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Themen dieser site:
> Teso-Beschluss von 1987
> BGH: der darüber hinaus zu führende Nachweis, dass dem Richter der
Unrechtscharakter seines Handelns bewußt
gewesen sei.
> VIII: die These von der dismembratio Deutschlands 1948
> Völkerrecht und Machtpolitik
> Die völkerrechtliche Verantwortlichkeit der
Staaten
> Der funktionale Durchgriff bei Staaten
>
Grundsätzlich ist fraglich, ob der vorherigen Rechtsordnung nach der Sukzession
überhaupt noch Geltung zukommt;
zumindest die zum Zeitpunkt der Nachfolge
bereits bestehenden Staaten
> II. Der Wille der Bevölkerung als Grundlage für die Geltung der
Rechtsordnung
> Neben dem Naturrecht gilt die Völkerrechtsordnung - und damit der ius cogens
> Die Unterscheidung debellatio dismembratio
sequestration
=> siehe auch die Themen der Site: treuhand
Dismembration bedeutet Zerfall und bezeichnet die Auflösung und damit den
Untergang eines Staates
Im Völkerrecht wird der Zerfall des Deutschen Reichs in
BRD und DDR
sowie Saarland und Berlin
als dismembratio bezeichnet, also die Auflösung und der Untergang des Staates
Deutsches Reich
Norman Paech, Gerhard Stuby VÖLKERRECHT und MACHTPOLITIK 2013
unter Rn 86 ist zu lesen: Krieg als Rechtsverhältnis zwischen Staaten
Der Krieg selbst ist ein Rechtsverhältnis, das mit dem des Friedens
alterniert.
D.h. solange es keinen Friedensvertrag gibt, kann statt dem Kriegsrecht kein
Friedensrecht einziehen.
Zuvor Zitate aus dem LEHRBUCH DES VÖLKERRECHTS ZWEITER BAND KRIEGSRECHT
VON DR. FRIEDRICH BERBER PROFESSOR 1969
Hier steht unter § 25. Die kriegerische Besetzung ......Doch zuerst möchte ich
auf folgendes hinweisen:
bei quasi allen Büchern ( explizit der 60ziger ) wird sich massiv ( u.a. durch
Weglassen ) bemüht, zu beweisen, daß keine Debellatio stattgefunden hat. Dies
ist ebenso wie beim Smalltalk mit dem Taxifahrer: „wie geht’s, alles in
Ordnung?“ - „ja, auch die Bremsen gehen!“ ------ sagt das nicht alles aus ?
Die Suche nach >> Auch die Absetzung der Regierung des Feindstaates oder die
Einsetzung einer neuen Regierung für das besetzte Gebiet .. überschreitet die
Befugnisse der Besatzungsmacht; ..<< führt zu dem Buch „Hinter Den Kulissen“ von
Holger Fröhner - Seite 179 books.google.de/books?id=0bK9KvPpB7gC
Und hier finden wir auch die Originalquelle: »Die Absetzung der Regierung des
Feindstaates oder die Einsetzung einer neuen Regierung für das besetzte Gebiet
(häufig Puppen-, Marionetten- oder Quisling-Regierung genannt) überschreitet die
Befugnisse der Besatzungsmacht; eine solche Regierung ist nicht einmal als
de-facto-Regierung anzusehen.« Friedrich Berber, Lehrbuch des Völkerrechts, Band
II Kriegsrecht, 2. Auflage München 1969, C.H. Beck Verlag, S. 132 f.
Im Wissen, daß die Regierung der Bundesrepublik den Auftrag von den Alliierten
bekam und keine Mandanten des deutschen Volkes sind ( 1952 Konrad Adenauer ),
müssen die Lehrinhalte und Bücher der Prof. der Leitlinie des Mandatarstaates BR
in D folgen.
Da spielen naturrechtliche Grundvoraussetzungen wie Gerechtigkeit und
Kardinaltugenden keine Rolle - dies wird abgelegt, wie ein zu klein gewordener
Mantel.
Es kommt in ungeahnter Weise alles glasklar, geradezu perfekt zusammen. Da
dieses - nach meiner Einschätzung - „hammermäßig“ ist, sollte diese Erkenntnis
nicht leichtfertig eingesetzt werden - ich sehe es vorwiegend / vorrangig /
primär dem Ziel der Befreiung. Ich fasse die Aussagen des Professors unter
Berücksichtigung des Kondominiums und der debellatio zusammen: Die
Besatzungsmacht kann ohne Entschädigung konfiszieren und selbst verwenden,
allerdings mit der Verpflichtung zur Rückgabe oder Entschädigung bei
Friedensschluß und eben wegen dieser Verpflichtung zur Rückgabe oder
Entschädigung mit dem Friedensvertrag, wird es nie einen Friedensvertrag geben,
er würde unbezahlbar für die Alliierten !
Zu den Arten der kriegerischen Besetzung gehört auch die „occupation fiduciaire“,
die treuhänderische Besetzung ––– davon wird Carlo Schmidt im Sept. 1948
gesprochen haben.
Bzgl. der Besetzung Deutschlands und Japans seit 1945, von einem
Besatzungsregime „sui generis“ ( = einzigartig ) gesprochen. Nachdem das
Besatzungsrecht auf einer konkreten Vereinbarung zwischen Gebietsherrn und
Besatzungsmacht beruht, stellt sich die Frage: wurde die BR in D zum
Gebietsherrn als eingesetzter Verwalter (im Auftrag) der Alliierten ? !!
Die Gebietshoheit des besetzenden Staates ist begrenzt: sie ist einmal nur eine
vorläufige, und sie ist eine durch übergeordnete völkerrechtliche Normen
beschränkte Hoheit - auch andere völkerrechtliche Beschränkungen, wie etwa die
Gebietshoheit des Mandatars, des Treuhänders, des Protektors, ohne doch mit
ihnen identisch zu sein; sie schafft zugleich eine rechtsstaatsähnliche
Situation, der auch besetzende Staaten unterworfen sind, die im eigenen Land
eine diktatorische, antirechtsstaatliche Verfassung besitzen. D.h. durch die
Entnazifizierung gab es den bisherigen Gebietsherrn nicht mehr - um also den
Deutschen ihre Souveränität zu nehmen, wurde die Verteufelung
von allem Deutschen sowie die Debellatio respektive die Subjugation zwingend
erforderlich - dies steht
damit dem Vorgehen der Besatzungsmacht und dem Völkerrecht nicht mehr entgegen.
Aus der Vorläufigkeit der Besatzungsgewalt folgt, daß die Besatzungsmacht nicht
an die Stelle des Gebietsherrn tritt, nicht zur Ausübung der Souveränität
berechtigt ist, vielmehr der Gebietsherr weiterhin im Besitz der Gebietshoheit
verbleibt und auch seine Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Rechtsprechungshoheit,
soweit nicht die Befugnisse der Besatzungsmacht entgegenstehen.
Durch die Verhaftung der Regierung Dönitz gab es eben keinen Gebietsherrn mehr !
Aus der Vorläufigkeit der Besatzungsgewalt folgt insbesondere keine souveräne
Verfügung über es, etwa zur Schaffung neuer Staaten auf dem besetzten Gebiet.
D.h. die Schaffung neuer Staaten dürfen, wenn überhaupt, erst bei Friedensschluß
vollzogen werden. Die durch die Besatzungsmacht erfolgende Annexion oder
Staatenneubildung stellt ein Völkerrechtsdelikt dar, das keine Rechtswirkung
gegenüber dem rechtsmäßigen Gebietsherrn hervorrufen kann.
Hier kommt die Wahrheit zu Tage, denn die Annexion ist ( Briand Kellog Pakt,
Simpson Doktrin ) ein Völkerrechtsdelikt, daher ist die in §20 falsch und bewußt
irreführend, vermittelte Voraussetzung für eine debellatio die vorangehende
Annexion faktisch und praktisch unmöglich ! - aber die debellatio - welche im
englischen Terminus Subjugation genannt wird, abgeleitet vom lateinischen
subjugare, unterwerfen - ist dennoch im Völkerrecht eine existierende Form der
Kriegsbeendigung.
Daß die Bundesrepublik eine „kriegsrechtliche“ Staatenneubildung ist, ist
erkennbar aus
1. der Verhaftung der Regierung Dönitz
2. aus der Entnazifizierung und Beendigung aller Beamtenverhältnisse ( BVerfGE
1952 )
3. Einführung des Grundgesetzes unter Umgehung der Weimarer Reichsverfassung
4. Vermeidung der Volksabstimmung über die Annahme des Grundgesetzes
5. Einsetzung der abstimmenden und regierenden Ministerpräsidenten durch die
Alliiertengenerale
Danke, daß Prof. Berger klar zum Ausdruck bringt: dies hat keine Rechtswirkung
gegenüber dem rechtsmäßigen Gebietsherrn ! - und der ist immer noch das deutsche
Volk.
Die Absetzung der Regierung des Feindstaates <<< 25. Mai 1945 Regierung Dönitz
>>> oder die Einsetzung einer neuen Regierung << BR in D >> für das besetzte
Gebiet (Puppen-, Marionettenregierung) überschreitet die Befugnisse der
Besatzungsmacht; eine solche Regierung ist nicht einmal als de-facto-Regierung
anzusehen, sondern als ein Organ der
Besatzungsmacht; Maßnahmen einer solchen Regierung, die weiter gehen als die
Rechte der Besatzungsmacht, sind widerrechtlich. Die Besatzungsmacht kann auch
sonst im allgemeinen nicht fundamentale Institutionen
des besetzten Gebiets beseitigen.
Durch die Entfernung des Faschismus: A.H. und Mussolini in Europa existierte
keine legale gegnerische Regierung mehr - insbesondere wenn man bedenkt, wie die
NS D A P an die Macht kam - somit war sie auch nie eine legale Regierung.
Dies ändert immer noch nichts an dem Fakt, daß die Alliierten weder die
Regierung Dönitz absetzen dürfte, noch dem deutschen Volk ihre
Ministerpräsidenten mit ihrer sog. Demokratie vor die Nasen setzen durfte. Bis
zum heutigen Tage ist die Bundesregierung eine de-facto-Regierung, als ein Organ
der Besatzungsmacht. Natürlich sind alle Maßnahmen einer solchen Regierung, die
weiter gehen als die Rechte der Besatzungsmacht, widerrechtlich, denn die HLKO
gibt die Rechte klar vor: nicht mehr als zum Erhalt der Armee für die Zeit der
militärischen Besatzung braucht ( diese hätte 1954, spätestens am 5.5.1955 enden
müssen ! ).
Natürlich hat die Bundesregierung nie einen Krieg gegen ihren Verbündeten USA
geführt - und als Installation des Feindstaates ( Kriegslist ) ist auch die Bundesrepublik / Regierungsmitglieder dem deutschen Volke gegenüber feindlich
gesinnt und hat sich natürlich nicht für die Rückgabe des konfiszierten
deutschen Privateigentums einsetzt - im Widerspruch zu Rousseau´s Contrat Social
I 4. der Unantastbarkeit des feindlichen Privatvermögens.
Rousseau unterstützt in seinem Contrat Social I 4. meine Erkenntnis, daß jeder
Krieg eine Beziehung von Staat zu Staat und nicht von Mensch zu Mensch ist ! -
d.h. das deutsche Volk hat nie Krieg geführt.
Der Charakter als besetztes Gebiet bleibt aber auch nach Erlangung des
endgültigen militärischen Sieges durch die besetzende Macht erhalten, solange
der Kriegszustand selbst nicht beendet ist; die bloße Beendigung der
Feindseligkeiten führt das Kriegsende nicht herbei; der Kriegszustand wird nur
durch Debellation, durch faktische Wiederaufnahme der friedlichen Beziehungen
oder durch einen Friedensvertrag beendigt. Die Beendigung des Kriegszustandes
beendet immer die kriegerische Besetzung; verbleiben nach Kriegsende noch
Truppen des früheren Gegners auf früherem Feindgebiet, so handelt es sich um
eine friedliche Besetzung.
In NJW 1 S 8 ff wird durch Sauser-Hall neben der normale Besetzung die „occupation
fiduciaire“, die treuhänderische Besetzung unterschieden.
Noch niemals habe ich gelesen, daß allein die Wiederaufnahme der friedlichen
Beziehungen einen Krieg beenden und damit einen exakten Zeitpunkt einer
Beendigung durch einen Friedensvertrag obsolet machen würde. Dies ist für mich
eine Lüge im Auftrag der BR in D, um eben von den beiden Fakten:
Debellatio und dem fehlenden Friedensvertrag abzulenken.
------ ob eine Besetzung friedlicher Natur ist, hängt von den möglichen
Maßnahmen ab
- d.h., ob ohne Kriegserklärung wieder gemordet werden darf, da es keinen
Friedensvertrag gibt !
Bei Beendigung der Besetzung kann der Gebietsstaat .. die von der
Besatzungsmacht erlassenen Rechtsnormen aufheben, hat aber regelmäßig die
Rechtswirkungen gesetzgeberischer und administrativer Akte sowie von
Gerichtsurteilen anzuerkennen, falls diese sich im Rahmen des völkerrechtlichen
Besetzungsrechts gehalten haben.
Rechtswidrige Akte der Besatzungsmacht verpflichten gemäß Art. 3 des Haager
Abkommens über den Landkrieg von 1907 zum Schadenersatz; gegebenenfalls sind
solche Rechtsverletzungen als Kriegsverbrechen zu ahnden.
Wiederum macht sich Prof. Berger zum Handlanger, indem er die Pflicht der
Anerkennung aller gesetzgeberische und administrative Akte sowie Gerichtsurteile
der Alliierten als gegeben angibt, denn sie hatten sich an das völkerrechtliche
Besetzungsrecht gehalten ….... Dies schwingt hinüber in das Heute der BR in D
Denn auch deren gesetzgeberische und administrative Akte sowie alle
bundesrepublikanischen Gerichtsurteile erfolgen durch die Einsetzung /
„Autorisierung“ der Treuhandverwaltung als treuhänderische, friedliche Besetzung
der Alliierten !!! - und dies ist wohl so bis zum Ende aller Tage geplant.
Nachfolgende zitiere ich einiges aus dem o.g. Buch - vor allem die: S. 132 -
139:
§ 29. Die Zivilbevölkerung S. 159
Angehörige der Zivilbevölkerung dürfen an Feindseligkeiten nicht teilnehmen, und
Feindseligkeiten des Feindes dürfen nicht gegen sie gerichtet sein. Sie dürfen
nicht zu Kriegsunternehmungen gegen ihr Land gezwungen werden. Sie können aber
den Kriegsbemühungen ihres eigenen Landes Unterstützung leisten, und sie sind
häufig durch ihre nationalen Gesetze dazu verpflichtet, die aber doch regelmäßig
die Unterscheidung aufrechterhalten.
§ 39. Die rechtliche Behandlung des feindlichen Privateigentums S. 206
In früheren Zeiten des Kriegsrechts galt das Privateigentum als Teil des
feindlichen Nationalvermögens, das der Wegnahme unterlag; nach römischem Recht
war es „res nullius“, die der freien Okkupation unterlag. << http://en.wikipedia.org/wiki/Res_nullius
Roman law whereby res (an object in the legal
sense, anything that can be owned, even a slave, but not a subject in law such
as a citizen) is not yet the object of
rights of any specific subject. Such items are considered ownerless property and
are usually free to be owned.
Römischen Rechts, wobei res (ein Objekt im rechtlichen Sinne, alles, was
besessen werden kann, auch ein Sklave,
aber kein Gegenstand der Rechtswissenschaften, wie ein Staatsbürger) ist noch
nicht Rechtsobjekt eines bestimmten Rechtssubjektes. Solche Gegenstände werden als herrenloses Eigentum
betrachtet und können frei in Besitz
genommen werden. Dig. 41151; „Et quae res hostiles apud nos sunt, non publicae,
sed occupantium fiunt“. Und
alles war feindlich für uns, nicht öffentlich, aber sie werden es besetzen /
besitzen. Grotius aaO III 6, 13: „Sicenim introduci etiam lege potest, ut quae apud nos. Denn auf diese Weise kann
das Gesetz eingeführt werden, wie
es bei uns ist . >>
Erst Rousseau vollzieht durch seine Erkenntnis des Krieges als einer Beziehung
von Staat zu Staat, nicht von Mensch zu Mensch den entscheidenden Durchbruch zu
der modernen Auffassung der Unantastbarkeit des feindlichen Privatvermögens:
Contrat Social I 4. Diese fortgeschrittene Praxis wurde insbesondere im
Krimkrieg, im deutsch-französischen Krieg von 1870/71, im japanisch-chinesischen
Krieg von 1894, im spanisch-amerikanischen Krieg von 1898 befolgt.
In den auf den ersten Weltkrieg folgenden Friedensverträgen wurden diese
Maßnahmen als „endgültig und für jedermann bindend“ anerkannt, aber zugleich
eine folgenschwere Diskriminierung eingeführt, da sie von den besiegten Staaten
voll zu entschädigen waren, während den besiegten Staaten und ihren Angehörigen
solche Rechte nicht zustanden.
Im 2. Weltkrieg ist eine der Praxis des 1. Weltkrieges analoge Entwicklung der
Diskriminierung fest zu stellen, die der Rechtssicherheit einen größeren und
nachhaltigeren Schaden zufügte bis zur Sequestrierung (Beschlagnahme,
Zwangsverwaltung) , bis zur Konfiszierung gingen ( Konfiszierung des privaten
Feindvermögens im Kriege unerlaubt ist ) und die Nachkriegsmaßnahmen dem Geiste
eines echten Friedensvertrages auf Gegenseitigkeit strikte entgegenliefen. Erst
recht kann natürlich keine Konfiszierung von im neutralen Ausland befindlichem
feindlichem Privatvermögen völkerrechtlich gerechtfertigt werden. Aber selbst
die mit der Bundesrepublik verbündeten USA haben bisher eine Rückgabe des
deutschen Privateigentums abgelehnt. <<<< der Text ist zwar auf das Wesentliche
gekürzt, aber klar wird doch, daß die BRD, welche nie einen Krieg gegen ihren
Verbündeten USA führte, sich nicht für die Rückgabe des deutschen
Privateigentums einsetzt >>>>
§ 48. Schadensersatz S. 238
Art. 3 des IV. Haager Abkommens von 1907 bestimmt, daß die Kriegspartei, die die
LKO verletzt, nicht nur selbst für den aus dieser Verletzung entstehenden
Schaden haftet, sondern auch für alle Handlungen verantwortlich ist, die von den
zu ihrer bewaffneten Macht gehörenden Personen begangen werden => der allgemein
geltende Haftungsgrundsatz.
Die Regel des Art. 3: allgemeiner Haftungsgrundsatz wurde auf alle
Wehrmachtpersonen erweitert und gilt für alle Kriegsarten. Die Haftung gilt
objektiv und absolut auch dann, wenn diese Personen ohne oder gegen Befehle
handeln.
S. 239 ….. so haftet der illegale Kriegseröffner nach allgemeinem Völkerrecht
für alle Schäden, die dem verletzten Staat aus dieser illegalen Kriegseröffnung
erwachsen. <<<<<<<< Polen = Urheber durch die von UK und Frankreich gedeckten
Grenzübertritte und Ermordung deutscher Bauern >>>>>>
Der Staat, der einen illegalen Krieg geführt hat, kann rechtlich keine dauernden
Rechtstitel aus diesem Krieg erwerben; insbesondere hat er alles zurückzugeben
(Restitutionen) <<< Danzig etc. >>>
S. 241 Art. 1 des IV. Haager Abkommens von 1907 (gehören dem universellen
Völkerrecht an) schreiben den Vertragsparteien vor, gesetzgeberisch
Strafbestimmungen gegen sog. „schwere Verletzungen“ der Genfer Konventionen zu
erlassen und verpflichten die Staaten, ihre eigenen Wehrmachtangehörigen und
sonstigen in Frage kommenden staatlichen Organe im Falle der Begehung von
Kriegsverbrechen zu bestrafen. Eine Unterlassung der Bestrafung der eigenen
Kriegsverbrecher stellt ein völkerrechtliches Delikt dar, das u. U. durch
Repressalien oder durch den Einwand des „tu quo-que“ (wiki/Tu_quoque der
Versuch, eine gegnerische Position durch einen Vergleich mit dem gegnerischen
Verhalten zurückzuweisen. ) bei von dem deliktischen Staat geführten
Kriegsverbrecherprozessen geahndet werden kann. Darüber hinaus sind aber die
Staaten nach praktisch allgemein anerkanntem völkerrechtlichem Gewohnheitsrecht
berechtigt - aber nur bei schweren Verletzungen der 4 Genfer Konventionen von
1949 verpflichtet - die in ihre Hand gefallenen Kriegsgefangenen und anderen
Staatsorgane des Gegners wegen vor der Gefangennahme begangener Kriegsverbrechen
zu bestrafen <<< illegales IMT in Nbg >>>
S. 132 ff Das Besatzungsrecht ist praktisch ein Teil des Landkriegsrechts; vor
1899 gab es nur gewohnheitsrechtliche Regeln für das Recht der kriegerischen
Besetzung, soweit nicht bilaterale Verträge einschlägig waren. In diesem
Zusammenhang ist vor allem der humane Art. 23 des Vertrages von 1785 zwischen
Preußen und den USA zu nennen. Während der beiden Weltkriege galt, trotz der
Allbeteiligungsklausel, der III. Abschnitt der Haager Landkriegsordnung (LKO)
von 1907, da seine Bestimmungen zugleich als Ausdruck des geltenden
Gewohnheitsrechts angesehen wurden. Aufgrund der Erfahrungen des 2. Weltkrieges
kam 1949 - neben den 3 ersten Konventionen - auch die IV. Genfer Konvention über
den Schutz der Privatpersonen in Kriegszeiten (IV. G. K.) zustande; ihr Art. 154
bestimmt ihr Verhältnis zur Haager Konvention von 1899 bzw. 1907 dahin, daß sie
diese ergänzt („completera“), so daß beide Konventionen nebeneinander gelten.
Dem Schutze der Zivilbevölkerung auch in Kriegszeiten gilt darüber hinaus die in
Bd. I § 57 behandelte Völkermordkonvention vom 9. 12. 1948.
<< Hinweis: unterdrückte Revision des Völkermordverbrechens Rheinwiesenlager der
Amerikaner >>
siehe dazu
das Video "other losses" - weitere sind auf youtube zu finden |
|
II.Begriff der kriegerischen Besetzung
Die in diesem § dargestellten Rechtsregeln finden nur Anwendung, wenn ..
feindliches Gebiet in die tatsächliche Gewalt eines oder mehrerer gegnerischer
Kriegführender gerät, in der Weise, daß seine oder ihre Gewalt sich unter
faktischem Ausschluß der bisherigen Gebietsgewalt ordnungsmäßig zu entfalten
vermag. .. unter diesen Begriff fällt nicht die Besetzung feindlichen
Staatsgebiets, die sich noch nicht faktisch durchgesetzt hat, ..; es handelt
sich dann um eine Kampfzone (combat zone); in ihr gelten die allgemeinen Regeln
des Landkriegsrechts, nicht die wesentlich einschränkenderen Regeln des
Besatzungsrechts. Der Charakter als besetztes Gebiet bleibt aber auch nach
Erlangung des endgültigen militärischen Sieges durch die besetzende Macht
erhalten, solange der Kriegszustand selbst nicht beendet ist; die bloße
Beendigung der Feindseligkeiten, sei es faktisch, sei es durch Waffenstillstand,
sei es durch -
bedingte oder bedingungslose - Kapitulation führt das Kriegsende nicht herbei;
der Kriegszustand wird nur durch die in § 20 behandelten Vorgänge beendigt,
nämlich durch Debellation, durch faktische Wiederaufnahme der friedlichen
Beziehungen oder durch einen Friedensvertrag.
Die Beendigung des Kriegszustandes beendet immer die kriegerische Besetzung;
verbleiben nach Kriegsende noch Truppen des früheren Gegners auf früherem
Feindgebiet, so handelt es sich um eine friedliche Besetzung, für die nicht die
hier dargestellten Regeln des Kriegsrechts gelten, sondern solche des
Friedensrechts. Für das Ende des Vorliegens einer kriegerischen Besetzung kommt
es also nur auf die rechtliche Beendigung des Kriegszustandes an, nicht auf die
Beendigung der Feindseligkeiten.
III. Arten der kriegerischen Besetzung
Zinn ( NJW 1 S 8 ff ) unterscheidet von der normalen Besetzung die
„Interventionsbesetzung''. Sauser-Hall stellt neben die normale Besetzung die „occupation
fiduciaire“, die treuhänderische Besetzung.
In der Unterscheidung zwischen der Besetzung während der Feindseligkeiten und
der Besetzung nach einer bedingungslosen Kapitulation, .. gehört hierher die
Argumentierung des amerikanischen Militärgerichts im sog. Juristenprozeß: „The
clear implication from the foregoing is that the rules of land warfare apply to
the conduct of a belligerent in occupied territory so long as there is an army
in the field attempting to restore the country to its true owner, but that these
rules do not apply when belligerency is ended, there is no longer an army in the
field, and, as in the case of Germany, subjugation has occurred by virtue of
military conquest.“ Häufig wurde auch, vor allem im Hinblick auf die Besetzung
Deutschlands und Japans seit 1945, von einem Besatzungsregime „sui generis“
gesprochen.
S. 127 Es gibt nur zwei Arten des Rechts der kriegerischen Besetzung: das auf
Grund der LKO und der IV. Genfer Konvention bestehende normale Besatzungsrecht,
und das Besatzungsrecht, das auf einer konkreten Vereinbarung zwischen
Gebietsherrn und Besatzungsmacht beruht, die in diesem konkreten Rahmen das
normale Besatzungsrecht abändert, die grundlegenden Rechte der Bevölkerung aber
nicht, wie dies auch in Art. 47 der IV. G. K. ausdrücklich bestimmt ist,
preisgeben kann.
<< wurde die BR in D zum Gebietsherrn als eingesetzter Verwalter (im Auftrag)
der Alliierten ? !! >>
Eine solche Vereinbarung wird regelmäßig erst nach Beendigung der
Feindseligkeiten Zustandekommen, meist also in einem Waffenstillstandsvertrag;
wird sie nicht getroffen, so gilt das normale Besatzungsrecht, so z. B. im Falle
der „bedingungslosen Kapitulation“, wo sich der Sieger selbst der Möglichkeit
beraubt, die Einzelheiten seines Verhältnisses zum Besiegten rechtlich zu
regeln. Der entscheidende rechtliche Unterschied .. ist also .. zwischen dem
automatisch, via facti eintretenden Besatzungsrecht nach LKO und IV. G. K., und
dem häufig in einem Waffenstillstand.. vereinbarten Besatzungsrecht.
S. 128 Das Völkerrecht steht aber im Gegensatz zu der These: Macht geht vor
Recht.
S. 128 Wenn der Rechtsgrund des Besatzungsrechts eine Maßnahme des Besetzenden
nicht decken kann, muß man das Deliktische des Aktes zugeben, nicht neue
Kategorien erfinden: „calling an occupation by the name of subjugation will not
avail the occupant as a means of evading the obligations of an occupant imposed
by international law“ ( ~ die Besetzung Unterwerfung zu nennen, entbindet den
Besetzenden nicht vom Völkerrecht ) .. bei Fortdauer des Kriegszustandes alle
Maßnahmen des Okkupanten können nichts an der Weitergeltung des fundamentalen
Besatzungsrechts ändern, wird jetzt kategorisch durch Art. 47 der IV. G. K.
festgestellt, der eine Änderung der Rechte der durch das Besatzungsrecht
geschützten Personen weder zuläßt„ en vertu d’un changement quelconque intervenu
du fait de l’occupation dans les institutions ou le gouvernement du territoire
en question “, noch durch eine Vereinbarung zwischen okkupierendem und
okkupiertem Staat, noch auch im Falle der Annexion des ganzen oder eines Teils
des besetzten Gebiets durch den Okkupanten vor Kriegsbeendigung.
Der Art. 47 der IV. G. K. ist auch geeignet, einer Reihe von Maßnahmen der
Sieger von 1945, die sich auf ein Okkupationsrecht „sui generis“ stützen wollen,
den rechtlichen Boden zu entziehen.
IV. Der rechtliche Charakter des Besetzungsrechts
Durch die Besetzung ist „die gesetzmäßige Gewalt tatsächlich in die Hände des
Besetzenden übergegangen“ (Art. 43 LKO.). Der Besetzende ist aber weder
Rechtsnachfolger des vorübergehend verdrängten Gebietsherrn, noch sollten
irgendwelche Analogien aus dem Privatrecht, wie Geschäftsführung ohne Auftrag,
Stellvertretung usw. entliehen werden.
Der Okkupant überträgt auch nicht seine eigene Herrschaftsgewalt ins besetzte
Gebiet. Das Recht des Besetzenden beruht auf Völkerrecht, und zwar auf
Kriegsrecht. Auf der Basis dieser völkerrechtlichen Stellung erläßt er seine
Vorschriften für das besetzte Gebiet, die, da von ihm ausgehend, seine eigenen
Rechtsnormen sind und seinen eigenen höheren Normen, aber zugleich den Normen
des Völkerrechts entsprechen müssen, aber eine nur auf das besetzte Gebiet
begrenzte Gültigkeit besitzen, dort allerdings für und gegen alle wirken, nicht
nur die Angehörigen des besetzten Staats, sondern auch neutrale Staatsangehörige
und seine eigenen dort wohnenden Staatsangehörigen, soweit sie nicht
ausdrücklich oder kraft Völkerrechts von dieser Wirkung ausgenommen sind.
Die Gebietshoheit des besetzenden Staates ist zweifach begrenzt: sie ist eine
nur vorläufige, und sie ist eine durch übergeordnete völkerrechtliche Normen
beschränkte Hoheit - auch andere völkerrechtliche Beschränkungen der
Gebietshoheit, wie etwa die Gebietshoheit des Mandatars, des Treuhänders, des
Suzeräns, des Protektors, ohne doch mit ihnen identisch zu sein; sie schafft
zugleich eine rechtsstaatsähnliche Situation, der auch besetzende Staaten
unterworfen sind, die im eigenen Land eine diktatorische, antirechtsstaatliche
Verfassung besitzen. Diese Staaten müssen also im besetzten Gebiet gesitteter
auftreten als im eigenen Land.
V. Die Befugnisse der Besatzungsmacht und ihre Schranken S. 130
Das Recht des Besetzenden ist nur vorübergehend, nur vorläufig, nur
provisorisch. Entweder wird die Besetzung durch die Umkehrung des Kriegsglücks
während der Feindseligkeiten selbst durch die Austreibung der Besatzungsmacht
und die Befreiung des besetzten Gebiets oder seine neuerliche Umwandlung in
Kampfgebiet beendet, oder durch die Freigabe des besetzten Gebiets bei
Kriegsende, oder durch die Umwandlung der Kriegsbesetzung in eine
Friedensbesetzung bei Kriegsende, oder durch die Einverleibung des besetzten
Gebiets in das eigene Staatsgebiet des Eroberers bei Kriegsende. In allen diesen
Fällen verbleibt es aber bis zu solcher Beendigung bei dem Rechtscharakter der
Vorläufigkeit ohne Rücksicht auf das beabsichtigte, wahrscheinliche oder sichere
künftige Schicksal des besetzten Gebiets.
a) Der Schutz der militärischen Interessen
Die Besatzungsmacht kann im besetzten Gebiet ihrerseits die zugunsten des
bisherigen Gebietsherrn bestehenden Abgaben, Zölle und Gebühren erheben, hat
dann allerdings zugleich die Verpflichtung, „die Kosten der Verwaltung des
besetzten Gebiets in dem Umfange zu tragen, wie die gesetzmäßige Regierung
hierzu verpflichtet war“
<< Steuerhöhe ergibt sich aus der WRV und darf nicht geändert werden >>
Die Besatzungsmacht kann Naturalleistungen von Gemeinden oder Einwohnern für die
Bedürfnisse des Besatzungsheers fordern, möglichst gegen Barzahlung, sonst gegen
Empfangsbestätigung mit baldigst nachfolgender Zahlung; die nationalen Gesetze
des bisherigen Gebietsherrn sind keine Rechtsschranke für den Okkupanten.
Die Besatzungsmacht kann Dienstleistungen von den Einwohnern des besetzten
Gebiets .. auch für Anstalten öffentlichen Interesses, für Verpflegung,
Wohnungswesen, Kleidung, Transporte oder Gesundheit der Bevölkerung des
besetzten Gebiets.
<< „Dienstleistungen von den Einwohnern für der Bevölkerung des besetzten
Gebiets“ - eine Umschreibung für Abgaben und Steuern, welche das deutsche Volk
entrichtet, ohne dafür einen Gegenwert ( marode Straßen ) zu bekommen >>
Die Besatzungsmacht kann ohne Entschädigung konfiszieren und selbst verwenden ..
überhaupt alles bewegliche Eigentum des Staates, das geeignet ist, den
Kriegsunternehmungen zu dienen“, allerdings nur mit der Verpflichtung zur
Rückgabe oder Entschädigung bei Friedensschluß.
<<< wegen dieser Verpflichtung zur Rückgabe oder Entschädigung mit dem
Friedensvertrag, wird es dieses nie geben - unbezahlbar !! >>
Die Besatzungsmacht darf öffentliche Gebäude, Liegenschaften, Wälder und
landwirtschaftliche Betriebe im besetzten Gebiet, die dem feindlichen Staat
gehören, nur als Verwalter und Nutznießer gebrauchen.
b) Der Schutz der öffentlichen Ordnung
Nach Art. 43 LKO hat die Besatzungsmacht alle von ihr abhängenden Vorkehrungen
zu treffen, „um nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung und das öffentliche
Leben wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten“.
Aus der Vorläufigkeit der Besatzungsgewalt folgt, daß die Besatzungsmacht nicht
an die Stelle des Gebietsherrn tritt, nicht zur Ausübung der Souveränität
berechtigt ist, vielmehr der Gebietsherr weiterhin im Besitz der Gebietshoheit
verbleibt und auch seine Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Rechtsprechungshoheit,
soweit nicht die Befugnisse der Besatzungsmacht entgegenstehen.
<< durch die Entnazifizierung gab es keinen Gebietsherrn mehr - um also den
Deutschen ihre Souveränität zu nehmen, wurde die Verteufelung von allem
Deutschen sowie die Debellatio respektive die Subjugation zwingend erforderlich
- steht damit der Besatzungsmacht nicht mehr entgegen. >>
Aus der Vorläufigkeit der Besatzungsgewalt folgt insbesondere, daß, im Gegensatz
zur Praxis früherer Jahrhunderte, Eroberung nicht der Erwerbung der Souveränität
gleichsteht, nicht zur Annexion des besetzten Gebiets oder zur sonstigen
souveränen Verfügung über es, etwa zur Schaffung neuer Staaten auf dem besetzten
Gebiet, berechtigt.
D.h. die Schaffung neuer Staaten dürfen, wenn überhaupt, erst bei Friedensschluß
vollzogen werden.
Die trotzdem durch die Besatzungsmacht erfolgende Annexion oder
Staatenneubildung stellt ein Völkerrechtsdelikt dar, das keine Rechtswirkung
gegenüber dem rechtsmäßigen Gebietsherrn hervorrufen kann. Auch die Absetzung
der Regierung des Feindstaates <<< 25. Mai 1945 Regierung Dönitz >>> oder die
Einsetzung einer neuen Regierung << BR in D >>für das besetzte Gebiet (häufig
Puppen-, Marionetten- oder Quisling-Regierung genannt) überschreitet die
Befugnisse der Besatzungsmacht; eine solche Regierung ist nicht einmal als
de-facto-Regierung anzusehen, sondern als ein Organ der Besatzungsmacht;
Maßnahmen einer solchen Regierung, die weiter gehen als die Rechte der
Besatzungsmacht, sind widerrechtlich. Dagegen kann die weitergehende These, daß
die legale gegnerische Regierung bei nachfolgender gänzlicher Besetzung des
feindlichen Gebiets und Verbleib im besetzten Gebiet automatisch zur illegalen
Quislingregierung und damit zum bloßen Besatzungsorgan herabsinke, nicht als
richtig anerkannt werden. Die Besatzungsmacht kann auch sonst im allgemeinen
nicht fundamentale Institutionen des besetzten Gebiets beseitigen.
<<< durch die Entfernung des Faschismus: A.H. und Mussolini in Europa existierte
keine legale gegnerische Regierung mehr - insbesondere wenn man bedenkt, wie die
NS D A P an die Macht kam >>>
Wohl kann die Besatzungsmacht Rechtsnormen zum Schutze ihrer militärischen
Interessen und zur Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ordnung und des öffentlichen Lebens erlassen, aber nur, „soweit kein zwingendes
Hindernis besteht, unter Beachtung der Landesgesetze“.
Ein solches zwingendes Hindernis .. [können] die Bestimmungen der Genfer
Konvention enthalten.
So wird allgemein zugegeben, daß die Besatzungsmacht das Recht hat, alle Gesetze
politischer Natur zu suspendieren, wie auch niemand die Rechtmäßigkeit der
Auflösung der N S D A P und der inhumanen nationalsozialistischen Gesetze gegen
die Juden durch die alliierten Besatzungsmächte in Deutschland 1945 leugnet.
Stone, Legal Controls S. 698, sieht ein, daß die 1945 von den alliierten
Besatzungsmächten getroffenen Maßnahmen der Denazifizierung und der
Dekartellisierung nicht aufgrund Besetzungsrechts getroffen werden konnten und
will sie deshalb auf „surrender“ stützen, eine rechtlich nicht haltbare
Anschauung. Die zur Sicherung der Besatzungsmacht und notwendige politische
Säuberung ließ sich unschwer mit Hilfe des bestehenden Strafrechts und
Beamtendisziplinarrechts durchführen.
Überdies wäre der schwere Schock für das nach Beseitigung der nationalsozialistischen
Gewaltherrschaft eben wieder aufkeimende rechtsstaatliche Denken erspart
geblieben, der durch die Anwendung von Gesetzen, die ein zur Zeit der Begehung
nicht strafbares Verhalten ahndeten und damit gegen Art. IV Abs. 1 des Gesetzes
Nr. 1 Shaef der obersten Besatzungsbehörde verstießen („Anklagen dürfen nur
erhoben, Urteile nur erlassen und Strafen nur verhängt werden, falls ein zur
Zeit der Begehung der Handlung in Kraft befindliches Gesetz diese Handlung
ausdrücklich für strafbar erklärt“) entstehen mußte und leicht durch Beachtung
der Schranken des Besetzungsrechts hätte vermieden werden können.
S. 135 Infolge der Befugnis der Besatzungsmacht, im besetzten Gebiet
selbst Rechtsnormen zu setzen, stehen sich auf demselben Gebiet zwei
Rechtsordnungen gegenüber, die Rechtsordnung der Besatzungsmacht
(organisatorisch gesteuert von ihrem heimatlichen Verfassungs- und
Verwaltungsrecht) und die schon vor der Eroberung bestehende Rechtsordnung des
Gebietsherrn. Das Verhältnis der beiden bestimmt sich aber nicht nach den
Kollisionsnonnen des internationalen Privatrechts, sondern nach den
völkerrechtlichen Normen. Die Besatzungsmacht kann zur Sanktionierung ihrer
eigenen Rechtsnormen Militärgerichte mit Jurisdiktionsgewalt gegenüber den
Bewohnern des besetzten Gebiets errichten.
Regelmäßig sind zur Durchführung des in Kraft bleibenden Landesrechts die
ordentlichen - nicht die politischen - Gerichte des besetzten Staats
beizubehalten. Die Richter wie die Verwaltungsbeamten des besetzten Gebiets
können nicht zur Fortführung ihrer Funktionen gezwungen, sie können von der
Besatzungsmacht von ihrem Amt entfernt werden.
Bei Beendigung der Besetzung kann der Gebietsstaat, soweit hierfür nichts
anderes, vor allem im Friedensvertrag, vereinbart ist, die von der
Besatzungsmacht erlassenen Rechtsnormen aufheben, hat aber regelmäßig die
Rechtswirkungen gesetzgeberischer und administrativer Akte sowie von
Gerichtsurteilen anzuerkennen, falls diese sich im Rahmen des völkerrechtlichen
Besetzungsrechts gehalten haben.
Rechtswidrige Akte der Besatzungsmacht verpflichten gemäß Art. 3 des Haager
Abkommens über den Landkrieg von 1907 zum Schadenersatz; gegebenenfalls sind
solche Rechtsverletzungen als Kriegsverbrechen zu ahnden.
Der Gebietsherr des besetzten Gebiets kann nach Beendigung der Besetzung seine
Staatsangehörigen wegen etwaiger Verletzung seines Strafrechts (Hochverrat,
Landesverrat) oder seines Beamtenrechts (Verletzung der Treuepflicht) zur
Verantwortung ziehen. Die aus Krieg und Besatzung entstandenen Fragen sind in
dem gleichnamigen Vertrag von 1952/1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
einerseits, Frankreich, Großbritannien und den USA andererseits in besonders
detaillierter Weise und in vielfältigem Abgehen von den obengenannten normalen
Regeln geregelt worden,
c) Der Schutz der Bewohner des besetzten Gebiets
Der durch die Genfer Konvention geschützte Personenkreis ist für das besetzte
Gebiet in Art. 4 der Konvention dahingehend umschrieben, daß es sich um im
besetzten Gebiet befindliche Personen handelt, die nicht Staatsangehörige der
besetzenden Macht sind.
Das Grundprinzip des Verhältnisses der Zivilbevölkerung zur Besatzungsmacht ist
in der allgemein anerkannten These ausgesprochen, daß sie der Besatzungsmacht
Gehorsam, aber nicht Treue schulde.
Die Grundnorm für die Achtung der Menschenrechte ist in Art. 27 der IV. GK
enthalten. Unter „Achtung der religiösen Überzeugung“ muß auch die Achtung der
Weltanschauung und philosophischen Überzeugung außerhalb religiöser oder
kirchlicher Bindungen verstanden werden, seien es Gruppenanschauungen wie der
dialektische Materialismus, seien es individuelle philosophische Anschauungen,1
Art. 58 IV. GK enthält insbesondere Schutzvorschriften für kirchliche Tätigkeit.
Durch Art. 33 IV. GK wird das Prinzip der individuellen Verantwortung
ausgesprochen und Kollektivhaftung jeder Art (auch Sippenhaftung) sowie
Repressalien gegenüber geschützten Personen oder ihrem Eigentum verboten.
Deportationen und Zwangsevakuierungen der Bewohner des besetzten Gebiets sind
prinzipiell verboten, nur ausnahmsweise aus Gründen der Sicherheit der
Bevölkerung oder aus gebieterischen militärischen Gründen erlaubt und dann mit
einer Reihe von Kautelen versehen. << Ostdeutschland ! >>
Dagegen ist die Evakuierung der Zivilbevölkerung des Heimatlandes der
Besatzungsmacht in besetztes Gebiet verboten. Art. 55-57 IV. GK regeln die
Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und die Gesundheitspflege, Art.
59-63 IV. GK Hilfsmaßnahmen für die Bevölkerung des besetzten Gebiets, die auf
alle Weise erleichtert werden müssen.
Die Strafgesetzgebung der Besatzungsmacht, die ausnahmsweise neben die
bestehende Strafgesetzgebung des besetzten Gebietes oder an ihre Stelle treten
kann, darf nicht rückwirkend sein und darf die Todesstrafe nur androhen für
Spionage, für schwere Sabotageakte an militärischen Einrichtungen der
Besatzungsmacht und für vorsätzliche Tötungsdelikte, aber nur unter der
Voraussetzung, daß die vor der Eroberung im besetzten Gebiet gültige
Strafgesetzgebung für solche Delikte die Todesstrafe androhte. Art. 76 IV. GK
enthält Vorschriften über den Strafvollzug an geschützten Personen durch die
Besatzungsmacht.
§ 20 4. Kapitel. Die zeitlichen Schranken des Kriegsrechts
Die endgültige Verfügungsmöglichkeit für die Siegern war nur in der Annexion zu
sehen <<< durch den Briand Kellog Pakt und die Simpson Doktrin unmöglich !! >>
jede Verfügung des Siegers, die die Völkerrechtspersönlichkeit des Besiegten
endgültig beseitigt, stellt eine Debellation dar.
Dagegen unterscheidet Schwarzenberger aaO I S. 203, der allerdings 1945 von
einer Debellation Deutschlands ausgeht, drei Formen der Debellation; die
Annexion, die Dereliktion << bezeichnet als Rechtsbegriff die Aufgabe des
Eigentums an einer Sache durch den Eigentümer. >> und die Errichtung einer neuen
Völkerrechtspersönlichkeit.
<< es wird mal wieder das Kondominium ( gemeinsames Eigentum, völkerrechtlich:
Gemeinherrschaft; auch Kondominat) ist die gemeinschaftlich ausgeübte Herrschaft
mehrerer Herrschaftsträger über ein Gebiet. Auch das Gebiet selbst wird als
Kondominium bezeichnet. verschwiegen, als die Zeit des Erlöschens
Völkerrechtssubjektes Deutsches Reich – siehe dazu meine Buchbesprechung G.
Scheuer >>
wiki/Sui_generis: „eigener Art“ /„eigener Gattung/eigenen Geschlechts“ oder
„einzigartig in seinen Charakteristika“. Der Begriff bezeichnet eine Idee, eine
Entität oder eine Wirklichkeit, die nicht unter ein höheres Konzept eingeordnet
werden kann ( in der militärpolitischen und militärsoziologischen Diskussion ist
umstritten, ob der Soldatenberuf ein Beruf sui generis ist ). In den
Rechtswissenschaften wird es verwendet, um einen Gegenstand,
der nicht in die übliche Formtypik passt, beschreiben zu können: wo die
vertrauten Begriffe versagen, hilft sich
der Jurist mit der Qualifikation als „Sache sui generis“. Bzgl. der Europäischen
Union spricht man vom „Gebilde sui generis“; das BVerfG stufte in seinem
Maastricht-Urteil die EU wegen fehlender Staatlichkeit der Gemeinschaftsebene
mit dem Charakter sui generis mit dem neu gebildeten Begriff Staatenverbund ein,
da sie weder Bundesstaat noch Staatenbund. Der Begriff sui generis ist Ausdruck
der Schwierigkeiten, die Europäische Union mit staats-, völkerrechtlichen oder
politikwissenschaftlichen Kategorien zu erfassen.
Der Juristenprozeß S.4: „.. die Regeln der Landkriegsführung gelten für das
Verhalten Kriegführender im besetzten Gebiet so lange, wie es ist eine Armee im
Feld versuchen, das Land seinem wahren Eigentümer zu übergeben, jedoch gelten
diese Regeln nicht, wenn der Kriegszustand beendet ist. Dann gibt es keine Armee
mehr auf dem Feld, und, wie im Fall von Deutschland, ist eine Unterwerfung durch
militärische Eroberung aufgetreten.“
noch ein paar klärende Hinweise zu dem LEHRBUCH DES VÖLKERRECHTS KRIEGSRECHT
PROFESSOR DR. FRIEDRICH BERBER 1969
Die Verwaltungsstatuten der Bundesrepublik, das Grundgesetz legt im Artikel 25
die Geltung von Völkerrecht wie folgt fest: Die allgemeinen Regeln des
Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und
erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
Hier steht weder etwas von Bürgern, noch von Staatsangehörigen oder gar Beamten.
Wir haben zu unterscheiden: Prof. Th. Schweisfurth beschreibt das Völkerrecht in
Verbindung mit dem (nationalen) Staatsrecht. Prof. Berger handelt in seinem Band
II das Kriegsvölkerrecht ab - d.h. die Ausführungen sind ergänzende
Themengebiete ( zwei Aspekte des Kriegsvölkerrecht sind internationales
öffentliches Recht:
1. das Recht zum Krieg (ius ad bellum): Fragen der Legalität des Führens eines
Krieges
=> Hinweis: Briand Kellogg-Pakt von 1928 und 1932 die Hoover-Stimson-Doktrin
2. das Recht im Krieg (ius in bello), also Regeln zum Umgang mit Leiden und
Schäden => humanitäres Völkerrecht )
Prof. Th. Schweisfurth beschreibt das Völkerrecht auf Seite 440 unter 4.
Treuhandrat: die ehemalige DR Kolonien wurden einem Verwaltungssystem, dem nach
Art. 22 VBS (Völkerbundsatzung) gebildeten Mandatssystem unterstellt und diese
Territorien unter Vormundschaft gestellt.
Zitat Art. 22 VBS Völkerbundsatzung: Auf die Kolonien und Gebiete, die infolge
des Krieges aufgehört haben, unter der
Souveränität der Staaten zu stehen, die sie vorher beherrschten, und die von
solchen Völkern bewohnt sind, noch nicht imstande sind, sich unter den besonders
schwierigen Bedingungen der heutigen Welt selbst zu leiten, finden die
nachstehenden Grundsätze Anwendung: Das Wohlergehen und die Entwicklung dieser
Völker bilden eine heilige Aufgabe der Zivilisation, ….. die Übertragung der
Vormundschaft über diese Völker an die fortgeschrittenen Nationen ….. ; sie
hätten die Vormundschaft als Mandatare des Bundes in seinem Namen zu führen. …..
die Unterstützung eines Mandatars ihre Verwaltung bis zu dem Zeitpunkt leiten,
wo sie imstande sein werden, sich selbst zu leiten. ….. der Mandatar hat dem
Rate jährlich einen Bericht über die seiner Fürsorge anvertrauten Gebiete
vorzulegen .
Wenn etwas ein heiliger Auftrag ist, kann die Kirche nicht weit sein;
päpstlichen Weltherrschaft in geistlichen wie in weltlichen Angelegenheiten =>
dieser heilige Auftrag ( weltliches Schwert ) hat der Völkerbund an die UN mit
der Vormund über die Treuhand- / Mandatsgebiete übertragen und die
Mandatarstaaten haben die Vormundschaft über diese Gebiete fürsorglich
angenommen. Über die UN Charta wird das Gebiet des ehemaligen Deutschen Reichs
als Treuhandgebiet, die treuhänderische Besetzung verwaltet > „occupation
fiduciaire“ < und das Grundgesetz ist die Verwaltungsordnung für das
Mandatsgebiet Deutschland; mit dem Löschen des GG Artikel 23 wurde nur die
räumliche Beschreibung des Mandatsgebietes gelöscht.
Aus meiner PDF – Durchgriff auf den Staat, stellte ich gegenüber:
1. der Bund ist der Mandatsgeber ( übergibt ein Mandat / Auftrag an einen Staat
) für das Deutsche Reich, die Weimarer Republik, die NSDAP, und an die
Bundesrepublik Deutschland
2. damit wird die Bundesrepublik Deutschland zum Mandatarstaat => zur
juristischen Person als Treunehmer verfügt die BRD über keine hoheitlichen oder
völker-/staatsrechtlichen Befugnisse.
die bundesrepublikanische Treuhandverwaltung ist also eine treuhänderische,
friedliche Besetzung der Alliierten bzw. in ihrem Auftrag, realisiert über
Völkerbund / UNO / dem Bund(estag/rat) in Berlin
3. der ausschließlich räumliche Begriff (wie die Bi- & Trizone) Deutschland ist
das Mandatsgebiet
4. die Bundesrepublik > in Deutsch land < ist der seit Sept. 1990 erloschene
Scheinstaat der Alliierten
Wichtig ist die Aussage aus DER SPIEGEL 7 / 2009 - Zitat: „Und da die Militärs
darüber entschieden, ob Länder gegründet, wann Wahlen abgehalten und welche
Parteien zugelassen wurden, suchte der us General Clay das
Spitzenpersonal, die Ministerpräsidenten, persönlich aus.“
Tja, sein persönliches Personal, die Ministerpräsidenten, des amerikanischen
Scheinstaatanteiles .. woraus dann in
der Folge des Kondominiums die BR in D entstand. Wie bereits geschrieben, möchte
ich hier nochmals betonen:
„Auch die Absetzung der Regierung des Feindstaates oder die Einsetzung einer
neuen Regierung für das besetzte
Gebiet .. überschreitet die Befugnisse der Besatzungsmacht; ..“, denn die
Besatzungsmacht tritt nicht an die Stelle
des Gebietsherrn (in einem Land der Volkssouveränität ist dies das Volk selbst
!) und ist nicht zur Ausübung von
Souveränität berechtigt.
Jede durch eine Besatzungsmacht erfolgende Annexion
oder Staatenneubildung stellt ein
Völkerrechtsdelikt dar, das keine Rechtswirkung gegenüber dem rechtmäßigen
Gebietsherrn hervorrufen kann.
Zitat Prof. Berger: Die Absetzung der Regierung des Feindstaates <<< 25. Mai
1945 Regierung Dönitz >>> oder
die Einsetzung einer neuen Regierung << BR in D >> für das besetzte Gebiet
(Puppen-, Marionettenregierung)
überschreitet die Befugnisse der Besatzungsmacht; eine solche Regierung ist
nicht einmal als de-facto-Regierung
anzusehen, sondern als ein Organ der Besatzungsmacht; Maßnahmen einer solchen
Regierung, die weiter gehen
als die Rechte der Besatzungsmacht, sind widerrechtlich.
Aus der Vorläufigkeit
der Besatzungsgewalt folgt, daß
die Besatzungsmacht nicht an die Stelle des Gebietsherrn tritt, nicht zur
Ausübung der Souveränität berechtigt ist.
Die Gebietshoheit des Mandatars, des Treuhänders ist völkerrechtlich beschränkt;
dennoch vermag sie eine rechtstaatsähnliche Situation zu schaffen. Dennoch, die Schaffung neuer Staaten
dürfen, wenn überhaupt, erst bei
Friedensschluß vollzogen werden.
Meine früher Aussage, daß das deutsche Volk nie Krieg führte, habe ich aus den
Verfassungen abgeleitet - vlt. sind
diese Artikel eine Folge des Contrat Social I 4 von J J Rousseau: Krieg ist eine
Beziehung von Staat zu Staat, nicht
von Mensch zu Mensch ---------- http://www.verfassungen.de/de/de67-18/verfassung71-i.htm
Gesetz betreffend die Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871 IV.
Präsidium Art. 11 Der Kaiser
hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reichs Krieg zu
erklären und Frieden zu schließen, ..
http://www.verfassungen.de/de/de67-18/verfassung71-i.htm Die Verfassung des
Deutschen Reiches 11.08.1919
Dritter Abschnitt. Der Reichspräsident und die Reichsregierung. Artikel 45. Der
Reichspräsident vertritt das Reich
völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Reichs Bündnisse und andere Verträge
mit auswärtigen Mächten.
Kriegserklärung und Friedensschluß erfolgen durch Reichsgesetz ( der jeweilige
Reichsrepräsentant handelte
immer nur für das Reich { seinen Mandatarstaat }, welches er völkerrechtlich
vertrat und erklärte dafür den Krieg.
Er hat niemals das Volk vertreten; daher konnte er für dieses Volk weder den
Krieg erklären, noch kann das Volk
Frieden schließen, für einen Krieg, welches das Volk nie führte. Dies sehen wir
1990 bei Hans D Genscher: er
vertrat weder das deutsche Volk noch den Mandatarstaat, welcher Krieg geführt
hatte; daher konnte er als Angehöriger des Scheinstaates ( welcher im Juli noch
bestand ) nur den Willen der Alliierten, seinen Vorgesetzten, kund tun - daher
antwortete er Skubiszewski zu den Grenzen für das weiterhin unter Vormundschaft
stehende vereinigte Deutschland: „ .. dies bedeute keine Grenzgarantie der Vier
Mächte, und ein Friedensvertrag .. sei nicht beabsichtigt.“ Von der BRD oder
Deutschland ist keine Rede als mögliche Garantiegeber, sondern allein die Vier
Mächte !
Wie gesagt, da zur Übernahme des heiligen Auftrages: die Übernahme eines
Mandates, es eines Staates bedarf, wurde der Scheinstaat gegründet - Staatsrecht
im Völkerrecht, welcher durch die Mandatsübernahme die Funktion des
Mandatarstaates inne nahm - gemäß Völkerkriegsrecht.
Die Beamten und Politiker sind / waren Angestellte des Scheinstaates und hatten
Aufgaben / Funktionen im Mandatarstaat inne als ewig währende fürsorgliche,
friedliche, treuhänderische Besetzung - der Entmündigten.
Bis zum Zeitpunkt der debellatio am 25. Mai - evtl. sogar schon zum Zeitpunkt
der bedingungslosen Kapitulation > unconditional surrender < am 8. / 9. Mai -
war es eine kriegerische Besetzung, aller spätestens nach dem 5. Juni 1945 war
und ist es bis heute eine friedliche, treuhänderische Besetzung.
Die Regierung der Bundesrepublik handelt unter den Bedingungen, welche der
Hegemon > die USA > die UNO < vorgeben => Beweis ist die Kanzlerakte ! < Willy
Brandt ( sein Künstlername ) wehrte sich dagegen.
Da die Bundesregierung als Organ der Besatzung widerrechtlich und nicht einmal
eine de-facto-Regierung ist,
liegt der Grund für die pseudo-demokratischen Landtags-/Bundestagswahlen bei der
HLKO: Art. 43 [Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung] => ohne den Artikel
43 gäb es keine dieser Illusionen / Rechtsfiktionen, keine dieser
fiktiv-demokratischen Wahlen ohne tatsächliche Rechtswirkung ( sie dienen auch
der Aufrechterhaltung der Fiktion einer nicht stattgefundenen debellatio ) …
außer für die Angestellten / Beamten der BRD.
Nicht nur die u.s. Seite für Rechts-/Gesetzesdefinition >
www.definitions.uslegal.com/d/debellatio < sieht den Fakt der Debellation bzgl.
dem Deutschen Reich als erfüllt an - wobei es nicht der 8./9. Mai 1945 war,
sondern in der Berliner Erklärung am 5. Juni nach der Verhaftung der Regierung
Dönitz am 25. Mai 1945 ihren Ausdruck fand und damit die Schaffung des
jahrzehntelangen Kondominiums der 4 Mächte, welches offiziell am 29.9.1990
endete - solange jedoch die Gesetze, Urteile, etc. der Alliierten Hohen
Kommission aufrechterhalten bleiben, habe ich am Ende des Kondominiums meine
Zweifel. Solange es eine Kanzlerakte gibt, besteht die Hegemonie !
http://de.wikipedia.org/wiki/Hegemonie Unter Hegemonie (Oberbefehl‚ Führer,
Anführer‘) versteht man die Vorherrschaft oder Überlegenheit einer Institution,
eines Staates, einer Organisation oder eines ähnlichen Akteurs in politischer,
militärischer, wirtschaftlicher, religiöser und/oder kultureller Hinsicht.
Gegenüber einem Hegemon (dem Machthaber in der Hegemonie) haben andere Akteure
nur eingeschränkte Möglichkeiten, ihre eigenen Vorstellungen und Interessen
praktisch durchzusetzen. Die theoretische/juristische Möglichkeit dazu mag zwar
gegeben sein, doch die Umsetzung scheitert meist an den Einflussmöglichkeiten
und der Übermacht des Hegemons.
http://en.wikipedia.org/wiki/Debellatio The term Debellatio (also debellation)
(Latin "defeating, or the act of
conquering or subduing", literally, "warring (the enemy) down", from Latin
bellum "war") designates the end of a war caused by the absolute destruction of
one combatant. The unconditional surrender of the Third Reich—in the strict
sense only the German Armed Forces—at the end of World War II was at the time
accepted by most authorities as a case of debellatio as it ended with the
complete breakup of the German Reich, including all offices, and two German
states being created in its stead (the Federal Republic of Germany and the
German Democratic Republic). Other authorities have argued against that, as most
of the territory that made up Germany before the Anschluss was not annexed, and
the population still existed, the vestiges of the German state continued to
exist even though the Allied Control Council governed the territory; and that
eventually a fully sovereign German government resumed over a state that never
ceased to exist. The Federal Republic of Germany sees itself as the legal
successor of the Third Reich
Der Begriff Debellatio (lateinisch "besiegen") bezeichnet das Ende eines Krieges
durch die absolute Zerstörung
eines der Kämpfenden. <<< Hinweis: vor 1932 gab es noch die Annexion, ansonsten
nur der Friedensvertrag. >>
Die vorbehaltlose Kapitulation / Übergabe des Dritten Reichs (im engeren Sinn
nur die deutschen Streitkräfte) am
Ende des Zweiten Weltkriegs wurde zu dieser Zeit von den meisten behördlichen
Autoritäten als ein Fall von debellatio akzeptiert, aufgrund des mit dem
kompletten Zusammenbruch des deutschen Reichs, einschließlich aller
Behörden und zwei deutsche Staaten wurden in seiner Stelle geschaffen (die
Bundesrepublik Deutschland und die
Deutsche Demokratische Republik). Andere haben dagegen argumentiert, daß die
Spuren des deutschen Staates
fortgesetzt bestanden, wenn auch der Alliierte Kontrollrat das Territorium
verwaltet hat; und das am Ende hat eine
völlig souveräne deutsche Regierung über einen Staat die Tätigkeit wieder
aufgenommen, der nie aufgehört hat zu
bestehen. Die Bundesrepublik Deutschland sieht sich als der gesetzliche
Nachfolger des Dritten Reiches
http://en.wikipedia.org/wiki/Unconditional_surrender is a surrender in which no
guarantees are given to the surrendering party. In modern times unconditional
surrenders most often include guarantees provided by international law.
Announcing that only unconditional surrender is acceptable puts psychological
pressure on a weaker adversary. Perhaps the most notable unconditional surrender
was by the Axis powers in World War II.
Die bedingungslose Kapitulation ist eine Übergabe, in der keine Garantien der
sich ergebenden Partei gegeben werden. In modernen Zeiten schließen
bedingungslose Kapitulation zumeist durch das internationale Recht gegebene
Garantien ein. Die Ankündigung, dass nur bedingungslose Kapitulation annehmbar
ist, verstärkt den psychologischen Druck auf einen schwächeren Gegner.
Vielleicht war die bemerkenswerteste aller die bedingungslose Kapitulation der
Achsenmächte im Zweiten Weltkrieg.
Norman Paech, Gerhard Stuby VÖLKERRECHT und MACHTPOLITIK 2013
Warum es mir dabei weiterhin geht:
1.) welches Recht herrscht ? - ohne Friedensvertrag herrscht wirklich noch
Kriegsrecht ?
- wegen der stattgefundenen debellatio ! Denn eine debellatio
beendet das Kriegsgeschehen !
2.) wer kann nur Krieg führen ?
ein Volk ? => zu beachten ist hier, daß Völkerrecht nur zwischen Staaten möglich
ist !!!
Staaten - als juristische Person
juristische Personen sind jedoch nicht deliktfähig !
3.) was bedeutet dies für das Volk ?
wobei die jungen Männer Kraft Einberufungsbefehl zum Krieg als Soldaten
gezwungen werden
=> ist solch ein Volk frei oder souverän ?
4.) Folgen des Krieges
für den Staat <=> Fragen der Innen- und Außenpolitik
für das ungefragte Volk
Ich hoffe, daß Euch die von BRD Professoren verfaßten Rechtbestimmungen
interessieren, denn sie geben uns Mittel gegen bundesrepublikanische Übergriffe
in die Hand - denn wenn dies den heute tätigen Richtern und Co. von ihren
Professoren gelehrt wurde, dann muß es anzuwenden sein !
Fangen wir erneut mit Prof. F. Berber an, denn durch im Buch von N. Paech und G.
Stuby wird auf ihn rückverwiesen: Grotius definiert Krieg als "den Status derer,
die einander mit Gewalt bekämpfen".
Bynkershoek definiert Krieg: "Bellum est eorum, qui suae potestatis sunt, juris
sui persequendi concertatio per vim vel dolum" {translate.google: Krieg ist von
denen, die ihr eigenes Handeln zu steuern vermögen, das Recht der Verfolgung im
Krieg durch Gewalt oder List }.
Heffter versteht unter Krieg die "Anwendung des äußersten, selbst vernichtenden
Zwanges wider einen anderen zur Realisierung rechtlicher Zwecke bis zur
Erreichung derselben".
Nach Bulmerincq ist der Krieg "seinem rechtlichen Begriff nach ein gewaltsames
Rechtsmittel zur Verteidigung des Rechtszustandes zwischen den Staaten".
Ullmann versteht unter Krieg "die Unternehmung militärischer Gewaltthätigkeiten
von zwei oder mehreren Staaten
gegeneinander mit Gefahr für die völkerrechtliche Selbständigkeit oder doch die
Integrität (den Landbesitz) des Staates im Falle des Unterliegens".
Rousseau bestimmt den Krieg als einen bewaffneten Kampf zwischen Staaten mit dem
Ziel, einen politischen Gesichtspunkt durchzusetzen, mit vom Völkerrecht
geregelten Mitteln.
Verdross definiert daher Krieg als einen "zwischenstaatlichen Gewaltzustand
unter Abbruch der friedlichen Beziehungen". Krieg ist zu definieren als
denjenigen Zustand der Beziehungen zwischen zwei Staaten - oder zwischen zwei
Staatengruppen, oder zwischen einem Staat und einer Staatengruppe - unter dem
die Geltung des normalen Völkerrechts - des sog. allgemeinen Friedensrechts -
zwischen ihnen suspendiert ist. An die Stelle des Friedensrechts tritt das
Kriegsrecht - Krieg im völkerrechtlichen Sinn ist ein Ausnahmezustand, der
dadurch charakterisiert ist, daß die Geltung des normalen Völkerrechts, des
Friedensrechts, für seine Dauer aufgehoben ist. ------- Zitat Ende -------
Krieg ist also ein gewaltsames Rechtsmittel zwischen den Staaten, mit Gefahr für
die völkerrechtliche Selbständigkeit oder doch den Landbesitz für den
Unterliegenden, bei Abbruch der friedlichen Beziehungen, wodurch das normale
Völkerrechts / das allgemeine Friedensrecht suspendiert ist und nun das
Kriegsrecht herrscht. Zu keiner Zeit ist hier die Rede von einem kriegführenden
Volk !
------- Zitat Anfang ------- Es bleiben die Fragen ob die Tatsache des illegalen
Krieges etwa Folgen für die Regelung der Kriegsbeendigung (Zulässigkeit des
Verlangens nach bedingungsloser Kapitulation?) und der Garantien des
Kriegsrechts (Problem der Kriegsverbrecherprozesse) nach sich zieht.
§ 2. Die Subjekte der Kriegführung ergibt sich zugleich, daß prinzipiell nur
Staaten oder Gruppen von Staaten Krieg im Sinne des Völkerrechts führen können.
Internationale Organisationen können nicht Subjekte des Krieges sein, da ihnen
nur begrenzte völkerrechtliche Rechte und Pflichten zustehen, sicher also nicht
das Recht, einem anderen Völkerrechtssubjekt gegenüber das gesamte
Friedensvölkerrecht zu suspendieren.
Staaten, denen das Merkmal der Unabhängigkeit fehlt, also bspw. halbsouveräne
Staaten verfügen über Kriegsrecht nur auf Grund besonderer Vereinbarungen mit
dem schützenden Staat ..
Beim bewaffneten Konflikt zwischen Gliedstaat und dem Bundesstaat liegt kein
Krieg an, sondern Bürgerkrieg, Aufstand oder Bundesexekution vor.
Ein Präventivkrieg versteht eine drohenden Gefahr rechtzeitig, bevor dieser
übermächtig wird, zuvor zu kommen ( Idee des Gleichgewichts ) => Rechtfertigung,
um einen Angriffskrieg in einen Verteidigungskrieg umzudeuten.
Grotius wendet sich dagegen "daß wir nach Völkerrecht rechtmäßig die Waffen
ergreifen können gegen einen Staat, dessen Macht zunimmt und so zunehmen könnte,
daß er schaden könnte".
<<<<< siehe dazu die Situation DR <> England wegen der industriellen Macht des
DRs >>>>
Ein Abgehen von den Regeln des Kriegsrechts ist nur im Falle des echten
Staatsnotstands möglich => eine echte Ausübung des Rechts der Selbsterhaltung;
eine solche Rechtsverletzung kraft Staatsnotstands kann nur von den obersten
Regierungsorganen angeordnet werden. Die Geltungskraft des Kriegsrechts
schränkte einst die sog. Allbeteiligungsklausel ein, welche heute weitgehend
obsolet ist.
Heute wird weithin angenommen, daß das Kriegsrecht nicht nur Staaten, sondern
auch Individuen unmittelbar verpflichte; dies ist eine Abkehr von der generellen
Regel des Völkerrechts, welches Rechte und Pflichten nur für
Völkerrechtssubjekte regelt (für die Einzelpersonen nur durch Vermittlung der
Völkerrechtssubjekte: Einzelpersonen sind durch die Staaten mediatisiert {
Mediatisierung: ein zuvor reichsunmittelbares Gebiet wurde mittelbar, also einem
Landesherrn unterstellt }) - Kriegsverbrechen werden der Regel vom eigene Staat
abgeurteilt; jede Vertragspartei ist zur Ermittlung der Personen verpflichtet
ist, die schwere Verletzungen der Konventionen begehen oder zu einer solchen
Verletzung den Befehl erteilen - diese sind der an der Verfolgung interessierten
Vertragspartei zu übergeben. Und obwohl die 4 Konventionen den Erlaß von
innerstaatlichen Strafbestimmungen gegen schwere Verletzungen der Konventionen
vorschreiben, sieht doch Art. 99 der III. Konvention Strafbarkeit nicht nur
wegen Handlungen vor, die durch Gesetze des Gewahrsamstaates !!!!!!, sondern
auch wegen solcher, die durch das Völkerrecht unmittelbar verboten sind. -------
Zitat Ende -------
http://home.arcor.de/kriegsgefangen/deutsch/geschichte.html Durch die allgemeine
Wehrpflicht im 19. Jahrhundert und die dadurch entstehenden großen Heere wurde
auch die Kriegsgefangenschaft erstmals in dem regional begrenzten
deutsch-französischen Krieg von 1870/71 mit insgesamt 400.000 Gefangenen zu
einer Massenerscheinung. Um den Gefangenen einen Rechtsstatus zu geben verfasste
man 1907 die Haager Landkriegsordnung, in der nach alten Traditionen die
Freilassung auf Ehrenwort und das Recht des Gewahrsamstaates, die Gefangenen als
Arbeitskräfte zu verwenden, geregelt wurde. - Zitat Ende -
Sollte die Bundesrepublik in Deutschland vlt. auch im Sinne eines Gewahrsamstaat
verstanden bzw. betrachtet werden?
Welche Aufgaben bzw. Funktionen erfüllt diese dann alles ….
- Mandatarstaat: sie erfüllt die Aufgaben, welche durch ein Mandant übertragen
wurden
- Gewahrsamstaat mit der Verwendung des deutschen Volkes als Arbeitskräfte
- friedliche, fiduciarische Besetzung <=> Treuhandverwaltung
=> UN Charta Artikel 73 ff:
KAPITEL XI Erklärung über Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung
Artikel 73
Mitglieder der Vereinten Nationen, welche die Verantwortung für die
Verwaltung von Hoheitsgebieten haben oder übernehmen, deren Völker noch nicht
die volle Selbstregierung erreicht haben, bekennen sich zu dem Grundsatz, daß
die Interessen der Einwohner dieser Hoheitsgebiete Vorrang haben; sie übernehmen
als heiligen Auftrag die Verpflichtung, im Rahmen des durch diese Charta
errichteten Systems des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit ...
KAPITEL XII Das internationale Treuhandsystem
Artikel 75
Die Vereinten Nationen errichten unter ihrer Autorität ein internationales
Treuhandsystem für die Verwaltung und Beaufsichtigung ..
Artikel 76
Im Einklang mit den in Artikel 1 dieser Charta dargelegten Zielen der Vereinten
Nationen dient das Treuhandsystem
hauptsächlich folgenden Zwecken:
a) den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu festigen;
b) den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und erzieherischen Fortschritt
der Einwohner der Treuhandgebiete
und ihre fortschreitende Entwicklung zur Selbstregierung oder Unabhängigkeit zu
fördern, ..
Artikel 77
(1) Das Treuhandsystem findet auf die zu den folgenden Gruppen gehörenden
Hoheitsgebiete Anwendung, soweit sie auf Grund von Treuhandabkommen in dieses
System einbezogen werden:
a) gegenwärtig bestehende Mandatsgebiete;
b) Hoheitsgebiete, die infolge des Zweiten Weltkriegs von Feindstaaten
abgetrennt werden;
Artikel 79
Für jedes in das Treuhandsystem einzubeziehende Hoheitsgebiet werden die
Treuhandbestimmungen einschließlich
aller ihrer Änderungen und Ergänzungen von den unmittelbar beteiligten Staaten,
zu denen bei Mandatsgebieten eines Mitglieds der Vereinten Nationen auch die
Mandatsmacht zählt, in Form eines Abkommens vereinbart.
Artikel 81
Jedes Treuhandabkommen enthält die Bestimmungen, nach denen das Treuhandgebiet
zu verwalten ist, und bezeichnet die verwaltende Obrigkeit. Diese, im folgenden
als “Verwaltungsmacht“ bezeichnet, kann ein Staat oder eine Staatengruppe oder
die Organisation selbst sein.
Artikel 82
Jedes Treuhandabkommen kann eine oder mehrere strategische Zonen bezeichnen, die
das ganze Treuhandgebiet, für welches das Abkommen gilt, oder einen Teil davon
umfassen; ..
Wechseln wir zu Paech und Stuby:
2.3. Die Verlagerung der Hegemonie in Europa von England nach Deutschland S. 87
Rn 56 Die Völker bzw. eine öffentliche Meinung hatten wenig Einfluss auf die
Politik insgesamt, vor allem aber auf die Außenpolitik ihrer staatlichen
Repräsentanten. Für alle außenpolitischen Fragen galt uneingeschränkt die
Prärogative der Exekutive. Nicht nur das Entscheidungsrecht des Monarchen über
Krieg und Frieden war unbestritten. Auch völkerrechtliche Verträge blieben eine
Domäne der Exekutive.
Sie bedurften nicht der Ratifizierung durch das Parlament, wie es in England
schon lange üblich war.
<< dieses sehen wir in den sog. Verfassungen von 1871 und 1919 !! - wie
geschrieben, leben wir auch heute noch in einer Autokratie, bei der das einzige
herrschende Element die Exekutive ist ! - die sich dadurch absichert, daß sie
selbst als Prärogative (Vorrecht) die ihnen genehme Richter und Staatsanwälte in
ihr Amt beruft und deren Karriere ( damit auch ihr Einkommen ) bestimmt:
Rechtsstaat ? >>
S. 144 Auf diesen Konferenzen wollten die Staatenvertreter einen so genannten
ewigen Frieden schaffen. Der Wiener Kongress <1815/1820> reguliert das ius ad
bellum {das Recht zum Krieg}, jedoch schließt militärische Gewaltanwendung
zwischen Staaten nicht aus - die Zielsetzung des Wiener Kongresses konnte
weitgehend erreicht werden. Ein Krieg mit "napoleonischer", d.h. hegemonialer
Zielsetzung konnte verhindert werden, nicht der Krieg als solcher, was aber auch
gar nicht beabsichtigt war.
Rn 8 Im ersten Pariser Frieden vom 30. Mai 1814 waren zunächst die Folgen des
Krieges gegenüber dem Aggressor "reguliert" worden, sodass man einen
"verhandlungsfähigen" Partner erhalten hatte. In Wien konnte Frankreich von
Anfang an "unbelastet" an dem Versuch der europäischen Neugestaltung teilnehmen.
Es avancierte schnell zum gleichberechtigten Mitglied; ganz anders in
Versailles. Deutschland, der gebrandmarkte Aggressor, und seine Verbündeten
konnten lediglich ein Diktat entgegennehmen
S. 100 4.2.Krieg als Rechtsverhältnis zwischen Staaten Rn 86
Immanuel Kant stellt hier sehr prägnant heraus, dass die moderne Staatenbildung
ohne das Phänomen Krieg nicht denkbar ist. Der Krieg selbst ist ein
Rechtsverhältnis, das mit dem des Friedens alterniert.
87 Der moderne Begriff des Staates
Eine erste Stufe der Abstraktion ist mit dem Begriff der staatlichen
Souveränität erreicht.
Seine abstrakte Höchstform findet der Begriff im Staat als juristische Person.
88 In diesen Entwicklungsverlauf der Begriffsbildung ist der Krieg als eine
besonders geartete Beziehung zwischen Staaten eingebettet. Erst die Kategorie
des Staates als juristische Person macht den Krieg - als von anderen Formen der
Gewaltanwendung abgegrenzt - zwischen den Staaten als Rechtsverhältnis denkbar.
Jean-Jacques Rousseau hatte im Contrat social diesen Gedanken schon
vorformuliert: "Der Krieg ist keine Beziehung von Mensch zu Mensch, sondern eine
von Staat zu Staat. In dieser Beziehung sind die einzelnen nur zufällig Feinde,
und zwar nicht als Menschen, auch nicht als Bürger, sondern als Soldaten. Sie
sind Feinde ebenso wenig als Mitglieder des Vaterlandes, sondern lediglich als
dessen Verteidiger. Ein Staat kann eben nur Staaten als Feinde haben und nicht
Menschen; denn zwischen Gegenständen verschiedener Natur kann man keine
Beziehung hersteilen."
91 So beschreibt Paul Heilborn den Krieg als "ein Verkehrsmittel, das
Kriegsrecht (als) ein Teil des Staatenverkehrsrechts ... Der Krieg ist ein
Mittel der Selbsthilfe zur Durchsetzung von völkerrechtlichen Ansprüchen, ein
Rechtsmittel; das Kriegsrecht ist Völkerprozessrecht oder vertritt dasselbe."
Bei Heffier steht wie bei Grotius die Legalität des Krieges als politisches
Mittel im Zentrum der Definition. Er ist für ihn die "Anwendung des äußersten,
selbst vernichtenden Zwanges wider einen anderen zur Realisierung rechtlicher
Zwecke bis zur Erreichung derselben".
Rn 94 In diesen Definitionsversuchen ist Krieg zwar Rechtsmittel, um politische
Ziele legal, eben als eine Folge des ius ad bellum, verfolgen zu können.
Rn 95 Krieg kann inhaltlich nicht bestimmt werden. Er ist negativ der rechtliche
Zustand, in dem nicht Frieden herrscht: An die Stelle des Friedensrechts tritt
das Kriegsrecht Der Beginn der Feindseligkeiten zwischen den Vertragsstaaten
ohne vorangegangene Kriegserklärung ist seitdem eine schwere Verletzung des
Völkerrechts.
Rn 97 So soll z.B. ein einseitiger Angriff, der keine Abwehr findet, keinen
Krieg auslösen, sondern als gewaltsame Selbsthilfe im Friedenszustand eingestuft
werden. Mit der Folge, dass die eingrenzenden Rechtsfolgen des humanitären
Völkerrechts ausgehebelt sind.
Krieg in Verrechtlichung bleibt also das wichtigste und wirksamste Instrument
der Außenpolitik, d.h. der Beziehungen zwischen den Staaten.
Rn 98 Die Gewaltanwendung zur kolonialen Landnahme wird allerdings von
vornherein ausgenommen.
Grundsätzlich bleibt Gewaltanwendung ein innerstaatlicher, also
verfassungsrechtlicher Vorgang, zu zuordnen den inneren Angelegenheiten der
Staaten.
<<< Ich verweise erneut auf die sog. Verfassungen 1871 und 1919, in welchen nur
das Staatsoberhaupt = Kaiser, also die Exekutive und die Prärogative (Vorrecht)
der Monarchie allein aufgrund dieser Verfassungen (als Dekret des einzigen
Souveräns) Krieg erklären und Frieden schließen konnte >>>
Rn 100 Alle Bemühungen, den Krieg als politisches Instrument handhabbar zu
halten, indem man einige nach außen gerichtete Gewaltanwendungen ausgrenzt und
den "gebliebenen Rest" einem Rechtsregime unterstellt (humanitäres Völkerrecht),
scheitern letztlich.
Rn 101 Die Suche nach Alternativen führt daher schon früh zur Forderung, den
Krieg völkerrechtlich zu verbieten. Bekanntlich wird sie erst 1928 normativ
verwirklicht << Briand Kellog Pakt >> .
Bis heute ist es jedoch nicht gelungen, Substitute für den Krieg als Mechanismus
zwischenstaatlicher Konfliktregelung und vor allem wirksame Instrumente der
Friedenssicherung zu entwickeln.
Was bedeutet dies alles für Deutschland ?
bzw. für unsere weitere Vorgehensweise, aus: Krieg kann inhaltlich nicht
bestimmt werden
1.) wie schon zuvor behandelt, beenden Friedensvertrag und debellatio den Krieg.
- müssen wir daher davon ausgehen, daß wir ein Kriegsende ohne Friedensvertrag
haben ?
- was bedeutet dies, denn es ist weder ein Zeitpunkt für die Aufhebung der
fiduciarischen Besetzung noch für die Entlastung aus dem UN Treuhandsystem als
Mandatsgebiet bestimmt worden
- solche Zeitpunkte sind immer Teil eines Friedensvertrages !
2.) da diese Zeitpunkte niemals festgelegt wurden, wird die Aussage von Hans D
Genscher in Paris am
17. Juli 1990 verständlich: Zu dieser Zeit bestand der Scheinstaat noch .. d.h.
als völlig abhängig, ohne Souveränität soll damit die friedliche, fiduciarische
Besetzung auf ewig bestehen bleiben und alle erfreuen sich an der Schaffenskraft
der Deutschen, welche alles nach den Maßgaben des Gewahrsamstaates = der
Mandatarstaat bei dem durch den Scheinstaat eingerichteten Finanzamt abgeben
müssen.
Nun wird klar, wieso Obama bei einem Besuch auf der Ramstein Air Base zu seinen
Soldaten am 5.6.2009 ( am demselben Tag, an dem sich die Alliierten die supreme
authority 1945 übertrugen ) sagte: "Deutschland ist ein besetztes Land und wird
es auch bleiben." - Er unterließ es, zu sagen, wie und wodurch die Besetzung
erfolgt.
3.) der Staat als juristische Person - habe ich bereits behandelt:
wiki/Organ_(Recht) Organe im rechtlichen Sinne handeln für juris tische
Personen, weil diese nicht im natürlichen Sinne handeln und entscheiden können.
Privatrechtliche juristische Personen wie bspw. der eingetragener Verein und die
darauf aufbauenden Kapitalgesellschaften, Stiftung) handeln nach durch Vorstand
(Organ) oder durch bevollmächtigte Personen wie den Geschäftsführer (bspw.
Einzelpersonen). Aus den entsprechenden Gesetzen und der Verfassung der
juristischen Person (privatrechtliche Satzung oder öffentliche Satzung) ergibt
sich, welche Organe es gibt, welche Aufgaben ihnen zugewiesen werde. Auch der
Staat als solcher kann wie jede juristische Person nicht handeln; hierfür
benötigt er die obersten Staatsorgane - auf der Bundesebene folgende
Staatsorgane (Verfassungsorgane): Bundestag (Art. 38 ff. GG), Bundesrat (Art. 50
ff. GG), Bundesversammlung (Art. 54 ff. GG),
Bundespräsident (Art. 54 ff. GG), Bundesregierung (Art. 62 ff. GG),
Bundeskanzler (Art. 63 Abs. 1 GG), Bundesverfassungsgericht (Art. 92 ff. GG).
Das Organ einer untergeordneten Körperschaft wird als Behörde oder Amt
bezeichnet. Die in ihm tätige Person ist der Organwalter. Organe können auch mit
Wirkung für andere als Hoheitsträger tätig werden => Organleihe.
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/juristische-person.html verfügt
mit vom Gesetz anerkannter rechtlicher Selbstständigkeit. Die juristische Person
ist Träger von Rechten und Pflichten, hat Vermögen, kann als Erbe eingesetzt
werden, in eigenem Namen klagen und verklagt werden. Juristische Personen sind
nicht deliktsfähig, also auch strafrechtlich nicht verantwortlich. An ihrer
Stelle können ihre Organträger (Vorstand, Geschäftsführer etc.) bestraft werden
(§ 14 I Nr. 1 StGB). Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich
hoheitlicher Mittel (Verwaltungsakte oder Anwendung des Verwaltungszwangs)
bedienen. Sie unterliegen der Staatsaufsicht durch die zuständige
Verwaltungsbehörde.
Ich schrieb, daß der Mandatarstaat als nicht deliktsfähige juristische Person
eingesetzt ist.
Also muß es richtig sein, die jeweiligen Organe in die straf-, pfandrechtliche (Privat)Haftung
zu nehmen.
Zurück zu den Kriegserklärungen:
- es bedarf wiederum des Verfassungsrechts !
dieses lag seit 1867 nicht mehr vor (siehe FRV: Frankfurter Reichsverfassung =
Paulskirchenverfassung)
- die sog. Verfassung von 1871 ist nur ein Gesetz ( Nr. 628 ) und auch bei der
WRV wurden die verfassungsrechtlichen Grundlagen nicht eingehalten - konnte
damit völkerrechtlich wirksam ein Krieg erklärt bzw. geführt werden ? - daß die
N S D A P nicht ordentlich an die Macht kam, ist sowieso klar Wenn also das
Völkerrecht nicht eingehalten wurde, war es nach den hier zu Rate gezogenen
Büchern kein Krieg ( nach VR ) - es kann dann nur ein Privatkrieg - also
bewaffneter Aufstand von Freischärlern gewesen sein, was in doppelter Hinsicht
keine Rechtswirkung auf das Volk haben kann.
Erneut komme ich zu dem Schluß der Plünderung der Deutschen durch die
juristischen Personen der Welt, welche sich Staaten nennen und 110 davon haben
sich bei der UNO als Feindstaaten des durch die debellatio erloschenen VRS DR
eintragen lassen. Mit dem Kriegsende durch debellatio ist auch das als
Kriegsgegner benannte DR auf ewig und unwiderbringlich fortgefallen <=> trotz
des Privatkrieges durch Aufruf ( arglistige Täuschung ) des Kaisers und A.H. und
ihre Freischärler, denn der Fakt der debellatio ist durch die bedingungslose
Kapitulation, Verhaftung der Regierung Dönitz und des Kondominiums ohne jeden
Zweifel für das Gebiet des DR´s erfolgt.
Laßt es uns neu und besser machen, denn solange es per Gesetz eine Wehrpflicht
gibt, gibt es kein souveränes Volk -- und erst recht keinen Rechtsstaat ! -
woraus sollen dann die uns fremden BRD Angestellten (Staatsdiener) ein
Zugriffsrecht ableiten können, auf diejenigen, welche sie bezahlen ? Wer zahlt
bestimmt !!!
wenn man Bücher zum Völkerrecht sowie zum Kriegsvölkerrecht liest, gibt es
nur wenige Möglichkeiten einen Krieg zu beenden und nur eine einzige, bei der
das Völkerrechtssubjekt des Besiegten erhalten bleibt:
Krieg beendet durch
ehrenvollen Friedensvertrag, kein Diktat |
Völkerrechtssubjekt bleibt bestehen DR gegenüber
Frankreich |
Das Deutsche Reich bot den besiegten aber nicht besetzten Ländern 1941/1942
einen ehrenvollen Frieden an und wollte sich auf sein Gebiet - also ohne
irgendeinen Gebietsanspruch, zurückziehen. Dieses war denjenigen, die den Krieg
initiiert hatten, natürlich nicht recht und zogen mit der Lousitania die USA in
den Krieg.
Völkerrechtssubjekt geht auf ewig unrettbar verloren, erlischt – wenn der Krieg
beendet wird durch:
Annexion ( Engliederung als Kolonie )
( war früher der vorherige Zustand, vor der debellatio )
debellatio
Hegemonie ( Vasallentum )
Kondominium
dismembratio |
durch Briand-Kellog Pakt und Stimson Doktrin ein
Völkerrechtsdelikt
vollständige kriegerische Unterwerfung
der Hegemon herrscht über das besiegte Land
mehrere herrschen über ein Gebiet <> Alliierte
Hohe Kommission, der Kontrollrat
=> supreme authority
das besiegte Land zerfällt |
Laut der Aussage u.a. von W. Schäuble zu 1990, haben min. 110 Nationen die Gunst
genutzt und sich bzgl. der UN Feindstaatenklausel gemeldet ( so etwas, eine
weltweite Ächtung einer Nation wie durch den Völkerbund bzw. die UNO hat es noch
nie gegeben !! - und dies seit bald 100 Jahren ); wie soll da ein
Friedensvertrag bzw. das nicht definierte ( auch nicht zeitlich )
„Wiederaufnahme der friedlichen Beziehungen“ zum Kriegsende führen ?
- vor allem, da sowohl debellatio mit dem 25.5.1945, das Kondominium mit dem
5.6.1945 und die dismembratio 1949 eingetreten war !!!!!!!!!
- quasi ein dreifaches ewiges und endgültiges Erlöschen des
Völkerrechtssubjektes Deutsches Reich.
Folge: Fremdverwaltung durch den Mandatarstaat, welcher mit seiner
fürsorglichen, friedlichen, fiduciarischen Besetzung die kriegerische Besetzung
ablöst ( da die besiegte Bevölkerung in Gewahrsam genommen wird, kann man den
Mandatarstaat auch Gewahrsamstaat nennen )
Gerade die Dismembration als der Zerfall oder die Zerteilung eines Staates ist
für das Deutsche Reich offensichtlich, denn neben der BRD und der DDR wurden
durch die völkerrechtlich illegalen Benisch Dekrete das Sudetenland abgetrennt;
auch Königsberg ist heute eine russische Enklave, das Memelland, Posen, Pommern,
.. wurden ebenfalls abgetrennt und sind immer noch, wie auch Danzig, unter
polnischer Fremdverwaltung.
Problematik für alle fremdverwaltete: es existiert keinerlei diplomatischer
Schutz - insbesondere keinen für Deutsche, denn ihr Heimatstaat ist
völkerrechtlich erloschen !
Also wundert Euch nicht, daß nichts und niemand in der Welt, für Deutsche die
Hand hebt, um Unrecht Einhalt zu gebieten; dieses Problem des fehlenden
diplomatischen Schutzes besteht auch für alle Gemeindegründungen auf
deutschem & österreichischem Boden fort !!
Möglicherweise fallen Mandatarstaaten nicht unter rechtstaatliche Bedingungen,
denn diese sind hier nicht gegeben. Wir begegnen immer mehr sog. Verordnungen;
diese werden aber von der Exekutive erlassen - damit verstoßen alle Verordnungen
gegen die Gewaltenteilungspflicht nach Grundgesetz und können - da kein Gesetz,
welches im Widerspruch zum Grundgesetz steht, jemals Rechtskraft erlangt - daher
nur in einer Autokratie „Anwendung finden“.
Typische Bsp. für Autokratien sind ja absolutistische Systeme, denn in denen
vereint der König als Exekutive auch die oberste Rechtsprechungsinstanz sowie
die Legislative; dieses aus dem heiligen römischen Reich deutscher Nation
kommend, wird durch die bundesrepublikanische Exekutive und ihren
Politikerklüngel fortgesetzt. Ein einfaches Bsp: Kehr- und Überprüfungsordnung -
KÜO für das Handwerk Schornsteinfeger verordnet das Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie …. ------ Ministerium = Exekutive, verordnet mit
Gesetzeskraft; siehe dazu auch die tausende Präsidialdirektiven des US
Präsidenten.
es ist unglaublich, was man bei wiki am 30.3.14 alles findet:
http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtslage_Deutschlands_nach_1945#Dismembrationstheorie
Die Dismembrationstheorie (wiki: Dismembration ist der Zerfall oder die
Zerteilung eines Staates (in toto) in zwei oder mehrere neue Staaten) ging davon
aus, dass das Deutsche Reich in die beiden deutschen Staaten Bundesrepublik und
DDR zerfallen sei, von denen keiner mit dem Deutschen Reich identisch sei, und
das Deutsche Reich daher aufgehört habe zu existieren.Innerhalb der
Dismembrationstheorie differierte der Zeitpunkt, zu dem der Zerfall
stattgefunden haben sollte: Zum Teil wurde dies an die Gründung der beiden
deutschen Staaten 1949 gekoppelt, nach anderer Ansicht fand der Zerfall mit der
Anerkennung der Souveränität der beiden Staaten durch die jeweiligen
Besatzungsmächte 1954 statt und eine weitere Meinung vertrat die Ansicht, dass
der Zerfall mit Inkrafttreten des Grundlagenvertrags 1973 eingetreten sei.
Die diskutierten Pläne zur Dismembration Deutschlands führten zur
Fortbestandstheorie.
Diese geht nicht von einem wie auch immer gearteten Untergang des Deutschen
Reiches, sondern seiner Fortexistenz aus. Die Übernahme der Staatsgewalt durch
die Alliierten habe lediglich die Handlungsunfähigkeit des Deutschen Reiches
bewirkt. Von 1945 bis 1948 nahm der Alliierte Kontrollrat demzufolge eine
Doppelstellung ein; einerseits übte er treuhänderisch die Staatsgewalt des
Deutschen Reiches aus, andererseits war er ein gemeinsames völkerrechtliches
Organ der vier Besatzungsmächte und übte auch deren Staatsgewalt in Deutschland
aus.
<< bis heute morgen kannte ich den Begriff Dismembration noch gar nicht … und
was man nicht kennt, danach fragt man nicht; aber im Buch - Dissertation Florian
Drinhausen zur Staatssukzession - fand ich diesen Begriff .. Wiederum ist alles
was Staatsrecht ist, reine Theorie.
Wenn es also Pläne sind, welche zu neuen Theorien führen, dann steht dahinter
immer auch eine Absicht / Ziel und diesem werden Gegebenheiten TATSACHEN
unterworfen !
Wenden wir uns mal den Tatsachen zu:
- auf demselben Gebiet kann es weder 2 eigenständige Staaten noch 2 Völker oder
2 Verfassungen geben
=> wenn BRD und / oder die DDR von der „Staatengemeinschaft“ als eigenständige
Staaten anerkannt wurden, muß das Deutsche Reich aufgehört haben zu existieren
- wenn ein Gebilde völker- bzw. staatsrechtliche Verträge für ein Gebiet oder /
und für das darauf lebende Volk schließen darf --- und dies natürlich ohne
Rückfrage an das vorherige Völkerrechtssubjekt --- dann ist derlei unmöglich,
wenn das vorherige Völkerrechtssubjekt noch bestehen würde.
- die Fortbestandstheorie unterschlägt die Verhaftung der Regierung Dönitz;
dieses Völkerrechtsverbrechen schaffte dennoch einen Fakt bzgl. dem
Völkerrechtssubjekt DR: Wegfall der Staatsgewalt nach Georg Jellinek und damit
ein Ende des Völkerrechtssubjektes DR.
Die Formulierung > der Alliierte Kontrollrat war er ein gemeinsames
völkerrechtliches Organ der vier Besatzungsmächte und übte auch deren
Staatsgewalt in Deutschland < beschreibt das Kondominium … denn die Ausübung
jeglicher Staatsgewalt ist allein dem Staate als Völkerrechtssubjekt vorbehalten
!!!!!!! - dies darf keine Besatzung, keine juristische Person als Staat.
Also ist immer durch das Kondominium das VRS DR erloschen - alle exekutiver
Gewalt lag bei dem Alliierten Kontrollrat, keine mehr beim DR.
Wir wissen: eine juristische Person wird durch ihre Organe geleitet - der
Alliierte Kontrollrat war zudem ein völkerrechtliches.
http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtslage_Deutschlands_nach_1945#Dismembrationstheorie
Den Alliierten war bewusst, dass sie im Falle einer bedingungslosen Kapitulation
keine handlungsfähige Regierung mehr antreffen würden. Man wollte eine
Vorgehensweise finden, mit der Deutschland nicht abgeschafft oder annektiert,
sondern in gemeinsamer Verantwortung übernommen wurde, ohne die Rechtsnachfolge
anzutreten. Die Gestaltung der Kapitulation der Wehrmacht, nicht einer deutschen
Regierung, durch die Alliierten schloss eine Annexion Deutschlands ausdrücklich
aus.
<< eine allzu offensichtliche Lüge, denn die bedingungslose Kapitulation der
Wehrmacht war zwar durch Dönitz gedeckt, schränkte jedoch nicht zwangsläufig die
Handlungsfähigkeit der Regierung ein !!
Annexion ist seit 1928 > 1932 bestätigt < ein Völkerrechtsverbrechen und damit
nicht mehr durchsetzbar.
Eine Annexion beruht nicht auf der Kapitulation der Wehrmacht, sondern auf der
Einverleibung des Staates mit der Folge seiner Auflösung: Staatssukzession.
Annexion war eine typische Form eines Kriegsendes vor 1928. >>
Das Land Preußen wurde 1947 durch das Kontrollratsgesetz Nr. 46 aufgelöst. Die
Staatsgewalt („supreme authority“ der 4 Mächte) wurde fortan bis zu dessen
faktischem Ende 1948 durch den Alliierten Kontrollrat ausgeübt. Die Legitimation
hierzu resultierte aus der völkerrechtlichen Besatzungshoheit. Die DDR ging
anfangs vom Fortbestand des Deutschen Reiches aus und vertrat zunächst die
Auffassung, mit ihm identisch zu sein, woraus sie einen
Alleinvertretungsanspruch für ganz Deutschland herleitete. Später ging sie dann
von einer Teilidentität mit ihm aus. Die Teilidentitätstheorie schließlich ging
von der Identität beider deutscher Staaten mit dem Deutschen Reich aus, jeweils
bezogen auf ihr Gebiet.
Die Bundesrepublik geht von Anfang an vom Fortbestand des Deutschen Reiches aus
und vertrat die Auffassung, mit diesem sowohl als Rechtssubjekt als auch in
staatsrechtlicher Hinsicht identisch zu sein.
Hieraus leitete sie ebenfalls einen Alleinvertretungsanspruch für ganz
Deutschland ab, den sie auch mittels der Hallstein-Doktrin durchzusetzen
versuchte.
Die Kontinuität des Reiches war ein wichtiger Teil der bundesrepublikanischen
Staatsräson !!
Damit hing auch 1990 zusammen, wer vertretungsberechtigt sei und
Gebietsansprüche anerkennen oder auf diese verzichten könne. Im Fall des
Untergangs des Deutschen Reiches neu sich die Bundesrepublik hätte konstituieren
müssen - Schaffung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ..
<< nachdem die Kontinuität des Reiches wichtig für die bundesrepublikanische
Staatsräson ist, erklärt dies die jahrzehntelange Bemühungen der Leugnung der
debellatio ! Wäre die BRD wirklich vertretungsberechtigt explizit was
Gebietsansprüche angeht, hätte sich Hans D Genscher am 17.7.1990 anders geäußert
- aber er tat nur die Meinung der 4 Mächte kund und äußerte keine Aussage der
BRD.
Ist die gebetsmühlenartige Wiederholung, daß das Grundgesetz die Verfassung für
die Bundesrepublik Deutschland ist, nicht eine Darstellung einer
Neukonstituierung ? - unabhängig von der Frage einer möglich Neukonstituierung
bzw. ihrer (nicht gegebenen) Rechtmäßigkeit.
Wenn die 4 Mächte als supreme authority hoheitliche Regierungs- und Staatsgewalt
ausüben konnte ( Kontrollratsgesetz Nr. 46 ), dann geht dies nur durch Fortfall
des ursprünglichen Völkerrechtssubjektes.
Das vom Parlamentarischen Rat angenommene und von den Besatzungsmächten
genehmigte Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ... Durch ihre Organe
handlungsfähig wurde die Bundesrepublik aber erst mit Konstituierung des ersten
Deutschen Bundestages am 7. September und Amtsantritt der Bundesregierung am 20.
September. Die Vorbehaltsrechte wurden von der am 20. Juni gegründeten
Alliierten Hohen Kommission ausgeübt, welche damit weiterhin die oberste
Staatsgewalt innehatte; das Besatzungsrecht hatte Vorrang vor dem Grundgesetz.
Hans Kelsen hatte bereits 1945 von der debellatio durch die occupatio bellica
Deutschlands durch die Alliierten, da die Alliierten mit ihren Maßnahmen wie der
Entnazifizierung, Umerziehung und Entmilitarisierung über jedes Maß der HLKO
hinausgehen. Es sei daher von einem Kondominium der Alliierten auszugehen, und
Deutschland habe aufgehört als souveräner Staat zu existieren. Problematisch an
dieser Theorie ist, dass völkerrechtlich zur Ersetzung von Staatsgewalt ein Akt
der Unterwerfung (debellatio) stattgefunden haben müsste. Bei einer Annexion
wäre dies unproblematisch zu bejahen gewesen, doch lag gerade keine Annexion
vor. Es war also fraglich, ob die Staatsgewalt ersetzt worden war.
<< wie gehabt / bekannt wir mit einer Nichtersetzung der Staatsgewalt und einer
nicht stattgefundenen Annexion argumentiert, um die Tatsache der debellatio zu
verneinen ------- auch wenn selbst wikipedia einige Zeilen zuvor schreibt, daß
supreme authority die Übernahme der Staatsgewalt bedeutet; auch wird die
Unmöglichkeit der Annexion durch den Briand Kellog Pakt und die Simpson Doktrin
verschwiegen. Also nichts leichter, als diese Lüge aufzudecken und Hans Kelsen
zu bestätigen.
Im Teso-Beschluss von 1987 führte das Bundesverfassungsgericht BVerfGE 77, 137
(150 ff.) aus: „Der Parlamentarische Rat hat das Grundgesetz nicht als Akt der
Neugründung eines Staates verstanden; er wollte ‚dem staatlichen Leben für eine
Übergangszeit eine neue Ordnung‘ geben, bis die ‚Einheit und Freiheit
Deutschlands‘ in freier Selbstbestimmung vollendet sei .. wenn eine Trennung der
Deutschen Demokratischen Republik von Deutschland durch eine freie Ausübung des
Selbstbestimmungsrechts besiegelt wäre, ließe sich die in der Deutschen
Demokratischen Republik ausgeübte Hoheitsgewalt aus der Sicht des Grundgesetzes
als eine von Deutschland abgelöste fremdstaatliche Gewalt qualifizieren.“
BVerfGE 36, 1 (15 ff.) – Grundlagenvertrag: „Mit der Errichtung der
Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet,
sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert (vgl. Carlo Schmid in der 6.
Sitzung des Parlamentarischen Rates – StenBer. S. 70). Die Bundesrepublik
Deutschland ist also nicht ‚Rechtsnachfolger‘ des Deutschen Reiches ...
Teso-Beschluss BVerfGE 77, 137 (157 ff.).
Die Bundesrepublik Deutschland vertritt in ständiger durch Rechtsüberzeugung
getragener Praxis der Bundesrepublik und der Drittstaaten behaupteten Identität
der Bundesrepublik mit dem Deutschen Reich möglicherweise nicht mehr abrücken
[kann], weil diese Praxis […] Völkergewohnheitsrecht begründet hat; durch die
einfache Behauptung der Identitätsthese durch die Bundesrepublik und ihre
Anerkennung durch Drittstaaten würde eine solche völkerrechtliche Bindung allein
nicht eingetreten sein“.
Schweitzer weist daneben aber auch auf die seiner Einschätzung nach vertretbare
Meinung hin, dass das Deutsche Reich durch Dismembration untergegangen sei, und
mit der Gründung von Bundesrepublik und DDR zwei neue Staaten entstanden seien.
Artikel 7 des Zwei-plus-Vier-Vertrags vom 12. September 1990 - der Vertrag wurde
erst mit der Ratifikation aller Vertragsstaaten am 13. April 1991 wirksam: „(1)
Die Französische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und
Nordirland, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die Vereinigten
Staaten von Amerika beenden hiermit ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in
bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes. Als Ergebnis werden die
entsprechenden, damit zusammenhängenden vierseitigen Vereinbarungen, Beschlüsse
und Praktiken beendet und alle entsprechenden Einrichtungen der Vier Mächte
aufgelöst.
(2) Das vereinte Deutschland hat demgemäß volle Souveränität über seine inneren
und äußeren Angelegenheiten .“
„Das Deutsche Reich in seiner historischen Gestalt ist spätestens mit der
bedingungslosen Kapitulation aller Streitkräfte vom 7. und 8. Mai 1945
institutionell vollständig zusammengebrochen. Seine damals noch vorhandenen
Organe und sonstigen staatsrechtlichen Strukturen sind im Mai 1945 auf allen
Ebenen endgültig weggefallen, an ihre Stelle sind in den folgenden Jahren,
zuletzt durch die deutsche Wiedervereinigung vom 3. Oktober 1990, neue, durch
allgemeine Wahlen historisch und rechtlich uneingeschränkt legitimierte
Strukturen getreten.“ – Amtsgericht Duisburg: Beschluss vom 26. Januar 2006 (Az.:
46 K 361/04, abgedruckt in: NJW 2006, S. 3577–3588)
<< wie offensichtlich: ein vereintes Deutschland im Gegensatz zum Deutschland
als Ganzes - wobei dieses in den publizierten Urkunden nicht gegeneinander
abgegrenzt werden - mit unterschiedlichen Rechten und Befugnissen; wobei des der
Ratifikation aller Vertragsstaaten bedarf und das BVerfG mehrfache
Teilnichtigkeit des Einigungsvertragsgesetzes feststellte.
<< wo ist die Ratifikationsurkunde ? Kann man davon eine beglaubigte Kopie
bekommen ? – trotz Nichtigem Einigungsvertragsgesetzes ..
<< wie kann es Souveränität geben, bei bestehenden Alliiertenvorbehalten ?
<< seit wann ersetzt Völkergewohnheitsrecht Rechtsnormen ?
Völkergewohnheitsrecht hat keine konstituierende Wirkung: Verfassung ebenso
wenig eine Rechtsüberzeugung, denn diese ist laut Duden nicht mehr als eine
unerschütterliche Meinung oder ein fester Glaube …
Staaten als juristische Personen: wiki/Juristische_Person Eine juristische
Person oder auch juristische Einheit ist eine Vereinigung von Personen oder eine
Vermögensmasse, die aufgrund hoheitlicher Anerkennung rechtsfähig ist, das heißt
selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann , ..
Problematik: die Rechtsfähigkeit einer juristischen Person bedarf zuvor eine
hoheitliche Anerkennung.
Die Hoheitlichkeit geht in einer volkssouveränen Demokratie immer ursächlich vom
Volk aus ! - diese wird, nach Ansicht der Politiker / der Exekutive in der
bundesrepublikanischen repräsentativen Demokratie an die Regierung durch Wahlen
abgegeben .. dennoch verbleibt sie in ihrem Ursprung beim Volk ---- außer das
Ganze ist eine arglistige Täuschung ( im Rechtsverkehr ).
wiki/Rechtsfähigkeit_(Deutschland) Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit,
selbständig Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Die Rechtsfähigkeit des
Menschen ist Ausdruck seiner personalen Würde. Die Rechtsfähigkeit jedes
Menschen beginnt mit Vollendung der Geburt, § 1 BGB. Im Gegensatz zu einem
rechtsfähigen Rechtssubjekt stehen Rechtsobjekte, die nicht Träger, sondern
Gegenstand von Rechten und Pflichten sind. Rechtsobjekte sind beispielsweise
nicht selbständig klagefähig und können auch nicht selbständig einen Rechtstitel
erwirken oder durchsetzen.
Damit also ein Staat handlungsfähig ist, muß er ( meiner Ansicht nach )
rechtsfähig sein .. jedes Völkerrechtssubjekt ist - wie der Name ..Rechtssubjekt
aussagt, selbständig Träger von Rechten und Pflichten .. ansonsten gäbe es auch
kein Völkerrecht, denn dieses ist neben Gewohnheitsrecht auch Vertragsrecht -
welches nur unter Rechtssubjekten möglich ist.
Frage: hat das deutsche Volk einen hoheitlichen Akt vollzogen, wodurch die
juristische Person in Form eines Staates Bundesrepublik entstand ?
Sofern dies nicht oder nicht-rechtswirksam durch Täuschung erfolgt sein soll,
könnte nur noch BGB § 181 Insichgeschäft vorliegen: http://dejure.org/gesetze/BGB/181.html
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des
Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein
Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft
ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
Haben dann die Politiker ( der Exekutive - damit der Regierung ) jeweils zum
Amtsantritt ein Rechtsgeschäft mit sich in Erfüllung ihrer Amtspflicht vollzogen
? - und dabei das Volk ausgesperrt ?
Nun, wenn das Volk ausgesperrt war, dann kann das Volk kaum seine Souveränität
und damit hoheitliche Befugnisse auf diese juristische Person übertragen haben
!!!! - also fallen alle Handlungen und die Konsequenzen daraus auf die
handelnden Politiker zurück ! <= bspw. => ESM Vertrag.
Das Selbstbestimmungsrecht des deutschen Volkes ermöglicht sowohl aus dem
Völkerrecht als auch aus der Sicht des Grundgesetzes heraus, eine für
Deutschland fremdstaatliche Gewalt ( BRD ) auf-/abzulösen. Dabei dürfen wir nie
vergessen, daß durch das Kondominium / die Hegemonie ( 5.6.1945 ) das alte
Völkerrechtssubjekt aufhörte zu existieren - denn ohne das Erlöschen
desselbigen, war es weder möglich Länder als Bundesländer neu zu arrangieren
oder Preußen aufzulösen. Also kann doch die Darstellung hoheitlicher Befugnisse
gegenüber dem deutschen Volk - und sicherlich auf gegenüber der Welt u.a. als
völkerrechtlicher Vertragspartei - nur Fiktion sein; damit sind alle (Verwaltungs)Akte,
Verfahren etc. rein fiktiv !
In den sog. Pariser Friedensverhandlungen, die am 18. Januar 1919 eröffnet
wurden, brachte W. Wilson seine 14 Punkte ( Zimmermann Manifest ) ein, welche
von der deutschen Delegation akzeptiert wurden; jedoch wurden diese aus dem
Versailler Diktat herausgestrichen, nachdem man so die Akzeptanz der Deutscher
erhalten hatte.
Wir wissen, was 1919 noch folgte - http://www.verfassungen.de/de/de19-33/verf19-i.htm
Die Verfassung des Deutschen Reiches ("Weimarer Reichsverfassung" - WRV) 11.
August 1919 wobei verfassungen.de nur Änderungen und Hinweise bis zum 30. Januar
1933berücksichtigt.
Präambel
Das Deutsche Volk, einig in seinen Stämmen und von dem Willen beseelt, sein
Reich in Freiheit und Gerechtigkeit zu erneuern und zu festigen, dem inneren und
dem äußeren Frieden zu dienen und den gesellschaftlichen Fortschritt zu fördern,
hat sich diese Verfassung gegeben.
Artikel 178. Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871 und das
Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt vom 10. Februar 1919 sind aufgehoben.
Die übrigen Gesetze und Verordnungen des Reichs bleiben in Kraft, soweit
ihnen diese Verfassung nicht entgegensteht. Die Bestimmungen des am 28. Juni
1919 in Versailles unterzeichneten Friedensvertrags werden durch die Verfassung
nicht berührt.
Artikel 179. Soweit in Gesetzen .., die durch diese Verfassung aufgehoben sind,
treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften und Einrichtungen dieser
Verfassung. … Die nach den bisherigen Vorschriften dem Staatenausschuß
zustehende Befugnis zum Erlaß von Verordnungen geht auf die Reichsregierung
über; sie bedarf zum Erlaß der Verordnungen der Zustimmung des Reichsrats nach
Maßgabe dieser Verfassung.
Artikel 181. .... Sie tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
verkündet am 14. August 1919
Die Reichsverfassung war, anders als die Länderverfassungen der Weimarer Zeit,
nicht rein parlamentarisch, sondern eher an der kaiserlichen Reichsverfassung
ausgerichtet, also konstitutionell. Die durch die Weimarer Reichsverfassung
errichtete Verfassungsordnung war der, heute in Frankreich geltenden
Verfassungsordnung ähnlich. Anfang 1933 kam es dann auch noch zur Bildung einer
parlamentarisch verantwortlichen und von der Mehrheit des Reichstags getragene
Reichsregierung, doch war die größte Regierungspartei mit dem Ziel angetreten,
die Reichsregierung verfassungsmäßig zu übernehmen.
=> Das Reichsgesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933 (RGBl.
I. S. 141, "Ermächtigungsgesetz") wurde als verfassungsdurchbrechendes Gesetz
der Weimarer Verfassung übergestülpt.
Zwar bestand die Weimarer Reichsverfassung fort; die Reichsregierung neben
einfachen auch Verfassungsgesetze ohne Mitwirkung von Reichstag und Reichsrat
erlassen konnte und damit die Länder kraft der KompetenzKompetenz des Reiches
faktisch zu Reichsbezirken degradiert wurden.
Das Ende der Weimarer Republik wird zumeist mit dem Amtsantritt der Regierung
Hitler am 30. Januar 1933 angegeben, obwohl bis zum Inkrafttreten des
Ermächtigungsgesetzes am 24. März 1933 auch die Regierung Hitler, trotz mancher,
bereits verfassungswidriger Notverordnungen des Reichspräsidenten,
formalrechtlich verfassungsmäßig regierte. Auch nach dem Inkrafttreten des
Ermächtigungsgesetzes wurde die Verfassung formalrechtlich aufrecht erhielt.
Quelle: Reichsgesetzblatt 1919, S. 1383
E.R.Huber, Dokumente zur Deutschen Verfassungsgeschichte Band 4 S. 151ff .
Im Grundgesetz ist kein Artikel, welcher die WRV aufhebt - im Gegenteil: es wird
bzgl. der Religionsfreiheit immer noch auf WRV Artikel verwiesen - und auch
keine NS Verordnung hob die WRV auf !
Besteht damit von Seiten der Bundesrepublik eine Koexistenz WRV <=> Grundgesetz
?
Heißt es deshalb Grundgesetz für die Bundesrepublik, weil es nie zu einer
Aufhebung der WRV kam ?
Heute wird das Grundgesetz den Menschen als Verfassung verkauft; welcher der
drei wäre dann die relevante?
Die Frankfurter Reichsverfassung ( auch Paulskirchenverfassung genannt ), die
WRV oder das GG ?
http://www.verfassungen.de/de/de33-45/ermaechtigungsgesetz33.htm
Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich. ("Ermächtigungsgesetz") Berlin,
den 24. März 1933. geändert: RGBl. I S. 105; RGBl I S. 95; RGBl. I S. 295
aufgehoben durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 vom 20.9.1945 (ABl. S. 6)
Artikel 1. Reichsgesetze können außer in dem in der Reichsverfassung
vorgesehenen Verfahren auch durch die Reichsregierung beschlossen werden. Dies
gilt auch für die in den Artikeln 85 Abs. 2 und 87 der Reichsverfassung
bezeichneten Gesetze.
Artikel 2. Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze können von
der Reichsverfassung abweichen, soweit sie nicht die Einrichtung des Reichstags
und des Reichsrats als solche zum Gegenstand haben. Die Rechte des
Reichspräsidenten bleiben unberührt. Durch das Gesetz über den Neuaufbau des
Reichs vom 30.1.1934 (RGBl. I. S.
75) wurde bestimmt: "Art. 4. Die Reichsregierung kann neues Verfassungsrecht
setzen."
Artikel 3. Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze werden vom
Reichskanzler ausgefertigt und im Reichsgesetzblatt verkündet. Sie treten,
soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem auf die Verkündung folgenden Tage
in Kraft.
Artikel 4. Verträge des Reiches mit fremden Staaten, die sich auf Gegenstände
der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen nicht der Zustimmung der an der
Gesetzgebung beteiligten Körperschaften. Die Reichsregierung erläßt die zur
Durchführung dieser Verträge erforderlichen Vorschriften.
Artikel 5. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Es tritt
mit dem 1. April 1937 außer Kraft; es tritt ferner außer Kraft, wenn die
gegenwärtige Reichsregierung durch eine andere abgelöst wird. Durch Gesetz vom
30. Januar 1937 wurde das Gesetz "verfassungsmäßig" durch den Reichstag bis zum
1. April 1941 verlängert. Durch Gesetz vom 30. Januar 1939 wurde das Gesetz
erneut "verfassungsmäßig" durch den Reichstag bis zum 10. Mai 1943 verlängert.
Durch Führererlaß vom 10. Mai 1943 wurde das Gesetz verfassungswidrig "bis auf
weiteres" verlängert. Die nach dem 10. Mai 1943 von der Reichsregierung kraft
dieses Gesetzes erlassenen Gesetze wurden nach 1945 trotz der
Verfassungswidrigkeit als geltend anerkannt !
von Hindenburg Adolf Hitler Frick Freiherr von Neurath Graf Schwerin von Krosigk
Das vorstehende Gesetz ist nicht verfassungsmäßig zustande gekommen, und zwar
insbesondere dadurch, dass die 81 Abgeordneten der Kommunistischen Partei
Deutschlands verfassungswidrigerweise verhaftet wurden, und so nicht zu der
Sitzung des Reichstags am 21. März 1933 erscheinen konnten. Das
Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung zum Reichskonkordat (evtl. auch
in weiteren) die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes benannt, jedoch die
Folgerung daraus gezogen, dass es als "revolutionäres Recht" faktisch in
Deutschland in Geltung war und die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen
Reichsgesetze auch nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes fortgeltendes Recht
sind. Quelle: Reichsgesetzblatt 1933 I S. 141; 1937 I S. 105; 1939 I S.95, 1943
I S. 295 -------- Zitat Ende -----
Die vom bundesrepublikanischen Bundestag mit eingesetzten Bundesrichter ( BFH,
BGH, BVerfG ) haben beschlossen, daß revolutionäres Recht in Geltung war und
auch in der BRD fortbesteht. Sind dann NS Richter als oberste Wächter der
Rechtsstaatlichkeit der BRD tätig ?
Dazu gibt es eine PDF - Zitat: Die Rolle des BGH
Die Ursache der Misere, die fehlenden Möglichkeiten, Richter selbst bei krasser
Mißachtung bzw. falscher Anwendung
von Gesetzen oder grob falschen Darstellungen und Bewertungen von Sachverhalten
zur Rechenschaft zu ziehen, geht
auf die "Rechtsprechung“ des BGH zum sogenannten Richterprivileg aus dem Jahr
1956 zurück, bei der "demokratisch-
gewendete“ NS-Richter die im Dritten Reich begangenen Verbrechen ihrer Kollegen
für sakrosankt erklärt haben.
Auf den Punkt gebracht sagte der BGH seinerzeit, die Tatsache, dass ein
Nazirichter Menschen wegen des Verteilens
regimekritischer Flugblätter oder der Unterstützung von Juden zum Tode
verurteilt habe, reiche nicht aus, um ihn zu
bestrafen. Voraussetzung hierfür sei vielmehr der darüber hinaus zu führende
Nachweis, dass dem Richter der Unrechtscharakter seines Handelns bewußt gewesen
sei.
Im Klartext bedeutet das: wenn ein Richter, wie z. B. der spätere
baden-württembergische Ministerpräsident Hans
Filbinger wegen Diebstahls eines Stückes Brot ein Todesurteil verhängt hat und
sich später darauf zurückzieht, er habe
seinerzeit geglaubt, das sei so in Ordnung, traf ihn nach Ansicht des BGH keine
Schuld.
Von Richtern mit dieser Gesinnung wurde die Justiz der BRD begründet. Es war ein
früher Deichbruch, dass durch die
Nachkriegsjustiz im neuerstandenen "Rechtsstaat“ das Morden von Nazirichtern für
legal erklärt wurde. Kann man sich
da wirklich wundern, wenn es im Getriebe knirscht und dem Justizapparat bis
heute eine gewisse Unmenschlichkeit und Betriebsblindheit bzw. mangelnde
Fähigkeit zur Selbstkritik innewohnt? Mit ihrer schändlichen "Rechtsprechung“
hat die deutsche Nachkriegsjustiz nur sieben Jahre nach Gründung der BRD schon
ihre Unschuld verloren und es wurden auf fatale Weise Maßstäbe gesetzt. Wenn
Richter erleben, dass sogar Justizmorde ungesühnt blieben, kann man kaum
erwarten, dass sie Bereitschaft zeigen, vergleichsweise harmlose Rechtsverletzungen von Kollegen zu ahnden. Vielmehr wird ihnen signalisiert,
dass sie mit dem Überstreifen der Robe einem Bund beitreten, bei dem das
"Zusammenhalten" und sich gegenseitig decken die höchsten Tugenden sind .
-------- Zitat Ende -----
Kein Unterschied zu den bundesrepublikanischen Politikern, welche ja für sich
und ihre Partei ( als nicht - rechtsfähiger Verein ) jede Verantwortlichkeit
ausgeschlossen haben.
Recht in der BRD ? - unmöglich, weil die alten Seilschaften zuverlässig für die
Deckung des eigenen Kaders gesorgt haben - nachrückende NS systemtreue Richter
haben ihre Vorgänger gedeckt und handeln bis heute in dieser
Weise - explizit durch BGH & BVerfG Richter auf Grundlage des immer bekennenden
NS Juristen Mangold, welcher von Anfang Machteinschränkungen der Herrschenden
durch das Grundgesetz - explizit Artikel 19 - mit aller Macht hintertrieben hat
- es lebe die ( nicht existente ) freiheitliche demokratische Grundordnung !
all denjenigen, welche noch an BR Recht glauben, ist nicht zu helfen.
Nun die Gretchenfrage: bezieht diese Tatsache das „Urteil 2Bvf1/73“ des BVerfG
ein ?:
“... Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein
westdeutscher Staat gegründet, sondern nur ein Teil Deutschlands neu
organisiert.
... Sie (die BRD) beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den
"Geltungsbereich des Grundgesetzes"
(vgl. BVerfGE 3, 288 (319 f.); 6, 309 (338, 363)), fühlt sich aber auch
verantwortlich für das ganze Deutschland. Derzeit besteht die Bundesrepublik aus
den in Art. 23 GG genannten Ländern, ...”
Wurde mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland deshalb kein
westdeutscher Staat gegründet, weil die Weimarer Reichsverfassung nicht durch
die Alliierten oder die BRD selbst aufgehoben wurde ?
Im Grundgesetz Artikel 140 wird auf fünf Artikel der Weimarer Verfassung
verwiesen, mit dem Vermerk, daß Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der
Verfassung von 1919 Bestandteil dieses Grundgesetzes sind.
Artikel 140 [Weitergeltung von Vorschriften der Weimarer Verfassung Bezüglich
des Rechts der Religionsgemeinschaften] Die Bestimmungen der Artikel 136, 137,
138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil
dieses Grundgesetzes.
Damit muß durch den Artikel 140 GG die Weimarer Verfassung für die BRD noch
Gültigkeit besitzt.
Frage zum Geltungsbereich. Es sind ja im Artikel 23 keine Länder mehr genannt -
da das BVerfG dieses als BVerfGE mit Gesetzeskraft nach ( grundgesetzwidrigem )
BVerfGG Artikel 31 ( wegen Aufhebung der Gewaltenteilung ) machte, gilt die
Aussage auch bzgl. Artikel 23 und dem Geltungsbereich => damit kann nicht auf
die Präambel verwiesen werden, daß dort ja noch die Länder gelistet wären !
Somit kann diese BVerfGE als Beweis genommen werden, daß sei dem 29.09.1990 die
Bundesregierung und alle anderen Ämter / Behörden zumindest auf Bundesebene ohne
Legitimation sind und auch alle Gesetze und Verordnungen spätestens seit diesem
Zeitpunkt erloschen / weggefallen sind.
In diesem Zusammenhang nochmals zur FRV / Paulskirchenverfassung - auch diese
wurde nie aufgehoben und sie verfügt im Artikel II. - im Gegensatz zur 1871
„Verfassung“ und zur WRV unter § 10. Der Reichsgewalt ausschließlich steht das
Recht des Krieges und Friedens zu. ----- also ein Ende der Autokratie !
Kein Wunder, daß durch Ermordung der Delegierten der Nationalversammlung die
Umsetzung der FRV verhindert wurde …... denn die BRD Exekutive führt die
absolutistische Autokratie fort.
Wir wissen, die römischen Rechtsgrundsätze gelten auch heute fort.
mihi factum, dabo tibi ius (auch: da mihi facta, dabo tibi ius) - zu deutsch:
Gib mir die Tatsache(n), ich werde
dir das (daraus folgende) Recht geben. Diese Rechtsregel ist verwandt mit:
iura novit curia (auch iura noverit curia) - dt.: Das Gericht kennt das Recht.
Das Gericht wird anhand des dargelegten und festgestellten Sachverhaltes
eigenständig das entsprechende Recht (vgl. § 138 ZPO) auf diesen Sachverhalt
anwenden (subsumieren).
Ein Gericht / Richter hat nur das Recht zu geben - also anzuwenden, aber nicht
selbst zu (er)schaffen !
Dies ist der Legislative einzig und allein vorbehalten; die Anwendung des
BVerfGG Artikel 31 beim Urteil 2Bvf1/73 verletzt Grundgesetz und die
fortgeltenden römischen Rechtsgrundsätze ... kann es damit jemals Rechtskraft
erlangt haben ? - die Antwort ist einfach; wenn die BRD´ler es dennoch wie
bekannt sehen wollen, dann nutzt es im oben genannten Sinne.
Laßt mich noch auf die Seite 66 im Lehrbuch „ Völkerrecht“ von Karl Doehring
verweisen
Die Staaten § 2 I - sinngemäße Wiedergabe: Fremde, die einem solchen Staate
angehört, welcher zur Ausübung des Diplomatischen Schutzes berechtigt ist.
Falls das betroffene Individuum neben der Staatsangehörigkeit des Bundesstaates
auch eine evtl. gesondert erteilte „Staatsangehörigkeit“ eines Mitgliedsstaates
des Bundesstaates innehat, ist doch dieser Mitgliedsstaat mangels
Völkerrechtssubjektivität zur Ausübung des diplomatischen Schutzes nicht
berechtigt:
auf der Ebene des Völkerrechts ist wiederum nur die Staatsangehörigkeit zum
Bundesstaat beachtlich! …
Bundesstaaten sind sie nicht Inhaber unmittelbar aus dem Völkerrecht
abzuleitender Rechte und Pflichten.
Seite 68 im Lehrbuch „ Völkerrecht“ von Karl Doehring Die Staaten § 2 I
Staaten zur inneren Selbstgestaltung besteht und nicht deshalb in Frage gestellt
werden kann, weil sie anderen nicht gefällt. Die faktische Staatsherrschaft kann
auf die verschiedensten Weisen hergestellt werden.
So durch Dismembration eines Bundesstaates, dessen Mitglieder zu selbständigen
Staaten werden, durch Entlassung einer auf einem abgeschlossenen Gebiet lebenden
Bevölkerung aus der Herrschaft eines anderen Staates (z.B. Dekolonisierung),
durch Ausübung des Selbstbestimmungsrechts einer Bevölkerungsgruppe, durch
Sezession einer Bevölkerungsgruppe aus einem bestehenden Staatsverband,
theoretisch auch durch Okkupation herrenlosen Gebietes durch eine Bevölkerung,
die als Träger des Selbstbestimmungsrechts qualifiziert werden kann. In all
diesen Fällen dürfen Rechte schon bestehender, dritter Staaten nicht verletzt
werden: werden sie widerrechtlich beeinträchtigt, etwa durch Annexion eines
Teiles ihres Staatsgebietes oder durch Okkupation des Gebietes eines anderen
Staates und Vernichtung der dort herrschenden Staatsgewalt, kann die Errichtung
oder der Bestand eines neuen Staates allein wegen ihrer Effektivität nicht zu
einer Staatsgründung führen, es sei denn, die Staatengemeinschaft anerkennt
diesen neuen Zustand"’. Damit ist nicht die Anerkennung des neuen Gebildes als
Staat gemeint, sondern die Anerkennung der Herrschaft über ein Gebiet.
--- Zitat Ende ---
Was nützt mir ein Verein „N. Deutschland“ oder eine Gemeinde in der
Bundesrepublik, wenn nur Staaten berechtigt sind, den diplomatischen Schutz
auszuüben?
Der deutsche Staat im Jahre 1945 und seither. VII. Freiherr von der Heydte
Mit ihm dem 20. 6. 1948 beginnt das Problem der Rechtsstellung Deutschlands ein
Problem der Existenz Deutschlands zu werden. Dieser 20. 6. 1948 bedeutet
verfassungsgeschichtlich die entscheidende Zäsur.
Der 20. 6. 1948 war Anfang — Anfang einer Entwicklung, von der wir heute noch
nicht wissen, wohin sie führt. Damals begann das deutsche Wunder — es begann
aber auch die deutsche Not.
Man könnte zunächst behaupten, daß Deutschland als Staat zwar den 8. 5.1945
überlebt habe, aber nach drei Jahren der Agonie in den Jahren 1948 und 1949
durch dismembratio endgültig untergegangen sei: Die Bundesrepublik und die DDR
erschienen dann als gleichberechtigte Nachfolgerstaaten des dismembrierten
Deutschland. Dagegen sprächen jedenfalls der Fortbestand des einheitlichen
deutschen Staatsvolkes, Fortdauer einer Staatsgewalt, die sich als deutsch
bezeichnet und bekennt; gegen eine solche Auffassung spräche darüber hinaus vor
allem der Wille des deutschen Volkes zur staatlichen Einheit diesseits und
jenseits des Eisernen Vorhangs und das Bewußtsein dieses Volkes, ein Volk — Volk
eines Staates und mit dem Recht auf diesen einen Staat — zu sein. --- Teil -
Zitat Ende ---
<<<<<< wiederum eine allzu offensichtliche Lüge: Fortdauer einer Staatsgewalt –
es war die von dem alliierten Kontrollrat eingesetzte und ihr damit gefügige
„Staatsgewalt“! - siehe dazu Spiegel 7 2009 und die Kanzlerakte ! >>>>>
VIII.
Lehnt man die These von der dismembratio Deutschlands 1948 ab und behauptet man
den Fortbestand eines deutschen Gesamtstaates auch nach 1948/49, so stellt sich
die „deutsche Frage" als Frage dar, ob und inwiefern die Bundesrepublik oder die
DDR eine fortbestehende deutsche Staatsgewalt von Rechts wegen ausübe und
repräsentiere. Es ist dies gleichzeitig die Frage nach dem leitenden Gedanken
der rechtlichen Grundordnung eines fortbestehenden deutschen Gesamtstaates. Eine
solche Grundordnung ist notwendig in jedem Staat vorhanden, wie immer er
beschaffen sein mag.
Es gibt keinen Staat ohne rechtliche Grundordnung — mag diese in einem
Verfassungsgesetz festgelegt sein oder nicht. Theodor Maunz: seit 1949 sind zwei
Lösungen dieser Frage denkbar - die sog. Identitätstheorie — allmählich auch die
offiziellen Auffassung der politischen Führung der Bundesrepublik: Das
Grundgesetz gelte im Grunde auch für jene Deutschen, denen an dieser Verfassung
mit zu wirken versagt war. Identitätstheorie von Herbert Krüger und Ulrich
Scheuner: ein Zustand der doppelten Repräsentation Deutschlands durch zwei
rivalisierende, aber territorial begrenzte Regierungen, bei zwei politischen
Normenordnungen, die beide beanspruchen, Deutschlands Verfassung zu sein. Eine
ganze Reihe von Äußerungen der westlichen Alliierten scheinen darauf
hinzudeuten, daß auch sie die Identitätstheorie zu ihrer Auffassung gemacht
haben. Die völkerrechtlichen Konsequenzen dieser staatsrechtlichen Konstruktion:
etwa auf die notwendige bindende Wirkung von Verträgen, die die als einzige
„legale" Regierung des Gesamtstaates anerkannte Regierung mit fremden Mächten
abschließt, für den Gesamtstaat — oder auf das Problem
der völkerrechtlichen Haftung für Handlungen der „separatistischen", „illegalen"
lokalen de-facto-Regierung seitens des Gesamtstaates und seiner „legalen"
Regierung dritten Mächten gegenüber.
Auf dem Boden der Identitätslehre läßt sich nur schwer die Tatsache deuten, daß
das Machtwort der Alliierten neben den beiden rivalisierenden Regierungen in
Deutschland zwei weitere Staatsfragmente, wenn auch beide nur als Provisorien,
geschaffen hat, die beide zweifellos zu Gesamtdeutschland gehören, aber weder
von der Bundesrepublik noch von der DDR her regiert werden können: Berlin und
das Saarland.
IX. Diese zweite Lösung nimmt heute in Deutschland die Existenz von zwei -
genauer vier provisorischen Teilordnungen an, die zusammen Deutschland bilden
(ein Deutschland, das als Staat existiert und rechtsfähig ist, wenn es auch zur
Zeit nicht durch besondere gesamtdeutsche Organe handelt). An Stelle dieser
fehlenden gesamtdeutschen Organe erscheint in dieser Konstruktion der
Gesamtstaat treuhänderisch durch die eine Teilordnung vertreten, die allein für
sich beanspruchen kann, legitime und demokratische Regierung in Deutschland zu
sein. Die rechtliche Grundlage dieser Vertretung, wenn auch nicht in einem
Verfassungsgesetz niedergelegten Ordnung des fortbestehenden deutschen
Gesamtstaates — nicht im Rahmen der Völkerrechtsordnung — wäre dabei in einer
Art staatsrechtlicher „Geschäftsführung ohne Auftrag" zu suchen, die den
vermuteten Willen des am Handeln verhinderten Gesamtvolkes vollzieht.
Das Grundgesetz scheint diese zweite These zu stützen; es bezeichnet nicht nur
die von ihm geschaffene politische Ordnung an verschiedenen Stellen selbst als
provisorisch, sondern es unterscheidet auch klar zwischen seinem vorläufigen
Geltungsbereich, d. h. dem Gebiet der Bundesrepublik, und Deutschland. Wenn es
vom deutschen Volk spricht, meint es auch die Angehörigkeit zu einem
weiterreichenden Gesamtstaat, der auch Berlin, die Sowjetzone, die Gebiete unter
polnischer Verwaltung und das Saarland umfaßt. --- Zitat Ende
---
Auch hier werden viele Tatsachen angesprochen und sofort wieder geleugnet.
Dismembration ist ebenso wie Kondominium >> Machtwort der Alliierten << bzw.
debellatio unumkehrbar.
Es gibt seit 25.5.1945 keine deutsche Staatsgewalt mehr, sondern es gibt eine
bundesrepublikanische Staatsgewalt im treuhänderischen Auftrag ( Mandatnehmer )
und es gab bis 1991 eine DDR- Staatsgewalt ( im russischen treuhänderischen
Auftrag ).
Hier noch ein paar Seiten aus dem Buch: Völkerrecht und
Machtpolitik von
N. Paech und G. Stuby:
S. 144 >7< die Zielsetzung des Wiener Kongresses konnte bis zum Ausbruch des
Ersten Weltkrieges weitgehend erreicht werden.
Ein Krieg mit »napoleonischer«, d.h. hegemonialer Zielsetzung konnte verhindert
werden, nicht der Krieg als solcher, was aber auch gar nicht beabsichtigt war -
20 Jahre Völkerbund und der Weltbrand brach aus.
Deutschland, als der gebrandmarkte Aggressor, und seine Verbündeten konnten in
Versailles lediglich ein Diktat entgegennehmen. An der Gestaltung des
Völkerbundes, waren sie nicht beteiligt, wie Russland auch nicht. Die Tür des
Völkerbundes blieb ihnen vorerst verschlossen; der Völkerbund erhielt wichtige
Funktionen zur Durchsetzung des Versailler Vertrages gegenüber den unterlegenen
Mittelmächten.
S. 155 >37<
Ein allgemeines Kriegsverbot brachte 1928 der Briand-Kellogg- Pakt
S. 352 >61< 3.3. Anerkennung von Regierungen Jefferson formulierte 1792 zum
ersten Mal diesen Grundsatz für die
amerikanische Vertretung in Paris: »It accords with our principles to
acknowledge any Government to be rightful which is formed by the will of the
nation, substantially declared.«
»Es entspricht unseren Prinzipien, jede Regierung als rechtmäßig anzuerkennen,
welche durch den ausdrücklich erklärten Willen der Nation gebildet ist.«
S. 356 > 59 < Liegen alle drei Staatselemente vor, so ist ein Staat entstanden.
Daraus ergibt sich dennoch für die anderen Staaten keine Rechtspflicht zur
Anerkennung - dies ergibt sich aus der Tatsache, dass ein Staat zu seiner
Entstehung keiner Anerkennung bedarf. Andererseits muss es der souveränen
Entscheidung eines jeden Staates überlassen bleiben, mit welchem Staat er
Beziehungen aufnehmen möchte. Dabei ist klar, dass auch der nicht anerkannte
Staat Anspruch auf Respektierung seiner Position als souveränes Mitglied der
Völkerrechtsgemeinschaft hat. Er fällt insofern nicht in ein völkerrechtliches
Loch, sondern kann alle Rechte und Pflichten der Völkerrechtsordnung
beanspruchen, die auch der nicht anerkennende Staat ihm gegenüber einzuhalten
hat; darin kann bereits eine faktische Anerkennung gesehen werden, auf die jeder
Staat Anspruch hat.
S. 356 >70< 4. Untergang von Staaten: Kommt einem Staat eines der drei ihn
konstituierenden Elemente (Volk, Territorium, Regierungsgewalt) abhanden, geht
er selber unter. > 72 < Der Fortbestand der alten Staaten wird fingiert, die
sich in einer Union zu einem neuen Staat zusammengetan haben, wenn er infolge
andauernder politischer Differenzen wieder in die ursprünglichen Staaten
auseinanderfällt, wie es bei der Vereinigten Arabischen Republik der Fall war.
Hingegen hört ein Bundesstaat (UdSSR / GUS) in dem Moment auf zu bestehen, in
dem seine Einzelstaaten den Verband auflösen und sich für selbständig erklären.
S. 357 > 73 < bleibt der Staat bestehen, wenn nicht alle Staaten den Verband
verlassen und die verbleibenden Republiken (wie im Falle Serbiens und
Montenegros) den alten Bundesstaat (Jugoslawien) fortführen wollen?
Die auf der Haager Jugoslawienkonferenz eingerichtete Schiedskommission hatte
die Auflösung Jugoslawiens als Untergang des Staates durch Dismembration
(Zerfall) eingestuft. Der UN-Sicherheitsrat verwehrte dementsprechend der aus
Serbien und Montenegro bestehenden Restrepublik die Fortführung der
Mitgliedschaft des alten Jugoslawiens in der UNO, da diese untergegangen sei.
S. 358 4.1. Annexion > 74 < Im klassischen Völkerrecht, als das Kriegsrecht (ius
ad bellum) noch den Kern staatlicher Souveränität ausmachte, gehörte auch die
Annexion zu den selbstverständlichen zwischenstaatlichen Auseinandersetzungen;
die Annexion war immer das Ergebnis eines Krieges, nach dem sich der Sieger
Teile oder das ganze Territorium des Verlierers aneignete.
> 75 < Diese Rechtslage änderte sich nach dem Ersten Weltkrieg, als zunächst die
Mitglieder des Völkerbundes verpflichtet wurden, »die territoriale
Unversehrtheit und bestehende politische Unabhängigkeit aller Mitglieder des
Völkerbundes zu respektieren und gegen äußere Angriffe zu wahren (Art. 10
Völkerbundsatzung). > 76 < Mit der Ächtung des Angriffskrieges durch den
Briand-Kellogg-Pakt von 1928 und der Stimson-Doktrin von 1932 war nicht nur dem
Krieg, sondern auch der Annexion die Rechtfertigung entzogen.
Die Rechtswidrigkeit gewaltsamer territorialer Veränderungen wurde in einer
Reihe regionaler amerikanischer Erklärungen und Verträge verankert.
> 77 < Nachdem die Vereinten Nationen in Art. 2 Ziff. 4 der UN-Charta das
Kriegsverbot zu einem allgemeinen Verbot jeglicher Gewalt und Gewaltandrohung
erweiterten, und dieses Verbot im Laufe der Resolutionspraxis spätestens mit der
so genannten Prinzipiendeklaration von 1970 und der »Aggressionsdefinition« von
1974 zu zwingendem Recht (ius cogens) erstarkte, ist völkerrechtlich eine
Rechtfertigung der Annexion nicht mehr denkbar. Dass dies auch für eine Annexion
auf vertraglicher Basis gilt, ergibt sich aus Art. 52 und 53 der Wiener
Konvention über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969, welche einen Vertrag
als nichtig bezeichnen, »wenn sein Abschluss durch Androhung oder Anwendung von
Gewalt unter Verletzung der Prinzipien des in der Charta der Vereinten Nationen
verkörperten Völkerrechts zustande gekommen ist«, oder »wenn er zum Zeitpunkt
seines Abschlusses einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts
widerspricht«.
S. 374 > 110 < Bei Regimewechsel kann sich die neue Regierung höchstens auf das
Argument stützen, dass sich die Umstände im Sinne von Art. 62 der »Wiener
Konvention über das Recht der Verträge« (WKV) vom 23. Mai 1969 grundlegend
geändert hätten (clausula rebus sic stantibus), um aus einem Vertrag entlassen
zu werden. Ein Austritt aus dem Vertrag ist sonst nur nach den Bestimmungen der
Art. 54ff. derselben Konvention möglich.
> 111 < Die Lehre der Staatennachfolge war Jahrhunderte hindurch dem römischen
Erbrecht entlehnt, wie es Hugo Grotius 1625 formulierte: »Die Person des Erben
gilt sowohl für die Fortsetzung der Staatsgewalt wie des Privateigentums als
eine Person mit dem Verstorbenen; dies ist unzweifelhaften Rechts.«
> 112 < Der neue Staat tritt wie der Erbe an die Stelle des Verstorbenen. Dieser
Satz hat sich als allgemein anerkannte Norm des Völkerrechts für das
Staatsvermögen des Vorgängerstaates erhalten.
Unabhängig davon, ob es sich im In- oder Ausland befindet, wird es ohne
Entschädigung Vermögen des Nachfolgestaates. Eine vergleichbare Regelung für
Schulden gibt es nicht.
5.1. Staatennachfolge in Verträge
> 114 < Seit 1962 beschäftigte sich die Völkerrechtskommission (International
Law Comission - ILC) mit der Nachfolge: 1. Nachfolge in Bezug auf Verträge, 2.
Nachfolge in Bezug auf andere Gegenstände und 3. Nachfolge in Bezug auf die
Mitgliedschaft in internationalen Organisationen. Am 22. August 1978 wurde in
Wien als »Wiener Konvention über Staatensukzession in Bezug auf Verträge«
angenommen:
> 115 < - der Grundsatz der Kontinuität für »normale« Staaten, die nicht durch
Dekolonisation unabhängig geworden sind: für den Zusammenschluss von Staaten
(Fusion, Vereinigung), wenn zwei oder mehrere Staaten in einem bereits
bestehenden oder neuen Staat aufgehen. Art. 31 der Konvention von 1978 hat die
automatische Nachfolge, d.h. Kontinuität normiert. Gemäß Art. 34ff. soll die
Kontinuität auch für den Fall der Trennung und des Zerfalls von Staaten gelten.
Entstehen neue Staaten durch die Abtrennung von Gebietsteilen eines bestehenden
Staates oder durch dessen Zerfall (Auflösung, Zergliederung, dismembratio), so
bleiben die alten Verträge für die neuen Staaten in Kraft. Dies entspricht
weitgehend der alten Staatenpraxis. Die Verträge der DDR hingegen, bei denen die
BRD nicht Vertragspartei war, sind gemäß Art. 12 Abs. 3 EV erloschen.
S. 384 6.2. Völkerrechtsverstoß
> 137 < Die Verantwortlichkeit wird durch zwei Tatbestandsmerkmale begründet:
die Verletzung einer völkerrechtlichen Verpflichtung durch eine Handlung oder
Unterlassung und die rechtliche Zurechenbarkeit der Verletzung zum Staat, in
dessen Namen gehandelt wird (Art. 2 ILC-Entwurf).
> 138 < 2001 ersetzte die ILC den Begriff »delict« durch »wrongful act« und
sanktionierte jetzt schwerwiegende Verstöße gegen zwingende Normen des
allgemeinen Völkerrechts mit besonderen Rechtsfolgen (Art. 40f. ILC-Entwurf).
Diese Verbrechen begründen eine Verantwortlichkeit gegenüber der ganzen
Staatengemeinschaft. » .. es kann angenommen werden, dass alle Staaten ein
rechtliches Interesse an ihrem Schutz haben; es sind Verpflichtungen erga omnes...
Solche Verpflichtungen entstammen z.B. im gegenwärtigen Internationalen Recht
der Ächtung von Akten der Aggression und des Völkermords ebenso wie den
Prinzipien und Regeln, die die grundlegenden Rechte der menschlichen Person
betreffen, einschließlich des Schutzes vor Sklaverei und rassischer
Diskriminierung.«
S. 385 6.3. Zurechnung der Handlung Die völkerrechtliche
Verantwortlichkeit der
Staaten
> 139 < Die ILC hat detaillierte Regeln für die Zurechnung der Handlung zum
Staat entwickelt. > 140 < Unkompliziert ist die Zurechnung des Handelns eines
Organs des Staates, ohne dass es dabei darauf ankommt, welche Befugnisse es hat,
welche Funktion (Legislative, Exekutive, Judikative) und welche Position es in
der Staatsorganisation einnimmt (Art. 4 ILC-Entwurf). Dies entspricht
herkömmlichem Recht und gilt auch für föderale Organe in einem Bundesstaat wie
Landes- und Bezirksverbände sowie Gemeinden. Damit ist auch klargestellt, dass
Gesetze (etwa Ausländergesetze) und Gerichtsurteile, selbst Teile der Verfassung
sowie Entscheidungen der Verfassungsgerichte wegen des Verstoßes gegen
Völkerrecht die Haftung des Staates begründen können. Da darüber hinaus die
meisten Völkerrechtsverletzungen durch untergeordnete Organe (Grenzpolizei, Zoll
etc.) begangen werden, soll den Staaten aus der niedrigen Position der
Handelnden nicht der oft gesuchte Entschuldigungsgrund erwachsen. > 141 < .. dem
Staat ist die Einrede der Kompetenzüberschreitung seiner Organe (so genanntes
ultra-vires-Handeln) genommen, gleichgültig ob der Täter dabei innerstaatliches
Recht verletzt hat oder nicht. > 142 < Art. 7 da öffentliche Funktionen in den
modernen Staaten nicht ausschließlich von Staats-Organen wahrgenommen werden -
man denke an staatliche Unternehmen, Banken, Rundfunk- und Fernsehsender, den
»beliehenen Unternehmer«, aber auch an Gesellschaften des Privatrechts, Vereine
und Parteien und deren Stiftungen - müssen auch deren Völkerrechtsverletzungen
dem Staat zugerechnet werden.
Florian Drinhausen Staatensukzession ( http://archiv.jura.uni-saarland.de/FB/LS/Fiedler/Fiedler/Aufsaetze/kriele.html
http://de.wikipedia.org/wiki/Nachfolgestaat Staatensukzession =
Staatennachfolge: Als Nachfolgestaat (auch Sukzessorstaat oder dementsprechend
Sukzessionsstaat) wird im allgemeinen Sprachgebrauch ein Staat genannt, der das
Staatsgebiet oder einen Teil eines zerfallenden oder sich verkleinernden Staates
erwirbt oder auf dessen Territorium neu entsteht )
Die Dismembration, bei der das Völkerrechtssubjekt durch Aufteilung seines
gesamten Staatsgebietes unter die Nachfolgestaaten vernichtet wird.
2. Staatensukzession ohne Untergang des Vorgängerstaates
- die Zession, bei der ein bestimmtes Gebiet von einem Völkerrechtssubjekt an
ein anderes abgetreten wird Innerhalb des übernommenen Gebietes findet jedoch
ein Wechsel der Hoheitsgewalt statt; daher ist fraglich, ob der Nachfolgestaat
an Handlungen seines Vorgängers gebunden ist.
- die Dekolonisation, d. h. die Verselbständigung von ehemaligen Kolonien,
welche eine besondere Form der
Separation darstellt ( der Teil eines Staates löst sich von diesem ).
S. 26 Der funktionale Durchgriff bei Staaten
a) Unmittelbare Beteiligung des Staates
Bei einer unmittelbaren Beteiligung des Staates an dem Vertrag sei widerleglich
zu vermuten, daß dieser auch Vertragspartner sei. Dasselbe gelte, wenn nicht das
Rechtssubjekt "Staat", sondern eine seiner selbständigen Untergliederungen, z.
B. Städte, an einem Vertrag beteiligt sei.
b) Mittelbare Beteiligung des Staates
Bei der mittelbaren Beteiligung des Staates müssen Gründe für die Rechtfertigung
des Durchgriffs gefunden werden, da der Wille des Staates zur Trennung der
juristischen Person von seiner Rechtspersönlichkeit mißachtet wird.
aa) Rechtsschein
Als Rechtsgrund für einen internationalen Durchgriff komme zunächst in Betracht,
daß der Staat gegenüber dem beteiligten Partner einen Rechtsschein gesetzt hat,
daß die als Vertragspartner auftretende juristische Person im Einzelfall mit dem
Staat gleichgesetzt werden könne. Der Grund für den Durchgriff bestehe somit im
Vertrauensschutz, welcher als Grundsatz nicht bloß im Recht der Bundesrepublik
Deutschland, sondern auch im Völkerrecht anerkannt sei. Ein solcher Rechtsschein
entstehe, analog zu bundesrepublikanischem Recht, wenn der Staat entweder selbst
durch aktives Handels zu dessen Entstehung beitrage oder den von der
juristischen Person gesetzten Rechtsschein dulde.
bb) Durchführung hoheitlicher Aufgaben
Ein weiterer Grund für einen Durchgriff auf den Staat könne darin liegen, daß
die juristische Person Aufgaben durchführe, die sich nur aus der Inanspruchnahme
hoheitlicher Gewalt erklären lassen. Die hoheitliche Gewalt sei eines der
Elemente, welche die Staatlichkeit eines Staates ausmachten. Deshalb sei ihre
Ausübung immer Angelegenheit des Staates. Übertrage ein Staat solche Aufgaben
auf eine juristische Person, so setzt er damit einen Rechtsgrund für den
Durchgriff auf ihn selbst. !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Dies sei in allen Rechtsordnungen gleich. Unterschiede beständen jedoch darin,
was als hoheitliche Gewalt angesehen werde, Teil der Hoheitsgewalt seien, so z.
B. Steuererhebung und Polizeigewalt bzw. in der Inanspruchnahme von
Zwangsgewalt. Denn in den modernen Rechtsordnungen sei die Ausübung von Zwang
gegenüber Privaten allein Aufgabe des Staates.
cc) Völkerrechtliche Verantwortlichkeit des Heimatstaates
Der Durchgriff auf den Staat komme auch bei einer völkerrechtlichen
Verantwortlichkeit des Staates in Betracht. Der Staat soll sich seiner
völkerrechtlichen Verantwortlichkeit nicht dadurch entziehen können, daß er eine
juristische Person einsetzt. Allerdings ist auch hier zu beachten, daß eine
Abwägung zwischen der völkerrechtlichen Verpflichtung des Staates und der
eigenen formalen Rechts persönlichkeit der juristischen Person zu erfolgen hat.
Die völkerrechtliche Verpflichtung muß gegenüber der Eigenpersönlichkeit der
juristischen Person höherwertig sein.
Die Rechtsordnung eines Vertrages bleibt nur dann nach der Sukzession erhalten,
wenn dieser einem dritten Staates zugeordnet ist. Die vertragliche vereinbarte
Rechtsordnung kann Geltung gegenüber denjenigen Rechtssubjekten beanspruchen,
die ihr unterworfen sind; das sind die Bewohner des entsprechenden
Staatsgebietes.
Grundsätzlich ist fraglich, ob der vorherigen Rechtsordnung nach der Sukzession
überhaupt noch Geltung zukommt; zumindest die zum Zeitpunkt der
Nachfolge
bereits bestehenden Staaten bewegen sich vor und nach dem Nachfolgeakt innerhalb
einer völkerrechtlichen Gesamtrechtsordnung.
S. 49 A: Völkerrechtliche Konventionen
Zwei internationalen Vereinbarungen kodifiziert zu Staatensukzession: der
"Wiener Konvention der Vereinten Nationen über Staatensukzession in Verträge”
von 19781 und die "Wiener Konvention über Staatensukzession in Vermögen, Archive
und Schulden" von 1983. Beide Konventionen sind jedoch noch nicht in Kraft
getreten.
Die zweite Konvention regelt gem. Art. 33 Schulden des Staates gegenüber
Staaten, internationalen Organisationen oder anderen Völkerrechtssubjekten. Da
in Art. 6 dieser Konvention ausdrücklich festgestellt wird, daß keine ihrer
Regelungen irgendeinen präjudizierenden Charakter in bezug auf natürliche oder
juristische Personen { Staat als juristische Person ? } haben soll, kommt auch
eine analoge Anwendung nicht in Betracht.
Aus Art. 15 § 1 des Entwurfs der International Law Commission für die Konvention
zur Verantwortlichkeit von Staaten wird festgelegt, daß die Maßnahme einer
Aufstandsbewegung als Maßnahme des Staates i. S. d. Konvention angesehen werde,
wenn die Aufstandsbewegung die neue Regierung stellt. { 1849 Dtl. }
S. 51 Verträge eines Staates mit privaten Partnern unterfallen grundsätzlich dem
völkerrechtlichen Eigentumsschutz. Dies gilt für rein privatrechtliche Verträge
und für gemischt privat-öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse. Im Fall der
Staatensukzession würde bedeuten, daß der Nachfolgestaat in seinem Handeln
gegenüber privaten Vertragspartnern seines Vorgängers beschränkt wäre, da die
vertraglich erworbenen Rechtspositionen wohlerworbene Rechte der Privaten
darstellen - völkerrechtlicher Eigentumsschutz besagt nur, daß wohlerworbene
Rechte oder Eigentum in bestimmter Weise zu behandeln sind =>
Völkerrechtsordnung.
Die Völkerrechtsordnung verweist jedoch auf das jeweilige Landesrecht. Im Rahmen
der Staatensukzession erfolgt jedoch ein Wechsel der Hoheitsgewalt innerhalb
eines bestimmten Territoriums. Damit ist gerade das landesrechtliche Schicksal
der erworbenen Rechte fraglich. Dies gilt nicht nur, wenn der Vorgängerstaat mit
der Sukzession untergeht. Die Anwendbarkeit der Regeln des allgemeinen
völkerrechtlichen Eigentumsschutzes hängt davon ab, ob der Staatenwechsel zum
Untergang der Privatrechte führt.
Eine Rechtsordnung dient verschiedenen Aufgaben. Zum einen werden die
Beziehungen des Staates zu seinen Bürgern geregelt. Dieser Teil des Rechts wird
im Bereich des sog. "civil law system" das öffentliche Recht genannt. Zum
anderen werden die Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander erfaßt. Dabei
handelt es sich um das sog. Privatrecht, welches seinen Ursprung in den sozialen
Bräuchen und der Struktur des Gesellschaftssystems hat.
I. Die Hoheitsgewalt als Grundlage für die Geltung der Rechtsordnung
Die Grundlage für die Geltung der Rechtsordnung kann in der Staatsgewalt des
jeweiligen Hoheitsträgers und dessen Willen und Autorität, daß bestimmte Regeln
in seinem Gebiet Recht sein sollen, gesehen werden.
Wechselt nun der Träger der Hoheitsgewalt, so kann der Gebietsvorgänger für das
betroffene Territorium keinen konstituierenden Willen mehr besitzen. Deshalb
entfällt mit dem Wechsel der Hoheitsgewalt zugleich die Geltungsgrundlage der
von dem Vorgänger geschaffenen Rechtsordnung.
Dies bedeutet jedoch nicht, daß damit ein Rechtsvakuum entsteht, da der
Nachfolgestaat nunmehr seine eigene, originäre, nicht von dem Vorgängerstaat
abgeleitete, Hoheitsgewalt auf dem entsprechenden Gebiet ausübt und deshalb zur
Rechtssetzung befugt ist. Das endgültige Schicksal der Rechtsordnung beruht
somit auf deren ausdrücklicher oder stillschweigender Anerkennung durch den
Nachfolgestaat. Wie Mosler herausgestellt hat, handelt es sich in diesem Fall
nicht um einen Satz des gemeinen Völkerrechts, sondern um die Rezipierung der
Rechtsordnung durch den Erwerberstaat kraft dessen Rechtssetzungshoheit.
II. Der Wille der Bevölkerung als Grundlage für die Geltung der
Rechtsordnung
Der Untergang eines Völkerrechtssubjektes im Zusammenhang mit der
Staatensukzession erfolgt in drei Fällen, der Annexion, der Dismembration und
der Staatenfusion. Gemäß Art. 2 Nr. 4 der Charta der Vereinten Nationen sind
allerdings gewaltsame Annexionen heute von einer völkerrechtlichen Anerkennung
ausgeschlossen, weil sie gegen das Völkerrecht verstoßen.
Darüber hinaus steht nach dem heutigen Stand der völkerrechtlichen Entwicklung
jede gewaltsame Gebietsveränderung im Widerspruch zum Völkerrecht. Etwas anders
gilt für die meisten historischen Präzedenzfälle.
Ihnen ging häufig eine kriegerische Auseinandersetzung voraus. Der Untergang des
Völkerrechtssubjektes wurde daher meist mit Gewalt herbeigefuhrt.
Auch in diesen Fällen der Staatensukzession muß jedoch die Rechtsordnung mit dem
Staat untergehen; denn völkerrechtlich ist die Rechtssetzungshoheit Teil der
Staatsgewalt. Diese geht aber mit der Völkerrechtssubjektivität verloren ( bzw.
auf den Nachfolgestaat über ). Da die Rechtssetzungshoheit somit an die
völkerrechtliche Staatlichkeit eines bestimmten Territoriums geknüpft ist,
verliert die Bevölkerung dieses Teilgebietes die Befugnis, sich selbst Normen zu
geben, wenn die Staatsqualität des Territoriums vernichtet wird.
Allein der Nachfolgestaat vermag daher der Rechtsgrundlage auf dem übernommenen
Gebiet nach der Sukzession Geltungskraft zu verleihen.
S. 60 I. Die Anwendung des Grundsatzes "res transit cum onere suo"
Eine weit verbreitete Auffassung orientiert sich grundsätzlich an dem römischen
Rechtsgrundsatz "res transit cum onere suo", wonach eine Sache immer nur mit
ihren Lasten übergehen kann.
Diesem Rechtssatz liegt der Gedanke zugrunde, daß der Erwerber einer Sache, wenn
er diese ohne die daran haftenden Verbindlichkeiten erwerben könne,
ungerechtfertigt bereichert sei. Damit wird letztlich der Gedanke der
ungerechtfertigten Bereicherung zur Begründung der Übernahmeverpflichtung
herangezogen.
Seine stärkste Ausprägung hat dieser Gedanke in der sog. "burden and benefit"
Theorie im amerikanischen Recht gefunden. Diese Ansicht geht davon aus, daß der
"successor state" das Vermögen des Vorgängerstaates nur mit den verbundenen
Lasten erwerben kann. Deshalb wird die Übernahme aller Verbindlichkeiten, gleich
welcher Art, ipso jure zusammen mit der Gebietsnachfolge abgelehnt. Sie erfolgt
erst und allein zusammen mit der Vermögensübernahme. Dann ist sie jedoch nicht
mehr von einem entsprechenden Annahmeakt des Nachfolgestaates abhängig, sondern
tritt ipso jure ( wiki: Kraft Gesetzes/von Rechts wegen, wonach eine rechtliche
Wirkung oder ein rechtlicher Erfolg ohne ein weiteres Zutun der Beteiligten
eintritt. ) ein.
Warum ich Euch, liebe Freunde - nun hoffentlich einen Abschluss findend - diese
Seitenteile zusammen getragen habe …...
1.) weil sich die BRD als Nachfolgestaat "successor state" in der
Staatengemeinschaft ausgibt
- damit gelten für die BRD Regeln des Völkerrechts aus der Staatensukzession (
DR und DDR )
2.) mit dem gewaltsamen Untergang eines Völkerrechtssubjektes ( als ein Fall der
Staatensukzession ) geht auch die Rechtsordnung mit dem Staat unter - denn
völkerrechtlich ist die Rechtssetzungshoheit Teil der Staatsgewalt.
- die BRD bezieht sich jedoch in allen Gesetzen ohne jede Ausnahme auf
Gesetzbücher vor 1945 durch den Untergang der Rechtsordnung vor 1949 gehen alle
Gesetzesänderungen der BRD und Gesetzesanwendungen ins Leere - auch und
insbesondere durch die bundesrepublikanischen Gerichte.
3.) Der Untergang eines Völkerrechtssubjektes im Zusammenhang mit der
Staatensukzession erfolgt in drei Fällen, der Annexion => debellatio, der
Dismembration und der Staatenfusion.
- durch die Ächtung der Annexion liegt eine debellatio mit anschließender
dismembratio vor.
die (Schein)Aufnahme der DDR durch (in) die BRD soll völkerrechtlich eine
Staatenfusion gewesen sein
4.) Die Hoheitsgewalt als Grundlage für die Geltung der Rechtsordnung: durch den
Wechsel der Hoheitsgewalt entfällt zugleich die Geltungsgrundlage der von dem
Vorgänger geschaffenen Rechtsordnung.
- dies war eindeutig am 5.6.1945 der Fall => supreme authority der Alliierten !
Die gesamte Rechtsordnung des Deutschen Reiches endete am 5.6.1945, welches 1871
gegründet worden war !
Damit natürlich auch die 1871 Deutsche Reichsverfassung und die Weimarer
Reichsverfassung !
5.) Zur Rechtsordnung gehört das öffentliche Recht: Staat <> Bevölkerung "civil
law system" und auch das Privatrecht der Bürger untereinander.
- keines dieser Rechtsordnungssysteme hat den 5.6.1945 überlebt.
Neben dem Naturrecht gilt die Völkerrechtsordnung - und damit der ius cogens
Der Durchgriff auf den Staat ergibt sich auch aus der völkerrechtlichen
Verantwortlichkeit des Staates.
6.) Es gilt der Vertrauensschutz - auch fest verankert im Völkerrecht.
Wie unter (bb) nachzulesen - der Durchgriff auf den Staat erfolgt auch, wenn die
juristische Person Aufgaben hoheitlicher Gewalt ausführt; solche Aufgaben führen
immer zum Durchgriff auf den Staat selbst zum Buch: Völkerrecht und Machtpolitik
von N. Paech und G. Stuby:
7.) zu S. 384 6.2. Völkerrechtsverstoß
zu den Verpflichtungen erga omnes (Absolute Rechte - ius cogens - wirken gegen
alle) gehören die Prinzipien und Regeln, welche die grundlegenden Rechte der
menschlichen Person betreffen !
- siehe dazu Grundgesetz Artikel 1 - 19, AEMRK und die EMRK, IpbpR, etc.
Die aktuelle Vorgehensweise der BR in D führt zu einer Pflicht der gesamten
Staatengemeinschaft !!!
8.) zu S. 356 4. Untergang von Staaten belegt zweifellos, wann das Deutsche
Reich untergegangen ist: als es am 25.5.1945 seine Regierungsgewalt verlor ––
ist er von selbst untergegangen. Die BR in D macht bzgl. den Gesetzen und seiner
BVerfGE von 1972 nur eines: den Fortbestand des alten Staaten zu fingieren !
9.) zu S. 352 Anerkennung von Regierungen gemäß Jefferson 1792 » jede Regierung
als rechtmäßig anzuerkennen, welche durch den ausdrücklich erklärten Willen der
Nation gebildet ist.« ----- jedoch wurden die Ministerpräsidenten von General
Clay eingesetzt - also war die Bundesregierung niemals eine rechtmäßige !
Die Unterscheidung debellatio dismembratio
sequestration
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