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Themen dieser site:
> Teso-Beschluss von 1987
> BGH: der darüber hinaus zu führende Nachweis, dass dem Richter der Unrechtscharakter seines Handelns bewußt gewesen sei.
> VIII: die These von der dismembratio Deutschlands 1948
> Völkerrecht und Machtpolitik
> Die völkerrechtliche Verantwortlichkeit der Staaten
> Der funktionale Durchgriff bei Staaten
> Grundsätzlich ist fraglich, ob der vorherigen Rechtsordnung nach der Sukzession überhaupt noch Geltung zukommt;
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> II. Der Wille der Bevölkerung als Grundlage für die Geltung der Rechtsordnung
> Neben dem Naturrecht gilt die Völkerrechtsordnung - und damit der ius cogens
> Die Unterscheidung  debellatio dismembratio sequestration

=> siehe auch die Themen der Site: treuhand

Dismembration bedeutet Zerfall und bezeichnet die Auflösung und damit den Untergang eines Staates
Im Völkerrecht wird der Zerfall des Deutschen Reichs in
BRD und DDR
sowie Saarland und Berlin
als dismembratio bezeichnet, also die Auflösung und der Untergang des Staates Deutsches Reich

Norman Paech, Gerhard Stuby VÖLKERRECHT und MACHTPOLITIK 2013
unter Rn 86 ist zu lesen: Krieg als Rechtsverhältnis zwischen Staaten
Der Krieg selbst ist ein Rechtsverhältnis, das mit dem des Friedens alterniert.

D.h. solange es keinen Friedensvertrag gibt, kann statt dem Kriegsrecht kein Friedensrecht einziehen.
 

Zuvor Zitate aus dem LEHRBUCH DES VÖLKERRECHTS ZWEITER BAND KRIEGSRECHT
VON DR. FRIEDRICH BERBER PROFESSOR 1969

Hier steht unter § 25. Die kriegerische Besetzung ......Doch zuerst möchte ich auf folgendes hinweisen:
bei quasi allen Büchern ( explizit der 60ziger ) wird sich massiv ( u.a. durch Weglassen ) bemüht, zu beweisen, daß keine Debellatio stattgefunden hat. Dies ist ebenso wie beim Smalltalk mit dem Taxifahrer: „wie geht’s, alles in Ordnung?“ - „ja, auch die Bremsen gehen!“ ------ sagt das nicht alles aus ?
Die Suche nach >> Auch die Absetzung der Regierung des Feindstaates oder die Einsetzung einer neuen Regierung für das besetzte Gebiet .. überschreitet die Befugnisse der Besatzungsmacht; ..<< führt zu dem Buch „Hinter Den Kulissen“ von Holger Fröhner - Seite 179 books.google.de/books?id=0bK9KvPpB7gC
Und hier finden wir auch die Originalquelle: »Die Absetzung der Regierung des Feindstaates oder die Einsetzung einer neuen Regierung für das besetzte Gebiet (häufig Puppen-, Marionetten- oder Quisling-Regierung genannt) überschreitet die Befugnisse der Besatzungsmacht; eine solche Regierung ist nicht einmal als de-facto-Regierung anzusehen.« Friedrich Berber, Lehrbuch des Völkerrechts, Band II Kriegsrecht, 2. Auflage München 1969, C.H. Beck Verlag, S. 132 f.

Im Wissen, daß die Regierung der Bundesrepublik den Auftrag von den Alliierten bekam und keine Mandanten des deutschen Volkes sind ( 1952 Konrad Adenauer ), müssen die Lehrinhalte und Bücher der Prof. der Leitlinie des Mandatarstaates BR in D folgen.
Da spielen naturrechtliche Grundvoraussetzungen wie Gerechtigkeit und Kardinaltugenden keine Rolle - dies wird abgelegt, wie ein zu klein gewordener Mantel.
Es kommt in ungeahnter Weise alles glasklar, geradezu perfekt zusammen. Da dieses - nach meiner Einschätzung - „hammermäßig“ ist, sollte diese Erkenntnis nicht leichtfertig eingesetzt werden - ich sehe es vorwiegend / vorrangig / primär dem Ziel der Befreiung. Ich fasse die Aussagen des Professors unter Berücksichtigung des Kondominiums und der debellatio zusammen: Die Besatzungsmacht kann ohne Entschädigung konfiszieren und selbst verwenden, allerdings mit der Verpflichtung zur Rückgabe oder Entschädigung bei Friedensschluß und eben wegen dieser Verpflichtung zur Rückgabe oder Entschädigung mit dem Friedensvertrag, wird es nie einen Friedensvertrag geben, er würde unbezahlbar für die Alliierten !

Zu den Arten der kriegerischen Besetzung gehört auch die „occupation fiduciaire“, die treuhänderische Besetzung ––– davon wird Carlo Schmidt im Sept. 1948 gesprochen haben.

Bzgl. der Besetzung Deutschlands und Japans seit 1945, von einem Besatzungsregime „sui generis“ ( = einzigartig ) gesprochen. Nachdem das Besatzungsrecht auf einer konkreten Vereinbarung zwischen Gebietsherrn und Besatzungsmacht beruht, stellt sich die Frage: wurde die BR in D zum Gebietsherrn als eingesetzter Verwalter (im Auftrag) der Alliierten ? !!
Die Gebietshoheit des besetzenden Staates ist begrenzt: sie ist einmal nur eine vorläufige, und sie ist eine durch übergeordnete völkerrechtliche Normen beschränkte Hoheit - auch andere völkerrechtliche Beschränkungen, wie etwa die Gebietshoheit des Mandatars, des Treuhänders, des Protektors, ohne doch mit ihnen identisch zu sein; sie schafft zugleich eine rechtsstaatsähnliche Situation, der auch besetzende Staaten unterworfen sind, die im eigenen Land eine diktatorische, antirechtsstaatliche Verfassung besitzen. D.h. durch die Entnazifizierung gab es den bisherigen Gebietsherrn nicht mehr - um also den Deutschen ihre Souveränität zu nehmen, wurde die Verteufelung von allem Deutschen sowie die Debellatio respektive die Subjugation zwingend erforderlich - dies steht damit dem Vorgehen der Besatzungsmacht und dem Völkerrecht nicht mehr entgegen.
Aus der Vorläufigkeit der Besatzungsgewalt folgt, daß die Besatzungsmacht nicht an die Stelle des Gebietsherrn tritt, nicht zur Ausübung der Souveränität berechtigt ist, vielmehr der Gebietsherr weiterhin im Besitz der Gebietshoheit verbleibt und auch seine Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Rechtsprechungshoheit, soweit nicht die Befugnisse der Besatzungsmacht entgegenstehen.

Durch die Verhaftung der Regierung Dönitz gab es eben keinen Gebietsherrn mehr !

Aus der Vorläufigkeit der Besatzungsgewalt folgt insbesondere keine souveräne Verfügung über es, etwa zur Schaffung neuer Staaten auf dem besetzten Gebiet. D.h. die Schaffung neuer Staaten dürfen, wenn überhaupt, erst bei Friedensschluß vollzogen werden. Die durch die Besatzungsmacht erfolgende Annexion oder Staatenneubildung stellt ein Völkerrechtsdelikt dar, das keine Rechtswirkung gegenüber dem rechtsmäßigen Gebietsherrn hervorrufen kann.
Hier kommt die Wahrheit zu Tage, denn die Annexion ist ( Briand Kellog Pakt, Simpson Doktrin ) ein Völkerrechtsdelikt, daher ist die in §20 falsch und bewußt irreführend, vermittelte Voraussetzung für eine debellatio die vorangehende Annexion faktisch und praktisch unmöglich ! - aber die debellatio - welche im englischen Terminus Subjugation genannt wird, abgeleitet vom lateinischen subjugare, unterwerfen - ist dennoch im Völkerrecht eine existierende Form der Kriegsbeendigung.

Daß die Bundesrepublik eine „kriegsrechtliche“ Staatenneubildung ist, ist erkennbar aus
1. der Verhaftung der Regierung Dönitz
2. aus der Entnazifizierung und Beendigung aller Beamtenverhältnisse ( BVerfGE 1952 )
3. Einführung des Grundgesetzes unter Umgehung der Weimarer Reichsverfassung
4. Vermeidung der Volksabstimmung über die Annahme des Grundgesetzes
5. Einsetzung der abstimmenden und regierenden Ministerpräsidenten durch die Alliiertengenerale

Danke, daß Prof. Berger klar zum Ausdruck bringt: dies hat keine Rechtswirkung gegenüber dem rechtsmäßigen Gebietsherrn ! - und der ist immer noch das deutsche Volk.
Die Absetzung der Regierung des Feindstaates <<< 25. Mai 1945 Regierung Dönitz >>> oder die Einsetzung einer neuen Regierung << BR in D >> für das besetzte Gebiet (Puppen-, Marionettenregierung) überschreitet die Befugnisse der Besatzungsmacht; eine solche Regierung ist nicht einmal als de-facto-Regierung anzusehen, sondern als ein Organ der
Besatzungsmacht; Maßnahmen einer solchen Regierung, die weiter gehen als die Rechte der Besatzungsmacht, sind widerrechtlich. Die Besatzungsmacht kann auch sonst im allgemeinen nicht fundamentale Institutionen
des besetzten Gebiets beseitigen.
Durch die Entfernung des Faschismus: A.H. und Mussolini in Europa existierte keine legale gegnerische Regierung mehr - insbesondere wenn man bedenkt, wie die NS D A P an die Macht kam - somit war sie auch nie eine legale Regierung.
Dies ändert immer noch nichts an dem Fakt, daß die Alliierten weder die Regierung Dönitz absetzen dürfte, noch dem deutschen Volk ihre Ministerpräsidenten mit ihrer sog. Demokratie vor die Nasen setzen durfte. Bis zum heutigen Tage ist die Bundesregierung eine de-facto-Regierung, als ein Organ der Besatzungsmacht. Natürlich sind alle Maßnahmen einer solchen Regierung, die weiter gehen als die Rechte der Besatzungsmacht, widerrechtlich, denn die HLKO gibt die Rechte klar vor: nicht mehr als zum Erhalt der Armee für die Zeit der militärischen Besatzung braucht ( diese hätte 1954, spätestens am 5.5.1955 enden müssen ! ).

Natürlich hat die Bundesregierung nie einen Krieg gegen ihren Verbündeten USA geführt - und als Installation des Feindstaates ( Kriegslist ) ist auch die Bundesrepublik / Regierungsmitglieder dem deutschen Volke gegenüber feindlich gesinnt und hat sich natürlich nicht für die Rückgabe des konfiszierten deutschen Privateigentums einsetzt - im Widerspruch zu Rousseau´s Contrat Social I 4. der Unantastbarkeit des feindlichen Privatvermögens.
Rousseau unterstützt in seinem Contrat Social I 4. meine Erkenntnis, daß jeder Krieg eine Beziehung von Staat zu Staat und nicht von Mensch zu Mensch ist ! - d.h. das deutsche Volk hat nie Krieg geführt.
Der Charakter als besetztes Gebiet bleibt aber auch nach Erlangung des endgültigen militärischen Sieges durch die besetzende Macht erhalten, solange der Kriegszustand selbst nicht beendet ist; die bloße Beendigung der Feindseligkeiten führt das Kriegsende nicht herbei; der Kriegszustand wird nur durch Debellation, durch faktische Wiederaufnahme der friedlichen Beziehungen oder durch einen Friedensvertrag beendigt. Die Beendigung des Kriegszustandes beendet immer die kriegerische Besetzung; verbleiben nach Kriegsende noch Truppen des früheren Gegners auf früherem Feindgebiet, so handelt es sich um eine friedliche Besetzung.

In NJW 1 S 8 ff wird durch Sauser-Hall neben der normale Besetzung die „occupation fiduciaire“, die treuhänderische Besetzung unterschieden.
Noch niemals habe ich gelesen, daß allein die Wiederaufnahme der friedlichen Beziehungen einen Krieg beenden und damit einen exakten Zeitpunkt einer Beendigung durch einen Friedensvertrag obsolet machen würde. Dies ist für mich eine Lüge im Auftrag der BR in D, um eben von den beiden Fakten:
Debellatio und dem fehlenden Friedensvertrag abzulenken.
------ ob eine Besetzung friedlicher Natur ist, hängt von den möglichen Maßnahmen ab
- d.h., ob ohne Kriegserklärung wieder gemordet werden darf, da es keinen Friedensvertrag gibt !
Bei Beendigung der Besetzung kann der Gebietsstaat .. die von der Besatzungsmacht erlassenen Rechtsnormen aufheben, hat aber regelmäßig die Rechtswirkungen gesetzgeberischer und administrativer Akte sowie von Gerichtsurteilen anzuerkennen, falls diese sich im Rahmen des völkerrechtlichen Besetzungsrechts gehalten haben.

Rechtswidrige Akte der Besatzungsmacht verpflichten gemäß Art. 3 des Haager Abkommens über den Landkrieg von 1907 zum Schadenersatz; gegebenenfalls sind solche Rechtsverletzungen als Kriegsverbrechen zu ahnden.
Wiederum macht sich Prof. Berger zum Handlanger, indem er die Pflicht der Anerkennung aller gesetzgeberische und administrative Akte sowie Gerichtsurteile der Alliierten als gegeben angibt, denn sie hatten sich an das völkerrechtliche Besetzungsrecht gehalten ….... Dies schwingt hinüber in das Heute der BR in D Denn auch deren gesetzgeberische und administrative Akte sowie alle bundesrepublikanischen Gerichtsurteile erfolgen durch die Einsetzung / „Autorisierung“ der Treuhandverwaltung als treuhänderische, friedliche Besetzung der Alliierten !!! - und dies ist wohl so bis zum Ende aller Tage geplant.

Nachfolgende zitiere ich einiges aus dem o.g. Buch - vor allem die: S. 132 - 139:
§ 29. Die Zivilbevölkerung S. 159
Angehörige der Zivilbevölkerung dürfen an Feindseligkeiten nicht teilnehmen, und Feindseligkeiten des Feindes dürfen nicht gegen sie gerichtet sein. Sie dürfen nicht zu Kriegsunternehmungen gegen ihr Land gezwungen werden. Sie können aber den Kriegsbemühungen ihres eigenen Landes Unterstützung leisten, und sie sind häufig durch ihre nationalen Gesetze dazu verpflichtet, die aber doch regelmäßig die Unterscheidung aufrechterhalten.
§ 39. Die rechtliche Behandlung des feindlichen Privateigentums S. 206
In früheren Zeiten des Kriegsrechts galt das Privateigentum als Teil des feindlichen Nationalvermögens, das der Wegnahme unterlag; nach römischem Recht war es „res nullius“, die der freien Okkupation unterlag. << http://en.wikipedia.org/wiki/Res_nullius Roman law whereby res (an object in the legal
sense, anything that can be owned, even a slave, but not a subject in law such as a citizen) is not yet the object of
rights of any specific subject. Such items are considered ownerless property and are usually free to be owned.

Römischen Rechts, wobei res (ein Objekt im rechtlichen Sinne, alles, was besessen werden kann, auch ein Sklave, aber kein Gegenstand der Rechtswissenschaften, wie ein Staatsbürger) ist noch nicht Rechtsobjekt eines bestimmten Rechtssubjektes. Solche Gegenstände werden als herrenloses Eigentum betrachtet und können frei in Besitz genommen werden. Dig. 41151; „Et quae res hostiles apud nos sunt, non publicae, sed occupantium fiunt“. Und
alles war feindlich für uns, nicht öffentlich, aber sie werden es besetzen / besitzen. Grotius aaO III 6, 13: „Sicenim introduci etiam lege potest, ut quae apud nos. Denn auf diese Weise kann das Gesetz eingeführt werden, wie es bei uns ist . >>

Erst Rousseau vollzieht durch seine Erkenntnis des Krieges als einer Beziehung von Staat zu Staat, nicht von Mensch zu Mensch den entscheidenden Durchbruch zu der modernen Auffassung der Unantastbarkeit des feindlichen Privatvermögens: Contrat Social I 4. Diese fortgeschrittene Praxis wurde insbesondere im Krimkrieg, im deutsch-französischen Krieg von 1870/71, im japanisch-chinesischen Krieg von 1894, im spanisch-amerikanischen Krieg von 1898 befolgt.
In den auf den ersten Weltkrieg folgenden Friedensverträgen wurden diese Maßnahmen als „endgültig und für jedermann bindend“ anerkannt, aber zugleich eine folgenschwere Diskriminierung eingeführt, da sie von den besiegten Staaten voll zu entschädigen waren, während den besiegten Staaten und ihren Angehörigen solche Rechte nicht zustanden.
Im 2. Weltkrieg ist eine der Praxis des 1. Weltkrieges analoge Entwicklung der Diskriminierung fest zu stellen, die der Rechtssicherheit einen größeren und nachhaltigeren Schaden zufügte bis zur Sequestrierung (Beschlagnahme, Zwangsverwaltung) , bis zur Konfiszierung gingen ( Konfiszierung des privaten Feindvermögens im Kriege unerlaubt ist ) und die Nachkriegsmaßnahmen dem Geiste eines echten Friedensvertrages auf Gegenseitigkeit strikte entgegenliefen. Erst recht kann natürlich keine Konfiszierung von im neutralen Ausland befindlichem feindlichem Privatvermögen völkerrechtlich gerechtfertigt werden. Aber selbst die mit der Bundesrepublik verbündeten USA haben bisher eine Rückgabe des deutschen Privateigentums abgelehnt. <<<< der Text ist zwar auf das Wesentliche gekürzt, aber klar wird doch, daß die BRD, welche nie einen Krieg gegen ihren Verbündeten USA führte, sich nicht für die Rückgabe des deutschen Privateigentums einsetzt >>>>

§ 48. Schadensersatz S. 238
Art. 3 des IV. Haager Abkommens von 1907 bestimmt, daß die Kriegspartei, die die LKO verletzt, nicht nur selbst für den aus dieser Verletzung entstehenden Schaden haftet, sondern auch für alle Handlungen verantwortlich ist, die von den zu ihrer bewaffneten Macht gehörenden Personen begangen werden => der allgemein geltende Haftungsgrundsatz.
Die Regel des Art. 3: allgemeiner Haftungsgrundsatz wurde auf alle Wehrmachtpersonen erweitert und gilt für alle Kriegsarten. Die Haftung gilt objektiv und absolut auch dann, wenn diese Personen ohne oder gegen Befehle handeln.

S. 239 ….. so haftet der illegale Kriegseröffner nach allgemeinem Völkerrecht für alle Schäden, die dem verletzten Staat aus dieser illegalen Kriegseröffnung erwachsen. <<<<<<<< Polen = Urheber durch die von UK und Frankreich gedeckten Grenzübertritte und Ermordung deutscher Bauern >>>>>>
Der Staat, der einen illegalen Krieg geführt hat, kann rechtlich keine dauernden Rechtstitel aus diesem Krieg erwerben; insbesondere hat er alles zurückzugeben (Restitutionen) <<< Danzig etc. >>>
S. 241 Art. 1 des IV. Haager Abkommens von 1907 (gehören dem universellen Völkerrecht an) schreiben den Vertragsparteien vor, gesetzgeberisch Strafbestimmungen gegen sog. „schwere Verletzungen“ der Genfer Konventionen zu erlassen und verpflichten die Staaten, ihre eigenen Wehrmachtangehörigen und sonstigen in Frage kommenden staatlichen Organe im Falle der Begehung von Kriegsverbrechen zu bestrafen. Eine Unterlassung der Bestrafung der eigenen Kriegsverbrecher stellt ein völkerrechtliches Delikt dar, das u. U. durch Repressalien oder durch den Einwand des „tu quo-que“ (wiki/Tu_quoque der Versuch, eine gegnerische Position durch einen Vergleich mit dem gegnerischen Verhalten zurückzuweisen. ) bei von dem deliktischen Staat geführten Kriegsverbrecherprozessen geahndet werden kann. Darüber hinaus sind aber die Staaten nach praktisch allgemein anerkanntem völkerrechtlichem Gewohnheitsrecht berechtigt - aber nur bei schweren Verletzungen der 4 Genfer Konventionen von 1949 verpflichtet - die in ihre Hand gefallenen Kriegsgefangenen und anderen Staatsorgane des Gegners wegen vor der Gefangennahme begangener Kriegsverbrechen zu bestrafen <<< illegales IMT in Nbg >>>

S. 132 ff Das Besatzungsrecht ist praktisch ein Teil des Landkriegsrechts; vor 1899 gab es nur gewohnheitsrechtliche Regeln für das Recht der kriegerischen Besetzung, soweit nicht bilaterale Verträge einschlägig waren. In diesem Zusammenhang ist vor allem der humane Art. 23 des Vertrages von 1785 zwischen Preußen und den USA zu nennen. Während der beiden Weltkriege galt, trotz der Allbeteiligungsklausel, der III. Abschnitt der Haager Landkriegsordnung (LKO) von 1907, da seine Bestimmungen zugleich als Ausdruck des geltenden Gewohnheitsrechts angesehen wurden. Aufgrund der Erfahrungen des 2. Weltkrieges kam 1949 - neben den 3 ersten Konventionen - auch die IV. Genfer Konvention über den Schutz der Privatpersonen in Kriegszeiten (IV. G. K.) zustande; ihr Art. 154 bestimmt ihr Verhältnis zur Haager Konvention von 1899 bzw. 1907 dahin, daß sie diese ergänzt („completera“), so daß beide Konventionen nebeneinander gelten. Dem Schutze der Zivilbevölkerung auch in Kriegszeiten gilt darüber hinaus die in Bd. I § 57 behandelte Völkermordkonvention vom 9. 12. 1948.
<< Hinweis: unterdrückte Revision des Völkermordverbrechens Rheinwiesenlager der Amerikaner >>
 

siehe dazu das Video "other losses" - weitere sind auf youtube zu finden

 


II.Begriff der kriegerischen Besetzung
Die in diesem § dargestellten Rechtsregeln finden nur Anwendung, wenn .. feindliches Gebiet in die tatsächliche Gewalt eines oder mehrerer gegnerischer Kriegführender gerät, in der Weise, daß seine oder ihre Gewalt sich unter faktischem Ausschluß der bisherigen Gebietsgewalt ordnungsmäßig zu entfalten vermag. .. unter diesen Begriff fällt nicht die Besetzung feindlichen Staatsgebiets, die sich noch nicht faktisch durchgesetzt hat, ..; es handelt sich dann um eine Kampfzone (combat zone); in ihr gelten die allgemeinen Regeln des Landkriegsrechts, nicht die wesentlich einschränkenderen Regeln des Besatzungsrechts. Der Charakter als besetztes Gebiet bleibt aber auch nach Erlangung des endgültigen militärischen Sieges durch die besetzende Macht erhalten, solange der Kriegszustand selbst nicht beendet ist; die bloße Beendigung der Feindseligkeiten, sei es faktisch, sei es durch Waffenstillstand, sei es durch -
bedingte oder bedingungslose - Kapitulation führt das Kriegsende nicht herbei; der Kriegszustand wird nur durch die in § 20 behandelten Vorgänge beendigt, nämlich durch Debellation, durch faktische Wiederaufnahme der friedlichen Beziehungen oder durch einen Friedensvertrag.
Die Beendigung des Kriegszustandes beendet immer die kriegerische Besetzung; verbleiben nach Kriegsende noch Truppen des früheren Gegners auf früherem Feindgebiet, so handelt es sich um eine friedliche Besetzung, für die nicht die hier dargestellten Regeln des Kriegsrechts gelten, sondern solche des Friedensrechts. Für das Ende des Vorliegens einer kriegerischen Besetzung kommt es also nur auf die rechtliche Beendigung des Kriegszustandes an, nicht auf die Beendigung der Feindseligkeiten.

III. Arten der kriegerischen Besetzung
Zinn ( NJW 1 S 8 ff ) unterscheidet von der normalen Besetzung die „Interventionsbesetzung''. Sauser-Hall stellt neben die normale Besetzung die „occupation fiduciaire“, die treuhänderische Besetzung.
In der Unterscheidung zwischen der Besetzung während der Feindseligkeiten und der Besetzung nach einer bedingungslosen Kapitulation, .. gehört hierher die Argumentierung des amerikanischen Militärgerichts im sog. Juristenprozeß: „The clear implication from the foregoing is that the rules of land warfare apply to the conduct of a belligerent in occupied territory so long as there is an army in the field attempting to restore the country to its true owner, but that these rules do not apply when belligerency is ended, there is no longer an army in the field, and, as in the case of Germany, subjugation has occurred by virtue of military conquest.“ Häufig wurde auch, vor allem im Hinblick auf die Besetzung Deutschlands und Japans seit 1945, von einem Besatzungsregime „sui generis“ gesprochen.

S. 127 Es gibt nur zwei Arten des Rechts der kriegerischen Besetzung: das auf Grund der LKO und der IV. Genfer Konvention bestehende normale Besatzungsrecht, und das Besatzungsrecht, das auf einer konkreten Vereinbarung zwischen Gebietsherrn und Besatzungsmacht beruht, die in diesem konkreten Rahmen das normale Besatzungsrecht abändert, die grundlegenden Rechte der Bevölkerung aber nicht, wie dies auch in Art. 47 der IV. G. K. ausdrücklich bestimmt ist, preisgeben kann.
<< wurde die BR in D zum Gebietsherrn als eingesetzter Verwalter (im Auftrag) der Alliierten ? !! >>

Eine solche Vereinbarung wird regelmäßig erst nach Beendigung der Feindseligkeiten Zustandekommen, meist also in einem Waffenstillstandsvertrag; wird sie nicht getroffen, so gilt das normale Besatzungsrecht, so z. B. im Falle der „bedingungslosen Kapitulation“, wo sich der Sieger selbst der Möglichkeit beraubt, die Einzelheiten seines Verhältnisses zum Besiegten rechtlich zu regeln. Der entscheidende rechtliche Unterschied .. ist also .. zwischen dem automatisch, via facti eintretenden Besatzungsrecht nach LKO und IV. G. K., und dem häufig in einem Waffenstillstand.. vereinbarten Besatzungsrecht.

S. 128 Das Völkerrecht steht aber im Gegensatz zu der These: Macht geht vor Recht.
S. 128 Wenn der Rechtsgrund des Besatzungsrechts eine Maßnahme des Besetzenden nicht decken kann, muß man das Deliktische des Aktes zugeben, nicht neue Kategorien erfinden: „calling an occupation by the name of subjugation will not avail the occupant as a means of evading the obligations of an occupant imposed by international law“ ( ~ die Besetzung Unterwerfung zu nennen, entbindet den Besetzenden nicht vom Völkerrecht ) .. bei Fortdauer des Kriegszustandes alle Maßnahmen des Okkupanten können nichts an der Weitergeltung des fundamentalen Besatzungsrechts ändern, wird jetzt kategorisch durch Art. 47 der IV. G. K. festgestellt, der eine Änderung der Rechte der durch das Besatzungsrecht geschützten Personen weder zuläßt„ en vertu d’un changement quelconque intervenu du fait de l’occupation dans les institutions ou le gouvernement du territoire en question “, noch durch eine Vereinbarung zwischen okkupierendem und okkupiertem Staat, noch auch im Falle der Annexion des ganzen oder eines Teils des besetzten Gebiets durch den Okkupanten vor Kriegsbeendigung.
Der Art. 47 der IV. G. K. ist auch geeignet, einer Reihe von Maßnahmen der Sieger von 1945, die sich auf ein Okkupationsrecht „sui generis“ stützen wollen, den rechtlichen Boden zu entziehen.

IV. Der rechtliche Charakter des Besetzungsrechts
Durch die Besetzung ist „die gesetzmäßige Gewalt tatsächlich in die Hände des Besetzenden übergegangen“ (Art. 43 LKO.). Der Besetzende ist aber weder Rechtsnachfolger des vorübergehend verdrängten Gebietsherrn, noch sollten irgendwelche Analogien aus dem Privatrecht, wie Geschäftsführung ohne Auftrag, Stellvertretung usw. entliehen werden.
Der Okkupant überträgt auch nicht seine eigene Herrschaftsgewalt ins besetzte Gebiet. Das Recht des Besetzenden beruht auf Völkerrecht, und zwar auf Kriegsrecht. Auf der Basis dieser völkerrechtlichen Stellung erläßt er seine Vorschriften für das besetzte Gebiet, die, da von ihm ausgehend, seine eigenen Rechtsnormen sind und seinen eigenen höheren Normen, aber zugleich den Normen des Völkerrechts entsprechen müssen, aber eine nur auf das besetzte Gebiet begrenzte Gültigkeit besitzen, dort allerdings für und gegen alle wirken, nicht nur die Angehörigen des besetzten Staats, sondern auch neutrale Staatsangehörige und seine eigenen dort wohnenden Staatsangehörigen, soweit sie nicht ausdrücklich oder kraft Völkerrechts von dieser Wirkung ausgenommen sind.
Die Gebietshoheit des besetzenden Staates ist zweifach begrenzt: sie ist eine nur vorläufige, und sie ist eine durch übergeordnete völkerrechtliche Normen beschränkte Hoheit - auch andere völkerrechtliche Beschränkungen der Gebietshoheit, wie etwa die Gebietshoheit des Mandatars, des Treuhänders, des Suzeräns, des Protektors, ohne doch mit ihnen identisch zu sein; sie schafft zugleich eine rechtsstaatsähnliche Situation, der auch besetzende Staaten unterworfen sind, die im eigenen Land eine diktatorische, antirechtsstaatliche Verfassung besitzen. Diese Staaten müssen also im besetzten Gebiet gesitteter auftreten als im eigenen Land.

V. Die Befugnisse der Besatzungsmacht und ihre Schranken S. 130
Das Recht des Besetzenden ist nur vorübergehend, nur vorläufig, nur provisorisch. Entweder wird die Besetzung durch die Umkehrung des Kriegsglücks während der Feindseligkeiten selbst durch die Austreibung der Besatzungsmacht und die Befreiung des besetzten Gebiets oder seine neuerliche Umwandlung in Kampfgebiet beendet, oder durch die Freigabe des besetzten Gebiets bei Kriegsende, oder durch die Umwandlung der Kriegsbesetzung in eine Friedensbesetzung bei Kriegsende, oder durch die Einverleibung des besetzten Gebiets in das eigene Staatsgebiet des Eroberers bei Kriegsende. In allen diesen Fällen verbleibt es aber bis zu solcher Beendigung bei dem Rechtscharakter der Vorläufigkeit ohne Rücksicht auf das beabsichtigte, wahrscheinliche oder sichere künftige Schicksal des besetzten Gebiets.
a) Der Schutz der militärischen Interessen
Die Besatzungsmacht kann im besetzten Gebiet ihrerseits die zugunsten des bisherigen Gebietsherrn bestehenden Abgaben, Zölle und Gebühren erheben, hat dann allerdings zugleich die Verpflichtung, „die Kosten der Verwaltung des besetzten Gebiets in dem Umfange zu tragen, wie die gesetzmäßige Regierung hierzu verpflichtet war“

<< Steuerhöhe ergibt sich aus der WRV und darf nicht geändert werden >>

Die Besatzungsmacht kann Naturalleistungen von Gemeinden oder Einwohnern für die Bedürfnisse des Besatzungsheers fordern, möglichst gegen Barzahlung, sonst gegen Empfangsbestätigung mit baldigst nachfolgender Zahlung; die nationalen Gesetze des bisherigen Gebietsherrn sind keine Rechtsschranke für den Okkupanten.
Die Besatzungsmacht kann Dienstleistungen von den Einwohnern des besetzten Gebiets .. auch für Anstalten öffentlichen Interesses, für Verpflegung, Wohnungswesen, Kleidung, Transporte oder Gesundheit der Bevölkerung des besetzten Gebiets.

<< „Dienstleistungen von den Einwohnern für der Bevölkerung des besetzten Gebiets“ - eine Umschreibung für Abgaben und Steuern, welche das deutsche Volk entrichtet, ohne dafür einen Gegenwert ( marode Straßen ) zu bekommen >>

Die Besatzungsmacht kann ohne Entschädigung konfiszieren und selbst verwenden .. überhaupt alles bewegliche Eigentum des Staates, das geeignet ist, den Kriegsunternehmungen zu dienen“, allerdings nur mit der Verpflichtung zur Rückgabe oder Entschädigung bei Friedensschluß.

<<< wegen dieser Verpflichtung zur Rückgabe oder Entschädigung mit dem Friedensvertrag, wird es dieses nie geben - unbezahlbar !! >>

Die Besatzungsmacht darf öffentliche Gebäude, Liegenschaften, Wälder und landwirtschaftliche Betriebe im besetzten Gebiet, die dem feindlichen Staat gehören, nur als Verwalter und Nutznießer gebrauchen.
b) Der Schutz der öffentlichen Ordnung
Nach Art. 43 LKO hat die Besatzungsmacht alle von ihr abhängenden Vorkehrungen zu treffen, „um nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten“.
Aus der Vorläufigkeit der Besatzungsgewalt folgt, daß die Besatzungsmacht nicht an die Stelle des Gebietsherrn tritt, nicht zur Ausübung der Souveränität berechtigt ist, vielmehr der Gebietsherr weiterhin im Besitz der Gebietshoheit verbleibt und auch seine Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Rechtsprechungshoheit, soweit nicht die Befugnisse der Besatzungsmacht entgegenstehen.

<< durch die Entnazifizierung gab es keinen Gebietsherrn mehr - um also den Deutschen ihre Souveränität zu nehmen, wurde die Verteufelung von allem Deutschen sowie die Debellatio respektive die Subjugation zwingend erforderlich - steht damit der Besatzungsmacht nicht mehr entgegen. >>

Aus der Vorläufigkeit der Besatzungsgewalt folgt insbesondere, daß, im Gegensatz zur Praxis früherer Jahrhunderte, Eroberung nicht der Erwerbung der Souveränität gleichsteht, nicht zur Annexion des besetzten Gebiets oder zur sonstigen souveränen Verfügung über es, etwa zur Schaffung neuer Staaten auf dem besetzten Gebiet, berechtigt.
D.h. die Schaffung neuer Staaten dürfen, wenn überhaupt, erst bei Friedensschluß vollzogen werden.
Die trotzdem durch die Besatzungsmacht erfolgende Annexion oder Staatenneubildung stellt ein Völkerrechtsdelikt dar, das keine Rechtswirkung gegenüber dem rechtsmäßigen Gebietsherrn hervorrufen kann. Auch die Absetzung der Regierung des Feindstaates <<< 25. Mai 1945 Regierung Dönitz >>> oder die Einsetzung einer neuen Regierung << BR in D >>für das besetzte Gebiet (häufig Puppen-, Marionetten- oder Quisling-Regierung genannt) überschreitet die Befugnisse der Besatzungsmacht; eine solche Regierung ist nicht einmal als de-facto-Regierung anzusehen, sondern als ein Organ der Besatzungsmacht; Maßnahmen einer solchen Regierung, die weiter gehen als die Rechte der Besatzungsmacht, sind widerrechtlich. Dagegen kann die weitergehende These, daß die legale gegnerische Regierung bei nachfolgender gänzlicher Besetzung des feindlichen Gebiets und Verbleib im besetzten Gebiet automatisch zur illegalen Quislingregierung und damit zum bloßen Besatzungsorgan herabsinke, nicht als richtig anerkannt werden. Die Besatzungsmacht kann auch sonst im allgemeinen nicht fundamentale Institutionen des besetzten Gebiets beseitigen.

<<< durch die Entfernung des Faschismus: A.H. und Mussolini in Europa existierte keine legale gegnerische Regierung mehr - insbesondere wenn man bedenkt, wie die NS D A P an die Macht kam >>>

Wohl kann die Besatzungsmacht Rechtsnormen zum Schutze ihrer militärischen Interessen und zur Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Lebens erlassen, aber nur, „soweit kein zwingendes Hindernis besteht, unter Beachtung der Landesgesetze“.
Ein solches zwingendes Hindernis .. [können] die Bestimmungen der Genfer Konvention enthalten.
So wird allgemein zugegeben, daß die Besatzungsmacht das Recht hat, alle Gesetze politischer Natur zu suspendieren, wie auch niemand die Rechtmäßigkeit der Auflösung der N S D A P und der inhumanen nationalsozialistischen Gesetze gegen die Juden durch die alliierten Besatzungsmächte in Deutschland 1945 leugnet.
Stone, Legal Controls S. 698, sieht ein, daß die 1945 von den alliierten Besatzungsmächten getroffenen Maßnahmen der Denazifizierung und der Dekartellisierung nicht aufgrund Besetzungsrechts getroffen werden konnten und will sie deshalb auf „surrender“ stützen, eine rechtlich nicht haltbare Anschauung. Die zur Sicherung der Besatzungsmacht und notwendige politische Säuberung ließ sich unschwer mit Hilfe des bestehenden Strafrechts und Beamtendisziplinarrechts durchführen.
Überdies wäre der schwere Schock für das nach Beseitigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft eben wieder aufkeimende rechtsstaatliche Denken erspart geblieben, der durch die Anwendung von Gesetzen, die ein zur Zeit der Begehung nicht strafbares Verhalten ahndeten und damit gegen Art. IV Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1 Shaef der obersten Besatzungsbehörde verstießen („Anklagen dürfen nur erhoben, Urteile nur erlassen und Strafen nur verhängt werden, falls ein zur Zeit der Begehung der Handlung in Kraft befindliches Gesetz diese Handlung ausdrücklich für strafbar erklärt“) entstehen mußte und leicht durch Beachtung der Schranken des Besetzungsrechts hätte vermieden werden können.

S. 135  Infolge der Befugnis der Besatzungsmacht, im besetzten Gebiet selbst Rechtsnormen zu setzen, stehen sich auf demselben Gebiet zwei Rechtsordnungen gegenüber, die Rechtsordnung der Besatzungsmacht (organisatorisch gesteuert von ihrem heimatlichen Verfassungs- und Verwaltungsrecht) und die schon vor der Eroberung bestehende Rechtsordnung des Gebietsherrn. Das Verhältnis der beiden bestimmt sich aber nicht nach den Kollisionsnonnen des internationalen Privatrechts, sondern nach den völkerrechtlichen Normen. Die Besatzungsmacht kann zur Sanktionierung ihrer eigenen Rechtsnormen Militärgerichte mit Jurisdiktionsgewalt gegenüber den Bewohnern des besetzten Gebiets errichten.
Regelmäßig sind zur Durchführung des in Kraft bleibenden Landesrechts die ordentlichen - nicht die politischen - Gerichte des besetzten Staats beizubehalten. Die Richter wie die Verwaltungsbeamten des besetzten Gebiets können nicht zur Fortführung ihrer Funktionen gezwungen, sie können von der Besatzungsmacht von ihrem Amt entfernt werden.
Bei Beendigung der Besetzung kann der Gebietsstaat, soweit hierfür nichts anderes, vor allem im Friedensvertrag, vereinbart ist, die von der Besatzungsmacht erlassenen Rechtsnormen aufheben, hat aber regelmäßig die Rechtswirkungen gesetzgeberischer und administrativer Akte sowie von Gerichtsurteilen anzuerkennen, falls diese sich im Rahmen des völkerrechtlichen Besetzungsrechts gehalten haben.
Rechtswidrige Akte der Besatzungsmacht verpflichten gemäß Art. 3 des Haager Abkommens über den Landkrieg von 1907 zum Schadenersatz; gegebenenfalls sind solche Rechtsverletzungen als Kriegsverbrechen zu ahnden.

Der Gebietsherr des besetzten Gebiets kann nach Beendigung der Besetzung seine Staatsangehörigen wegen etwaiger Verletzung seines Strafrechts (Hochverrat, Landesverrat) oder seines Beamtenrechts (Verletzung der Treuepflicht) zur Verantwortung ziehen. Die aus Krieg und Besatzung entstandenen Fragen sind in dem gleichnamigen Vertrag von 1952/1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland einerseits, Frankreich, Großbritannien und den USA andererseits in besonders detaillierter Weise und in vielfältigem Abgehen von den obengenannten normalen Regeln geregelt worden,
c) Der Schutz der Bewohner des besetzten Gebiets
Der durch die Genfer Konvention geschützte Personenkreis ist für das besetzte Gebiet in Art. 4 der Konvention dahingehend umschrieben, daß es sich um im besetzten Gebiet befindliche Personen handelt, die nicht Staatsangehörige der besetzenden Macht sind.
Das Grundprinzip des Verhältnisses der Zivilbevölkerung zur Besatzungsmacht ist in der allgemein anerkannten These ausgesprochen, daß sie der Besatzungsmacht Gehorsam, aber nicht Treue schulde.
Die Grundnorm für die Achtung der Menschenrechte ist in Art. 27 der IV. GK enthalten. Unter „Achtung der religiösen Überzeugung“ muß auch die Achtung der Weltanschauung und philosophischen Überzeugung außerhalb religiöser oder kirchlicher Bindungen verstanden werden, seien es Gruppenanschauungen wie der dialektische Materialismus, seien es individuelle philosophische Anschauungen,1 Art. 58 IV. GK enthält insbesondere Schutzvorschriften für kirchliche Tätigkeit.
Durch Art. 33 IV. GK wird das Prinzip der individuellen Verantwortung ausgesprochen und Kollektivhaftung jeder Art (auch Sippenhaftung) sowie Repressalien gegenüber geschützten Personen oder ihrem Eigentum verboten.
Deportationen und Zwangsevakuierungen der Bewohner des besetzten Gebiets sind prinzipiell verboten, nur ausnahmsweise aus Gründen der Sicherheit der Bevölkerung oder aus gebieterischen militärischen Gründen erlaubt und dann mit einer Reihe von Kautelen versehen. << Ostdeutschland ! >>
Dagegen ist die Evakuierung der Zivilbevölkerung des Heimatlandes der Besatzungsmacht in besetztes Gebiet verboten. Art. 55-57 IV. GK regeln die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und die Gesundheitspflege, Art. 59-63 IV. GK Hilfsmaßnahmen für die Bevölkerung des besetzten Gebiets, die auf alle Weise erleichtert werden müssen.
Die Strafgesetzgebung der Besatzungsmacht, die ausnahmsweise neben die bestehende Strafgesetzgebung des besetzten Gebietes oder an ihre Stelle treten kann, darf nicht rückwirkend sein und darf die Todesstrafe nur androhen für Spionage, für schwere Sabotageakte an militärischen Einrichtungen der Besatzungsmacht und für vorsätzliche Tötungsdelikte, aber nur unter der Voraussetzung, daß die vor der Eroberung im besetzten Gebiet gültige Strafgesetzgebung für solche Delikte die Todesstrafe androhte. Art. 76 IV. GK enthält Vorschriften über den Strafvollzug an geschützten Personen durch die Besatzungsmacht.

§ 20 4. Kapitel. Die zeitlichen Schranken des Kriegsrechts
Die endgültige Verfügungsmöglichkeit für die Siegern war nur in der Annexion zu sehen <<< durch den Briand Kellog Pakt und die Simpson Doktrin unmöglich !! >> jede Verfügung des Siegers, die die Völkerrechtspersönlichkeit des Besiegten endgültig beseitigt, stellt eine Debellation dar.
Dagegen unterscheidet Schwarzenberger aaO I S. 203, der allerdings 1945 von einer Debellation Deutschlands ausgeht, drei Formen der Debellation; die Annexion, die Dereliktion << bezeichnet als Rechtsbegriff die Aufgabe des Eigentums an einer Sache durch den Eigentümer. >> und die Errichtung einer neuen Völkerrechtspersönlichkeit.

<< es wird mal wieder das Kondominium ( gemeinsames Eigentum, völkerrechtlich: Gemeinherrschaft; auch Kondominat) ist die gemeinschaftlich ausgeübte Herrschaft mehrerer Herrschaftsträger über ein Gebiet. Auch das Gebiet selbst wird als Kondominium bezeichnet. verschwiegen, als die Zeit des Erlöschens Völkerrechtssubjektes Deutsches Reich – siehe dazu meine Buchbesprechung G. Scheuer >>

wiki/Sui_generis: „eigener Art“ /„eigener Gattung/eigenen Geschlechts“ oder „einzigartig in seinen Charakteristika“. Der Begriff bezeichnet eine Idee, eine Entität oder eine Wirklichkeit, die nicht unter ein höheres Konzept eingeordnet werden kann ( in der militärpolitischen und militärsoziologischen Diskussion ist umstritten, ob der Soldatenberuf ein Beruf sui generis ist ). In den Rechtswissenschaften wird es verwendet, um einen Gegenstand,
der nicht in die übliche Formtypik passt, beschreiben zu können: wo die vertrauten Begriffe versagen, hilft sich
der Jurist mit der Qualifikation als „Sache sui generis“. Bzgl. der Europäischen Union spricht man vom „Gebilde sui generis“; das BVerfG stufte in seinem Maastricht-Urteil die EU wegen fehlender Staatlichkeit der Gemeinschaftsebene mit dem Charakter sui generis mit dem neu gebildeten Begriff Staatenverbund ein, da sie weder Bundesstaat noch Staatenbund. Der Begriff sui generis ist Ausdruck der Schwierigkeiten, die Europäische Union mit staats-, völkerrechtlichen oder politikwissenschaftlichen Kategorien zu erfassen.

Der Juristenprozeß S.4: „.. die Regeln der Landkriegsführung gelten für das Verhalten Kriegführender im besetzten Gebiet so lange, wie es ist eine Armee im Feld versuchen, das Land seinem wahren Eigentümer zu übergeben, jedoch gelten diese Regeln nicht, wenn der Kriegszustand beendet ist. Dann gibt es keine Armee mehr auf dem Feld, und, wie im Fall von Deutschland, ist eine Unterwerfung durch militärische Eroberung aufgetreten.“

noch ein paar klärende Hinweise zu dem LEHRBUCH DES VÖLKERRECHTS KRIEGSRECHT PROFESSOR DR. FRIEDRICH BERBER 1969

Die Verwaltungsstatuten der Bundesrepublik, das Grundgesetz legt im Artikel 25 die Geltung von Völkerrecht wie folgt fest: Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Hier steht weder etwas von Bürgern, noch von Staatsangehörigen oder gar Beamten.
Wir haben zu unterscheiden: Prof. Th. Schweisfurth beschreibt das Völkerrecht in Verbindung mit dem (nationalen) Staatsrecht. Prof. Berger handelt in seinem Band II das Kriegsvölkerrecht ab - d.h. die Ausführungen sind ergänzende Themengebiete ( zwei Aspekte des Kriegsvölkerrecht sind internationales öffentliches Recht:
1. das Recht zum Krieg (ius ad bellum): Fragen der Legalität des Führens eines Krieges
=> Hinweis: Briand Kellogg-Pakt von 1928 und 1932 die Hoover-Stimson-Doktrin
2. das Recht im Krieg (ius in bello), also Regeln zum Umgang mit Leiden und Schäden => humanitäres Völkerrecht )
Prof. Th. Schweisfurth beschreibt das Völkerrecht auf Seite 440 unter 4. Treuhandrat: die ehemalige DR Kolonien wurden einem Verwaltungssystem, dem nach Art. 22 VBS (Völkerbundsatzung) gebildeten Mandatssystem unterstellt und diese Territorien unter Vormundschaft gestellt.

Zitat Art. 22 VBS Völkerbundsatzung: Auf die Kolonien und Gebiete, die infolge des Krieges aufgehört haben, unter der
Souveränität der Staaten zu stehen, die sie vorher beherrschten, und die von solchen Völkern bewohnt sind, noch nicht imstande sind, sich unter den besonders schwierigen Bedingungen der heutigen Welt selbst zu leiten, finden die nachstehenden Grundsätze Anwendung: Das Wohlergehen und die Entwicklung dieser Völker bilden eine heilige Aufgabe der Zivilisation, ….. die Übertragung der Vormundschaft über diese Völker an die fortgeschrittenen Nationen ….. ; sie hätten die Vormundschaft als Mandatare des Bundes in seinem Namen zu führen. ….. die Unterstützung eines Mandatars ihre Verwaltung bis zu dem Zeitpunkt leiten, wo sie imstande sein werden, sich selbst zu leiten. ….. der Mandatar hat dem Rate jährlich einen Bericht über die seiner Fürsorge anvertrauten Gebiete vorzulegen .
Wenn etwas ein heiliger Auftrag ist, kann die Kirche nicht weit sein; päpstlichen Weltherrschaft in geistlichen wie in weltlichen Angelegenheiten => dieser heilige Auftrag ( weltliches Schwert ) hat der Völkerbund an die UN mit der Vormund über die Treuhand- / Mandatsgebiete übertragen und die Mandatarstaaten haben die Vormundschaft über diese Gebiete fürsorglich angenommen. Über die UN Charta wird das Gebiet des ehemaligen Deutschen Reichs als Treuhandgebiet, die treuhänderische Besetzung verwaltet > „occupation fiduciaire“ < und das Grundgesetz ist die Verwaltungsordnung für das Mandatsgebiet Deutschland; mit dem Löschen des GG Artikel 23 wurde nur die räumliche Beschreibung des Mandatsgebietes gelöscht.

Aus meiner PDF – Durchgriff auf den Staat, stellte ich gegenüber:
1. der Bund ist der Mandatsgeber ( übergibt ein Mandat / Auftrag an einen Staat ) für das Deutsche Reich, die Weimarer Republik, die NSDAP, und an die Bundesrepublik Deutschland
2. damit wird die Bundesrepublik Deutschland zum Mandatarstaat => zur juristischen Person als Treunehmer verfügt die BRD über keine hoheitlichen oder völker-/staatsrechtlichen Befugnisse.
die bundesrepublikanische Treuhandverwaltung ist also eine treuhänderische, friedliche Besetzung der Alliierten bzw. in ihrem Auftrag, realisiert über Völkerbund / UNO / dem Bund(estag/rat) in Berlin
3. der ausschließlich räumliche Begriff (wie die Bi- & Trizone) Deutschland ist das Mandatsgebiet
4. die Bundesrepublik > in Deutsch land < ist der seit Sept. 1990 erloschene Scheinstaat der Alliierten

Wichtig ist die Aussage aus DER SPIEGEL 7 / 2009 - Zitat: „Und da die Militärs darüber entschieden, ob Länder gegründet, wann Wahlen abgehalten und welche Parteien zugelassen wurden, suchte der us General Clay das Spitzenpersonal, die Ministerpräsidenten, persönlich aus.“
Tja, sein persönliches Personal, die Ministerpräsidenten, des amerikanischen Scheinstaatanteiles .. woraus dann in der Folge des Kondominiums die BR in D entstand. Wie bereits geschrieben, möchte ich hier nochmals betonen: „Auch die Absetzung der Regierung des Feindstaates oder die Einsetzung einer neuen Regierung für das besetzte Gebiet .. überschreitet die Befugnisse der Besatzungsmacht; ..“, denn die Besatzungsmacht tritt nicht an die Stelle des Gebietsherrn (in einem Land der Volkssouveränität ist dies das Volk selbst !) und ist nicht zur Ausübung von Souveränität berechtigt.
Jede durch eine Besatzungsmacht erfolgende Annexion oder Staatenneubildung stellt ein Völkerrechtsdelikt dar, das keine Rechtswirkung gegenüber dem rechtmäßigen Gebietsherrn hervorrufen kann.
Zitat Prof. Berger: Die Absetzung der Regierung des Feindstaates <<< 25. Mai 1945 Regierung Dönitz >>> oder die Einsetzung einer neuen Regierung << BR in D >> für das besetzte Gebiet (Puppen-, Marionettenregierung) überschreitet die Befugnisse der Besatzungsmacht; eine solche Regierung ist nicht einmal als de-facto-Regierung anzusehen, sondern als ein Organ der Besatzungsmacht; Maßnahmen einer solchen Regierung, die weiter gehen als die Rechte der Besatzungsmacht, sind widerrechtlich.
Aus der Vorläufigkeit der Besatzungsgewalt folgt, daß die Besatzungsmacht nicht an die Stelle des Gebietsherrn tritt, nicht zur Ausübung der Souveränität berechtigt ist.
Die Gebietshoheit des Mandatars, des Treuhänders ist völkerrechtlich beschränkt; dennoch vermag sie eine rechtstaatsähnliche Situation zu schaffen. Dennoch, die Schaffung neuer Staaten dürfen, wenn überhaupt, erst bei Friedensschluß vollzogen werden.

Meine früher Aussage, daß das deutsche Volk nie Krieg führte, habe ich aus den Verfassungen abgeleitet - vlt. sind diese Artikel eine Folge des Contrat Social I 4 von J J Rousseau: Krieg ist eine Beziehung von Staat zu Staat, nicht von Mensch zu Mensch ---------- http://www.verfassungen.de/de/de67-18/verfassung71-i.htm
Gesetz betreffend die Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871 IV. Präsidium Art. 11 Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reichs Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, ..

http://www.verfassungen.de/de/de67-18/verfassung71-i.htm Die Verfassung des Deutschen Reiches 11.08.1919 Dritter Abschnitt. Der Reichspräsident und die Reichsregierung. Artikel 45. Der Reichspräsident vertritt das Reich völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Reichs Bündnisse und andere Verträge mit auswärtigen Mächten.
Kriegserklärung und Friedensschluß erfolgen durch Reichsgesetz ( der jeweilige Reichsrepräsentant handelte immer nur für das Reich { seinen Mandatarstaat }, welches er völkerrechtlich vertrat und erklärte dafür den Krieg.
Er hat niemals das Volk vertreten; daher konnte er für dieses Volk weder den Krieg erklären, noch kann das Volk Frieden schließen, für einen Krieg, welches das Volk nie führte. Dies sehen wir 1990 bei Hans D Genscher: er vertrat weder das deutsche Volk noch den Mandatarstaat, welcher Krieg geführt hatte; daher konnte er als Angehöriger des Scheinstaates ( welcher im Juli noch bestand ) nur den Willen der Alliierten, seinen Vorgesetzten, kund tun - daher antwortete er Skubiszewski zu den Grenzen für das weiterhin unter Vormundschaft stehende vereinigte Deutschland: „ .. dies bedeute keine Grenzgarantie der Vier Mächte, und ein Friedensvertrag .. sei nicht beabsichtigt.“ Von der BRD oder Deutschland ist keine Rede als mögliche Garantiegeber, sondern allein die Vier Mächte !
Wie gesagt, da zur Übernahme des heiligen Auftrages: die Übernahme eines Mandates, es eines Staates bedarf, wurde der Scheinstaat gegründet - Staatsrecht im Völkerrecht, welcher durch die Mandatsübernahme die Funktion des Mandatarstaates inne nahm - gemäß Völkerkriegsrecht.
Die Beamten und Politiker sind / waren Angestellte des Scheinstaates und hatten Aufgaben / Funktionen im Mandatarstaat inne als ewig währende fürsorgliche, friedliche, treuhänderische Besetzung - der Entmündigten.

Bis zum Zeitpunkt der debellatio am 25. Mai - evtl. sogar schon zum Zeitpunkt der bedingungslosen Kapitulation > unconditional surrender < am 8. / 9. Mai - war es eine kriegerische Besetzung, aller spätestens nach dem 5. Juni 1945 war und ist es bis heute eine friedliche, treuhänderische Besetzung.
Die Regierung der Bundesrepublik handelt unter den Bedingungen, welche der Hegemon > die USA > die UNO < vorgeben => Beweis ist die Kanzlerakte ! < Willy Brandt ( sein Künstlername ) wehrte sich dagegen.
Da die Bundesregierung als Organ der Besatzung widerrechtlich und nicht einmal eine de-facto-Regierung ist, liegt der Grund für die pseudo-demokratischen Landtags-/Bundestagswahlen bei der HLKO: Art. 43 [Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung] => ohne den Artikel 43 gäb es keine dieser Illusionen / Rechtsfiktionen, keine dieser fiktiv-demokratischen Wahlen ohne tatsächliche Rechtswirkung ( sie dienen auch der Aufrechterhaltung der Fiktion einer nicht stattgefundenen debellatio ) … außer für die Angestellten / Beamten der BRD.
Nicht nur die u.s. Seite für Rechts-/Gesetzesdefinition > www.definitions.uslegal.com/d/debellatio < sieht den Fakt der Debellation bzgl. dem Deutschen Reich als erfüllt an - wobei es nicht der 8./9. Mai 1945 war, sondern in der Berliner Erklärung am 5. Juni nach der Verhaftung der Regierung Dönitz am 25. Mai 1945 ihren Ausdruck fand und damit die Schaffung des jahrzehntelangen Kondominiums der 4 Mächte, welches offiziell am 29.9.1990 endete - solange jedoch die Gesetze, Urteile, etc. der Alliierten Hohen Kommission aufrechterhalten bleiben, habe ich am Ende des Kondominiums meine Zweifel. Solange es eine Kanzlerakte gibt, besteht die Hegemonie !
http://de.wikipedia.org/wiki/Hegemonie Unter Hegemonie (Oberbefehl‚ Führer, Anführer‘) versteht man die Vorherrschaft oder Überlegenheit einer Institution, eines Staates, einer Organisation oder eines ähnlichen Akteurs in politischer, militärischer, wirtschaftlicher, religiöser und/oder kultureller Hinsicht. Gegenüber einem Hegemon (dem Machthaber in der Hegemonie) haben andere Akteure nur eingeschränkte Möglichkeiten, ihre eigenen Vorstellungen und Interessen praktisch durchzusetzen. Die theoretische/juristische Möglichkeit dazu mag zwar gegeben sein, doch die Umsetzung scheitert meist an den Einflussmöglichkeiten und der Übermacht des Hegemons.
http://en.wikipedia.org/wiki/Debellatio The term Debellatio (also debellation) (Latin "defeating, or the act of conquering or subduing", literally, "warring (the enemy) down", from Latin bellum "war") designates the end of a war caused by the absolute destruction of one combatant. The unconditional surrender of the Third Reich—in the strict sense only the German Armed Forces—at the end of World War II was at the time accepted by most authorities as a case of debellatio as it ended with the complete breakup of the German Reich, including all offices, and two German states being created in its stead (the Federal Republic of Germany and the German Democratic Republic). Other authorities have argued against that, as most of the territory that made up Germany before the Anschluss was not annexed, and the population still existed, the vestiges of the German state continued to exist even though the Allied Control Council governed the territory; and that eventually a fully sovereign German government resumed over a state that never ceased to exist. The Federal Republic of Germany sees itself as the legal successor of the Third Reich

Der Begriff Debellatio (lateinisch "besiegen") bezeichnet das Ende eines Krieges durch die absolute Zerstörung eines der Kämpfenden. <<< Hinweis: vor 1932 gab es noch die Annexion, ansonsten nur der Friedensvertrag. >>
Die vorbehaltlose Kapitulation / Übergabe des Dritten Reichs (im engeren Sinn nur die deutschen Streitkräfte) am Ende des Zweiten Weltkriegs wurde zu dieser Zeit von den meisten behördlichen Autoritäten als ein Fall von debellatio akzeptiert, aufgrund des mit dem kompletten Zusammenbruch des deutschen Reichs, einschließlich aller Behörden und zwei deutsche Staaten wurden in seiner Stelle geschaffen (die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik). Andere haben dagegen argumentiert, daß die Spuren des deutschen Staates fortgesetzt bestanden, wenn auch der Alliierte Kontrollrat das Territorium verwaltet hat; und das am Ende hat eine völlig souveräne deutsche Regierung über einen Staat die Tätigkeit wieder aufgenommen, der nie aufgehört hat zu bestehen. Die Bundesrepublik Deutschland sieht sich als der gesetzliche Nachfolger des Dritten Reiches

http://en.wikipedia.org/wiki/Unconditional_surrender is a surrender in which no guarantees are given to the surrendering party. In modern times unconditional surrenders most often include guarantees provided by international law. Announcing that only unconditional surrender is acceptable puts psychological pressure on a weaker adversary. Perhaps the most notable unconditional surrender was by the Axis powers in World War II.

Die bedingungslose Kapitulation ist eine Übergabe, in der keine Garantien der sich ergebenden Partei gegeben werden. In modernen Zeiten schließen bedingungslose Kapitulation zumeist durch das internationale Recht gegebene Garantien ein. Die Ankündigung, dass nur bedingungslose Kapitulation annehmbar ist, verstärkt den psychologischen Druck auf einen schwächeren Gegner.
Vielleicht war die bemerkenswerteste aller die bedingungslose Kapitulation der Achsenmächte im Zweiten Weltkrieg.
 

Norman Paech, Gerhard Stuby VÖLKERRECHT und MACHTPOLITIK 2013

Warum es mir dabei weiterhin geht:
1.) welches Recht herrscht ? - ohne Friedensvertrag herrscht wirklich noch Kriegsrecht ?
   - wegen der stattgefundenen debellatio ! Denn eine debellatio beendet das Kriegsgeschehen !
2.) wer kann nur Krieg führen ?
ein Volk ? => zu beachten ist hier, daß Völkerrecht nur zwischen Staaten möglich ist !!!
Staaten - als juristische Person
juristische Personen sind jedoch nicht deliktfähig !
3.) was bedeutet dies für das Volk ?
wobei die jungen Männer Kraft Einberufungsbefehl zum Krieg als Soldaten gezwungen werden
=> ist solch ein Volk frei oder souverän ?
4.) Folgen des Krieges
für den Staat <=> Fragen der Innen- und Außenpolitik
für das ungefragte Volk

Ich hoffe, daß Euch die von BRD Professoren verfaßten Rechtbestimmungen interessieren, denn sie geben uns Mittel gegen bundesrepublikanische Übergriffe in die Hand - denn wenn dies den heute tätigen Richtern und Co. von ihren Professoren gelehrt wurde, dann muß es anzuwenden sein !
Fangen wir erneut mit Prof. F. Berber an, denn durch im Buch von N. Paech und G. Stuby wird auf ihn rückverwiesen: Grotius definiert Krieg als "den Status derer, die einander mit Gewalt bekämpfen".
Bynkershoek definiert Krieg: "Bellum est eorum, qui suae potestatis sunt, juris sui persequendi concertatio per vim vel dolum" {translate.google: Krieg ist von denen, die ihr eigenes Handeln zu steuern vermögen, das Recht der Verfolgung im Krieg durch Gewalt oder List }.
Heffter versteht unter Krieg die "Anwendung des äußersten, selbst vernichtenden Zwanges wider einen anderen zur Realisierung rechtlicher Zwecke bis zur Erreichung derselben".
Nach Bulmerincq ist der Krieg "seinem rechtlichen Begriff nach ein gewaltsames Rechtsmittel zur Verteidigung des Rechtszustandes zwischen den Staaten".
Ullmann versteht unter Krieg "die Unternehmung militärischer Gewaltthätigkeiten von zwei oder mehreren Staaten gegeneinander mit Gefahr für die völkerrechtliche Selbständigkeit oder doch die Integrität (den Landbesitz) des Staates im Falle des Unterliegens".
Rousseau bestimmt den Krieg als einen bewaffneten Kampf zwischen Staaten mit dem Ziel, einen politischen Gesichtspunkt durchzusetzen, mit vom Völkerrecht geregelten Mitteln.

Verdross definiert daher Krieg als einen "zwischenstaatlichen Gewaltzustand unter Abbruch der friedlichen Beziehungen". Krieg ist zu definieren als denjenigen Zustand der Beziehungen zwischen zwei Staaten - oder zwischen zwei Staatengruppen, oder zwischen einem Staat und einer Staatengruppe - unter dem die Geltung des normalen Völkerrechts - des sog. allgemeinen Friedensrechts - zwischen ihnen suspendiert ist. An die Stelle des Friedensrechts tritt das Kriegsrecht - Krieg im völkerrechtlichen Sinn ist ein Ausnahmezustand, der dadurch charakterisiert ist, daß die Geltung des normalen Völkerrechts, des Friedensrechts, für seine Dauer aufgehoben ist. ------- Zitat Ende -------

Krieg ist also ein gewaltsames Rechtsmittel zwischen den Staaten, mit Gefahr für die völkerrechtliche Selbständigkeit oder doch den Landbesitz für den Unterliegenden, bei Abbruch der friedlichen Beziehungen, wodurch das normale Völkerrechts / das allgemeine Friedensrecht suspendiert ist und nun das Kriegsrecht herrscht. Zu keiner Zeit ist hier die Rede von einem kriegführenden Volk !

------- Zitat Anfang ------- Es bleiben die Fragen ob die Tatsache des illegalen Krieges etwa Folgen für die Regelung der Kriegsbeendigung (Zulässigkeit des Verlangens nach bedingungsloser Kapitulation?) und der Garantien des Kriegsrechts (Problem der Kriegsverbrecherprozesse) nach sich zieht.
§ 2. Die Subjekte der Kriegführung ergibt sich zugleich, daß prinzipiell nur Staaten oder Gruppen von Staaten Krieg im Sinne des Völkerrechts führen können. Internationale Organisationen können nicht Subjekte des Krieges sein, da ihnen nur begrenzte völkerrechtliche Rechte und Pflichten zustehen, sicher also nicht das Recht, einem anderen Völkerrechtssubjekt gegenüber das gesamte Friedensvölkerrecht zu suspendieren.

Staaten, denen das Merkmal der Unabhängigkeit fehlt, also bspw. halbsouveräne Staaten verfügen über Kriegsrecht nur auf Grund besonderer Vereinbarungen mit dem schützenden Staat ..
Beim bewaffneten Konflikt zwischen Gliedstaat und dem Bundesstaat liegt kein Krieg an, sondern Bürgerkrieg, Aufstand oder Bundesexekution vor.
Ein Präventivkrieg versteht eine drohenden Gefahr rechtzeitig, bevor dieser übermächtig wird, zuvor zu kommen ( Idee des Gleichgewichts ) => Rechtfertigung, um einen Angriffskrieg in einen Verteidigungskrieg umzudeuten.
Grotius wendet sich dagegen "daß wir nach Völkerrecht rechtmäßig die Waffen ergreifen können gegen einen Staat, dessen Macht zunimmt und so zunehmen könnte, daß er schaden könnte".

<<<<< siehe dazu die Situation DR <> England wegen der industriellen Macht des DRs >>>>

Ein Abgehen von den Regeln des Kriegsrechts ist nur im Falle des echten Staatsnotstands möglich => eine echte Ausübung des Rechts der Selbsterhaltung; eine solche Rechtsverletzung kraft Staatsnotstands kann nur von den obersten Regierungsorganen angeordnet werden. Die Geltungskraft des Kriegsrechts schränkte einst die sog. Allbeteiligungsklausel ein, welche heute weitgehend obsolet ist.
Heute wird weithin angenommen, daß das Kriegsrecht nicht nur Staaten, sondern auch Individuen unmittelbar verpflichte; dies ist eine Abkehr von der generellen Regel des Völkerrechts, welches Rechte und Pflichten nur für Völkerrechtssubjekte regelt (für die Einzelpersonen nur durch Vermittlung der Völkerrechtssubjekte: Einzelpersonen sind durch die Staaten mediatisiert { Mediatisierung: ein zuvor reichsunmittelbares Gebiet wurde mittelbar, also einem Landesherrn unterstellt }) - Kriegsverbrechen werden der Regel vom eigene Staat abgeurteilt; jede Vertragspartei ist zur Ermittlung der Personen verpflichtet ist, die schwere Verletzungen der Konventionen begehen oder zu einer solchen Verletzung den Befehl erteilen - diese sind der an der Verfolgung interessierten Vertragspartei zu übergeben. Und obwohl die 4 Konventionen den Erlaß von innerstaatlichen Strafbestimmungen gegen schwere Verletzungen der Konventionen vorschreiben, sieht doch Art. 99 der III. Konvention Strafbarkeit nicht nur wegen Handlungen vor, die durch Gesetze des Gewahrsamstaates !!!!!!, sondern auch wegen solcher, die durch das Völkerrecht unmittelbar verboten sind. ------- Zitat Ende -------

http://home.arcor.de/kriegsgefangen/deutsch/geschichte.html Durch die allgemeine Wehrpflicht im 19. Jahrhundert und die dadurch entstehenden großen Heere wurde auch die Kriegsgefangenschaft erstmals in dem regional begrenzten deutsch-französischen Krieg von 1870/71 mit insgesamt 400.000 Gefangenen zu einer Massenerscheinung. Um den Gefangenen einen Rechtsstatus zu geben verfasste man 1907 die Haager Landkriegsordnung, in der nach alten Traditionen die Freilassung auf Ehrenwort und das Recht des Gewahrsamstaates, die Gefangenen als Arbeitskräfte zu verwenden, geregelt wurde. - Zitat Ende -

Sollte die Bundesrepublik in Deutschland vlt. auch im Sinne eines Gewahrsamstaat verstanden bzw. betrachtet werden?
Welche Aufgaben bzw. Funktionen erfüllt diese dann alles ….
- Mandatarstaat: sie erfüllt die Aufgaben, welche durch ein Mandant übertragen wurden
- Gewahrsamstaat mit der Verwendung des deutschen Volkes als Arbeitskräfte
- friedliche, fiduciarische Besetzung <=> Treuhandverwaltung
=> UN Charta Artikel 73 ff:
KAPITEL XI Erklärung über Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung
Artikel 73
Mitglieder der Vereinten Nationen, welche die Verantwortung für die Verwaltung von Hoheitsgebieten haben oder übernehmen, deren Völker noch nicht die volle Selbstregierung erreicht haben, bekennen sich zu dem Grundsatz, daß die Interessen der Einwohner dieser Hoheitsgebiete Vorrang haben; sie übernehmen als heiligen Auftrag die Verpflichtung, im Rahmen des durch diese Charta errichteten Systems des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit ...
KAPITEL XII Das internationale Treuhandsystem
Artikel 75
Die Vereinten Nationen errichten unter ihrer Autorität ein internationales Treuhandsystem für die Verwaltung und Beaufsichtigung ..
Artikel 76
Im Einklang mit den in Artikel 1 dieser Charta dargelegten Zielen der Vereinten Nationen dient das Treuhandsystem
hauptsächlich folgenden Zwecken:
a) den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu festigen;
b) den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und erzieherischen Fortschritt der Einwohner der Treuhandgebiete
und ihre fortschreitende Entwicklung zur Selbstregierung oder Unabhängigkeit zu fördern, ..
Artikel 77
(1) Das Treuhandsystem findet auf die zu den folgenden Gruppen gehörenden Hoheitsgebiete Anwendung, soweit sie auf Grund von Treuhandabkommen in dieses System einbezogen werden:
a) gegenwärtig bestehende Mandatsgebiete;
b) Hoheitsgebiete, die infolge des Zweiten Weltkriegs von Feindstaaten abgetrennt werden;
Artikel 79
Für jedes in das Treuhandsystem einzubeziehende Hoheitsgebiet werden die Treuhandbestimmungen einschließlich
aller ihrer Änderungen und Ergänzungen von den unmittelbar beteiligten Staaten, zu denen bei Mandatsgebieten eines Mitglieds der Vereinten Nationen auch die Mandatsmacht zählt, in Form eines Abkommens vereinbart.
Artikel 81
Jedes Treuhandabkommen enthält die Bestimmungen, nach denen das Treuhandgebiet zu verwalten ist, und bezeichnet die verwaltende Obrigkeit. Diese, im folgenden als “Verwaltungsmacht“ bezeichnet, kann ein Staat oder eine Staatengruppe oder die Organisation selbst sein.
Artikel 82
Jedes Treuhandabkommen kann eine oder mehrere strategische Zonen bezeichnen, die das ganze Treuhandgebiet, für welches das Abkommen gilt, oder einen Teil davon umfassen
; ..

Wechseln wir zu Paech und Stuby:
2.3. Die Verlagerung der Hegemonie in Europa von England nach Deutschland S. 87  Rn 56 Die Völker bzw. eine öffentliche Meinung hatten wenig Einfluss auf die Politik insgesamt, vor allem aber auf die Außenpolitik ihrer staatlichen Repräsentanten. Für alle außenpolitischen Fragen galt uneingeschränkt die Prärogative der Exekutive. Nicht nur das Entscheidungsrecht des Monarchen über Krieg und Frieden war unbestritten. Auch völkerrechtliche Verträge blieben eine Domäne der Exekutive.
Sie bedurften nicht der Ratifizierung durch das Parlament, wie es in England schon lange üblich war.

<< dieses sehen wir in den sog. Verfassungen von 1871 und 1919 !! - wie geschrieben, leben wir auch heute noch in einer Autokratie, bei der das einzige herrschende Element die Exekutive ist ! - die sich dadurch absichert, daß sie selbst als Prärogative (Vorrecht) die ihnen genehme Richter und Staatsanwälte in ihr Amt beruft und deren Karriere ( damit auch ihr Einkommen ) bestimmt: Rechtsstaat ? >>

S. 144 Auf diesen Konferenzen wollten die Staatenvertreter einen so genannten ewigen Frieden schaffen. Der Wiener Kongress <1815/1820> reguliert das ius ad bellum {das Recht zum Krieg}, jedoch schließt militärische Gewaltanwendung zwischen Staaten nicht aus - die Zielsetzung des Wiener Kongresses konnte weitgehend erreicht werden. Ein Krieg mit "napoleonischer", d.h. hegemonialer Zielsetzung konnte verhindert werden, nicht der Krieg als solcher, was aber auch gar nicht beabsichtigt war.
Rn 8 Im ersten Pariser Frieden vom 30. Mai 1814 waren zunächst die Folgen des Krieges gegenüber dem Aggressor "reguliert" worden, sodass man einen "verhandlungsfähigen" Partner erhalten hatte. In Wien konnte Frankreich von Anfang an "unbelastet" an dem Versuch der europäischen Neugestaltung teilnehmen. Es avancierte schnell zum gleichberechtigten Mitglied; ganz anders in Versailles. Deutschland, der gebrandmarkte Aggressor, und seine Verbündeten konnten lediglich ein Diktat entgegennehmen

S. 100 4.2.Krieg als Rechtsverhältnis zwischen Staaten Rn 86
Immanuel Kant stellt hier sehr prägnant heraus, dass die moderne Staatenbildung ohne das Phänomen Krieg nicht denkbar ist. Der Krieg selbst ist ein Rechtsverhältnis, das mit dem des Friedens alterniert.
87 Der moderne Begriff des Staates
Eine erste Stufe der Abstraktion ist mit dem Begriff der staatlichen Souveränität erreicht.
Seine abstrakte Höchstform findet der Begriff im Staat als juristische Person.
88 In diesen Entwicklungsverlauf der Begriffsbildung ist der Krieg als eine besonders geartete Beziehung zwischen Staaten eingebettet. Erst die Kategorie des Staates als juristische Person macht den Krieg - als von anderen Formen der Gewaltanwendung abgegrenzt - zwischen den Staaten als Rechtsverhältnis denkbar.
Jean-Jacques Rousseau hatte im Contrat social diesen Gedanken schon vorformuliert: "Der Krieg ist keine Beziehung von Mensch zu Mensch, sondern eine von Staat zu Staat. In dieser Beziehung sind die einzelnen nur zufällig Feinde, und zwar nicht als Menschen, auch nicht als Bürger, sondern als Soldaten. Sie sind Feinde ebenso wenig als Mitglieder des Vaterlandes, sondern lediglich als dessen Verteidiger. Ein Staat kann eben nur Staaten als Feinde haben und nicht Menschen; denn zwischen Gegenständen verschiedener Natur kann man keine Beziehung hersteilen."

91 So beschreibt Paul Heilborn den Krieg als "ein Verkehrsmittel, das Kriegsrecht (als) ein Teil des Staatenverkehrsrechts ... Der Krieg ist ein Mittel der Selbsthilfe zur Durchsetzung von völkerrechtlichen Ansprüchen, ein Rechtsmittel; das Kriegsrecht ist Völkerprozessrecht oder vertritt dasselbe."
Bei Heffier steht wie bei Grotius die Legalität des Krieges als politisches Mittel im Zentrum der Definition. Er ist für ihn die "Anwendung des äußersten, selbst vernichtenden Zwanges wider einen anderen zur Realisierung rechtlicher Zwecke bis zur Erreichung derselben".
Rn 94 In diesen Definitionsversuchen ist Krieg zwar Rechtsmittel, um politische Ziele legal, eben als eine Folge des ius ad bellum, verfolgen zu können.
Rn 95 Krieg kann inhaltlich nicht bestimmt werden. Er ist negativ der rechtliche Zustand, in dem nicht Frieden herrscht: An die Stelle des Friedensrechts tritt das Kriegsrecht Der Beginn der Feindseligkeiten zwischen den Vertragsstaaten ohne vorangegangene Kriegserklärung ist seitdem eine schwere Verletzung des Völkerrechts.
Rn 97 So soll z.B. ein einseitiger Angriff, der keine Abwehr findet, keinen Krieg auslösen, sondern als gewaltsame Selbsthilfe im Friedenszustand eingestuft werden. Mit der Folge, dass die eingrenzenden Rechtsfolgen des humanitären Völkerrechts ausgehebelt sind.
Krieg in Verrechtlichung bleibt also das wichtigste und wirksamste Instrument der Außenpolitik, d.h. der Beziehungen zwischen den Staaten.
Rn 98 Die Gewaltanwendung zur kolonialen Landnahme wird allerdings von vornherein ausgenommen.
Grundsätzlich bleibt Gewaltanwendung ein innerstaatlicher, also verfassungsrechtlicher Vorgang, zu zuordnen den inneren Angelegenheiten der Staaten.

<<< Ich verweise erneut auf die sog. Verfassungen 1871 und 1919, in welchen nur das Staatsoberhaupt = Kaiser, also die Exekutive und die Prärogative (Vorrecht) der Monarchie allein aufgrund dieser Verfassungen (als Dekret des einzigen Souveräns) Krieg erklären und Frieden schließen konnte >>>

Rn 100 Alle Bemühungen, den Krieg als politisches Instrument handhabbar zu halten, indem man einige nach außen gerichtete Gewaltanwendungen ausgrenzt und den "gebliebenen Rest" einem Rechtsregime unterstellt (humanitäres Völkerrecht), scheitern letztlich.
Rn 101 Die Suche nach Alternativen führt daher schon früh zur Forderung, den Krieg völkerrechtlich zu verbieten. Bekanntlich wird sie erst 1928 normativ verwirklicht << Briand Kellog Pakt >> .
Bis heute ist es jedoch nicht gelungen, Substitute für den Krieg als Mechanismus zwischenstaatlicher Konfliktregelung und vor allem wirksame Instrumente der Friedenssicherung zu entwickeln.
Was bedeutet dies alles für Deutschland ?
bzw. für unsere weitere Vorgehensweise, aus: Krieg kann inhaltlich nicht bestimmt werden

1.) wie schon zuvor behandelt, beenden Friedensvertrag und debellatio den Krieg.
- müssen wir daher davon ausgehen, daß wir ein Kriegsende ohne Friedensvertrag haben ?
- was bedeutet dies, denn es ist weder ein Zeitpunkt für die Aufhebung der fiduciarischen Besetzung noch für die Entlastung aus dem UN Treuhandsystem als Mandatsgebiet bestimmt worden
- solche Zeitpunkte sind immer Teil eines Friedensvertrages !
2.) da diese Zeitpunkte niemals festgelegt wurden, wird die Aussage von Hans D Genscher in Paris am
17. Juli 1990 verständlich: Zu dieser Zeit bestand der Scheinstaat noch .. d.h. als völlig abhängig, ohne Souveränität soll damit die friedliche, fiduciarische Besetzung auf ewig bestehen bleiben und alle erfreuen sich an der Schaffenskraft der Deutschen, welche alles nach den Maßgaben des Gewahrsamstaates = der Mandatarstaat bei dem durch den Scheinstaat eingerichteten Finanzamt abgeben müssen.
Nun wird klar, wieso Obama bei einem Besuch auf der Ramstein Air Base zu seinen Soldaten am 5.6.2009 ( am demselben Tag, an dem sich die Alliierten die supreme authority 1945 übertrugen ) sagte: "Deutschland ist ein besetztes Land und wird es auch bleiben." - Er unterließ es, zu sagen, wie und wodurch die Besetzung erfolgt.
3.) der Staat als juristische Person - habe ich bereits behandelt:
wiki/Organ_(Recht) Organe im rechtlichen Sinne handeln für juris tische Personen, weil diese nicht im natürlichen Sinne handeln und entscheiden können. Privatrechtliche juristische Personen wie bspw. der eingetragener Verein und die darauf aufbauenden Kapitalgesellschaften, Stiftung) handeln nach durch Vorstand (Organ) oder durch bevollmächtigte Personen wie den Geschäftsführer (bspw. Einzelpersonen). Aus den entsprechenden Gesetzen und der Verfassung der juristischen Person (privatrechtliche Satzung oder öffentliche Satzung) ergibt sich, welche Organe es gibt, welche Aufgaben ihnen zugewiesen werde. Auch der Staat als solcher kann wie jede juristische Person nicht handeln; hierfür benötigt er die obersten Staatsorgane - auf der Bundesebene folgende Staatsorgane (Verfassungsorgane): Bundestag (Art. 38 ff. GG), Bundesrat (Art. 50 ff. GG), Bundesversammlung (Art. 54 ff. GG),
Bundespräsident (Art. 54 ff. GG), Bundesregierung (Art. 62 ff. GG), Bundeskanzler (Art. 63 Abs. 1 GG), Bundesverfassungsgericht (Art. 92 ff. GG). Das Organ einer untergeordneten Körperschaft wird als Behörde oder Amt bezeichnet. Die in ihm tätige Person ist der Organwalter. Organe können auch mit Wirkung für andere als Hoheitsträger tätig werden => Organleihe.

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/juristische-person.html verfügt mit vom Gesetz anerkannter rechtlicher Selbstständigkeit. Die juristische Person ist Träger von Rechten und Pflichten, hat Vermögen, kann als Erbe eingesetzt werden, in eigenem Namen klagen und verklagt werden. Juristische Personen sind nicht deliktsfähig, also auch strafrechtlich nicht verantwortlich. An ihrer Stelle können ihre Organträger (Vorstand, Geschäftsführer etc.) bestraft werden (§ 14 I Nr. 1 StGB). Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich hoheitlicher Mittel (Verwaltungsakte oder Anwendung des Verwaltungszwangs) bedienen. Sie unterliegen der Staatsaufsicht durch die zuständige Verwaltungsbehörde.

Ich schrieb, daß der Mandatarstaat als nicht deliktsfähige juristische Person eingesetzt ist.
Also muß es richtig sein, die jeweiligen Organe in die straf-, pfandrechtliche (Privat)Haftung zu nehmen.
Zurück zu den Kriegserklärungen:
- es bedarf wiederum des Verfassungsrechts !
dieses lag seit 1867 nicht mehr vor (siehe FRV: Frankfurter Reichsverfassung = Paulskirchenverfassung)
- die sog. Verfassung von 1871 ist nur ein Gesetz ( Nr. 628 ) und auch bei der WRV wurden die verfassungsrechtlichen Grundlagen nicht eingehalten - konnte damit völkerrechtlich wirksam ein Krieg erklärt bzw. geführt werden ? - daß die N S D A P nicht ordentlich an die Macht kam, ist sowieso klar Wenn also das Völkerrecht nicht eingehalten wurde, war es nach den hier zu Rate gezogenen Büchern kein Krieg ( nach VR ) - es kann dann nur ein Privatkrieg - also bewaffneter Aufstand von Freischärlern gewesen sein, was in doppelter Hinsicht keine Rechtswirkung auf das Volk haben kann.
Erneut komme ich zu dem Schluß der Plünderung der Deutschen durch die juristischen Personen der Welt, welche sich Staaten nennen und 110 davon haben sich bei der UNO als Feindstaaten des durch die debellatio erloschenen VRS DR eintragen lassen. Mit dem Kriegsende durch debellatio ist auch das als Kriegsgegner benannte DR auf ewig und unwiderbringlich fortgefallen <=> trotz des Privatkrieges durch Aufruf ( arglistige Täuschung ) des Kaisers und A.H. und ihre Freischärler, denn der Fakt der debellatio ist durch die bedingungslose Kapitulation, Verhaftung der Regierung Dönitz und des Kondominiums ohne jeden Zweifel für das Gebiet des DR´s erfolgt.

Laßt es uns neu und besser machen, denn solange es per Gesetz eine Wehrpflicht gibt, gibt es kein souveränes Volk -- und erst recht keinen Rechtsstaat ! - woraus sollen dann die uns fremden BRD Angestellten (Staatsdiener) ein Zugriffsrecht ableiten können, auf diejenigen, welche sie bezahlen ? Wer zahlt bestimmt !!!
 

wenn man Bücher zum Völkerrecht sowie zum Kriegsvölkerrecht liest, gibt es nur wenige Möglichkeiten einen Krieg zu beenden und nur eine einzige, bei der das Völkerrechtssubjekt des Besiegten erhalten bleibt:

Krieg beendet durch

ehrenvollen Friedensvertrag, kein Diktat

Völkerrechtssubjekt bleibt bestehen DR gegenüber Frankreich

Das Deutsche Reich bot den besiegten aber nicht besetzten Ländern 1941/1942 einen ehrenvollen Frieden an und wollte sich auf sein Gebiet - also ohne irgendeinen Gebietsanspruch, zurückziehen. Dieses war denjenigen, die den Krieg initiiert hatten, natürlich nicht recht und zogen mit der Lousitania die USA in den Krieg.

Völkerrechtssubjekt geht auf ewig unrettbar verloren, erlischt – wenn der Krieg beendet wird durch:

Annexion ( Engliederung als Kolonie )
( war früher der vorherige Zustand, vor der debellatio )
debellatio
Hegemonie ( Vasallentum )

Kondominium

dismembratio
durch Briand-Kellog Pakt und Stimson Doktrin ein
Völkerrechtsdelikt
vollständige kriegerische Unterwerfung
der Hegemon herrscht über das besiegte Land
mehrere herrschen über ein Gebiet <> Alliierte
Hohe Kommission, der Kontrollrat
=> supreme authority
das besiegte Land zerfällt


Laut der Aussage u.a. von W. Schäuble zu 1990, haben min. 110 Nationen die Gunst genutzt und sich bzgl. der UN Feindstaatenklausel gemeldet ( so etwas, eine weltweite Ächtung einer Nation wie durch den Völkerbund bzw. die UNO hat es noch nie gegeben !! - und dies seit bald 100 Jahren ); wie soll da ein Friedensvertrag bzw. das nicht definierte ( auch nicht zeitlich ) „Wiederaufnahme der friedlichen Beziehungen“ zum Kriegsende führen ?
- vor allem, da sowohl debellatio mit dem 25.5.1945, das Kondominium mit dem 5.6.1945 und die dismembratio 1949 eingetreten war !!!!!!!!!
- quasi ein dreifaches ewiges und endgültiges Erlöschen des Völkerrechtssubjektes Deutsches Reich.
Folge: Fremdverwaltung durch den Mandatarstaat, welcher mit seiner fürsorglichen, friedlichen, fiduciarischen Besetzung die kriegerische Besetzung ablöst ( da die besiegte Bevölkerung in Gewahrsam genommen wird, kann man den Mandatarstaat auch Gewahrsamstaat nennen )
Gerade die Dismembration als der Zerfall oder die Zerteilung eines Staates ist für das Deutsche Reich offensichtlich, denn neben der BRD und der DDR wurden durch die völkerrechtlich illegalen Benisch Dekrete das Sudetenland abgetrennt; auch Königsberg ist heute eine russische Enklave, das Memelland, Posen, Pommern, .. wurden ebenfalls abgetrennt und sind immer noch, wie auch Danzig, unter polnischer Fremdverwaltung.
Problematik für alle fremdverwaltete: es existiert keinerlei diplomatischer Schutz - insbesondere keinen für Deutsche, denn ihr Heimatstaat ist völkerrechtlich erloschen !
Also wundert Euch nicht, daß nichts und niemand in der Welt, für Deutsche die Hand hebt, um Unrecht Einhalt zu gebieten; dieses Problem des fehlenden diplomatischen Schutzes besteht auch für alle Gemeindegründungen auf deutschem & österreichischem Boden fort !!

Möglicherweise fallen Mandatarstaaten nicht unter rechtstaatliche Bedingungen, denn diese sind hier nicht gegeben. Wir begegnen immer mehr sog. Verordnungen; diese werden aber von der Exekutive erlassen - damit verstoßen alle Verordnungen gegen die Gewaltenteilungspflicht nach Grundgesetz und können - da kein Gesetz, welches im Widerspruch zum Grundgesetz steht, jemals Rechtskraft erlangt - daher nur in einer Autokratie „Anwendung finden“.
Typische Bsp. für Autokratien sind ja absolutistische Systeme, denn in denen vereint der König als Exekutive auch die oberste Rechtsprechungsinstanz sowie die Legislative; dieses aus dem heiligen römischen Reich deutscher Nation kommend, wird durch die bundesrepublikanische Exekutive und ihren Politikerklüngel fortgesetzt. Ein einfaches Bsp: Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO für das Handwerk Schornsteinfeger verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie …. ------ Ministerium = Exekutive, verordnet mit Gesetzeskraft; siehe dazu auch die tausende Präsidialdirektiven des US Präsidenten.

es ist unglaublich, was man bei wiki am 30.3.14 alles findet:
http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtslage_Deutschlands_nach_1945#Dismembrationstheorie
Die Dismembrationstheorie (wiki: Dismembration ist der Zerfall oder die Zerteilung eines Staates (in toto) in zwei oder mehrere neue Staaten) ging davon aus, dass das Deutsche Reich in die beiden deutschen Staaten Bundesrepublik und DDR zerfallen sei, von denen keiner mit dem Deutschen Reich identisch sei, und das Deutsche Reich daher aufgehört habe zu existieren.Innerhalb der Dismembrationstheorie differierte der Zeitpunkt, zu dem der Zerfall stattgefunden haben sollte: Zum Teil wurde dies an die Gründung der beiden deutschen Staaten 1949 gekoppelt, nach anderer Ansicht fand der Zerfall mit der Anerkennung der Souveränität der beiden Staaten durch die jeweiligen Besatzungsmächte 1954 statt und eine weitere Meinung vertrat die Ansicht, dass der Zerfall mit Inkrafttreten des Grundlagenvertrags 1973 eingetreten sei.
Die diskutierten Pläne zur Dismembration Deutschlands führten zur Fortbestandstheorie.
Diese geht nicht von einem wie auch immer gearteten Untergang des Deutschen Reiches, sondern seiner Fortexistenz aus. Die Übernahme der Staatsgewalt durch die Alliierten habe lediglich die Handlungsunfähigkeit des Deutschen Reiches bewirkt. Von 1945 bis 1948 nahm der Alliierte Kontrollrat demzufolge eine Doppelstellung ein; einerseits übte er treuhänderisch die Staatsgewalt des Deutschen Reiches aus, andererseits war er ein gemeinsames völkerrechtliches Organ der vier Besatzungsmächte und übte auch deren Staatsgewalt in Deutschland aus.

<< bis heute morgen kannte ich den Begriff Dismembration noch gar nicht … und was man nicht kennt, danach fragt man nicht; aber im Buch - Dissertation Florian Drinhausen zur Staatssukzession - fand ich diesen Begriff .. Wiederum ist alles was Staatsrecht ist, reine Theorie.
Wenn es also Pläne sind, welche zu neuen Theorien führen, dann steht dahinter immer auch eine Absicht / Ziel und diesem werden Gegebenheiten TATSACHEN unterworfen !

Wenden wir uns mal den Tatsachen zu:
- auf demselben Gebiet kann es weder 2 eigenständige Staaten noch 2 Völker oder 2 Verfassungen geben
=> wenn BRD und / oder die DDR von der „Staatengemeinschaft“ als eigenständige Staaten anerkannt wurden, muß das Deutsche Reich aufgehört haben zu existieren
- wenn ein Gebilde völker- bzw. staatsrechtliche Verträge für ein Gebiet oder / und für das darauf lebende Volk schließen darf --- und dies natürlich ohne Rückfrage an das vorherige Völkerrechtssubjekt --- dann ist derlei unmöglich, wenn das vorherige Völkerrechtssubjekt noch bestehen würde.
- die Fortbestandstheorie unterschlägt die Verhaftung der Regierung Dönitz; dieses Völkerrechtsverbrechen schaffte dennoch einen Fakt bzgl. dem Völkerrechtssubjekt DR: Wegfall der Staatsgewalt nach Georg Jellinek und damit ein Ende des Völkerrechtssubjektes DR.
Die Formulierung > der Alliierte Kontrollrat war er ein gemeinsames völkerrechtliches Organ der vier Besatzungsmächte und übte auch deren Staatsgewalt in Deutschland < beschreibt das Kondominium … denn die Ausübung jeglicher Staatsgewalt ist allein dem Staate als Völkerrechtssubjekt vorbehalten !!!!!!! - dies darf keine Besatzung, keine juristische Person als Staat.
Also ist immer durch das Kondominium das VRS DR erloschen - alle exekutiver Gewalt lag bei dem Alliierten Kontrollrat, keine mehr beim DR.
Wir wissen: eine juristische Person wird durch ihre Organe geleitet - der Alliierte Kontrollrat war zudem ein völkerrechtliches.

http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtslage_Deutschlands_nach_1945#Dismembrationstheorie
Den Alliierten war bewusst, dass sie im Falle einer bedingungslosen Kapitulation keine handlungsfähige Regierung mehr antreffen würden. Man wollte eine Vorgehensweise finden, mit der Deutschland nicht abgeschafft oder annektiert, sondern in gemeinsamer Verantwortung übernommen wurde, ohne die Rechtsnachfolge anzutreten. Die Gestaltung der Kapitulation der Wehrmacht, nicht einer deutschen Regierung, durch die Alliierten schloss eine Annexion Deutschlands ausdrücklich aus.

<< eine allzu offensichtliche Lüge, denn die bedingungslose Kapitulation der Wehrmacht war zwar durch Dönitz gedeckt, schränkte jedoch nicht zwangsläufig die Handlungsfähigkeit der Regierung ein !!
Annexion ist seit 1928 > 1932 bestätigt < ein Völkerrechtsverbrechen und damit nicht mehr durchsetzbar.
Eine Annexion beruht nicht auf der Kapitulation der Wehrmacht, sondern auf der Einverleibung des Staates mit der Folge seiner Auflösung: Staatssukzession. Annexion war eine typische Form eines Kriegsendes vor 1928. >>

Das Land Preußen wurde 1947 durch das Kontrollratsgesetz Nr. 46 aufgelöst. Die Staatsgewalt („supreme authority“ der 4 Mächte) wurde fortan bis zu dessen faktischem Ende 1948 durch den Alliierten Kontrollrat ausgeübt. Die Legitimation hierzu resultierte aus der völkerrechtlichen Besatzungshoheit. Die DDR ging anfangs vom Fortbestand des Deutschen Reiches aus und vertrat zunächst die Auffassung, mit ihm identisch zu sein, woraus sie einen Alleinvertretungsanspruch für ganz Deutschland herleitete. Später ging sie dann von einer Teilidentität mit ihm aus. Die Teilidentitätstheorie schließlich ging von der Identität beider deutscher Staaten mit dem Deutschen Reich aus, jeweils bezogen auf ihr Gebiet.
Die Bundesrepublik geht von Anfang an vom Fortbestand des Deutschen Reiches aus und vertrat die Auffassung, mit diesem sowohl als Rechtssubjekt als auch in staatsrechtlicher Hinsicht identisch zu sein.
Hieraus leitete sie ebenfalls einen Alleinvertretungsanspruch für ganz Deutschland ab, den sie auch mittels der Hallstein-Doktrin durchzusetzen versuchte.
Die Kontinuität des Reiches war ein wichtiger Teil der bundesrepublikanischen Staatsräson !!
Damit hing auch 1990 zusammen, wer vertretungsberechtigt sei und Gebietsansprüche anerkennen oder auf diese verzichten könne. Im Fall des Untergangs des Deutschen Reiches neu sich die Bundesrepublik hätte konstituieren müssen - Schaffung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ..

<< nachdem die Kontinuität des Reiches wichtig für die bundesrepublikanische Staatsräson ist, erklärt dies die jahrzehntelange Bemühungen der Leugnung der debellatio ! Wäre die BRD wirklich vertretungsberechtigt explizit was Gebietsansprüche angeht, hätte sich Hans D Genscher am 17.7.1990 anders geäußert - aber er tat nur die Meinung der 4 Mächte kund und äußerte keine Aussage der BRD.
Ist die gebetsmühlenartige Wiederholung, daß das Grundgesetz die Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland ist, nicht eine Darstellung einer Neukonstituierung ? - unabhängig von der Frage einer möglich Neukonstituierung bzw. ihrer (nicht gegebenen) Rechtmäßigkeit.
Wenn die 4 Mächte als supreme authority hoheitliche Regierungs- und Staatsgewalt ausüben konnte ( Kontrollratsgesetz Nr. 46 ), dann geht dies nur durch Fortfall des ursprünglichen Völkerrechtssubjektes.
Das vom Parlamentarischen Rat angenommene und von den Besatzungsmächten genehmigte Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ... Durch ihre Organe handlungsfähig wurde die Bundesrepublik aber erst mit Konstituierung des ersten Deutschen Bundestages am 7. September und Amtsantritt der Bundesregierung am 20. September. Die Vorbehaltsrechte wurden von der am 20. Juni gegründeten Alliierten Hohen Kommission ausgeübt, welche damit weiterhin die oberste Staatsgewalt innehatte; das Besatzungsrecht hatte Vorrang vor dem Grundgesetz.

Hans Kelsen hatte bereits 1945 von der debellatio durch die occupatio bellica Deutschlands durch die Alliierten, da die Alliierten mit ihren Maßnahmen wie der Entnazifizierung, Umerziehung und Entmilitarisierung über jedes Maß der HLKO hinausgehen. Es sei daher von einem Kondominium der Alliierten auszugehen, und Deutschland habe aufgehört als souveräner Staat zu existieren. Problematisch an dieser Theorie ist, dass völkerrechtlich zur Ersetzung von Staatsgewalt ein Akt der Unterwerfung (debellatio) stattgefunden haben müsste. Bei einer Annexion wäre dies unproblematisch zu bejahen gewesen, doch lag gerade keine Annexion vor. Es war also fraglich, ob die Staatsgewalt ersetzt worden war.

<< wie gehabt / bekannt wir mit einer Nichtersetzung der Staatsgewalt und einer nicht stattgefundenen Annexion argumentiert, um die Tatsache der debellatio zu verneinen ------- auch wenn selbst wikipedia einige Zeilen zuvor schreibt, daß supreme authority die Übernahme der Staatsgewalt bedeutet; auch wird die Unmöglichkeit der Annexion durch den Briand Kellog Pakt und die Simpson Doktrin verschwiegen. Also nichts leichter, als diese Lüge aufzudecken und Hans Kelsen zu bestätigen.

Im Teso-Beschluss von 1987 führte das Bundesverfassungsgericht BVerfGE 77, 137 (150 ff.) aus: „Der Parlamentarische Rat hat das Grundgesetz nicht als Akt der Neugründung eines Staates verstanden; er wollte ‚dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung‘ geben, bis die ‚Einheit und Freiheit Deutschlands‘ in freier Selbstbestimmung vollendet sei .. wenn eine Trennung der Deutschen Demokratischen Republik von Deutschland durch eine freie Ausübung des Selbstbestimmungsrechts besiegelt wäre, ließe sich die in der Deutschen Demokratischen Republik ausgeübte Hoheitsgewalt aus der Sicht des Grundgesetzes als eine von Deutschland abgelöste fremdstaatliche Gewalt qualifizieren.“

BVerfGE 36, 1 (15 ff.) – Grundlagenvertrag: „Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert (vgl. Carlo Schmid in der 6. Sitzung des Parlamentarischen Rates – StenBer. S. 70). Die Bundesrepublik Deutschland ist also nicht ‚Rechtsnachfolger‘ des Deutschen Reiches ... Teso-Beschluss BVerfGE 77, 137 (157 ff.).

Die Bundesrepublik Deutschland vertritt in ständiger durch Rechtsüberzeugung getragener Praxis der Bundesrepublik und der Drittstaaten behaupteten Identität der Bundesrepublik mit dem Deutschen Reich möglicherweise nicht mehr abrücken [kann], weil diese Praxis […] Völkergewohnheitsrecht begründet hat; durch die einfache Behauptung der Identitätsthese durch die Bundesrepublik und ihre Anerkennung durch Drittstaaten würde eine solche völkerrechtliche Bindung allein nicht eingetreten sein“.
Schweitzer weist daneben aber auch auf die seiner Einschätzung nach vertretbare Meinung hin, dass das Deutsche Reich durch Dismembration untergegangen sei, und mit der Gründung von Bundesrepublik und DDR zwei neue Staaten entstanden seien.
Artikel 7 des Zwei-plus-Vier-Vertrags vom 12. September 1990 - der Vertrag wurde erst mit der Ratifikation aller Vertragsstaaten am 13. April 1991 wirksam: „(1) Die Französische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die Vereinigten Staaten von Amerika beenden hiermit ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes. Als Ergebnis werden die entsprechenden, damit zusammenhängenden vierseitigen Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken beendet und alle entsprechenden Einrichtungen der Vier Mächte aufgelöst.
(2) Das vereinte Deutschland hat demgemäß volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten .“
„Das Deutsche Reich in seiner historischen Gestalt ist spätestens mit der bedingungslosen Kapitulation aller Streitkräfte vom 7. und 8. Mai 1945 institutionell vollständig zusammengebrochen. Seine damals noch vorhandenen Organe und sonstigen staatsrechtlichen Strukturen sind im Mai 1945 auf allen Ebenen endgültig weggefallen, an ihre Stelle sind in den folgenden Jahren, zuletzt durch die deutsche Wiedervereinigung vom 3. Oktober 1990, neue, durch allgemeine Wahlen historisch und rechtlich uneingeschränkt legitimierte Strukturen getreten.“ – Amtsgericht Duisburg: Beschluss vom 26. Januar 2006 (Az.: 46 K 361/04, abgedruckt in: NJW 2006, S. 3577–3588)
<< wie offensichtlich: ein vereintes Deutschland im Gegensatz zum Deutschland als Ganzes - wobei dieses in den publizierten Urkunden nicht gegeneinander abgegrenzt werden - mit unterschiedlichen Rechten und Befugnissen; wobei des der Ratifikation aller Vertragsstaaten bedarf und das BVerfG mehrfache Teilnichtigkeit des Einigungsvertragsgesetzes feststellte.
<< wo ist die Ratifikationsurkunde ? Kann man davon eine beglaubigte Kopie bekommen ? – trotz Nichtigem Einigungsvertragsgesetzes ..
<< wie kann es Souveränität geben, bei bestehenden Alliiertenvorbehalten ?
<< seit wann ersetzt Völkergewohnheitsrecht Rechtsnormen ?
Völkergewohnheitsrecht hat keine konstituierende Wirkung: Verfassung ebenso wenig eine Rechtsüberzeugung, denn diese ist laut Duden nicht mehr als eine unerschütterliche Meinung oder ein fester Glaube …

Staaten als juristische Personen: wiki/Juristische_Person Eine juristische Person oder auch juristische Einheit ist eine Vereinigung von Personen oder eine Vermögensmasse, die aufgrund hoheitlicher Anerkennung rechtsfähig ist, das heißt selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann , ..
Problematik: die Rechtsfähigkeit einer juristischen Person bedarf zuvor eine hoheitliche Anerkennung.
Die Hoheitlichkeit geht in einer volkssouveränen Demokratie immer ursächlich vom Volk aus ! - diese wird, nach Ansicht der Politiker / der Exekutive in der bundesrepublikanischen repräsentativen Demokratie an die Regierung durch Wahlen abgegeben .. dennoch verbleibt sie in ihrem Ursprung beim Volk ---- außer das Ganze ist eine arglistige Täuschung ( im Rechtsverkehr ).

wiki/Rechtsfähigkeit_(Deutschland) Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, selbständig Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Die Rechtsfähigkeit des Menschen ist Ausdruck seiner personalen Würde. Die Rechtsfähigkeit jedes Menschen beginnt mit Vollendung der Geburt, § 1 BGB. Im Gegensatz zu einem rechtsfähigen Rechtssubjekt stehen Rechtsobjekte, die nicht Träger, sondern Gegenstand von Rechten und Pflichten sind. Rechtsobjekte sind beispielsweise nicht selbständig klagefähig und können auch nicht selbständig einen Rechtstitel erwirken oder durchsetzen.
Damit also ein Staat handlungsfähig ist, muß er ( meiner Ansicht nach ) rechtsfähig sein .. jedes Völkerrechtssubjekt ist - wie der Name ..Rechtssubjekt aussagt, selbständig Träger von Rechten und Pflichten .. ansonsten gäbe es auch kein Völkerrecht, denn dieses ist neben Gewohnheitsrecht auch Vertragsrecht - welches nur unter Rechtssubjekten möglich ist.
Frage: hat das deutsche Volk einen hoheitlichen Akt vollzogen, wodurch die juristische Person in Form eines Staates Bundesrepublik entstand ?
Sofern dies nicht oder nicht-rechtswirksam durch Täuschung erfolgt sein soll, könnte nur noch BGB § 181 Insichgeschäft vorliegen: http://dejure.org/gesetze/BGB/181.html Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Haben dann die Politiker ( der Exekutive - damit der Regierung ) jeweils zum Amtsantritt ein Rechtsgeschäft mit sich in Erfüllung ihrer Amtspflicht vollzogen ? - und dabei das Volk ausgesperrt ?

Nun, wenn das Volk ausgesperrt war, dann kann das Volk kaum seine Souveränität und damit hoheitliche Befugnisse auf diese juristische Person übertragen haben !!!! - also fallen alle Handlungen und die Konsequenzen daraus auf die handelnden Politiker zurück ! <= bspw. => ESM Vertrag.
Das Selbstbestimmungsrecht des deutschen Volkes ermöglicht sowohl aus dem Völkerrecht als auch aus der Sicht des Grundgesetzes heraus, eine für Deutschland fremdstaatliche Gewalt ( BRD ) auf-/abzulösen. Dabei dürfen wir nie vergessen, daß durch das Kondominium / die Hegemonie ( 5.6.1945 ) das alte Völkerrechtssubjekt aufhörte zu existieren - denn ohne das Erlöschen desselbigen, war es weder möglich Länder als Bundesländer neu zu arrangieren oder Preußen aufzulösen. Also kann doch die Darstellung hoheitlicher Befugnisse gegenüber dem deutschen Volk - und sicherlich auf gegenüber der Welt u.a. als völkerrechtlicher Vertragspartei - nur Fiktion sein; damit sind alle (Verwaltungs)Akte, Verfahren etc. rein fiktiv !
In den sog. Pariser Friedensverhandlungen, die am 18. Januar 1919 eröffnet wurden, brachte W. Wilson seine 14 Punkte ( Zimmermann Manifest ) ein, welche von der deutschen Delegation akzeptiert wurden; jedoch wurden diese aus dem Versailler Diktat herausgestrichen, nachdem man so die Akzeptanz der Deutscher erhalten hatte.

Wir wissen, was 1919 noch folgte - http://www.verfassungen.de/de/de19-33/verf19-i.htm
Die Verfassung des Deutschen Reiches ("Weimarer Reichsverfassung" - WRV) 11. August 1919 wobei verfassungen.de nur Änderungen und Hinweise bis zum 30. Januar 1933berücksichtigt.
Präambel
Das Deutsche Volk, einig in seinen Stämmen und von dem Willen beseelt, sein Reich in Freiheit und Gerechtigkeit zu erneuern und zu festigen, dem inneren und dem äußeren Frieden zu dienen und den gesellschaftlichen Fortschritt zu fördern, hat sich diese Verfassung gegeben.
Artikel 178. Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871 und das Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt vom 10. Februar 1919 sind aufgehoben. Die übrigen Gesetze und Verordnungen des Reichs bleiben in Kraft, soweit
ihnen diese Verfassung nicht entgegensteht. Die Bestimmungen des am 28. Juni 1919 in Versailles unterzeichneten Friedensvertrags werden durch die Verfassung nicht berührt.
Artikel 179. Soweit in Gesetzen .., die durch diese Verfassung aufgehoben sind, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften und Einrichtungen dieser Verfassung. … Die nach den bisherigen Vorschriften dem Staatenausschuß zustehende Befugnis zum Erlaß von Verordnungen geht auf die Reichsregierung über; sie bedarf zum Erlaß der Verordnungen der Zustimmung des Reichsrats nach Maßgabe dieser Verfassung.
Artikel 181. .... Sie tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
verkündet am 14. August 1919

Die Reichsverfassung war, anders als die Länderverfassungen der Weimarer Zeit, nicht rein parlamentarisch, sondern eher an der kaiserlichen Reichsverfassung ausgerichtet, also konstitutionell. Die durch die Weimarer Reichsverfassung errichtete Verfassungsordnung war der, heute in Frankreich geltenden Verfassungsordnung ähnlich. Anfang 1933 kam es dann auch noch zur Bildung einer parlamentarisch verantwortlichen und von der Mehrheit des Reichstags getragene Reichsregierung, doch war die größte Regierungspartei mit dem Ziel angetreten, die Reichsregierung verfassungsmäßig zu übernehmen.
=> Das Reichsgesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933 (RGBl. I. S. 141, "Ermächtigungsgesetz") wurde als verfassungsdurchbrechendes Gesetz der Weimarer Verfassung übergestülpt.

Zwar bestand die Weimarer Reichsverfassung fort; die Reichsregierung neben einfachen auch Verfassungsgesetze ohne Mitwirkung von Reichstag und Reichsrat erlassen konnte und damit die Länder kraft der KompetenzKompetenz des Reiches faktisch zu Reichsbezirken degradiert wurden.
Das Ende der Weimarer Republik wird zumeist mit dem Amtsantritt der Regierung Hitler am 30. Januar 1933 angegeben, obwohl bis zum Inkrafttreten des Ermächtigungsgesetzes am 24. März 1933 auch die Regierung Hitler, trotz mancher, bereits verfassungswidriger Notverordnungen des Reichspräsidenten, formalrechtlich verfassungsmäßig regierte. Auch nach dem Inkrafttreten des Ermächtigungsgesetzes wurde die Verfassung formalrechtlich aufrecht erhielt. Quelle: Reichsgesetzblatt 1919, S. 1383
E.R.Huber, Dokumente zur Deutschen Verfassungsgeschichte Band 4 S. 151ff .

Im Grundgesetz ist kein Artikel, welcher die WRV aufhebt - im Gegenteil: es wird bzgl. der Religionsfreiheit immer noch auf WRV Artikel verwiesen - und auch keine NS Verordnung hob die WRV auf !
Besteht damit von Seiten der Bundesrepublik eine Koexistenz WRV <=> Grundgesetz ?
Heißt es deshalb Grundgesetz für die Bundesrepublik, weil es nie zu einer Aufhebung der WRV kam ?
Heute wird das Grundgesetz den Menschen als Verfassung verkauft; welcher der drei wäre dann die relevante?
Die Frankfurter Reichsverfassung ( auch Paulskirchenverfassung genannt ), die WRV oder das GG ?

http://www.verfassungen.de/de/de33-45/ermaechtigungsgesetz33.htm
Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich. ("Ermächtigungsgesetz") Berlin, den 24. März 1933. geändert: RGBl. I S. 105; RGBl I S. 95; RGBl. I S. 295 aufgehoben durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 vom 20.9.1945 (ABl. S. 6)
Artikel 1. Reichsgesetze können außer in dem in der Reichsverfassung vorgesehenen Verfahren auch durch die Reichsregierung beschlossen werden. Dies gilt auch für die in den Artikeln 85 Abs. 2 und 87 der Reichsverfassung bezeichneten Gesetze.
Artikel 2. Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze können von der Reichsverfassung abweichen, soweit sie nicht die Einrichtung des Reichstags und des Reichsrats als solche zum Gegenstand haben. Die Rechte des Reichspräsidenten bleiben unberührt. Durch das Gesetz über den Neuaufbau des Reichs vom 30.1.1934 (RGBl. I. S. 75) wurde bestimmt: "Art. 4. Die Reichsregierung kann neues Verfassungsrecht setzen."
Artikel 3. Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze werden vom Reichskanzler ausgefertigt und im Reichsgesetzblatt verkündet. Sie treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.
Artikel 4. Verträge des Reiches mit fremden Staaten, die sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen nicht der Zustimmung der an der Gesetzgebung beteiligten Körperschaften. Die Reichsregierung erläßt die zur Durchführung dieser Verträge erforderlichen Vorschriften.
Artikel 5. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit dem 1. April 1937 außer Kraft; es tritt ferner außer Kraft, wenn die gegenwärtige Reichsregierung durch eine andere abgelöst wird. Durch Gesetz vom 30. Januar 1937 wurde das Gesetz "verfassungsmäßig" durch den Reichstag bis zum 1. April 1941 verlängert. Durch Gesetz vom 30. Januar 1939 wurde das Gesetz erneut "verfassungsmäßig" durch den Reichstag bis zum 10. Mai 1943 verlängert.
Durch Führererlaß vom 10. Mai 1943 wurde das Gesetz verfassungswidrig "bis auf weiteres" verlängert. Die nach dem 10. Mai 1943 von der Reichsregierung kraft dieses Gesetzes erlassenen Gesetze wurden nach 1945 trotz der Verfassungswidrigkeit als geltend anerkannt !
von Hindenburg Adolf Hitler Frick Freiherr von Neurath Graf Schwerin von Krosigk

Das vorstehende Gesetz ist nicht verfassungsmäßig zustande gekommen, und zwar insbesondere dadurch, dass die 81 Abgeordneten der Kommunistischen Partei Deutschlands verfassungswidrigerweise verhaftet wurden, und so nicht zu der Sitzung des Reichstags am 21. März 1933 erscheinen konnten. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung zum Reichskonkordat (evtl. auch in weiteren) die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes benannt, jedoch die Folgerung daraus gezogen, dass es als "revolutionäres Recht" faktisch in Deutschland in Geltung war und die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Reichsgesetze auch nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes fortgeltendes Recht sind. Quelle: Reichsgesetzblatt 1933 I S. 141; 1937 I S. 105; 1939 I S.95, 1943 I S. 295 -------- Zitat Ende -----

Die vom bundesrepublikanischen Bundestag mit eingesetzten Bundesrichter ( BFH, BGH, BVerfG ) haben beschlossen, daß revolutionäres Recht in Geltung war und auch in der BRD fortbesteht. Sind dann NS Richter als oberste Wächter der Rechtsstaatlichkeit der BRD tätig ?

Dazu gibt es eine PDF - Zitat: Die Rolle des BGH
Die Ursache der Misere, die fehlenden Möglichkeiten, Richter selbst bei krasser Mißachtung bzw. falscher Anwendung von Gesetzen oder grob falschen Darstellungen und Bewertungen von Sachverhalten zur Rechenschaft zu ziehen, geht auf die "Rechtsprechung“ des BGH zum sogenannten Richterprivileg aus dem Jahr 1956 zurück, bei der "demokratisch- gewendete“ NS-Richter die im Dritten Reich begangenen Verbrechen ihrer Kollegen für sakrosankt erklärt haben.
Auf den Punkt gebracht sagte der BGH seinerzeit, die Tatsache, dass ein Nazirichter Menschen wegen des Verteilens regimekritischer Flugblätter oder der Unterstützung von Juden zum Tode verurteilt habe, reiche nicht aus, um ihn zu bestrafen. Voraussetzung hierfür sei vielmehr der darüber hinaus zu führende Nachweis, dass dem Richter der Unrechtscharakter seines Handelns bewußt gewesen sei
.
Im Klartext bedeutet das: wenn ein Richter, wie z. B. der spätere baden-württembergische Ministerpräsident Hans Filbinger wegen Diebstahls eines Stückes Brot ein Todesurteil verhängt hat und sich später darauf zurückzieht, er habe seinerzeit geglaubt, das sei so in Ordnung, traf ihn nach Ansicht des BGH keine Schuld.
Von Richtern mit dieser Gesinnung wurde die Justiz der BRD begründet. Es war ein früher Deichbruch, dass durch die Nachkriegsjustiz im neuerstandenen "Rechtsstaat“ das Morden von Nazirichtern für legal erklärt wurde. Kann man sich da wirklich wundern, wenn es im Getriebe knirscht und dem Justizapparat bis heute eine gewisse Unmenschlichkeit und Betriebsblindheit bzw. mangelnde Fähigkeit zur Selbstkritik innewohnt? Mit ihrer schändlichen "Rechtsprechung“ hat die deutsche Nachkriegsjustiz nur sieben Jahre nach Gründung der BRD schon ihre Unschuld verloren und es wurden auf fatale Weise Maßstäbe gesetzt. Wenn Richter erleben, dass sogar Justizmorde ungesühnt blieben, kann man kaum erwarten, dass sie Bereitschaft zeigen, vergleichsweise harmlose Rechtsverletzungen von Kollegen zu ahnden. Vielmehr wird ihnen signalisiert, dass sie mit dem Überstreifen der Robe einem Bund beitreten, bei dem das "Zusammenhalten" und sich gegenseitig decken die höchsten Tugenden sind . -------- Zitat Ende -----

Kein Unterschied zu den bundesrepublikanischen Politikern, welche ja für sich und ihre Partei ( als nicht - rechtsfähiger Verein ) jede Verantwortlichkeit ausgeschlossen haben.
Recht in der BRD ? - unmöglich, weil die alten Seilschaften zuverlässig für die Deckung des eigenen Kaders gesorgt haben - nachrückende NS systemtreue Richter haben ihre Vorgänger gedeckt und handeln bis heute in dieser Weise - explizit durch BGH & BVerfG Richter auf Grundlage des immer bekennenden NS Juristen Mangold, welcher von Anfang Machteinschränkungen der Herrschenden durch das Grundgesetz - explizit Artikel 19 - mit aller Macht hintertrieben hat - es lebe die ( nicht existente ) freiheitliche demokratische Grundordnung !

all denjenigen, welche noch an BR Recht glauben, ist nicht zu helfen.

Nun die Gretchenfrage: bezieht diese Tatsache das „Urteil 2Bvf1/73“ des BVerfG ein ?:
“... Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein westdeutscher Staat gegründet, sondern nur ein Teil Deutschlands neu organisiert.
... Sie (die BRD) beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den "Geltungsbereich des Grundgesetzes" (vgl. BVerfGE 3, 288 (319 f.); 6, 309 (338, 363)), fühlt sich aber auch verantwortlich für das ganze Deutschland. Derzeit besteht die Bundesrepublik aus den in Art. 23 GG genannten Ländern, ...”
Wurde mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland deshalb kein westdeutscher Staat gegründet, weil die Weimarer Reichsverfassung nicht durch die Alliierten oder die BRD selbst aufgehoben wurde ?
Im Grundgesetz Artikel 140 wird auf fünf Artikel der Weimarer Verfassung verwiesen, mit dem Vermerk, daß Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der Verfassung von 1919 Bestandteil dieses Grundgesetzes sind.
Artikel 140 [Weitergeltung von Vorschriften der Weimarer Verfassung Bezüglich des Rechts der Religionsgemeinschaften] Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
Damit muß durch den Artikel 140 GG die Weimarer Verfassung für die BRD noch Gültigkeit besitzt.
Frage zum Geltungsbereich. Es sind ja im Artikel 23 keine Länder mehr genannt - da das BVerfG dieses als BVerfGE mit Gesetzeskraft nach ( grundgesetzwidrigem ) BVerfGG Artikel 31 ( wegen Aufhebung der Gewaltenteilung ) machte, gilt die Aussage auch bzgl. Artikel 23 und dem Geltungsbereich => damit kann nicht auf die Präambel verwiesen werden, daß dort ja noch die Länder gelistet wären !
Somit kann diese BVerfGE als Beweis genommen werden, daß sei dem 29.09.1990 die Bundesregierung und alle anderen Ämter / Behörden zumindest auf Bundesebene ohne Legitimation sind und auch alle Gesetze und Verordnungen spätestens seit diesem Zeitpunkt erloschen / weggefallen sind.
In diesem Zusammenhang nochmals zur FRV / Paulskirchenverfassung - auch diese wurde nie aufgehoben und sie verfügt im Artikel II. - im Gegensatz zur 1871 „Verfassung“ und zur WRV unter § 10. Der Reichsgewalt ausschließlich steht das Recht des Krieges und Friedens zu. ----- also ein Ende der Autokratie !
Kein Wunder, daß durch Ermordung der Delegierten der Nationalversammlung die Umsetzung der FRV verhindert wurde …... denn die BRD Exekutive führt die absolutistische Autokratie fort.
Wir wissen, die römischen Rechtsgrundsätze gelten auch heute fort.
mihi factum, dabo tibi ius (auch: da mihi facta, dabo tibi ius) - zu deutsch: Gib mir die Tatsache(n), ich werde dir das (daraus folgende) Recht geben. Diese Rechtsregel ist verwandt mit: iura novit curia (auch iura noverit curia) - dt.: Das Gericht kennt das Recht. Das Gericht wird anhand des dargelegten und festgestellten Sachverhaltes eigenständig das entsprechende Recht (vgl. § 138 ZPO) auf diesen Sachverhalt anwenden (subsumieren).
Ein Gericht / Richter hat nur das Recht zu geben - also anzuwenden, aber nicht selbst zu (er)schaffen !
Dies ist der Legislative einzig und allein vorbehalten; die Anwendung des BVerfGG Artikel 31 beim Urteil 2Bvf1/73 verletzt Grundgesetz und die fortgeltenden römischen Rechtsgrundsätze ... kann es damit jemals Rechtskraft erlangt haben ? - die Antwort ist einfach; wenn die BRD´ler es dennoch wie bekannt sehen wollen, dann nutzt es im oben genannten Sinne.

Laßt mich noch auf die Seite 66 im Lehrbuch „ Völkerrecht“ von Karl Doehring verweisen
Die Staaten § 2 I - sinngemäße Wiedergabe: Fremde, die einem solchen Staate angehört, welcher zur Ausübung des Diplomatischen Schutzes berechtigt ist.
Falls das betroffene Individuum neben der Staatsangehörigkeit des Bundesstaates auch eine evtl. gesondert erteilte „Staatsangehörigkeit“ eines Mitgliedsstaates des Bundesstaates innehat, ist doch dieser Mitgliedsstaat mangels Völkerrechtssubjektivität zur Ausübung des diplomatischen Schutzes nicht berechtigt:
auf der Ebene des Völkerrechts ist wiederum nur die Staatsangehörigkeit zum Bundesstaat beachtlich! …
Bundesstaaten sind sie nicht Inhaber unmittelbar aus dem Völkerrecht abzuleitender Rechte und Pflichten.

Seite 68 im Lehrbuch „ Völkerrecht“ von Karl Doehring Die Staaten § 2 I
Staaten zur inneren Selbstgestaltung besteht und nicht deshalb in Frage gestellt werden kann, weil sie anderen nicht gefällt. Die faktische Staatsherrschaft kann auf die verschiedensten Weisen hergestellt werden.
So durch Dismembration eines Bundesstaates, dessen Mitglieder zu selbständigen Staaten werden, durch Entlassung einer auf einem abgeschlossenen Gebiet lebenden Bevölkerung aus der Herrschaft eines anderen Staates (z.B. Dekolonisierung), durch Ausübung des Selbstbestimmungsrechts einer Bevölkerungsgruppe, durch Sezession einer Bevölkerungsgruppe aus einem bestehenden Staatsverband, theoretisch auch durch Okkupation herrenlosen Gebietes durch eine Bevölkerung, die als Träger des Selbstbestimmungsrechts qualifiziert werden kann. In all diesen Fällen dürfen Rechte schon bestehender, dritter Staaten nicht verletzt werden: werden sie widerrechtlich beeinträchtigt, etwa durch Annexion eines Teiles ihres Staatsgebietes oder durch Okkupation des Gebietes eines anderen Staates und Vernichtung der dort herrschenden Staatsgewalt, kann die Errichtung oder der Bestand eines neuen Staates allein wegen ihrer Effektivität nicht zu einer Staatsgründung führen, es sei denn, die Staatengemeinschaft anerkennt diesen neuen Zustand"’. Damit ist nicht die Anerkennung des neuen Gebildes als Staat gemeint, sondern die Anerkennung der Herrschaft über ein Gebiet.                --- Zitat Ende ---

Was nützt mir ein Verein „N. Deutschland“ oder eine Gemeinde in der Bundesrepublik, wenn nur Staaten berechtigt sind, den diplomatischen Schutz auszuüben?
 
Der deutsche Staat im Jahre 1945 und seither. VII. Freiherr von der Heydte
Mit ihm dem 20. 6. 1948 beginnt das Problem der Rechtsstellung Deutschlands ein Problem der Existenz Deutschlands zu werden. Dieser 20. 6. 1948 bedeutet verfassungsgeschichtlich die entscheidende Zäsur.
Der 20. 6. 1948 war Anfang — Anfang einer Entwicklung, von der wir heute noch nicht wissen, wohin sie führt. Damals begann das deutsche Wunder — es begann aber auch die deutsche Not.
Man könnte zunächst behaupten, daß Deutschland als Staat zwar den 8. 5.1945 überlebt habe, aber nach drei Jahren der Agonie in den Jahren 1948 und 1949 durch dismembratio endgültig untergegangen sei: Die Bundesrepublik und die DDR erschienen dann als gleichberechtigte Nachfolgerstaaten des dismembrierten Deutschland. Dagegen sprächen jedenfalls der Fortbestand des einheitlichen deutschen Staatsvolkes, Fortdauer einer Staatsgewalt, die sich als deutsch bezeichnet und bekennt; gegen eine solche Auffassung spräche darüber hinaus vor allem der Wille des deutschen Volkes zur staatlichen Einheit diesseits und jenseits des Eisernen Vorhangs und das Bewußtsein dieses Volkes, ein Volk — Volk eines Staates und mit dem Recht auf diesen einen Staat — zu sein. --- Teil - Zitat Ende ---

<<<<<< wiederum eine allzu offensichtliche Lüge: Fortdauer einer Staatsgewalt – es war die von dem alliierten Kontrollrat eingesetzte und ihr damit gefügige „Staatsgewalt“! - siehe dazu Spiegel 7 2009 und die Kanzlerakte ! >>>>>

VIII.
Lehnt man die These von der dismembratio Deutschlands 1948 ab und behauptet man den Fortbestand eines deutschen Gesamtstaates auch nach 1948/49, so stellt sich die „deutsche Frage" als Frage dar, ob und inwiefern die Bundesrepublik oder die DDR eine fortbestehende deutsche Staatsgewalt von Rechts wegen ausübe und repräsentiere. Es ist dies gleichzeitig die Frage nach dem leitenden Gedanken der rechtlichen Grundordnung eines fortbestehenden deutschen Gesamtstaates. Eine solche Grundordnung ist notwendig in jedem Staat vorhanden, wie immer er beschaffen sein mag.
Es gibt keinen Staat ohne rechtliche Grundordnung — mag diese in einem Verfassungsgesetz festgelegt sein oder nicht. Theodor Maunz: seit 1949 sind zwei Lösungen dieser Frage denkbar - die sog. Identitätstheorie — allmählich auch die offiziellen Auffassung der politischen Führung der Bundesrepublik: Das Grundgesetz gelte im Grunde auch für jene Deutschen, denen an dieser Verfassung mit zu wirken versagt war. Identitätstheorie von Herbert Krüger und Ulrich Scheuner: ein Zustand der doppelten Repräsentation Deutschlands durch zwei rivalisierende, aber territorial begrenzte Regierungen, bei zwei politischen Normenordnungen, die beide beanspruchen, Deutschlands Verfassung zu sein. Eine ganze Reihe von Äußerungen der westlichen Alliierten scheinen darauf hinzudeuten, daß auch sie die Identitätstheorie zu ihrer Auffassung gemacht haben. Die völkerrechtlichen Konsequenzen dieser staatsrechtlichen Konstruktion: etwa auf die notwendige bindende Wirkung von Verträgen, die die als einzige „legale" Regierung des Gesamtstaates anerkannte Regierung mit fremden Mächten abschließt, für den Gesamtstaat — oder auf das Problem der völkerrechtlichen Haftung für Handlungen der „separatistischen", „illegalen" lokalen de-facto-Regierung seitens des Gesamtstaates und seiner „legalen" Regierung dritten Mächten gegenüber.

Auf dem Boden der Identitätslehre läßt sich nur schwer die Tatsache deuten, daß das Machtwort der Alliierten neben den beiden rivalisierenden Regierungen in Deutschland zwei weitere Staatsfragmente, wenn auch beide nur als Provisorien, geschaffen hat, die beide zweifellos zu Gesamtdeutschland gehören, aber weder von der Bundesrepublik noch von der DDR her regiert werden können: Berlin und das Saarland.
IX. Diese zweite Lösung nimmt heute in Deutschland die Existenz von zwei - genauer vier provisorischen Teilordnungen an, die zusammen Deutschland bilden (ein Deutschland, das als Staat existiert und rechtsfähig ist, wenn es auch zur Zeit nicht durch besondere gesamtdeutsche Organe handelt). An Stelle dieser fehlenden gesamtdeutschen Organe erscheint in dieser Konstruktion der Gesamtstaat treuhänderisch durch die eine Teilordnung vertreten, die allein für sich beanspruchen kann, legitime und demokratische Regierung in Deutschland zu sein. Die rechtliche Grundlage dieser Vertretung, wenn auch nicht in einem Verfassungsgesetz niedergelegten Ordnung des fortbestehenden deutschen Gesamtstaates — nicht im Rahmen der Völkerrechtsordnung — wäre dabei in einer Art staatsrechtlicher „Geschäftsführung ohne Auftrag" zu suchen, die den vermuteten Willen des am Handeln verhinderten Gesamtvolkes vollzieht.

Das Grundgesetz scheint diese zweite These zu stützen; es bezeichnet nicht nur die von ihm geschaffene politische Ordnung an verschiedenen Stellen selbst als provisorisch, sondern es unterscheidet auch klar zwischen seinem vorläufigen Geltungsbereich, d. h. dem Gebiet der Bundesrepublik, und Deutschland. Wenn es vom deutschen Volk spricht, meint es auch die Angehörigkeit zu einem weiterreichenden Gesamtstaat, der auch Berlin, die Sowjetzone, die Gebiete unter polnischer Verwaltung und das Saarland umfaßt.    --- Zitat Ende ---

Auch hier werden viele Tatsachen angesprochen und sofort wieder geleugnet.
Dismembration ist ebenso wie Kondominium >> Machtwort der Alliierten << bzw. debellatio unumkehrbar.
Es gibt seit 25.5.1945 keine deutsche Staatsgewalt mehr, sondern es gibt eine bundesrepublikanische Staatsgewalt im treuhänderischen Auftrag ( Mandatnehmer ) und es gab bis 1991 eine DDR- Staatsgewalt ( im russischen treuhänderischen Auftrag ).


Hier noch ein paar Seiten aus dem Buch:  Völkerrecht und Machtpolitik von N. Paech und G. Stuby:
S. 144 >7< die Zielsetzung des Wiener Kongresses konnte bis zum Ausbruch des Ersten Weltkrieges weitgehend erreicht werden.
Ein Krieg mit »napoleonischer«, d.h. hegemonialer Zielsetzung konnte verhindert werden, nicht der Krieg als solcher, was aber auch gar nicht beabsichtigt war - 20 Jahre Völkerbund und der Weltbrand brach aus.
Deutschland, als der gebrandmarkte Aggressor, und seine Verbündeten konnten in Versailles lediglich ein Diktat entgegennehmen. An der Gestaltung des Völkerbundes, waren sie nicht beteiligt, wie Russland auch nicht. Die Tür des Völkerbundes blieb ihnen vorerst verschlossen; der Völkerbund erhielt wichtige Funktionen zur Durchsetzung des Versailler Vertrages gegenüber den unterlegenen Mittelmächten.
S. 155 >37<
Ein allgemeines Kriegsverbot brachte 1928 der Briand-Kellogg- Pakt
S. 352 >61< 3.3. Anerkennung von Regierungen Jefferson formulierte 1792 zum ersten Mal diesen Grundsatz für die
amerikanische Vertretung in Paris: »It accords with our principles to acknowledge any Government to be rightful which is formed by the will of the nation, substantially declared.«
»Es entspricht unseren Prinzipien, jede Regierung als rechtmäßig anzuerkennen, welche durch den ausdrücklich erklärten Willen der Nation gebildet ist.«
S. 356 > 59 < Liegen alle drei Staatselemente vor, so ist ein Staat entstanden. Daraus ergibt sich dennoch für die anderen Staaten keine Rechtspflicht zur Anerkennung - dies ergibt sich aus der Tatsache, dass ein Staat zu seiner Entstehung keiner Anerkennung bedarf. Andererseits muss es der souveränen Entscheidung eines jeden Staates überlassen bleiben, mit welchem Staat er Beziehungen aufnehmen möchte. Dabei ist klar, dass auch der nicht anerkannte Staat Anspruch auf Respektierung seiner Position als souveränes Mitglied der Völkerrechtsgemeinschaft hat. Er fällt insofern nicht in ein völkerrechtliches Loch, sondern kann alle Rechte und Pflichten der Völkerrechtsordnung beanspruchen, die auch der nicht anerkennende Staat ihm gegenüber einzuhalten hat; darin kann bereits eine faktische Anerkennung gesehen werden, auf die jeder Staat Anspruch hat.
S. 356 >70< 4. Untergang von Staaten: Kommt einem Staat eines der drei ihn konstituierenden Elemente (Volk, Territorium, Regierungsgewalt) abhanden, geht er selber unter. > 72 < Der Fortbestand der alten Staaten wird fingiert, die sich in einer Union zu einem neuen Staat zusammengetan haben, wenn er infolge andauernder politischer Differenzen wieder in die ursprünglichen Staaten auseinanderfällt, wie es bei der Vereinigten Arabischen Republik der Fall war. Hingegen hört ein Bundesstaat (UdSSR / GUS) in dem Moment auf zu bestehen, in dem seine Einzelstaaten den Verband auflösen und sich für selbständig erklären.
S. 357 > 73 < bleibt der Staat bestehen, wenn nicht alle Staaten den Verband verlassen und die verbleibenden Republiken (wie im Falle Serbiens und Montenegros) den alten Bundesstaat (Jugoslawien) fortführen wollen?
Die auf der Haager Jugoslawienkonferenz eingerichtete Schiedskommission hatte die Auflösung Jugoslawiens als Untergang des Staates durch Dismembration (Zerfall) eingestuft. Der UN-Sicherheitsrat verwehrte dementsprechend der aus Serbien und Montenegro bestehenden Restrepublik die Fortführung der Mitgliedschaft des alten Jugoslawiens in der UNO, da diese untergegangen sei.
S. 358 4.1. Annexion > 74 < Im klassischen Völkerrecht, als das Kriegsrecht (ius ad bellum) noch den Kern staatlicher Souveränität ausmachte, gehörte auch die Annexion zu den selbstverständlichen zwischenstaatlichen Auseinandersetzungen; die Annexion war immer das Ergebnis eines Krieges, nach dem sich der Sieger Teile oder das ganze Territorium des Verlierers aneignete.
> 75 < Diese Rechtslage änderte sich nach dem Ersten Weltkrieg, als zunächst die Mitglieder des Völkerbundes verpflichtet wurden, »die territoriale Unversehrtheit und bestehende politische Unabhängigkeit aller Mitglieder des Völkerbundes zu respektieren und gegen äußere Angriffe zu wahren (Art. 10 Völkerbundsatzung). > 76 < Mit der Ächtung des Angriffskrieges durch den Briand-Kellogg-Pakt von 1928 und der Stimson-Doktrin von 1932 war nicht nur dem Krieg, sondern auch der Annexion die Rechtfertigung entzogen.
Die Rechtswidrigkeit gewaltsamer territorialer Veränderungen wurde in einer Reihe regionaler amerikanischer Erklärungen und Verträge verankert.
> 77 < Nachdem die Vereinten Nationen in Art. 2 Ziff. 4 der UN-Charta das Kriegsverbot zu einem allgemeinen Verbot jeglicher Gewalt und Gewaltandrohung erweiterten, und dieses Verbot im Laufe der Resolutionspraxis spätestens mit der so genannten Prinzipiendeklaration von 1970 und der »Aggressionsdefinition« von 1974 zu zwingendem Recht (ius cogens) erstarkte, ist völkerrechtlich eine Rechtfertigung der Annexion nicht mehr denkbar. Dass dies auch für eine Annexion auf vertraglicher Basis gilt, ergibt sich aus Art. 52 und 53 der Wiener Konvention über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969, welche einen Vertrag als nichtig bezeichnen, »wenn sein Abschluss durch Androhung oder Anwendung von Gewalt unter Verletzung der Prinzipien des in der Charta der Vereinten Nationen verkörperten Völkerrechts zustande gekommen ist«, oder »wenn er zum Zeitpunkt seines Abschlusses einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts widerspricht«.
S. 374 > 110 < Bei Regimewechsel kann sich die neue Regierung höchstens auf das Argument stützen, dass sich die Umstände im Sinne von Art. 62 der »Wiener Konvention über das Recht der Verträge« (WKV) vom 23. Mai 1969 grundlegend geändert hätten (clausula rebus sic stantibus), um aus einem Vertrag entlassen zu werden. Ein Austritt aus dem Vertrag ist sonst nur nach den Bestimmungen der Art. 54ff. derselben Konvention möglich.

> 111 < Die Lehre der Staatennachfolge war Jahrhunderte hindurch dem römischen Erbrecht entlehnt, wie es Hugo Grotius 1625 formulierte: »Die Person des Erben gilt sowohl für die Fortsetzung der Staatsgewalt wie des Privateigentums als eine Person mit dem Verstorbenen; dies ist unzweifelhaften Rechts.«
> 112 < Der neue Staat tritt wie der Erbe an die Stelle des Verstorbenen. Dieser Satz hat sich als allgemein anerkannte Norm des Völkerrechts für das Staatsvermögen des Vorgängerstaates erhalten.
Unabhängig davon, ob es sich im In- oder Ausland befindet, wird es ohne Entschädigung Vermögen des Nachfolgestaates. Eine vergleichbare Regelung für Schulden gibt es nicht.
5.1. Staatennachfolge in Verträge
> 114 < Seit 1962 beschäftigte sich die Völkerrechtskommission (International Law Comission - ILC) mit der Nachfolge: 1. Nachfolge in Bezug auf Verträge, 2. Nachfolge in Bezug auf andere Gegenstände und 3. Nachfolge in Bezug auf die Mitgliedschaft in internationalen Organisationen. Am 22. August 1978 wurde in Wien als »Wiener Konvention über Staatensukzession in Bezug auf Verträge« angenommen:
> 115 < - der Grundsatz der Kontinuität für »normale« Staaten, die nicht durch Dekolonisation unabhängig geworden sind: für den Zusammenschluss von Staaten (Fusion, Vereinigung), wenn zwei oder mehrere Staaten in einem bereits bestehenden oder neuen Staat aufgehen. Art. 31 der Konvention von 1978 hat die automatische Nachfolge, d.h. Kontinuität normiert. Gemäß Art. 34ff. soll die Kontinuität auch für den Fall der Trennung und des Zerfalls von Staaten gelten. Entstehen neue Staaten durch die Abtrennung von Gebietsteilen eines bestehenden Staates oder durch dessen Zerfall (Auflösung, Zergliederung, dismembratio), so bleiben die alten Verträge für die neuen Staaten in Kraft. Dies entspricht weitgehend der alten Staatenpraxis. Die Verträge der DDR hingegen, bei denen die BRD nicht Vertragspartei war, sind gemäß Art. 12 Abs. 3 EV erloschen.
S. 384 6.2. Völkerrechtsverstoß
> 137 < Die Verantwortlichkeit wird durch zwei Tatbestandsmerkmale begründet: die Verletzung einer völkerrechtlichen Verpflichtung durch eine Handlung oder Unterlassung und die rechtliche Zurechenbarkeit der Verletzung zum Staat, in dessen Namen gehandelt wird (Art. 2 ILC-Entwurf).
> 138 < 2001 ersetzte die ILC den Begriff »delict« durch »wrongful act« und sanktionierte jetzt schwerwiegende Verstöße gegen zwingende Normen des allgemeinen Völkerrechts mit besonderen Rechtsfolgen (Art. 40f. ILC-Entwurf). Diese Verbrechen begründen eine Verantwortlichkeit gegenüber der ganzen Staatengemeinschaft. » .. es kann angenommen werden, dass alle Staaten ein rechtliches Interesse an ihrem Schutz haben; es sind Verpflichtungen erga omnes... Solche Verpflichtungen entstammen z.B. im gegenwärtigen Internationalen Recht der Ächtung von Akten der Aggression und des Völkermords ebenso wie den Prinzipien und Regeln, die die grundlegenden Rechte der menschlichen Person betreffen, einschließlich des Schutzes vor Sklaverei und rassischer Diskriminierung.«
S. 385 6.3. Zurechnung der Handlung Die völkerrechtliche Verantwortlichkeit der Staaten
> 139 < Die ILC hat detaillierte Regeln für die Zurechnung der Handlung zum Staat entwickelt. > 140 < Unkompliziert ist die Zurechnung des Handelns eines Organs des Staates, ohne dass es dabei darauf ankommt, welche Befugnisse es hat, welche Funktion (Legislative, Exekutive, Judikative) und welche Position es in der Staatsorganisation einnimmt (Art. 4 ILC-Entwurf). Dies entspricht herkömmlichem Recht und gilt auch für föderale Organe in einem Bundesstaat wie Landes- und Bezirksverbände sowie Gemeinden. Damit ist auch klargestellt, dass Gesetze (etwa Ausländergesetze) und Gerichtsurteile, selbst Teile der Verfassung sowie Entscheidungen der Verfassungsgerichte wegen des Verstoßes gegen Völkerrecht die Haftung des Staates begründen können. Da darüber hinaus die meisten Völkerrechtsverletzungen durch untergeordnete Organe (Grenzpolizei, Zoll etc.) begangen werden, soll den Staaten aus der niedrigen Position der Handelnden nicht der oft gesuchte Entschuldigungsgrund erwachsen. > 141 < .. dem Staat ist die Einrede der Kompetenzüberschreitung seiner Organe (so genanntes ultra-vires-Handeln) genommen, gleichgültig ob der Täter dabei innerstaatliches Recht verletzt hat oder nicht. > 142 < Art. 7 da öffentliche Funktionen in den modernen Staaten nicht ausschließlich von Staats-Organen wahrgenommen werden - man denke an staatliche Unternehmen, Banken, Rundfunk- und Fernsehsender, den »beliehenen Unternehmer«, aber auch an Gesellschaften des Privatrechts, Vereine und Parteien und deren Stiftungen - müssen auch deren Völkerrechtsverletzungen dem Staat zugerechnet werden.

Florian Drinhausen Staatensukzession ( http://archiv.jura.uni-saarland.de/FB/LS/Fiedler/Fiedler/Aufsaetze/kriele.html
http://de.wikipedia.org/wiki/Nachfolgestaat Staatensukzession = Staatennachfolge: Als Nachfolgestaat (auch Sukzessorstaat oder dementsprechend Sukzessionsstaat) wird im allgemeinen Sprachgebrauch ein Staat genannt, der das Staatsgebiet oder einen Teil eines zerfallenden oder sich verkleinernden Staates erwirbt oder auf dessen Territorium neu entsteht )
Die Dismembration, bei der das Völkerrechtssubjekt durch Aufteilung seines gesamten Staatsgebietes unter die Nachfolgestaaten vernichtet wird.

2. Staatensukzession ohne Untergang des Vorgängerstaates
- die Zession, bei der ein bestimmtes Gebiet von einem Völkerrechtssubjekt an ein anderes abgetreten wird Innerhalb des übernommenen Gebietes findet jedoch ein Wechsel der Hoheitsgewalt statt; daher ist fraglich, ob der Nachfolgestaat an Handlungen seines Vorgängers gebunden ist.
- die Dekolonisation, d. h. die Verselbständigung von ehemaligen Kolonien, welche eine besondere Form der Separation darstellt ( der Teil eines Staates löst sich von diesem ).
S. 26 Der funktionale Durchgriff bei Staaten
a) Unmittelbare Beteiligung des Staates
Bei einer unmittelbaren Beteiligung des Staates an dem Vertrag sei widerleglich zu vermuten, daß dieser auch Vertragspartner sei. Dasselbe gelte, wenn nicht das Rechtssubjekt "Staat", sondern eine seiner selbständigen Untergliederungen, z. B. Städte, an einem Vertrag beteiligt sei.
b) Mittelbare Beteiligung des Staates
Bei der mittelbaren Beteiligung des Staates müssen Gründe für die Rechtfertigung des Durchgriffs gefunden werden, da der Wille des Staates zur Trennung der juristischen Person von seiner Rechtspersönlichkeit mißachtet wird.
aa) Rechtsschein
Als Rechtsgrund für einen internationalen Durchgriff komme zunächst in Betracht, daß der Staat gegenüber dem beteiligten Partner einen Rechtsschein gesetzt hat, daß die als Vertragspartner auftretende juristische Person im Einzelfall mit dem Staat gleichgesetzt werden könne. Der Grund für den Durchgriff bestehe somit im Vertrauensschutz, welcher als Grundsatz nicht bloß im Recht der Bundesrepublik Deutschland, sondern auch im Völkerrecht anerkannt sei. Ein solcher Rechtsschein entstehe, analog zu bundesrepublikanischem Recht, wenn der Staat entweder selbst durch aktives Handels zu dessen Entstehung beitrage oder den von der juristischen Person gesetzten Rechtsschein dulde.
bb) Durchführung hoheitlicher Aufgaben
Ein weiterer Grund für einen Durchgriff auf den Staat könne darin liegen, daß die juristische Person Aufgaben durchführe, die sich nur aus der Inanspruchnahme hoheitlicher Gewalt erklären lassen. Die hoheitliche Gewalt sei eines der Elemente, welche die Staatlichkeit eines Staates ausmachten. Deshalb sei ihre Ausübung immer Angelegenheit des Staates. Übertrage ein Staat solche Aufgaben auf eine juristische Person, so setzt er damit einen Rechtsgrund für den Durchgriff auf ihn selbst. !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Dies sei in allen Rechtsordnungen gleich. Unterschiede beständen jedoch darin, was als hoheitliche Gewalt angesehen werde, Teil der Hoheitsgewalt seien, so z. B. Steuererhebung und Polizeigewalt bzw. in der Inanspruchnahme von Zwangsgewalt. Denn in den modernen Rechtsordnungen sei die Ausübung von Zwang gegenüber Privaten allein Aufgabe des Staates.
cc) Völkerrechtliche Verantwortlichkeit des Heimatstaates
Der Durchgriff auf den Staat komme auch bei einer völkerrechtlichen Verantwortlichkeit des Staates in Betracht. Der Staat soll sich seiner völkerrechtlichen Verantwortlichkeit nicht dadurch entziehen können, daß er eine juristische Person einsetzt. Allerdings ist auch hier zu beachten, daß eine Abwägung zwischen der völkerrechtlichen Verpflichtung des Staates und der eigenen formalen Rechts persönlichkeit der juristischen Person zu erfolgen hat. Die völkerrechtliche Verpflichtung muß gegenüber der Eigenpersönlichkeit der juristischen Person höherwertig sein.
Die Rechtsordnung eines Vertrages bleibt nur dann nach der Sukzession erhalten, wenn dieser einem dritten Staates zugeordnet ist. Die vertragliche vereinbarte Rechtsordnung kann Geltung gegenüber denjenigen Rechtssubjekten beanspruchen, die ihr unterworfen sind; das sind die Bewohner des entsprechenden Staatsgebietes.

Grundsätzlich ist fraglich, ob der vorherigen Rechtsordnung nach der Sukzession überhaupt noch Geltung zukommt; zumindest die zum Zeitpunkt der Nachfolge bereits bestehenden Staaten bewegen sich vor und nach dem Nachfolgeakt innerhalb einer völkerrechtlichen Gesamtrechtsordnung.
S. 49 A: Völkerrechtliche Konventionen
Zwei internationalen Vereinbarungen kodifiziert zu Staatensukzession: der "Wiener Konvention der Vereinten Nationen über Staatensukzession in Verträge” von 19781 und die "Wiener Konvention über Staatensukzession in Vermögen, Archive und Schulden" von 1983. Beide Konventionen sind jedoch noch nicht in Kraft getreten.
Die zweite Konvention regelt gem. Art. 33 Schulden des Staates gegenüber Staaten, internationalen Organisationen oder anderen Völkerrechtssubjekten. Da in Art. 6 dieser Konvention ausdrücklich festgestellt wird, daß keine ihrer Regelungen irgendeinen präjudizierenden Charakter in bezug auf natürliche oder juristische Personen { Staat als juristische Person ? } haben soll, kommt auch eine analoge Anwendung nicht in Betracht.
Aus Art. 15 § 1 des Entwurfs der International Law Commission für die Konvention zur Verantwortlichkeit von Staaten wird festgelegt, daß die Maßnahme einer Aufstandsbewegung als Maßnahme des Staates i. S. d. Konvention angesehen werde, wenn die Aufstandsbewegung die neue Regierung stellt. { 1849 Dtl. }
S. 51 Verträge eines Staates mit privaten Partnern unterfallen grundsätzlich dem völkerrechtlichen Eigentumsschutz. Dies gilt für rein privatrechtliche Verträge und für gemischt privat-öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse. Im Fall der Staatensukzession würde bedeuten, daß der Nachfolgestaat in seinem Handeln gegenüber privaten Vertragspartnern seines Vorgängers beschränkt wäre, da die vertraglich erworbenen Rechtspositionen wohlerworbene Rechte der Privaten darstellen - völkerrechtlicher Eigentumsschutz besagt nur, daß wohlerworbene Rechte oder Eigentum in bestimmter Weise zu behandeln sind => Völkerrechtsordnung.
Die Völkerrechtsordnung verweist jedoch auf das jeweilige Landesrecht. Im Rahmen der Staatensukzession erfolgt jedoch ein Wechsel der Hoheitsgewalt innerhalb eines bestimmten Territoriums. Damit ist gerade das landesrechtliche Schicksal der erworbenen Rechte fraglich. Dies gilt nicht nur, wenn der Vorgängerstaat mit der Sukzession untergeht. Die Anwendbarkeit der Regeln des allgemeinen völkerrechtlichen Eigentumsschutzes hängt davon ab, ob der Staatenwechsel zum Untergang der Privatrechte führt.
Eine Rechtsordnung dient verschiedenen Aufgaben. Zum einen werden die Beziehungen des Staates zu seinen Bürgern geregelt. Dieser Teil des Rechts wird im Bereich des sog. "civil law system" das öffentliche Recht genannt. Zum anderen werden die Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander erfaßt. Dabei handelt es sich um das sog. Privatrecht, welches seinen Ursprung in den sozialen Bräuchen und der Struktur des Gesellschaftssystems hat.
I. Die Hoheitsgewalt als Grundlage für die Geltung der Rechtsordnung
Die Grundlage für die Geltung der Rechtsordnung kann in der Staatsgewalt des jeweiligen Hoheitsträgers und dessen Willen und Autorität, daß bestimmte Regeln in seinem Gebiet Recht sein sollen, gesehen werden.
Wechselt nun der Träger der Hoheitsgewalt, so kann der Gebietsvorgänger für das betroffene Territorium keinen konstituierenden Willen mehr besitzen. Deshalb entfällt mit dem Wechsel der Hoheitsgewalt zugleich die Geltungsgrundlage der von dem Vorgänger geschaffenen Rechtsordnung.
Dies bedeutet jedoch nicht, daß damit ein Rechtsvakuum entsteht, da der Nachfolgestaat nunmehr seine eigene, originäre, nicht von dem Vorgängerstaat abgeleitete, Hoheitsgewalt auf dem entsprechenden Gebiet ausübt und deshalb zur Rechtssetzung befugt ist. Das endgültige Schicksal der Rechtsordnung beruht somit auf deren ausdrücklicher oder stillschweigender Anerkennung durch den Nachfolgestaat. Wie Mosler herausgestellt hat, handelt es sich in diesem Fall nicht um einen Satz des gemeinen Völkerrechts, sondern um die Rezipierung der Rechtsordnung durch den Erwerberstaat kraft dessen Rechtssetzungshoheit.

II. Der Wille der Bevölkerung als Grundlage für die Geltung der Rechtsordnung
Der Untergang eines Völkerrechtssubjektes im Zusammenhang mit der Staatensukzession erfolgt in drei Fällen, der Annexion, der Dismembration und der Staatenfusion. Gemäß Art. 2 Nr. 4 der Charta der Vereinten Nationen sind allerdings gewaltsame Annexionen heute von einer völkerrechtlichen Anerkennung ausgeschlossen, weil sie gegen das Völkerrecht verstoßen.
Darüber hinaus steht nach dem heutigen Stand der völkerrechtlichen Entwicklung jede gewaltsame Gebietsveränderung im Widerspruch zum Völkerrecht. Etwas anders gilt für die meisten historischen Präzedenzfälle.
Ihnen ging häufig eine kriegerische Auseinandersetzung voraus. Der Untergang des Völkerrechtssubjektes wurde daher meist mit Gewalt herbeigefuhrt.
Auch in diesen Fällen der Staatensukzession muß jedoch die Rechtsordnung mit dem Staat untergehen; denn völkerrechtlich ist die Rechtssetzungshoheit Teil der Staatsgewalt. Diese geht aber mit der Völkerrechtssubjektivität verloren ( bzw. auf den Nachfolgestaat über ). Da die Rechtssetzungshoheit somit an die völkerrechtliche Staatlichkeit eines bestimmten Territoriums geknüpft ist, verliert die Bevölkerung dieses Teilgebietes die Befugnis, sich selbst Normen zu geben, wenn die Staatsqualität des Territoriums vernichtet wird.
Allein der Nachfolgestaat vermag daher der Rechtsgrundlage auf dem übernommenen Gebiet nach der Sukzession Geltungskraft zu verleihen.

S. 60 I. Die Anwendung des Grundsatzes "res transit cum onere suo"
Eine weit verbreitete Auffassung orientiert sich grundsätzlich an dem römischen Rechtsgrundsatz "res transit cum onere suo", wonach eine Sache immer nur mit ihren Lasten übergehen kann.
Diesem Rechtssatz liegt der Gedanke zugrunde, daß der Erwerber einer Sache, wenn er diese ohne die daran haftenden Verbindlichkeiten erwerben könne, ungerechtfertigt bereichert sei. Damit wird letztlich der Gedanke der ungerechtfertigten Bereicherung zur Begründung der Übernahmeverpflichtung herangezogen.
Seine stärkste Ausprägung hat dieser Gedanke in der sog. "burden and benefit" Theorie im amerikanischen Recht gefunden. Diese Ansicht geht davon aus, daß der "successor state" das Vermögen des Vorgängerstaates nur mit den verbundenen Lasten erwerben kann. Deshalb wird die Übernahme aller Verbindlichkeiten, gleich welcher Art, ipso jure zusammen mit der Gebietsnachfolge abgelehnt. Sie erfolgt erst und allein zusammen mit der Vermögensübernahme. Dann ist sie jedoch nicht mehr von einem entsprechenden Annahmeakt des Nachfolgestaates abhängig, sondern tritt ipso jure ( wiki: Kraft Gesetzes/von Rechts wegen, wonach eine rechtliche Wirkung oder ein rechtlicher Erfolg ohne ein weiteres Zutun der Beteiligten eintritt. ) ein.

Warum ich Euch, liebe Freunde - nun hoffentlich einen Abschluss findend - diese Seitenteile zusammen getragen habe …...
1.) weil sich die BRD als Nachfolgestaat "successor state" in der Staatengemeinschaft ausgibt
- damit gelten für die BRD Regeln des Völkerrechts aus der Staatensukzession ( DR und DDR )
2.) mit dem gewaltsamen Untergang eines Völkerrechtssubjektes ( als ein Fall der Staatensukzession ) geht auch die Rechtsordnung mit dem Staat unter - denn völkerrechtlich ist die Rechtssetzungshoheit Teil der Staatsgewalt.
- die BRD bezieht sich jedoch in allen Gesetzen ohne jede Ausnahme auf Gesetzbücher vor 1945 durch den Untergang der Rechtsordnung vor 1949 gehen alle Gesetzesänderungen der BRD und Gesetzesanwendungen ins Leere - auch und insbesondere durch die bundesrepublikanischen Gerichte.
3.) Der Untergang eines Völkerrechtssubjektes im Zusammenhang mit der Staatensukzession erfolgt in drei Fällen, der Annexion => debellatio, der Dismembration und der Staatenfusion.
- durch die Ächtung der Annexion liegt eine debellatio mit anschließender dismembratio vor.
die (Schein)Aufnahme der DDR durch (in) die BRD soll völkerrechtlich eine Staatenfusion gewesen sein
4.) Die Hoheitsgewalt als Grundlage für die Geltung der Rechtsordnung: durch den Wechsel der Hoheitsgewalt entfällt zugleich die Geltungsgrundlage der von dem Vorgänger geschaffenen Rechtsordnung.
- dies war eindeutig am 5.6.1945 der Fall => supreme authority der Alliierten ! Die gesamte Rechtsordnung des Deutschen Reiches endete am 5.6.1945, welches 1871 gegründet worden war !
Damit natürlich auch die 1871 Deutsche Reichsverfassung und die Weimarer Reichsverfassung !
5.) Zur Rechtsordnung gehört das öffentliche Recht: Staat <> Bevölkerung "civil law system" und auch das Privatrecht der Bürger untereinander.
- keines dieser Rechtsordnungssysteme hat den 5.6.1945 überlebt.

Neben dem Naturrecht gilt die Völkerrechtsordnung - und damit der ius cogens

Der Durchgriff auf den Staat ergibt sich auch aus der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit des Staates.
6.) Es gilt der Vertrauensschutz - auch fest verankert im Völkerrecht.
Wie unter (bb) nachzulesen - der Durchgriff auf den Staat erfolgt auch, wenn die juristische Person Aufgaben hoheitlicher Gewalt ausführt; solche Aufgaben führen immer zum Durchgriff auf den Staat selbst zum Buch: Völkerrecht und Machtpolitik von N. Paech und G. Stuby:
7.) zu S. 384 6.2. Völkerrechtsverstoß
zu den Verpflichtungen erga omnes (Absolute Rechte - ius cogens - wirken gegen alle) gehören die Prinzipien und Regeln, welche die grundlegenden Rechte der menschlichen Person betreffen !
- siehe dazu Grundgesetz Artikel 1 - 19, AEMRK und die EMRK, IpbpR, etc.
Die aktuelle Vorgehensweise der BR in D führt zu einer Pflicht der gesamten Staatengemeinschaft !!!
8.) zu S. 356 4. Untergang von Staaten belegt zweifellos, wann das Deutsche Reich untergegangen ist: als es am 25.5.1945 seine Regierungsgewalt verlor –– ist er von selbst untergegangen. Die BR in D macht bzgl. den Gesetzen und seiner BVerfGE von 1972 nur eines: den Fortbestand des alten Staaten zu fingieren !
9.) zu S. 352 Anerkennung von Regierungen gemäß Jefferson 1792 » jede Regierung als rechtmäßig anzuerkennen, welche durch den ausdrücklich erklärten Willen der Nation gebildet ist.« ----- jedoch wurden die Ministerpräsidenten von General Clay eingesetzt - also war die Bundesregierung niemals eine rechtmäßige !
 

Die Unterscheidung debellatio dismembratio sequestration

 

 

 


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