Staatenlosenübereinkommen

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Themen dieser site                      Eine Sendung des Kulturstudio´s zum Thema (550MB):  http://youtu.be/h2gk4hE1h4I
  < Danke an die tolle Truppe vom IBD Recht, ohne deren Hilfe diese site nicht möglich gewesen wäre >
> die Menschen in Deutschland und Österreich sind entmündigte heimatlose Flüchtlinge im eigene Land
>  Flüchtlingsausweis
    In der BRD ist nicht vorgesehen, dass Flüchtlinge neben ihrem Aufenthaltstitel einen besonderen Ausweis erhalten, aus dem die Flüchtlingseigenschaft hervorgeht.
> ein Personalausweis fällt unter das Staatenlosenübereinkommen
> Sklaverei ist dem deutschen Recht unbekannt
> Wie wird man staatenlos ?
> Daß der §6 im BGB für die BRD aufgehoben wurde, zeigt, daß wir alle bereits entmündigt sind
> Abkommen_über_die_Rechtsstellung_der_Flüchtlinge
> Im Personalstatut wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person angehört
> Der deutsche Staatsangehörigkeitsausweis
> Die verpflanzte Personen verbleiben freiwillig in der BRD
> Die Apostille ist eine Beglaubigungsform im Internationalen Urkundenverkehr
> Die Staatsangehörigkeitsurkunde bezieht sich auf Deutschland als Ganzes
> War es das ? oder sollte noch etwas nachfolgen ? Konsequenzen ? => Resümee
> Quellen

Die Kernthemen als PDF <= das Wort anklicken für PDF Aufruf / download

Abstract: die Menschen - insbesondere in Deutschland und Österreich - sind heimatlose Flüchtlinge im eigene Land

D.h. zumindest in den beiden Nationen, welche einen A. S c h i c k e l g r u b e r hervorbrachten bzw. ihm folgten, sind die Menschen entmündigte heimatlose Flüchtlinge im eigene Land.

Dies ist an folgenden Fakten einfach zu beweisen:
1.) sowohl im BGB - §6 - als auch im Einführungsgesetz BGB - Art 8 - ist der Entmündigungsparagraph
aufgehoben worden => weil wir mit der Ausstellung der Geburtsurkunde entmündigt sind.
2.) im internationalen Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. Sept. 1954
(BGBl. 1976 II S. 474) Artikel 27 & Artikel 28 bekommen nur Staatenlose Personalausweise ausgestellt
3.) der deutsche BRD - Reisepaß weißt uns als Europäischer Bürger aus, au
ch wenn im deutsche StAG
nichts von einer Staatsangehörigkeit Deutscher der Europäischen Union steht.
4.) die EU /
Europäische Union speichert unsere Daten: ein weiterer Beweis zum Personalausweis, daß
wir keine Rechtssubjekte sind, sondern juristische Personen oder Staatenlose.
5.) EG BGB sagt zweifelsfrei aus: es wird immer das Recht des Aufenthaltsortes angewandt

Art 5 Personalstatut
       (1) Wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person angehört .. [wo sie] ihren gewöhnlichen Aufenthalt ..
             Ist die Person auch Deutscher, so geht diese Rechtsstellung vor.
       (2) Ist eine Person staatenlos .., so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt

Art 7  (1) Die Rechtsfähigkeit und die Geschäftsfähigkeit einer Person unterliegen dem Recht des Staates, dem die Person angehört.

Art. 10 (1) Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.


Kein Wunder, daß Personenstandserklärungen nichts bringen - der Wohnort wechselt nicht !

6.) nur in Palandts BGB von 1956 steht - wohl als Folge des Schocks des WW II.:
      1) Natürliche Person ist der Mensch. Er ist stets rechtsfähig .. und damit Rechtssubjekt (=Person), ..
          1. Die Sklaverei ( € 1 Job ) ist dem deutschen Recht unbekannt; ein Mensch, der nach ausländischem Recht Sklave ist,
              ist nach
deutschem Heimatrecht rechtsfähig.

D.h. es bedarf des deutschen Heimatrechts für die Rechtsfähigkeit eines Sklaven !!
- das deutsche Heimatrecht wurde jedoch nur von den Gemeinden vergeben ( nicht vom Staat !!! )
Durch das Aufheben der Bundesstaaten erfolgte die „Gleichschaltung“ der Reichszugehörigkeit als neue Staatsangehörigkeit (Norbert G); dadurch wurde dem deutschen Volk durch A. H. Staatsstreich die Heimat(recht) entzogen - bis heute (daher steht unter Nationalität „deutsch“)

7.) Das Heimatrecht knüpft unmittelbar am Personalstatut an und nach EG BGB Art 5
     
(1) Wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person angehört ....
=> oder wo diese ihren "gewöhnlichen Aufenthalt" hat - also in welcher Gemeinde sie gemeldet ist

Nun sind jedoch alle unsere Gemeinden mit Umsatzsteuer ID ausgerüstet und idR bei Hoppenstedt, dunhill-and-bradstreet oder Manta als „Unternehmen“ gelistet. Keine Gemeinde hat eine K.d.ö.R. Urkunde ( kann sich damit hoheitlich oder staatlich sein ? - es bedarf zwingend hoheitlicher Befugnisse, um eine Heimaturkunde auzusstellen ! ) Die Anmeldung als Wohnsitz dürfte jedoch eher wie ein „Unterkommen“ in einem Industriepark gewertet werden.

Prof. Dr. iur. Menno Aden, Essen/Ruhr erklärt dazu ( siehe zentralverwaltung ): Hoheitliche Tätigkeit fällt unter iure imperii <=> Privatrechtliche Tätigkeit unter iure gestionis: Die nicht hoheitliche wirtschaftliche Betätigung eines Hoheitsträgers (acta gestionis) unterliegt der Gerichtsbarkeit der zuständigen in- oder ausländischen Gerichte -Weltrecht des internationalen Handels. - d.h. nur für die Tätigkeit im Rahmen des iure gestionis wird die U-ID benötigt.

Ausführliche Darlegung

  http://de.wikipedia.org/wiki/Fl%C3%BCchtlingsausweis   
Das Wort Flüchtlingsausweis wird zumeist synonym für den Reiseausweis für Flüchtlinge verwendet. Es kann sich aber auch um einen rein innerstaatlich verwendbaren Ausweis handeln, .. aus dem die Flüchtlingseigenschaft hervorgeht. Insbesondere kann Grund für die Ausstellung sein, dass einem Flüchtling ausnahmsweise kein Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt wird. Im Recht der Bundesrepublik Deutschland ist nicht vorgesehen, dass Flüchtlinge neben dem Reiseausweis für Flüchtlinge und neben einem Aufenthaltstitel einen besonderen Ausweis erhalten, aus dem die Flüchtlingseigenschaft hervorgeht.

Die Feststellung des Status als Vertriebene, Heimatvertriebene .. erfolgte ab seiner Einführung Mitte 1953 gemäß Bundesvertriebenengesetz.

http://www.gesetze-im-internet.de/bvfg/BJNR002010953.html           BVFG    Ausfertigungsdatum: 19.05.1953
§ 1 (1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz ..... infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat. Bei mehrfachem Wohnsitz muss derjenige Wohnsitz verloren gegangen sein, der für die persönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen bestimmend war. Als bestimmender Wohnsitz im Sinne des Satzes 2 ist insbesondere der Wohnsitz anzusehen, an welchem die Familienangehörigen gewohnt haben.
(4) Wer infolge von Kriegseinwirkungen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten genommen hat ... sich auch nach dem Kriege in diesen Gebieten ständig niederlassen wollte ..
§ 2 (1) Heimatvertriebener ist ein Vertriebener, der am 31. Dezember 1937 oder bereits einmal vorher seinen Wohnsitz in dem Gebiet desjenigen Staates hatte, aus dem er vertrieben worden ist ....

Da in der Bundesrepublik kein besonderer Ausweis (aus dem die Flüchtlingseigenschaft hervorgeht) für Flüchtlinge vorgesehen ist, können wir nur die Buchstaben als Nachweis hernehmen, sowie dass Flüchtlinge einen Aufenthaltstitel erhalten und dadurch wohnhaft sind => Flüchtlinge haben keinen Wohnsitz !

Nochmals tausend Dank an die Supertruppe vom IBD und ihrer Info zu:
Fremdrentengesetz (FRG) : A = Heimatvertriebene /// B = Vertriebene, aber nicht Heimatvertriebene // C = Sowjetzonenflüchtline


 

Besonderheit: der vorläufige, nur 1 Jahr gültige Reisepass
trägt eine A-Nummer und zeigt damit zweifelsfrei, daß
der sich ausweisende Heimatvertriebener ist !

Dies ist ein Auszug aus einem vorläufigen, grünen Reisepass; nun ist es offensichtlich, daß man als Flüchtling im eigenen Land geführt wird !
Deshalb vergibt die BRD auch immer nur Aufenthaltstitel + wohnhaft.

Ein Staat kann bei Flüchtling nicht unbedingt immer zuverlässig benannt werden, daher die "Kennzeichnung" mit A-Pass: Heimatvertriebener ggfls. Aussiedler oder - Ausweis A -.

http://www.berlin.de/formularserver/formular.php?51699
Der SGB XII Antrag von Berlin sieht diesen -A- Ausweis explizit vor ! =>

http://www.gesetze-im-internet.de/bvfg/__15.html

§15 BVFG (2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.


Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet HAuslG
Ausfertigungsdatum: 25.04.1951 Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, bereinigt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) - Gilt im Saarland seit 1.9.1957 gem. V v. 26.8.1957 I 1255 - II 559
Kapitel I Allgemeine Vorschriften
§ 1  (1) Heimatloser Ausländer im Sinne dieses Gesetzes ist ein fremder Staatsangehöriger oder Staatenloser, der
a)   nachweist, daß er der Obhut der Internationalen Organisation untersteht, die von den Vereinten Nationen mit der Betreuung verschleppter Personen und Flüchtlinge beauftragt ist, und
b)   nicht Deutscher nach Artikel 116 des Grundgesetzes ist und
c)   am 30. Juni 1950 seinen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) hatte oder die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers auf Grund der Bestimmungen des § 2 Abs. 3 erwirbt.
(2) Wer seine Staatsangehörigkeit von einem heimatlosen Ausländer ableitet und am 1. Januar 1991 rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, steht einem heimatlosen Ausländer im Sinne dieses Gesetzes gleich.

§ 2  (1) Ein heimatloser Ausländer verliert diese Rechtsstellung, wenn er nach dem 30. Juni 1950 eine neue Staatsangehörigkeit erwirbt
           oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder von Berlin (West) nimmt.
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Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen - Staatenlosenübereinkommen
vom 28. September 1954 (BGBl. 1976 II S. 474) http://www.aufenthaltstitel.de/staatenlose.html

PRÄAMBEL DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN

IN DER ERWÄGUNG, daß die Charta der Vereinten Nationen und die am 10. Dezember 1948 von der Generalversamm­lung der Vereinten Nationen gebilligte Allgemeine Erklärung der Menschenrechte den Grundsatz bestätigt haben, daß die Menschen ohne Unterschied die Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen sollen,

IN DER ERWÄGUNG, daß die Vereinten Nationen wiederholt die tiefe Verantwortung, die sie für die Staatenlosen empfinden, zum Ausdruck gebracht und sich bemüht haben, diesen die Ausübung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in möglichst großem Umfang zu sichern,

IN DER ERWÄGUNG, daß nur diejenigen Staatenlosen, die gleichzeitig Flüchtlinge sind, durch das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge erfaßt werden und daß jenes Abkommen auf zahlreiche Staatenlose nicht anwendbar ist,

IN DER ERWÄGUNG, daß es wünschenswert ist, die Rechtsstellung der Staatenlosen durch ein internationales Übereinkommen zu regeln und zu verbessern - haben folgendes vereinbart:

Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Definition des Begriffs Staatenloser
(1) Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein »Staatenloser« eine Person, die kein Staat auf Grund seines Rechts als Staatsangehöriger ansieht.

Artikel 2 Allgemeine Verpflichtungen
Jeder Staatenlose hat gegenüber dem Land, in dem er sich befindet, Pflichten, zu denen insbesondere die Verpflichtung gehört, die Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften sowie die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung getroffenen Maßnahmen zu beachten.

Artikel 7 Befreiung von der Gegenseitigkeit
(2) Nach dreijährigem Aufenthalt sind alle Staatenlosen im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten von dem Erfordernis der gesetzlichen Gegenseitigkeit befreit.

Kapitel 2 Rechtsstellung
Artikel 12 Personalstatut
(1) Das Personalstatut eines Staatenlosen bestimmt sich nach den Gesetzen des Landes seines Wohnsitzes oder, wenn er keinen Wohnsitz hat, nach den Gesetzen seines Aufenthaltslands.

Artikel 16 Zugang zu den Gerichten
(1) Ein Staatenloser hat im Hoheitsgebiet aller Vertragsstaaten freien und ungehinderten Zugang zu den Gerichten.
(2) Ein Staatenloser erfährt in dem Vertragsstaat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, die gleiche Behandlung wie dessen Staatsangehörige hinsichtlich des Zugangs zu den Gerichten, einschließlich des Armenrechts und der Befreiung von der Sicherheitsleistung für Prozeßkosten.

Kapitel IV Wohlfahrtswesen
Artikel 23 Öffentliche Fürsorge
Die Vertragsstaaten gewähren den Staatenlosen, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, in bezug auf öffentliche Fürsorge und Unterstützung die gleiche Behandlung wie ihren Staatsangehörigen.

Artikel 26 Freizügigkeit
Jeder Vertragsstaat gewährt den Staatenlosen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet befinden, das Recht auf freie Wahl ihres Aufenthaltsorts und auf Freizügigkeit in diesem Hoheitsgebiet, vorbehaltlich der Bestimmungen, die auf Ausländer allgemein unter den gleichen Umständen Anwendung finden.

Artikel 27 Personalausweise
Die Vertragsstaaten stellen jedem Staatenlosen, der sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet und keinen gültigen Reiseausweis besitzt, einen Personalausweis aus.

Artikel 28 Reiseausweise
Die Vertragsstaaten stellen den Staatenlosen, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, Reiseausweise aus, die ihnen Reisen außerhalb dieses Hoheitsgebiets gestatten, es sei denn, daß zwingende Gründe der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen;

Bundesrepublik Deutschland BGBl. II 1977, S. 235 < ======== > Danke an Martin S. für seine Erklärung und links

Eine (rhetorische) Frage: was ist ein Reiseausweis ? - ein Reisepaß ist es nicht, sonst stände dies hier.
> ein Personalausweis fällt unter das Staatenlosenübereinkommen

Es steht somit außer Frage: jeder, dem ein Personalausweis ausgestellt wird bzw. wurde, fällt unter das Staatenlosenübereinkommen von 1951 bzw. 1954 !Wie Martin ausführte, werden auch in anderen EU Ländern Personalausweise ausgestellt ! - nicht zu verwechseln mit Personenausweisen, in denen eine andere „Art“ Person eine Urkunde ausgestellt wurde.

Wenn man sich den Reisepaß der BRD genauer ansieht, muß man Martin recht geben:
Erst an zweiter Position steht Bundesrepublik Deutschland, darüber jedoch Europäische Union; in dem Moment, in dem wir uns damit ausweisen, haben wir uns EU Zugehörige zu erkennen gegeben und uns damit den EU Verordnungen

( inkl. Impfgesetz etc. ) unterworfen - siehe unsere eigene Unterschrift im Paß !
Fakt: richtig interpretiert weist man sich mit solch einem Reisepaß als Europäischer Bürger aus, mit dem Hinweis, aus welchem europäischen Land - BRD - man kommt. Allerdings: im deutsche StAG steht nichts von einer Staatsangehörigkeit Deutscher der Europäischen Union ! - EU Angehörige sind ebenfalls keine Staatsangehörige (Staatsinkorporation: Wegfall aller souveräner EU Länder).


Europäisches Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit  Datum: 6. November 1997
Kapitel I: Allgemeines        Artikel 2 Begriffsbestimmungen          Für die Zwecke dieses Übereinkommens:
a. bedeutet "Staatsangehörigkeit" das rechtliche Band zwischen einer Person und einem Staat und weist nicht auf die Volkszugehörigkeit einer Person hin; ..

Umkehrschluß: wo keine Staatsangehörigkeit, da kein rechtliches Band zwischen Person und (s)einem Staat !
- deutsch ist keine Nationalität und wenn die BRD eine Staatsangehörigkeit hätte, könnte dort bspw. Bundesbürger oder das Gebiet BRD stehen

Das BGB Palandts von 1956 weist eine „Besonderheit“ auf, welche ich im Palandt von 2008 gefunden habe:

Im Palandt der BRD von 2008 steht nicht mehr: „ .. Sklaverei ist dem deutschen Recht unbekannt ..“
 


D.h. das Recht der BRD kennt Sklaven !
- damit ist das BRD Recht unvereinbar mit dem deutschen Recht.
 

Wie wird man staatenlos ?
=> Indem der eigene Staat untergeht / untergegangen ist !
    dadurch existiert KEIN diplomatischer Schutz mehr ! - siehe Rheinwiesenlager . de

Wie geht der eigene Staat unter?
=> durch eine Debellatio ! => siehe die Themen Debellatio und Subjugation
D.h. der Umstand, daß Deutsche ( und wohl auch Österreicher, gekoppelt durch den Anschluß Deutsch-Österreichs 1919 und durch das Abkommen von 1955 ) unter das Staatenloseübereinkommen fallen, ist ein weiteres unzweifelhaftes Indiz für die Debellatio des DR ( vollständige Vernichtung des Gegners).

richtig gelesen wird in Art. 3 folgendes festgeschrieben:
erst durch den Friedensvertrag der Alliierten mit Deutschland - siehe diese hinterlegte Grafik bitte hier klicken
- wird die Souveränität und Unabhängigkeit Österreichs durch aufzunehmende Bestimmungen anerkannt werden.
Erst dann kann sich Österreichs seiner territorialen und politischen Ansprüche sicher sein.





Die Folge der Staatenlosigkeit:
=> es existiert kein diplomatischer Schutz durch das Heimatland ( den eigenen Staat ) !

Früherer Reisepaß



Einige Dokumente dazu
 

Feststellungsverfahren auf Staatsangehörigkeit

Rechtsstellung Staatenloser

Abkommen zur Rechtsstellung von Flüchtlingen
Staatenloseabkommen 1976

 

 

Unterschied des § 6 BGB von 1900 und BGB von 1999 ( danke an Martin )

Bürgerliches Gesetzbuch Vom 18. August 1896 (RGBl. S. 195) (BGBl. III 400-2) Stand ´99
Erstes Buch - Allgemeiner Teil Erster Abschnitt - Personen Erster Titel - Natürliche Personen
§ 1 [Rechtsfähigkeit, Beginn bei Geburt]
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

§ 2 [Beginn der Volljährigkeit]
Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres ein.

§ 3 - § 5 (aufgehoben)
§ 6 (aufgehoben)

§ 7 [Festlegung und Aufgabe des Wohnsitzes ]
(1) Wer sich an einem Orte ständig niederläßt, begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz.

Im BGB von 1900 findet man
§6 : entmündigt kann werden:
1. wer infolge von Geisteskrankheit ... seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag
2. wer durch Verschwendung ... der Gefahr des Notstandes aussetzt (
EU <> BRD -- ESM )
3. wer infolge von Trunksucht seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag oder ....

Daß der §6 im BGB für die BRD aufgehoben wurde, zeigt, daß wir alle bereits entmündigt sind !





wiki/Abkommen_über_die_Rechtsstellung_der_Flüchtlinge
Die Genfer Flüchtlingskonvention (Abkürzung GFK; eigentlich „Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“) wurde am 28. Juli 1951 auf einer UN-Sonderkonferenz in Genf verabschiedet und trat am 22. April 1954 in Kraft. Ergänzt wurde sie am 31. Januar 1967 durch das „Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“, das am 4. Oktober 1967 in Kraft trat.
Flüchtlinge im Sinne der Konvention werden als Personen definiert, die sich aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung außerhalb des Staates aufhalten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, sowie Staatenlose, die sich deshalb außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltsstaates befinden.
Ziel der Konvention ist ein möglichst einheitlicher Rechtsstatus für Menschen, die keinen diplomatischen Schutz ihres Heimatlandes mehr genießen. Allerdings enthält die Konvention eine zeitliche Einschränkung: So bezieht sie sich lediglich auf Personen, die „infolge von Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind” (Art. 1 A Nr. 2) zu Flüchtlingen wurden. Sie enthält damit keine Regelungen für die Rechte von späteren Flüchtlingen. <=> daher die Neuerungen von 1954 !   Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge (Art. 28)

wiki/Reiseausweis_für_Flüchtlinge
Der Reiseausweis für Flüchtlinge (umgangssprachlich: Jeanspass) ist ein Passersatz, der an einen Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ausgestellt wird. Er wird für ein oder zwei Jahre ausgestellt. Anlage D7a Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ( BGBl. I 2007, 2075 - 2082)

Wir können hier eindeutig den Unterschied erkennen - er ist blau mit 2 Streifen und es steht nicht Europäische Union darüber ! - er entspricht dem Artikel 28 Reiseausweise (siehe S.2); daher muß und wird kein Personal­ausweis ausgestellt - siehe Artikel 27; d.h. diese Person ist kein Personal ( diese Person nicht so eingestuft ) !

Martin teilte mir mit: die EU darf keine Daten von natürlichen Personen speichern.
Die EU darf nur Daten von juristischen Personen und Personen mit Personalausweis - weil dies Staatenlose sind ! - speichern !
- und die EU speichert unsere Daten (Computersystem BEAST in Brüssel) !
Er ist der Überzeugung, daß uns unser Heimatrecht von 1896 durch das heute noch angewandte Staatsangehörigkeitsrecht entzogen wurde.
Das Heimatrecht - siehe Bayern - wurde von der Gemeinde aus­gestellt und direkt an die Wohlfahrtspflichten gekoppelt - unproduktive Esser wurde ein Heimatrecht verweigert. Das Heimatrecht knüpft unmittelbar am Personalstatut an ( Art. 3 - 46 int. Privatrecht) !

Im Personalstatut wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person angehört
wiki/Personalstatut
Im Internationalen Privatrecht (IPR) ist das Personalstatut die Gesamtheit der Vorschriften einer Rechtsordnung über die persönlichen Lebensverhältnisse einer Person (Personenstands-, Familien- und Erbrecht).
<=> also in direkter Abhängigkeit vom Wohnsitz => Wohnsitz: dort wie ich Heimat gefunden habe.

wiki: Während das Personalstatut früher im deutschen Recht meist an die Staatsangehörigkeit angeknüpft wurde, ist dies heute nur noch ausnahmsweise der Fall (z. B. im Erbrecht). Stattdessen wird in Deutschland regelmäßig an den "gewöhnlichen Aufenthalt" einer Person angeknüpft, welcher dadurch gekennzeichnet ist, dass eine Person hier ihren Lebensmittelpunkt hat.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/BJNR006049896.html#BJNR006049896BJNG031300377

EG BGB Art 5 Personalstatut
(1) Wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person angehört, und gehört sie mehreren Staaten an, so ist das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden ist, insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf ihres Lebens. Ist die Person auch Deutscher, so geht diese Rechtsstellung vor.

(2) Ist eine Person staatenlos oder kann ihre Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, mangels eines solchen, ihren Aufenthalt hat.

(3) Wird auf das Recht des Staates verwiesen, in dem eine Person ihren Aufenthalt oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, und ändert eine nicht voll geschäftsfähige Person (zB Sklaven) den Aufenthalt ohne den Willen des gesetzlichen Vertreters, so führt diese Änderung allein nicht zur Anwendung eines anderen Rechts.

EG BGB Art 6 Öffentliche Ordnung (ordre public)
Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts ( eine echte Chance ) offensichtlich unvereinbar ist.

Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist.

Zweiter Abschnitt Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte
EG BGB Art 7 Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit
(1) Die Rechtsfähigkeit und die Geschäftsfähigkeit einer Person unterliegen dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Dies gilt auch, soweit die Geschäftsfähigkeit durch Eheschließung erweitert wird.

(2) Eine einmal erlangte Rechtsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit wird durch Erwerb oder Verlust der Rechtsstellung als Deutscher nicht beeinträchtigt.

EG BGB Art 8 Entmündigung
(weggefallen) <=> analog zu BGB §6

EG BGB Art 9 Todeserklärung
Die Todeserklärung, die Feststellung des Todes und des Todeszeitpunkts sowie Lebens- und Todesvermutungen unterliegen dem Recht des Staates, dem der Verschollene in dem letzten Zeitpunkt angehörte, in dem er nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat. War der Verschollene in diesem Zeitpunkt Angehöriger eines fremden Staates, so kann er nach deutschem Recht für tot erklärt werden, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht.
<=> siehe Organtransplantationen !

EG BGB Art 10 Name
(1) Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. I S. 1) (BGBl. III 100-1)
 I. Die Grundrechte
Artikel 1 [Menschenwürde; Bindung der Staatsgewalt an die Grundrecht]
         (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
         (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage
              jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

Artikel 16 [Staatsangehörigkeit; Auslieferung]
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

Artikel 116 [Deutsche; Wiedereinbürgerung]
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsan­ge­hörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

Artikel 146 [Geltungsdauer]
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt,

GG Art. 16 ----- was, wenn wir diese deutsche Staatsangehörigkeit nie besessen haben ?
Übrigens „das Deutsche Volk“ = ist nicht = das deutsche Volk ! - deutsch = Erweiterung im Sinne einer spezifischen Erklärung; Deutsche Volk = Eigenname wie zB Deutsche Bank.

zu Heimatrecht: www bsb-muenchen-digital.de/~web/web1037/bsb10373584/images/index.html?digID=bsb10373584&pimage=00001&v=pdf&nav=0&l=de


Der deutsche Staatsangehörigkeitsausweis

Der Staatsangehörigkeitsausweis wird deutschen Staatsbürgern auf Antrag und nach Prüfung von der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde (als solche fungiert meist das Standesamt oder die örtliche Ausländerbehörde) ausgestellt und ist ein amtliches Dokument, das den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit mit urkundlicher, jedoch nicht rechtlicher Beweiskraft dokumentiert - der Staatsangehörigkeitsvermerk Deutsch in einem deutschen Personalausweis oder Reisepass ist kein wirklicher Nachweis über das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit, sondern legt die Vermutung nahe, dass der Ausweisinhaber im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist.

Bedingt durch das vom Abstammungsprinzip (ius sanguinis) geprägte deutsche Staatsangehörigkeitsrecht wurde die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Abstammung vom Vater dessen Vorfahren bestimmt. Die Behörde prüft, ob der Antragsteller bzw. seine Vorfahren zumindest seit dem 1. Januar 1950 von deutschen Stellen als deutsche Staatsangehörige behandelt wurden
Bayerischen Behördenwegweiser: Der Antrag ist bei der Kreisverwaltungsbehörde einzureichen. Antragsvordrucke sind beim Landratsamt, zu erhalten.
Besonderheit bei Paß: kein Aufenthaltsort angegeben ( Hinweis auf Flüchtling ), denn ein Staatsangehörige hat einen Wohnort (-sitz); der vorläufige Paß enthält keine biometrischen Daten.

GG Artikel 133 [Bund als Rechtsnachfolger der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes]
                      Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.
GG Artikel 124 [Recht der ausschließlichen Gesetzgebung wird Bundesrecht]
                      Recht, das Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht.
Artikel 125 [Recht der konkurrierenden Gesetzgebung kann Bundesrecht werden]
                 Recht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht,
             1. soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gilt,
             2. soweit es sich um Recht handelt, durch das nach dem 8. Mai 1945 früheres Reichsrecht abgeändert worden ist.
Artikel 127 [Recht des Vereinigten Wirtschaftsgebietes]
                Die Bundesregierung kann mit Zustimmung der Regierungen der beteiligten Länder Recht der Verwaltung
                des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, ..in den Ländern .. in Kraft setzen.

Der GG Artikel 133 beweist, daß der Bund nur Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes kennt, sprich allein daraus entstand / entstammt. Die Bundesrepublik ist eine Republik innerhalb des Bundes bzw. eine Republik des Bundes - d.h. als Republik (wiki: nach modernem westlichen Verständnis ist die Republik eine Herrschaftsform „bei der das Staatsvolk höchste Gewalt des Staates und oberste Quelle der Legitimität ist.“ (vergleiche auch das Prinzip der Volks­souveränität)) des Bundes ist sie nicht identische mit dem Bund, sondern eine Funktionseinheit des ( innerhalb ) Bundes; evtl. vergleichbar mit einem Konzern ( zB ebay ), welcher ursprüngliche fremde Bereiche integriert hat ( Paypal = Bank und nicht Verkaufsplattform / Internetmarktplatz ).

Als Rechtsnachfolger der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes kann der Bund tatsächlich eine NGO sein und als solche Sub-Treuhand der UNO als Mastertreuhand. Die Menschen in Deutschland, der BRD sind verpflanzte Personen - alle oder nur die Vertriebenen?


Die verpflanzte Personen verbleiben freiwillig in der BRD.

Das vereinigte Wirtschaftsgebiet <räumlicher Geltungsbereich> und damit der Bund basieren auf der HLKO; die übergeordneten staatlichen Strukturen fielen weg ( 23.5.1945 Alliierte übernahmen oberste Regierungsgewalt ) oder wurden aufgelöst.
Was als Verwaltung verblieb, waren die Gemeinden sowie kreisfreie Städte und Landkreise.
Bezirksgerichte wie AG können dadurch sowohl handelsrechtlich als auch staatlich arbeiten; der Unterschied, ob sie handelsrechtlich oder staatlich entscheiden, liegt an dem eigenen Ausweis: der Personalausweis kennzeichnet uns als Flüchtling mit seiner Zugehörigkeit zur BRD; erst der Staatsangehörigenausweis /-urkunde ( von der BRD Ausländerbehörde ) zeichnet denjenigen, der vor dem Richter steht, als Deutschen aus ( Unterschied: Deutsches Volk und deutsches Volk ).

Nur Personalausweisbesitzer fallen unter das BRD Meldegesetz; hier bekommen diese ein Aufenthaltstitel, aber kein Wohnrecht / Wohnsitz oder gar Heimatrecht ! - denn das Meldegesetz vergibt nur einen Aufenthaltstitel und keinen Wohnsitz !
In früheren Jahren gab es keinen Staatsangehörigkeitsausweis, sondern nur den Heimatschein - da der Heimatschein weggefallen ist, deklariert der Staatsangehörigkeitsausweis nun beides, denn mit diesem Ausweis verfügt der Ausweisinhaber über ein ständiges Niederlassungs(Heimat)recht.

Es ist davon auszugehen, daß nur die Gesetze bis zum Beginn des 1. Weltkrieges angewandt werden müssen; daher müssten diese Staatsangehörigkeitsausweise in den Grenzen Deutschlands vom Juli 1914 gelten. Dadurch wird der Rechtskreis der BRD verlassen; der Heimatschein deklariert den Inhaber zur natürlichen Person ( BGB §1 ) und wirkt damit wie eine Personenstandserklärung, in welcher die DR Gesetze gelten / anzuwenden sind. Es existiert bis zum Juli 1914 kein Meldegesetz, kein OWiG, .. Damit können derlei Gesetze kein Teil dieses Rechtskreises der über einen Staatsangehörigkeitsausweis verfügenden sein, denn sie fallen unter die Gesetze bis zum Juli 1914. Anzuwendende Gesetze sind damit u.a. das BGB von 1896 und das RuStAG mit seiner letzten Änderung 1913.

Siehe oben: Im BGB aus dem Jahr 1900 steht unter §7 weder etwas von anmelden noch etwas von einem fremden Willen; der Wohnsitz ist also
nur abhängig von der eigenen Willenserklärung - zur Zeit des DRs wurde der Heimatschein oder der Staatsangehörigkeitsausweis automatisch ausgestellt, denn er legitimiert den Inhaber als Angehörigen dieser Gemeinschaft. Heute muß er beantragt und damit die Legitimation geltend gemacht werden.
Dies dürfte ein Überbleibsel der englischen Besatzer sein - nur Aufenthaltstitel statt Staatszugehörigkeit.

Staatenlosenübereinkommen vom 28. September 1954 (BGBl. 1976 II S. 474)
http://www.aufenthaltstitel.de/staatenlose.html Bundesrepublik Deutschland BGBl. II 1977, S. 235
Artikel 1 (1) Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein »Staatenloser« eine Person, die kein Staat auf Grund seines Rechts als Staatsangehöriger ansieht.
<< d.h. ohne Staatsangehörigkeitsausweis /-nachweis ist man automatisch Staatenloser ( Staatenlose haften am Wohnort: wohnhaft, haben sie zu melden ( fallen unter´s Meldegesetz ) und bekommen dadurch einen Personalausweis )
Artikel 12 Personalstatut (1) Das Personalstatut eines Staatenlosen bestimmt sich nach den Gesetzen des Landes seines Wohnsitzes oder, wenn er keinen Wohnsitz hat, nach den Gesetzen seines Aufenthaltslands.
<< zweites Kriterium: Wohnsitz - diesen können aber nach BGB von 1900 nur natürliche Personen begründen, in dem diese sich an einem Ort ständig nieder lassen.
Artikel 27 Personalausweise Die Vertragsstaaten stellen jedem Staatenlosen, der sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet und keinen gültigen Reiseausweis besitzt, einen Personalausweis aus.
<< Personalausweis ist damit das Kennzeichen: Staatenloser ohne gültigen Reiseausweis und dürfte damit eine treuhänderische Beauftragung des Bundes als Treuhand bedeuten.

wiki: Die Apostille ist eine Beglaubigungsform im Internationalen Urkundenverkehr. Sie wird im Rechtsverkehr zwischen jenen Staaten verwendet, die Mitglieder des multilateralen Haager Über­einkommens Nummer 12 der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht im Jahre 1961 sind und ist für die Bundesrepublik Deutschland zurzeit nur gegenüber 91 Staaten in Kraft; es dient zur Befreiung öffentlicher Urkunden von der diplomatischen Beglaubigung oder Legalisation. Sie bestätigt die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist (Artikel 5).

D.h. mit der Apostille muß die Staatsangehörigkeitsurkunde in 91 Staaten anerkannt werden. Die Apostillierung ist auch ( nachdem man die Staatsangehörigkeitsurkunde hat ) für den Grundbuchauszug - Nachweis des Eigentums - zu empfehlen, in der Erwartung, daß der Inhaber einer Staatsangehörigkeitsurkunde - im Gegensatz zum Personalausweisinhaber ( welche zwar Grund und Boden erwerben können, wohl kaum daraus Eigentum ableiten können ) - nicht enteignet werden kann. Da eine Apostille eine amtliche Unterschrift voraussetzt, ist mittels den unterschriebenen Dokumenten der Unterschied zum rechtlos gestellten Flüchtling / Verpflanzten erkennbar.

D.h. staatliches Handeln ist an den unterschriebenen amtlichen Schreiben erkennbar.
Gemäß dem Auswärtigen Amt (da Staatsangehörigkeitsausweisinhaber fremd zur BRD sind, welche nur einen Staatszugehörigkeitsausweis ausstellen kann) müßte darin als Nationalität Deutscher stehen - der vorläufige Reisepass, der von der Gemeinde und nicht vom Bund ( Reisepass des Bundes richtet sich an eine juristische Person ) ausgestellt wird, ist ohne Aufenthaltsort, jedoch mit Foto und wird daher als Ausweis weiterhin benötigt.

Der Personalausweis ist gekoppelt mit:
> Staatszugehörigkeit statt Staatsangehörigkeit
> mit dem Personalstatut eines Staatenlosen gemäß =>   aufenthaltstitel.de/staatenlose.html    Art.: 1, 12, 27, 28
> mit einem Aufenthaltsort ( Wohnhaft ! ) statt einem Wohnsitz
> begründet / stellt einen Treuhandvertrag mit dem B U N D dar ( es wird nur 1 Unterschrift geleistet )


Wenn man nun den Aufenthaltstitel zurückgeben will, der - da es ein Bundes - Personalausweis - aus einem Bundesgesetz resultiert, wird man dies wahrscheinlich dem B U N D  -  im deutschen Inland ist es der Bundesinnenminister - "anzeigen" müssen. Dazu gehört auch der Nachweis der Ungültigkeit des Personalausweises - sei es, daß er eingezogen wurde, sei es, daß er abgelaufen ist, ... => PAuswG §28 und §29.
Wenn man weitere Übergriffe vermeiden will, dürfte es angeraten sein, sich konsequenter Weise abzumelden, denn ohne PerSo wäre die Wohnhaft die Brücke, auf der die BRD zugreifen (können) - das Melde Gesetz ist sowieso ein BRD Gesetz ( mit der Frage, in wie weit die Verwaltung eines vereinigten Wirtschaftsgebietes Gesetze ändern oder erlassen darf ....... - (Haus)Verordnungen sind keine Gesetze und es wäre arglistige Täuschung diese als Gesetz zu bezeichnen ) und damit nur für Bewohner des Bundesgebietes relevant.
Zu beachten: was wird dann bei Kontrollen ( man ist dann für die BRD ein Vagabund ), mit Schule und Kindergarten ( Jugendamt ), Arbeitsplatz, Bank(konto), Telefondienste, Wohnung = Vermieter, ... - willkürliche Übergriffe fragen nicht nach Zulässigkeit !



Ist es nicht arglistige Täuschung, wenn eine Landesverwaltung sich einfach Landesregierung nennt ?
Ein Gutsverwalter ist auch kein Gutsherr !


http://www.gesetze-im-internet.de/pauswg/BJNR134610009.html
In Auszügen: Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis Personalausweisgesetz - PAuswG: 18.06.2009
Vollzitat: "Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959). Es tritt gem. Art. 7 Satz 1 dieses G am 1.11.2010 in Kraft. § 21 tritt gem. Art. 7 Satz 3 am 1.5.2010 in Kraft.

Abschnitt 6 Pflichten des Ausweisinhabers; Ungültigkeit und Entziehung des Ausweises
§ 27 Pflichten des Ausweisinhabers
(1) Der Ausweisinhaber ist verpflichtet, der Personalausweisbehörde unverzüglich
1. den Ausweis vorzulegen, wenn eine Eintragung unrichtig ist,
4. den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anzuzeigen 

§ 28 Ungültigkeit
(1) Ein Ausweis ist ungültig, wenn
1. er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Ausweisinhabers nicht zulässt oder verändert worden ist,
2. Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder – mit Ausnahme der Angaben über die Anschrift oder Größe – unzutreffend sind oder
3. die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.

§ 29 Sicherstellung und Einziehung
(3) Eine Sicherstellung oder Einziehung ist schriftlich zu bestätigen.

Wenn man in der BRD nicht mehr als Staatenloser geführt wird, sollte wieder das alte BGB ( welches sowieso nicht rechtwirksam geändert werden konnte - jedoch für die der BRD Treuhand Unterworfenen so angewandt wird !) zutreffen:
Der normale BRD Bürge(r) darf nur anstelle eines Eides etwas versichern - die eidesstattliche Versicherung ist kein Eid, sondern wurde an die Stelle eines Eides gesetzt !! - er ist kein Mensch und kann keinen Eid leisten. => siehe dazu auch Sachverwalter

Können die für einen Bezirk zuständigen Amtsgerichte gemäß den Gesetzblättern des BUNDES {die Verwaltung des vereinigten Wirtschaftsgebietes} staatlich arbeiten ? Nachdem es in der gesamten EU keinen Heimatschein mehr gibt, dürften alle „EU Bürger“ heimatlos sein und halten sich hier nur mehr auf - d.h. alle verfügen nur meiner über einen Aufenthaltstitel.

Nur der Präsident vom (Ober)Landgericht kann apostillieren (müssen dazu staatlich sein !) - gemäß dem Haager Abkommen von 5. Oktober 1961 (BGBl. 1965 II 875) zur Apostille. Die Aussage des Landratsamtes zur U-ID scheint dahingehend richtig zu sein, daß eine Landratsamt auch staatlich ( hoheitlich ?) handeln kann - dann braucht nur die dem B U N D angehörende Verwaltungseinheit des Landratsamtes diese U-ID.
Man sollte wohl davon ausgehen, daß die Aufenthaltsbescheinigung weitgehend „identisch“ mit der drei Monate gültigen Meldebescheinigung des Bürgerbüros der Gemeinde ist, denn als Personalausweisinhaber kann man sich nur aufhalten und keinen Wohnsitz nehmen. Wie der Name sagt, kommen Bundes-Reisepaß und - Personalausweis von der Treuhandverwaltung B UN D ! Der rote Paß dürfte, da EU, derjenige für Heimatlose sein.

Artikel 123 [Weitergeltung bisherigen Rechts]
           (1) Recht aus der Zeit vor dem (ersten) Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.
D.h. alle Reichsgesetze hätten an das GG, speziell den Art. 19 angepaßt werden müssen, was jedoch nie erfolgte; damit hätten sie nie angewandt werden dürfen, was dennoch geschah <> Rechtsbruch.
In der Illusion BRD - als ein Element des Bundes, der nun wieder die (externe) Verwaltungseinheit für Deutschland der UNO ist - sehen sich Richter durch unsere Staatszugehörigkeit als staatliche und damit als legale Richter; in dieser Annahme, also in der Rechtsvermutung (law: legal presumption) sehen sie sich für die BRD ( siehe dazu auch den Palandt ) als zuständige staatliche Richter.
Diese „Sicht“ wird unterstützt, da der Personalausweis unsere Unterschrift „im Sinne“ der Einwilligung zu einer treuhänderische Verwaltung von uns als heimatlose, staatenlose Flüchtlinge durch den B U N D und seine Einrichtungen trägt. Wobei wir sowieso immer durch Wortklauberei und -Details genarrt werden - Zugehörigkeit ( das Einzige, was die BRD kennt ) statt Angehörigkeit, Richter am AG statt Richter des AG, Sachstand statt Tatsachen, Rechtsauffassung im Sinne von Meinung statt an Gesetz, Recht und mittels Wahrheit an Gerechtigkeit gebunden.
Lex Legis ebenso wie „die Normative Kraft des Faktischen“ ist nicht nur gegenüber einem Staatsangehörigen unmöglich, da sie an Gesetze und ihre Verwaltungsvorschriften gebunden sind => siehe site: lex_legis






Die ewige Diskussion um Heimat(recht/-urkunde), Staatsangehörigkeit, ... hängen direkt mit dem Indigenat und die
früheren Bundesstaaten des Ewigen Bundes zusammen. Das Heimatrecht konnten nur die souveränen Bundesstaaten verleihen!
- heute haben wir nur Bundesländer. Wenn nun dieses Heimatrecht für den indigenen Deutschen verliehen worden war, bekam
dieser seine Heimaturkunde - heute soll die Staatsangehörigkeitsurkunde dieses beinhalten ( da es keine Bundesstaaten mehr
gibt, wäre dies wirklich die einzige Möglichkeit )

wiki: Das Indigenat (lat. indigena „Eingeborener“ -Heimatrecht) ist heute Staatsangehörigkeit, Ortsangehörigkeit. Die Erteilung des Indigenats war u.a. in Preußen (Ius indigenatus), ein Prärogativ des Souveräns. In einigen deutschen Teilstaaten brauchten auch Pfarrer nicht-einheimischer Herkunft bis 1871 die Indigenatserteilung, um ihr Amt antreten zu dürfen.

Die andere Frage zu Renten, Krankenkasse und Steuern.
Renten und Krankenkasse sind bereits vorkonstitutionelles Recht, nach dem Stand von 1914.


Die Staatsangehörigkeitsurkunde bezieht sich auf Deutschland als Ganzes
=> Artikel 116 [Deutsche; Wiedereinbürgerung] (1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt ... (2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen .. die Staatsangehörigkeit .. entzogen worden ist, .. gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.
Artikel 146 [Geltungsdauer] Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit
Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, ..

 - dieser Gesamtstaat steht im Moment im Sinne seiner Handlungsfähigkeit nicht zur Verfügung !
An der Grenze verläßt man die BRD und ist als Staatsangehöriger kein treuhänderisch verwalteter Staatenloser der BRD, dafür EU Ausländer - sog. Drittstaatler. Als Deutscher, ausgewiesen durch die Staatsangehörigkeitsurkunde, sind alle Angelegenheiten nach DR Recht (in welchem kein Richter ausgebildet oder in der Staatsprüfung geprüft wurde; zudem schwört er auf das GG ) auszurichten.

Volker: Freistaat wie zB Bayern würde man heute mit Republik übersetzen ( wiki: nach modernem westlichen Verständnis ist die Republik eine Herrschaftsform „bei der das Staatsvolk höchste Gewalt des Staates und oberste Quelle der Legitimität ist.“ (vergleiche auch das Prinzip der Volkssouveränität)). Seit Mai 1949 existierende BRD als Bundes Republik Deutschland würde damit bedeuten: eine Republik Deutschland (oder bspw. Bayern), welche im Bund (die BRD ist ein Staat des Bundes - wobei ein Bundesstaat keines Territoriums bedarf) ansässig wäre.
Wie gesagt: die treuhänderische NGO Bund tritt als Verwaltung immer nur in die Rechte & Pflichten des vereinigten Wirtschaftsgebietes ( siehe GG Artikel 133 ) ein. Da die Richter des sog. BVerfG ( von UK kommend federal constitutional court - nur Verfassungsbeschwerde und keine Klage möglich, da analog zum GG Art. 20 (4) der Beklagte fehlt ) vom Bundestag in ihr Amt eingeführt werden, sind sie ebenso wie die Obersten Gerichte nur für Personal der BRD zuständig.

Das Meldegesetz stammt von 1934 und fällt schon mal unter die Entnazifizierungsvorschrift des GG Artikel 139. Für die staatenlose Flüchtlinge wird es im Sinne eines Aufenthaltstitels geführt (wie in allen Ländern Flüchtlinge aus organisatorischen Gründen erfaßt werden). Weiterhin bestehendes Recht: Gemeinde können nur durch Menschen mit Wohnsitz gegründet werden ! Alles andere, ebenso wie Personalausweisinhaber sind nur Gäste = vorübergehend.
Der Wohnsitz ist nun wieder an den Heimatschein oder die Staatsangehörigkeitsurkunde gekoppelt.
Identisch gilt für Personalausweisinhaber und juristische Personen: es existiert nur Staatszugehörigkeit.
Anzuwenden ist BGB §839 <> Haftung: ladungsfähige Adresse fordern. Sieh dazu auch das Kontrollratsgesetz Nr. 4.
Gerade der Artikel 139 [Fortgelten der Entnazifizierungsvorschriften]
Die zur »Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus« erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.
dürfte ( zu Prüfen bzgl. debellatio und Subjugation ) die Staatenlosigkeit aufrecht erhalten - wobei bereits A.H. 1934 die Staaten­losigkeit „deutsch“ einführte - unter der Prämisse macht die Theorie des engl. Buches „Hitler was a britisch agent“ Sinn.

Thema EG BGB u.a. Art. 10 sowie BGB §12: der Mensch selbst verfügt nur über seinen Rufnamen; der Familiennamen <EG BGB Art. 10> dient dazu, Familienrechte daraus abzuleiten.  Wiederum nur in der BRD bekannt: Familienzugehörigkeit statt Familienangehörige; aus der Familienzugehörigkeit können weder Familienrechte noch sonstige Rechte ( Kinder ) oder eine Rechtsbindung ableiten.

Adhesion Contracts : fallen die Bedingungen der BRD darunter, da alles mit OWiG ( kein Personalausweis = €5000 Strafe ) gekoppelt ist ?
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http://legal-dictionary.thefreedictionary.com/Adhesion+Contract
A type of contract, a legally binding agreement between two parties to do a certain thing, in which one side has all the bargaining power and uses it to write the contract primarily to his or her advantage.

Eine Art eines Vertrages, der eine rechtlich bindende Vereinbarung zwischen zwei Parteien über eine bestimmte Sache darstellt, in dem eine Seite all die Verhandlungsmacht innehat und dazu verwendet, um den Vertrag in erster Linie auf seine Vorteile um zu schreiben.

An example of an adhesion contract is a standardized contract form that offers goods or services to consumers on essentially a "take it or leave it" basis without giving consumers realistic opportunities to negotiate terms that would benefit their interests. When this occurs, the consumer cannot obtain the desired product or service unless he or she acquiesces to the form contract.

Ein Beispiel für einen Knebelvertrag ist seiner Form standardisierter Vertrag, der Waren oder Dienstleistungen dem Verbraucher im wesentlichen auf einer "take it or leave it" - Basis anbietet, ohne dem Verbraucher in seinen Bedingungen realistische Chancen einzuräumen ihre Interessen zu schützen. Sobald dies eintritt, hat der Verbraucher keine Chance das gewünschte Produkt oder die Dienstleistung zu erhalten, außer er oder sie fügt sich gezwungener Maßen in den Vertrag.

There is nothing unenforceable or even wrong about adhesion contracts. In fact, most businesses would never conclude their volume of transactions if it were necessary to negotiate all the terms of every Consumer Credit contract. Insurance contracts and residential leases are other kinds of adhe­sion contracts. This does not mean, however, that all adhesion contracts are valid. Many adhesion contracts are Unconscionable; they are so unfair to the weaker party that a court will refuse to en­force them. An example would be severe penalty provisions for failure to pay loan installments promptly that are physically hidden by small print located in the middle of an obscure paragraph of a lengthy loan agreement. In such a case a court can find that there is no meeting of the minds of the parties to the contract and that the weaker party has not accepted the terms of the contract.

Es ist grundsätzlich nichts falsch an Knebelverträgen. In der Tat würden die meisten Unternehmen ihr Volumen an Transaktionen nicht abschließen können, wenn alle Bedingungen eines jeden Consumer Credit Vertrag individuell ausgehandelt waren müßten. Versicherungsverträge und Wohnungsmiete stellen andere Arten von Knebelverträge dar. Dies bedeutet jedoch nicht, dass alle Knebelverträge gültig sind. Viele Knebelverträge sind gewissenlos, sie sind so unfair gegenüber der schwächeren Partei, dass jedes Gericht sich weigern wird, sie durchzusetzen. In einem solchen Fall ein Gericht finden, dass keine Vereinbarung der Vertragspartner besteht und die schwächere Partei so gestellt wird, daß sie die Bedingungen des Vertrages nicht akzeptiert hat.

Ein andere Sicht ist die, der BRD als politische Wertegemeinschaft anzugehören ( Deklaration der Ablehnung dieser Zwangszugehörigkeit - als BRD und Bund / Treuhandverwaltung, bei der Rück­gabe des Personalausweises => apostillierbares Einzugs- und Vernichtungsprotokoll des Personal­ausweises ). Dabei steht der Zwang, der BRD Zugehörigkeit im Widerspruch zum HLKO Artikel 45: Es ist untersagt, die Bevölkerung eines besetzten Gebiets zu zwingen, der feindlichen Macht den Treueid zu leisten. Die bewaffnete Macht der BRD ( Polizei ) ist dennoch nach HLKO Artikel 43 Nachdem die gesetz­mä­ßige Gewalt tatsächlich in die Hände des Besetzenden übergegangen ist, hat dieser alle von ihm abhängenden Vorkeh­rungen zu treffen, um nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, .. verpflichtet alle hier lebenden zu schützen.

Damit dürfte auch Schadensersatzpflicht gelten:

 

War es das dann ?

 

Alle Bewohner des Bundesgebietes sind treuhänderisch verwaltete Heimat- und Staatenlose; da Heimatlos, genießen sie nur einen Aufenthaltstitel und sind wohnhaft. Statt des Heimatscheins bekommen sie nur den Personalausweis ihrer regionalen Treuhandverwaltung, welcher ein treuhändisch von den
Alliierten eingesetzter Ministerpräsident
vorsteht.

                  Bild anklicken für hinterlegte Grafik ============>

Bzgl. Österreich verweise ich darauf, daß hier eine BUNDESVerfassung und eine BUNDESRegierung besteht.

Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer - HAuslG vom 25.04.1951
§ 1  (1) Heimatloser Ausländer ist ein fremder Staatsangehöriger oder Staatenloser, der
b)   nicht Deutscher nach Artikel 116 des Grundgesetzes ist und
(2) .. und am 1. Januar 1991 rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, ..
Artikel 116 [Deutsche; Wiedereinbürgerung] (1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist .., wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt
<= nachdem GG Art. 116 nur derjenige Deutscher ist, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, braucht es eben diese Urkunde
    - da Deutschland als staatliches Gebilde nicht mehr geschäftsfähig ist, wer soll diese Urkunde dann ausstellen ?
      Irrsinn -2- Treuhandverwaltungsmitarbeiter des  B U N D E S  stellen etwas aus, wozu sie gar nicht befugt sind
    - nach §1 (2) haben wir allen spätestens nach dem 1. Januar 1991 unseren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet
      und müssen damit zwangsläufig heimatlose Ausländer sein ( jeder wird mit einem PerSo versorgt ) !
=> Konsequenz: A.H. und in Handlungsfolge die Alliierten und ihre Treuhandverwaltung haben jedem Deutschen, der im
                       Bundesgebiet wohnt, seine Heimat entzogen - daher bekommt niemand mehr einen Heimatschein oder
                       ein Heimatrecht ( wurde von den Bundesstaaten vergeben ....... heute gibt es nur mehr B.-Länder )
 

=> Das Kriterium des heimatlosen Ausländer ist das Aufenthalts(bestimmungs)recht des B U N D E S - wo dieser sich wohnhaft ( Haftung ) aufhält / gemeldet hat.

Der freie Mensch (be)gründet seinen Wohnsitz aus seinem Willen heraus; der Leibeigene hat keinen Wohnsitz, denn dieses richtet sich nach seinem Dienstherrn !

Ein Deutscher "darf" nicht unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes der BRD fallen, sollte wenigstens eine Staatsangehörigkeitsurkunde haben und nicht wohnhaft gemeldet sein -- wegen dem Aufenthaltstitel.

HAuslG vom 25.04.1951     § 2  (1) Ein heimatloser Ausländer verliert diese Rechtsstellung, wenn er nach dem 30. Juni 1950 eine neue
Staatsangehörigkeit erwirbt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder von Berlin (West) nimmt.

=> für eine Beendigung dieser Rechtsstellung braucht es eine neue Staatsangehörigkeit oder einen anderen gewöhnlichen Aufenthalt.

Da ein Volk immer eine indigene Gemeinschaft ist, sehe ich die Auflösung des Gesamten ( da die Wenigsten umziehen wollen ) in der Begründung eines freien Staatsvolkes ( siehe Asgard und tingg.eu ).
Dieser gordische Knoten ist seit mehr als 70 Jahren gestrickt (worden) und es ist nicht vorgesehen, daß wir unter Beachtung der gegebenen (bundesdeutschen) Gesetze daraus entkommen.
Nicht nur andere Länder, sondern auch die eine oder andere Variante für ein Deutschland des 21. Jahrhunderts sind nur Spielvarianten des alten pyramidalen Systems ( diese führten immer in kürzester Zeit zu identischen Verhältnissen ).

Unsere Gemeinschaft steht im Geist des Ting für ein neues Selbstverständnis und Miteinander, für eine lebenswerte Zukunft im eigenen freien Heimatland.


Quellen
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http://www.buzer.de/gesetz/1067/a15554.htm
Passgesetz (PassG) Artikel 1 G. v. 19.04.1986 BGBl. I S. 537; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2437; Geltung ab 01.01.1988 FNA: 210-5; 2 Verwaltung 21 Besondere Verwaltungszweige der inneren Verwaltung 210 Pass-, Ausweis- und Meldewesen Erster Abschnitt Paßvorschriften § 4 Paßmuster < Kein Hinweis, daß der alte vorläufige nur durch sein Vorlegen an jeder beliebigen Stelle verlängert wird >

http://www.datenbanken.justiz.nrw.de/ir_htm/legalisation05101961.html
Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 (BGBl. 1965 II 875)

Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens,
In dem Wunsche, ausländischer öffentliche Urkunden von der diplomatischen oder konsularischen Legalisation zu befreien, haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schließen und haben die folgende Bestimmungen vereinbart:

Art. 1 Dieses Übereinkommen ist auf öffentliche Urkunden anzuwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates errichtet worden sind und die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates vorgelegt werden sollen.
Als öffentliche Urkunden im Sinne dieses Übereinkommens werden angesehen:
a) Urkunden eines staatlichen Gerichts oder einer Amtsperson als Organ der Rechtspflege, einschließlich der Urkunden, die von der Staatsanwaltschaft oder einem Vertreter des öffentlichen Interesses, von einem Urkundenbeamten der Geschäftsstelle oder von einem Gerichtsvollzieher ausgestellt sind;
b) Urkunden der Verwaltungsbehörden;
c) notarielle Urkunden;
d) amtliche Bescheinigungen, die auf Privaturkunden angebracht sind, wie z. B. Vermerke über die Registrierung, Sichtvermerke zur Feststellung eines bestimmen Zeitpunktes und Beglaubigungen von Unterschriften.

Dieses Übereinkommen ist jedoch nicht anzuwenden
a) auf Urkunden, die von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichtet sind,
b) auf Urkunden der Verwaltungsbehörden, die sich unmittelbar auf den Handelsverkehr oder auf das Zollverfahren beziehen.

Art. 2 Jeder Vertragsstaat befreit die Urkunden, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist und die in seinem Hoheitsgebiet vorgelegt werden sollen, von der Legalisation. Unter Legalisation im Sinne dieses Übereinkommens ist nur die Förmlichkeit zu verstehen, durch welche die diplomatischen oder konsularischen Vertreter des Landes, in dessen Hoheitsgebiet die Urkunde vorgelegt werden soll, die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, bestätigen.

Art. 3 Zur Bestätigung der Echtheit der Unterschrift, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat und gegebenenfalls der Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, darf als Förmlichkeit nur verlangt werden, daß die in Artikel 4 vorgesehene Apostille angebracht wird, welche die zuständige Behörde des Staates ausstellt, in dem die Urkunde errichtet worden ist. Die in Absatz 1 erwähnte Förmlichkeit darf jedoch nicht verlangt werden, wenn Gesetze oder andere Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Urkunde vorgelegt wird, oder dort bestehende Gebräuche oder wenn Vereinbarungen zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten sie entbehrlich machen, sie vereinfachen oder die Urkunde von der Legalisation befreien.

Art. 4 Die in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehene Apostille wird auf der Urkunde selbst oder auf einem mit ihr verbundenen Blatt angebracht, sie muß dem Muster entsprechen, das diesem Übereinkommen als Anlage beigefügt ist.
Die Apostille kann jedoch in der Amtssprache der Behörde, die sie ausstellt, abgefaßt werden. Die gedruckten Teile des Musters können auch in einer zweiten Sprache wiedergegeben werden. Die Überschrift "Apostille (Convention de La Haye du 5 octobre 1961)" muß in französischer Sprache abgefaßt werden.

Art. 5 Die Apostille wird auf Antrag des Unterzeichners oder eines Inhabers der Urkunde ausgestellt.
Ist die Apostille ordnungsgemäß ausgefüllt, so wird durch sie die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, nachgewiesen.
Die Unterschrift und das Siegel oder der Stempel auf der Apostille bedürfen keiner Bestätigung.

Art. 6 Jeder Vertragsstaat bestimmt die Behörden, die zuständig sind, die Apostille nach Artikel 3 Absatz 1 auszustellen.
Er notifiziert diese Bestimmung dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande bei der Hinterlegung der Ratifikations- oder der Beitrittsurkunde oder bei der Erklärung über die Ausdehnung des Übereinkommens. Er notifiziert ihm auch jede Änderung, die in der Bestimmung dieser Behörden eintritt.

Art. 7 Jede nach Artikel 6 bestimmte Behörde hat ein Register oder ein Verzeichnis in einer anderen Form zu führen, in das die Ausstellung der Apostille eingetragen wird; dabei sind zu vermerken:
a) die Geschäftsnummer und der Tag der Ausstellung der Apostille,
b) der Name des Unterzeichners der öffentlichen Urkunde und die Eigenschaft, in der er gehandelt hat oder bei Urkunden ohne Unterschrift die Behörde, die das Siegel oder den Stempel beigefügt hat. Auf Antrag eines Beteiligten hat die Behörde, welche die Apostille ausgestellt hat, festzustellen, ob die Angaben, die in der Apostille enthalten sind, mit denen des Registers oder des Verzeichnisses übereinstimmen.

Art. 8 Besteht zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten ein Vertrag, ein Übereinkommen oder eine Vereinbarung des Inhalts, daß die Bestätigung der Unterschrift, des Siegels oder des Stempels gewissen Förmlichkeiten unterworfen ist, so greift dieses Übereinkommen nur ändernd ein, wenn jene Förmlichkeiten strenger sind als die in den Artikeln 3 und 4 vorgesehenen.

Art. 9 Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um zu vermeiden, daß seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter die Legalisation in Fällen vornehmen, in denen dieses Übereinkommen von der Legalisation befreit.

Art. 10 Dieses Übereinkommen liegt für die bei der Neunten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staaten sowie für Irland, Island, Liechtenstein und die Türkei zur Unterzeichnung auf.
Es bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sind beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen.

Art. 11 Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag nach der gemäß Artikel 10 Absatz 2 vorgenommenen Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde in Kraft. Das Übereinkommen tritt für jeden Unterzeichnerstaat, der es später ratifiziert, am sechzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

Art. 12 Jeder in Artikel 10 nicht genannte Staat kann diesem Übereinkommen beitreten, nachdem es gemäß Artikel 11 Absatz 1 in Kraft getreten ist. Die Beitrittsurkunde ist beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Nieder­lande zu hinterlegen.
Der Beitritt wirkt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die innerhalb von sechs Monaten nach Empfang der Notifikation gemäß Artikel 15 Buchstabe d keinen Einspruch dagegen erhoben haben. Ein solcher Einspruch ist dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren. Das Übereinkommen tritt zwischen dem beitretenden Staat und den Staaten, die gegen den Beitritt keinen Einspruch erhoben haben, am sechzigsten Tage nach Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen Frist von sechs Monaten in Kraft.

Art. 13 Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifizierung oder beim Beitritt erklären, daß dieses Über­ein­kommen auf alle oder auf einzelne der Gebiete ausgedehnt werde, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Eine solche Erklärung wird wirksam, sobald das Übereinkommen für den Staat, der sie abgegeben hat, in Kraft tritt. Später kann dieses Übereinkommen auf solche Gebiete durch eine an das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande gerichtete Notifikation ausgedehnt werden.
Wird die Erklärung über die Ausdehnung durch einen Staat abgegeben, der das Übereinkommen unterzeichnet und ratifiziert hat, so tritt das Übereinkommen für die in Betracht kommenden Gebiete gemäß Artikel 11 in Kraft. Wird die Erklärung über die Ausdehnung durch einen Staat abgegeben, der dem Übereinkommen beigetreten ist, so tritt das Übereinkommen für die in Betracht kommenden Gebiete gemäß Artikel 12 in Kraft.

Art. 14 Dieses Übereinkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 11 Absatz 1, und zwar auch für Staaten, die es später ratifiziert haben oder ihm später beigetreten sind.Die Geltungsdauer des Übereinkommens verlängert sich, außer im Falle der Kündigung, stillschweigend um jeweils fünf Jahre. Die Kündigung ist spätestens sechs Monate, bevor der Zeitraum von fünf Jahren jeweils abläuft, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren. Sie kann sich auf bestimmte Gebiete, auf die das Übereinkommen anzuwenden ist, beschränken.
Die Kündigung wirkt nur für den Staat, der sie notifiziert hat. Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft.

Art. 15 Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande notifiziert den in Artikel 10 bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die gemäß Artikel 12 beigetreten sind:
a) die Notifikationen gemäß Artikel 6, Absatz 2;
b) die Unterzeichnungen und Ratifikationen gemäß Artikel 10;
c) den Tag, an dem dieses Übereinkommen gemäß Artikel 11 Absatz 1 in Kraft tritt;
d) die Beitrittserklärungen und Einsprüche gemäß Artikel 12 sowie den Tag, an dem die Beitrittserklärungen wirksam werden;
e) die Erklärungen über die Ausdehnung gemäß Artikel 13 sowie den Tag, an dem sie wirksam werden,
f) die Kündigung gemäß Artikel 14 Absatz 3.

Zu Urkund dessen haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen in Den Haag am 5. Oktober 1961 in französischer und englischer Sprache, wobei im Falle von Abweichungen der französische Wortlaut maßgebend ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt und von der jedem bei der Neunten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staat sowie Irland, Island, Liechtenstein und der Türkei eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Weg übermittelt wird.            Für die Bundesrepublik Deutschland: Dr. J. Löns

http://www.gesetze-im-internet.de/rtrabwg/__27.html
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger
§ 27 Sonstige öffentliche Rechtsträger
(1) Die im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Vermögensgegenstände von Körperschaften - mit Ausnahme von Gebietskörperschaften -, von Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die ihren letzten Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten und die vor dem 9. Mai 1945 nach deutschem Recht errichtet und bis zum Inkrafttreten des Grundgesetzes handlungsunfähig geworden sind, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Sicherstellung und Erhaltung der Vermögensgegenstände und zur Erfüllung von Verbindlichkeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes in die treuhänderische Verwaltung des Bundes über. Der zuständige Bundesminister kann mit der Verwaltung eine ihm nachgeordnete Dienststelle oder eine seiner Aufsicht unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts oder, im Einvernehmen mit der vorgesetzten obersten Dienstbehörde oder der zuständigen Aufsichtsbehörde, eine andere Bundesdienststelle oder juristische Person des öffentlichen Rechts beauftragen. Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend mit Ausnahme der §§ 1, 2 Satz 1, §§ 20, 21. Die treuhänderische Verwaltung durch den Bund endet mit einer endgültigen Regelung der Rechtsverhältnisse an diesen Vermögensgegenständen im Rahmen der Wiedervereinigung Deutschlands oder einer friedensvertraglichen Regelung im Sinne des Artikels 7 des Vertrages über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten vom 26. Mai 1952 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 1955 (Bundesgesetzbl. II S. 301, 305).

(2) Artikel 3 des Gesetzes zum Zweiten Abkommen vom 16. August 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über gewisse Angelegenheiten, die sich aus der Bereinigung deutscher Dollarbonds ergeben, vom 26. April 1961 (Bundesgesetzbl. II S. 461) findet auf die in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Rechtsträger keine Anwendung.

(3) Die im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Vermögensgegenstände, die am 8. Mai 1945 Gebietskörperschaften mit Sitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, jedoch in den Gebieten innerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 zustanden einschließlich der aus diesen Vermögensgegenständen gezogenen Nutzungen, der aus ihrer Veräußerung erzielten Erlöse und einschließlich der Vermögensgegenstände, die auf Grund eines diesen Gebietskörperschaften am 8. Mai 1945 gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines diesen Gebietskörperschaften zu diesem Zeitpunkt gehörenden Gegenstandes erworben worden sind, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Sicherstellung und Erhaltung des Bestandes der Vermögensgegenstände in die treuhänderische Verwaltung des Bundes über. Dies gilt nicht für Vermögensgegenstände, über die nach dem 8. Mai 1945 rechtswirksam verfügt worden ist. Rechte Dritter bleiben unberührt. Im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertritt der Bundesminister des Innern die Gebietskörperschaften gerichtlich und außergerichtlich. Er kann mit der Verwaltung eine ihm nachgeordnete Dienststelle oder eine seiner Aufsicht unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts oder, im Einvernehmen mit der vorgesetzten obersten Dienstbehörde oder der zuständigen Aufsichtsbehörde, eine andere Bundesdienststelle oder juristische Person des öffentlichen Rechts beauftragen. Über Vermögensgegenstände (Satz 1), die der treuhänderischen Verwaltung des Bundes unterliegen, darf nicht zum Zwecke der Erfüllung von Verbindlichkeiten der Gebietskörperschaften verfügt werden; der Bundesminister des Innern und die von ihm beauftragten Dienststellen oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind jedoch berechtigt, alle Handlungen vorzunehmen, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden mit Ausnahme des § 3 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 und der §§ 5, 23 und 26, die sinngemäß gelten, keine Anwendung. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Die in den Absätzen 1 und 3 bezeichneten Vermögensgegenstände, die Kulturgüter sind, insbesondere Archiv-, Bibliotheks-, Museumsbestände und sonstige Kunstsammlungen oder wissenschaftliche Sammlungen einschließlich Inventar, gehen zur Sicherstellung und Erhaltung der Vermögensgegenstände in die treuhänderische Verwaltung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz über. Im übrigen gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 3 entsprechend mit der Maßgabe, daß diese treuhänderische Verwaltung über einzelne Kulturgüter auch dann endet, wenn sie auf Grund einer Entscheidung des Bundesministers des Innern an Personen oder Stellen in der Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost) übertragen werden.

(5) Unbeschadet des Absatzes 1 gehen die im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Vermögensgegenstände, die von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Sitz im Bereich von Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland am 1. Juli 1965 weder diplomatische noch konsularische noch durch beiderseitige amtliche Handelsvertretungen gepflegte Beziehungen unterhielt, oder von Rechtsnachfolgern auf Grund von vor dem 9. Mai 1945 entstandenen Rechten beansprucht werden, mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Sicherstellung und Erhaltung der Vermögensgegenstände in die vorläufige treuhänderische Verwaltung des Bundes über. Das gleiche gilt für die aus diesen Vermögensgegenständen gezogenen Nutzungen, die aus ihrer Veräußerung erzielten Erlöse und für die Vermögensgegenstände, die auf Grund eines von diesen öffentlichen Rechtsträgern beanspruchten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines von diesen öffentlichen Rechtsträgern beanspruchten Gegenstandes erworben worden sind. Die Kosten der Verwaltung sind aus dem verwalteten Vermögen zu decken. Die Verwaltung unterliegt der Rechnungsprüfung durch den Bundesrechnungshof. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden mit Ausnahme der §§ 5, 23 und 26, die sinngemäß gelten, keine Anwendung. Absatz 1 Satz 2, Absatz 6 und - soweit es sich um Gebietskörperschaften handelt - Absatz 3 Sätze 2 bis 6 gelten entsprechend. Die Verwaltung endet mit einer endgültigen zwischenstaatlichen Regelung der Rechtsverhältnisse an den Vermögensgegenständen.

(6) Absatz 1 gilt nicht für öffentlich-rechtliche Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen.






Die Bundesrepublik Deutschland hat Firmen des Bundes unter ihrer (treuhänderischen) Verwaltung

Bekanntmachung des Schreibens der Drei Mächte vom 8. Juni 1990 zur Aufhebung ihrer Vorbehalte insbesondere in dem Genehmigungsschreiben zum Grundgesetz vom 12. Mai 1949 <AVorbASchrBek> Die Haltung der Alliierten, "daß die Bindungen
zwischen den Westsektoren Berlins und der Bundesrepublik Deutschland aufrechterhalten und entwickelt werden, wobei
sie berücksichtigen, daß diese Sektoren wie bisher kein Bestandteil (konstitutiver Teil) der Bundesrepublik Deutschland
sind und auch weiterhin nicht von ihr regiert werden
", bleibt unverändert.

Ein souveränes Land, dem untersagt wird, Berlin = Hauptstadt zu regieren ..........



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