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BRD / BUND sind die
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3.2
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3.4 Rechtsvermutung
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3.5. Illusion und Fiktion
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4. Welt des Geldes
4.1 globale
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5. Treuhand, globale
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5.2. Weltdepression
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6.2 Schöpfungskraft
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7.
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8.3. nation_versus_staat
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Themen dieser site
Eine Sendung des Kulturstudio´s zum Thema (550MB): http://youtu.be/h2gk4hE1h4I
< Danke an die tolle Truppe vom IBD Recht, ohne deren Hilfe diese site
nicht möglich gewesen wäre >
> die Menschen in Deutschland und Österreich sind entmündigte heimatlose
Flüchtlinge im eigene Land
> Flüchtlingsausweis
In der BRD ist nicht vorgesehen, dass
Flüchtlinge neben ihrem Aufenthaltstitel einen besonderen Ausweis erhalten, aus
dem die Flüchtlingseigenschaft hervorgeht.
> ein
Personalausweis fällt unter das Staatenlosenübereinkommen
> Sklaverei ist dem
deutschen Recht unbekannt
> Wie wird man staatenlos
?
>
Daß der §6 im BGB für die BRD aufgehoben wurde, zeigt, daß wir alle bereits
entmündigt sind
>
Abkommen_über_die_Rechtsstellung_der_Flüchtlinge
>
Im Personalstatut wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person
angehört
> Der deutsche
Staatsangehörigkeitsausweis
> Die
verpflanzte Personen verbleiben freiwillig in der BRD
>
Die Apostille ist eine Beglaubigungsform im Internationalen Urkundenverkehr
>
Die Staatsangehörigkeitsurkunde bezieht sich auf Deutschland als Ganzes
> War es das ? oder sollte noch etwas
nachfolgen ? Konsequenzen ? => Resümee
> Quellen
Die Kernthemen als
PDF
<= das Wort anklicken für PDF Aufruf / download
Abstract:
die
Menschen - insbesondere in Deutschland und Österreich - sind heimatlose
Flüchtlinge im eigene Land
D.h. zumindest
in den beiden Nationen, welche einen A. S c h i c k e l g r u b e r
hervorbrachten bzw. ihm folgten, sind die Menschen entmündigte heimatlose
Flüchtlinge im eigene Land.
Dies ist an
folgenden Fakten einfach zu beweisen:
1.) sowohl im BGB - §6 - als auch im Einführungsgesetz BGB - Art 8 - ist der
Entmündigungsparagraph
aufgehoben worden => weil wir mit der Ausstellung der Geburtsurkunde entmündigt
sind.
2.) im internationalen Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
vom 28. Sept. 1954
(BGBl. 1976 II S. 474) Artikel 27 & Artikel 28 bekommen nur Staatenlose
Personalausweise ausgestellt
3.) der deutsche BRD - Reisepaß weißt uns als Europäischer Bürger aus, auch
wenn im deutsche StAG
nichts von einer Staatsangehörigkeit Deutscher der Europäischen Union steht.
4.) die EU / Europäische Union
speichert unsere Daten: ein weiterer Beweis zum Personalausweis, daß
wir keine Rechtssubjekte sind, sondern juristische Personen oder Staatenlose.
5.) EG BGB sagt zweifelsfrei aus: es wird
immer das Recht des Aufenthaltsortes angewandt
Art 5 Personalstatut
(1) Wird auf das Recht des Staates
verwiesen, dem eine Person angehört .. [wo sie] ihren gewöhnlichen Aufenthalt ..
Ist die
Person auch Deutscher, so geht diese Rechtsstellung vor.
(2) Ist eine Person staatenlos .., so ist
das Recht des Staates anzuwenden, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt
Art 7 (1) Die
Rechtsfähigkeit und die Geschäftsfähigkeit einer Person unterliegen dem Recht
des Staates, dem die Person angehört.
Art. 10 (1) Der Name
einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.
Kein Wunder, daß
Personenstandserklärungen nichts bringen - der Wohnort wechselt nicht
!
6.) nur in Palandts BGB von 1956
steht - wohl als Folge des Schocks des WW II.:
1) Natürliche Person ist der Mensch. Er ist stets
rechtsfähig .. und damit Rechtssubjekt (=Person), ..
1. Die Sklaverei ( € 1
Job ) ist dem deutschen Recht unbekannt; ein Mensch, der nach ausländischem
Recht Sklave ist,
ist nach deutschem Heimatrecht
rechtsfähig.
D.h. es bedarf des deutschen
Heimatrechts für die Rechtsfähigkeit eines Sklaven !!
- das deutsche Heimatrecht wurde jedoch nur von den Gemeinden vergeben ( nicht
vom Staat !!! )
Durch das Aufheben der Bundesstaaten erfolgte die „Gleichschaltung“ der
Reichszugehörigkeit als neue Staatsangehörigkeit (Norbert G); dadurch wurde dem
deutschen Volk durch A. H. Staatsstreich die Heimat(recht) entzogen - bis heute
(daher steht unter Nationalität „deutsch“)
7.) Das Heimatrecht knüpft
unmittelbar am Personalstatut an und nach EG BGB Art 5
(1)
Wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person angehört ....
=> oder wo diese ihren "gewöhnlichen Aufenthalt" hat - also in welcher Gemeinde
sie gemeldet ist
Nun sind jedoch alle unsere
Gemeinden mit Umsatzsteuer ID ausgerüstet und idR bei Hoppenstedt,
dunhill-and-bradstreet oder Manta als „Unternehmen“ gelistet. Keine Gemeinde hat
eine K.d.ö.R. Urkunde ( kann sich damit hoheitlich oder staatlich sein ? - es
bedarf zwingend hoheitlicher Befugnisse, um eine Heimaturkunde auzusstellen ! ) Die
Anmeldung als Wohnsitz dürfte jedoch eher wie ein „Unterkommen“ in einem
Industriepark gewertet werden.
Prof. Dr. iur. Menno Aden, Essen/Ruhr erklärt dazu ( siehe
zentralverwaltung ): Hoheitliche Tätigkeit fällt unter iure imperii <=>
Privatrechtliche Tätigkeit unter iure gestionis: Die nicht hoheitliche wirtschaftliche Betätigung eines
Hoheitsträgers (acta gestionis) unterliegt der Gerichtsbarkeit der
zuständigen in- oder ausländischen Gerichte -Weltrecht des
internationalen Handels. - d.h. nur für die Tätigkeit im Rahmen des iure gestionis
wird die U-ID benötigt.
Ausführliche Darlegung
http://de.wikipedia.org/wiki/Fl%C3%BCchtlingsausweis
Das Wort Flüchtlingsausweis wird
zumeist synonym für den
Reiseausweis für Flüchtlinge
verwendet. Es kann sich aber auch um einen rein innerstaatlich verwendbaren
Ausweis handeln, .. aus
dem die
Flüchtlingseigenschaft
hervorgeht. Insbesondere kann Grund für die Ausstellung sein, dass einem
Flüchtling ausnahmsweise kein Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt wird. Im
Recht der
Bundesrepublik Deutschland
ist nicht vorgesehen,
dass Flüchtlinge neben dem
Reiseausweis für Flüchtlinge
und neben einem
Aufenthaltstitel
einen besonderen Ausweis erhalten, aus dem die Flüchtlingseigenschaft
hervorgeht.
Die Feststellung des Status als
Vertriebene,
Heimatvertriebene .. erfolgte ab seiner Einführung Mitte 1953 gemäß
Bundesvertriebenengesetz.
http://www.gesetze-im-internet.de/bvfg/BJNR002010953.html
BVFG Ausfertigungsdatum: 19.05.1953
§ 1 (1) Vertriebener ist, wer als
deutscher Staatsangehöriger oder deutscher
Volkszugehöriger seinen Wohnsitz ..... infolge
Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat. Bei
mehrfachem Wohnsitz muss derjenige Wohnsitz verloren gegangen sein, der für
die persönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen
bestimmend war. Als bestimmender Wohnsitz im Sinne
des Satzes 2 ist insbesondere der Wohnsitz anzusehen, an welchem die
Familienangehörigen gewohnt haben.
(4) Wer infolge von Kriegseinwirkungen Aufenthalt
in den in Absatz 1 genannten Gebieten genommen hat
... sich auch nach dem Kriege in diesen Gebieten
ständig niederlassen wollte ..
§ 2 (1) Heimatvertriebener ist ein Vertriebener, der am 31. Dezember 1937 oder
bereits einmal vorher seinen Wohnsitz in dem Gebiet
desjenigen Staates hatte, aus dem er vertrieben worden ist
....
Da in der Bundesrepublik kein
besonderer Ausweis (aus dem die
Flüchtlingseigenschaft hervorgeht)
für Flüchtlinge vorgesehen ist, können wir nur die Buchstaben als Nachweis
hernehmen, sowie dass Flüchtlinge einen Aufenthaltstitel erhalten und dadurch
wohnhaft sind => Flüchtlinge haben keinen Wohnsitz !
Nochmals tausend Dank an die Supertruppe vom IBD und ihrer Info zu:
Fremdrentengesetz (FRG) : A = Heimatvertriebene /// B = Vertriebene, aber nicht
Heimatvertriebene // C = Sowjetzonenflüchtline
Besonderheit: der vorläufige, nur 1 Jahr gültige Reisepass
trägt eine
A-Nummer und zeigt damit zweifelsfrei, daß
der sich ausweisende
Heimatvertriebener ist !
Dies ist ein Auszug aus einem vorläufigen, grünen Reisepass; nun ist es
offensichtlich, daß man als Flüchtling im eigenen Land
geführt wird !
Deshalb vergibt die BRD auch immer nur Aufenthaltstitel + wohnhaft.
Ein Staat kann bei Flüchtling nicht unbedingt immer zuverlässig benannt
werden, daher die "Kennzeichnung" mit A-Pass: Heimatvertriebener ggfls.
Aussiedler oder - Ausweis A -.
http://www.berlin.de/formularserver/formular.php?51699
Der SGB XII Antrag von Berlin sieht diesen -A- Ausweis explizit vor ! => |
|
http://www.gesetze-im-internet.de/bvfg/__15.html
§15 BVFG (2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem
in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder
Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1
des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus.
Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung
eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig
abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
Gesetz über die Rechtsstellung
heimatloser Ausländer im Bundesgebiet HAuslG
Ausfertigungsdatum: 25.04.1951 Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
243-1, bereinigt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S.
1950) - Gilt im Saarland seit 1.9.1957 gem. V v. 26.8.1957 I 1255 - II 559
Kapitel I Allgemeine Vorschriften
§ 1 (1) Heimatloser Ausländer im Sinne dieses Gesetzes ist ein
fremder Staatsangehöriger oder Staatenloser, der
a) nachweist, daß er der Obhut der Internationalen Organisation untersteht,
die von den Vereinten Nationen mit der Betreuung verschleppter Personen und
Flüchtlinge beauftragt ist, und
b) nicht Deutscher nach Artikel 116 des Grundgesetzes ist und
c) am 30. Juni 1950 seinen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes
oder in Berlin (West) hatte oder die Rechtsstellung eines heimatlosen
Ausländers auf Grund der Bestimmungen des § 2 Abs. 3 erwirbt.
(2) Wer seine Staatsangehörigkeit von einem heimatlosen Ausländer ableitet und
am 1. Januar 1991 rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, steht einem heimatlosen Ausländer im
Sinne dieses Gesetzes gleich.
§ 2 (1) Ein heimatloser Ausländer verliert diese Rechtsstellung, wenn er
nach dem 30. Juni 1950 eine neue Staatsangehörigkeit erwirbt
oder seinen
gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes
oder von Berlin (West) nimmt.
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Übereinkommen über die Rechtsstellung der
Staatenlosen - Staatenlosenübereinkommen
vom 28. September 1954 (BGBl. 1976 II S. 474) http://www.aufenthaltstitel.de/staatenlose.html
PRÄAMBEL DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN
IN DER ERWÄGUNG, daß die Charta der Vereinten Nationen und die
am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen
gebilligte Allgemeine Erklärung der Menschenrechte den Grundsatz bestätigt
haben, daß die Menschen ohne Unterschied die Menschenrechte und Grundfreiheiten
genießen sollen,
IN DER ERWÄGUNG, daß die Vereinten Nationen wiederholt die
tiefe Verantwortung, die sie für die Staatenlosen empfinden, zum Ausdruck
gebracht und sich bemüht haben, diesen die Ausübung der Menschenrechte und
Grundfreiheiten in möglichst großem Umfang zu sichern,
IN DER ERWÄGUNG, daß nur diejenigen Staatenlosen, die
gleichzeitig Flüchtlinge sind, durch das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge erfaßt werden und daß jenes Abkommen auf
zahlreiche Staatenlose nicht anwendbar ist,
IN DER ERWÄGUNG, daß es
wünschenswert ist, die Rechtsstellung der Staatenlosen durch ein internationales
Übereinkommen zu regeln und zu verbessern - haben folgendes vereinbart:
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Definition des Begriffs Staatenloser
(1) Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein »Staatenloser« eine Person, die kein
Staat auf Grund seines Rechts als Staatsangehöriger ansieht.
Artikel 2 Allgemeine
Verpflichtungen
Jeder Staatenlose hat gegenüber dem Land, in dem er sich befindet, Pflichten, zu
denen insbesondere die Verpflichtung gehört, die Gesetze und sonstige
Rechtsvorschriften sowie die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung
getroffenen Maßnahmen zu beachten.
Artikel 7 Befreiung von der
Gegenseitigkeit
(2) Nach dreijährigem Aufenthalt sind alle Staatenlosen im Hoheitsgebiet der
Vertragsstaaten von dem Erfordernis der gesetzlichen Gegenseitigkeit befreit.
Kapitel 2 Rechtsstellung
Artikel 12 Personalstatut
(1) Das Personalstatut eines Staatenlosen bestimmt sich nach den Gesetzen des
Landes seines Wohnsitzes oder, wenn er keinen Wohnsitz hat, nach den Gesetzen
seines Aufenthaltslands.
Artikel 16 Zugang zu den Gerichten
(1) Ein Staatenloser hat im Hoheitsgebiet aller Vertragsstaaten freien und
ungehinderten Zugang zu den Gerichten.
(2) Ein Staatenloser erfährt in dem Vertragsstaat, in dem er seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat, die gleiche Behandlung wie dessen Staatsangehörige hinsichtlich
des Zugangs zu den Gerichten, einschließlich des Armenrechts und der Befreiung
von der Sicherheitsleistung für Prozeßkosten.
Kapitel IV Wohlfahrtswesen
Artikel 23 Öffentliche Fürsorge
Die Vertragsstaaten gewähren den Staatenlosen, die sich rechtmäßig in ihrem
Hoheitsgebiet aufhalten, in bezug auf öffentliche Fürsorge und Unterstützung die
gleiche Behandlung wie ihren Staatsangehörigen.
Artikel 26 Freizügigkeit
Jeder Vertragsstaat gewährt den Staatenlosen, die sich rechtmäßig in seinem
Hoheitsgebiet befinden, das Recht auf freie Wahl ihres Aufenthaltsorts und auf
Freizügigkeit in diesem Hoheitsgebiet, vorbehaltlich der Bestimmungen, die auf
Ausländer allgemein unter den gleichen Umständen Anwendung finden.
Artikel 27 Personalausweise
Die Vertragsstaaten stellen jedem Staatenlosen,
der sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet und keinen
gültigen Reiseausweis besitzt, einen Personalausweis aus.
Artikel 28 Reiseausweise
Die Vertragsstaaten stellen den Staatenlosen, die sich rechtmäßig in ihrem
Hoheitsgebiet aufhalten, Reiseausweise aus, die ihnen Reisen außerhalb dieses
Hoheitsgebiets gestatten, es sei denn, daß zwingende Gründe der
Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen;
Bundesrepublik Deutschland BGBl. II
1977, S. 235 < ======== > Danke an Martin S. für seine Erklärung und links
Eine (rhetorische) Frage:
was ist ein Reiseausweis ? - ein Reisepaß ist es nicht, sonst stände dies hier.
> ein
Personalausweis fällt unter das Staatenlosenübereinkommen
Es steht
somit außer Frage: jeder, dem ein Personalausweis ausgestellt wird bzw.
wurde, fällt unter das Staatenlosenübereinkommen von 1951 bzw. 1954 !Wie
Martin ausführte, werden auch in anderen EU Ländern Personalausweise
ausgestellt ! - nicht zu verwechseln mit Personenausweisen, in denen eine
andere „Art“ Person eine Urkunde ausgestellt wurde. Wenn man sich den
Reisepaß der BRD genauer ansieht, muß man Martin recht geben:
Erst an zweiter Position steht Bundesrepublik Deutschland, darüber jedoch
Europäische Union; in dem Moment, in dem wir uns damit ausweisen, haben wir
uns EU Zugehörige zu erkennen gegeben und uns damit den EU Verordnungen |
|
( inkl. Impfgesetz etc. ) unterworfen - siehe
unsere eigene Unterschrift im Paß !
Fakt: richtig interpretiert weist man sich mit
solch einem Reisepaß als Europäischer Bürger aus, mit dem Hinweis, aus welchem
europäischen Land - BRD - man kommt.
Allerdings: im deutsche StAG steht nichts von einer Staatsangehörigkeit
Deutscher der Europäischen Union ! - EU Angehörige sind ebenfalls keine
Staatsangehörige (Staatsinkorporation: Wegfall aller souveräner EU Länder).
Europäisches Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit Datum: 6. November
1997
Kapitel I: Allgemeines Artikel 2
Begriffsbestimmungen Für
die Zwecke dieses Übereinkommens:
a. bedeutet "Staatsangehörigkeit" das rechtliche Band zwischen einer Person und
einem Staat und weist nicht auf die Volkszugehörigkeit einer Person hin; ..
Umkehrschluß: wo keine Staatsangehörigkeit, da kein rechtliches Band zwischen
Person und (s)einem Staat !
- deutsch ist keine Nationalität und wenn die BRD eine Staatsangehörigkeit
hätte, könnte dort bspw. Bundesbürger oder das Gebiet BRD stehen
Das BGB Palandts von 1956 weist eine „Besonderheit“ auf, welche ich im Palandt
von 2008 gefunden habe:
Im
Palandt der BRD von 2008 steht nicht mehr: „ ..
Sklaverei ist dem deutschen
Recht unbekannt ..“
D.h. das Recht der BRD kennt
Sklaven !
- damit ist das BRD Recht
unvereinbar mit dem deutschen Recht.
Wie wird man staatenlos ?
=> Indem der eigene Staat untergeht / untergegangen ist !
dadurch existiert KEIN diplomatischer Schutz mehr ! - siehe
Rheinwiesenlager . de
Wie geht der eigene Staat unter?
=> durch eine Debellatio ! => siehe die Themen
Debellatio und
Subjugation
D.h. der Umstand, daß Deutsche ( und wohl auch Österreicher, gekoppelt durch den
Anschluß Deutsch-Österreichs 1919 und durch das Abkommen von 1955 ) unter das
Staatenloseübereinkommen fallen, ist ein weiteres unzweifelhaftes Indiz für die
Debellatio des DR ( vollständige Vernichtung des Gegners).
richtig gelesen wird in Art. 3 folgendes festgeschrieben:
erst durch den Friedensvertrag der Alliierten mit Deutschland - siehe diese
hinterlegte Grafik bitte hier
klicken
- wird die Souveränität und Unabhängigkeit Österreichs durch aufzunehmende
Bestimmungen anerkannt werden.
Erst dann kann sich Österreichs seiner territorialen und politischen Ansprüche
sicher sein.
Die Folge der Staatenlosigkeit:
=> es existiert kein diplomatischer Schutz durch das Heimatland (
den eigenen Staat ) !
Früherer Reisepaß
Einige Dokumente dazu
Unterschied
des § 6 BGB von 1900 und BGB von 1999 ( danke an Martin )
Bürgerliches
Gesetzbuch Vom 18. August 1896 (RGBl. S. 195) (BGBl. III 400-2) Stand ´99
Erstes Buch - Allgemeiner Teil Erster Abschnitt - Personen Erster Titel
- Natürliche Personen
§ 1 [Rechtsfähigkeit, Beginn bei Geburt]
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
§ 2 [Beginn
der Volljährigkeit]
Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres ein.
§ 3 - § 5
(aufgehoben)
§ 6 (aufgehoben)
§ 7
[Festlegung und Aufgabe des Wohnsitzes ]
(1) Wer sich an einem Orte ständig niederläßt, begründet an diesem Orte seinen
Wohnsitz.
Im BGB von
1900 findet man
§6 : entmündigt kann werden:
1. wer infolge von Geisteskrankheit ... seine Angelegenheiten nicht zu besorgen
vermag
2. wer durch Verschwendung ... der Gefahr des Notstandes aussetzt (
EU <> BRD -- ESM )
3. wer infolge von Trunksucht seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag
oder ....
Daß der §6 im BGB für die BRD
aufgehoben wurde, zeigt, daß wir alle bereits entmündigt sind !
|
|
wiki/Abkommen_über_die_Rechtsstellung_der_Flüchtlinge
Die Genfer Flüchtlingskonvention (Abkürzung GFK; eigentlich
„Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“) wurde am 28. Juli 1951 auf
einer
UN-Sonderkonferenz in
Genf
verabschiedet und trat am 22. April 1954 in Kraft. Ergänzt wurde sie am 31.
Januar 1967 durch das „Protokoll über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge“, das am 4. Oktober 1967 in Kraft trat.
Flüchtlinge im Sinne der Konvention werden als Personen definiert, die sich
aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung außerhalb des Staates
aufhalten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, sowie
Staatenlose, die sich deshalb außerhalb ihres gewöhnlichen
Aufenthaltsstaates befinden.
Ziel der Konvention ist ein möglichst einheitlicher Rechtsstatus für Menschen,
die keinen diplomatischen Schutz ihres Heimatlandes mehr genießen. Allerdings
enthält die Konvention eine zeitliche Einschränkung: So bezieht sie sich
lediglich auf Personen, die „infolge von Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951
eingetreten sind” (Art. 1 A Nr. 2) zu Flüchtlingen wurden. Sie enthält damit
keine Regelungen für die Rechte von späteren Flüchtlingen. <=> daher die
Neuerungen von 1954 ! Ausstellung eines
Reiseausweises für Flüchtlinge (Art. 28)
wiki/Reiseausweis_für_Flüchtlinge
Der Reiseausweis für Flüchtlinge (umgangssprachlich: Jeanspass) ist ein
Passersatz, der an einen Flüchtling im Sinne der Genfer
Flüchtlingskonvention (GFK) ausgestellt wird. Er wird für ein oder zwei
Jahre ausgestellt. Anlage D7a Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 ( BGBl. I 2007, 2075 - 2082)
Wir können hier eindeutig den
Unterschied erkennen - er ist blau mit 2 Streifen und es steht nicht
Europäische Union darüber ! - er entspricht dem Artikel 28 Reiseausweise
(siehe S.2); daher muß und wird kein Personalausweis ausgestellt - siehe
Artikel 27; d.h. diese Person ist kein Personal ( diese Person nicht so
eingestuft ) !
|
|
Martin teilte mir mit: die EU
darf keine Daten von natürlichen Personen speichern.
Die EU darf nur
Daten von juristischen Personen und Personen mit Personalausweis -
weil dies Staatenlose sind ! - speichern !
- und die EU speichert
unsere Daten (Computersystem BEAST in Brüssel) !
Er
ist der Überzeugung, daß uns unser Heimatrecht von 1896 durch das heute noch
angewandte Staatsangehörigkeitsrecht entzogen wurde.
Das Heimatrecht - siehe
Bayern - wurde von der Gemeinde ausgestellt und direkt an die
Wohlfahrtspflichten gekoppelt - unproduktive Esser wurde ein Heimatrecht
verweigert. Das Heimatrecht knüpft unmittelbar am Personalstatut an (
Art. 3 - 46 int. Privatrecht) !
Im Personalstatut wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person
angehört
wiki/Personalstatut
Im
Internationalen Privatrecht (IPR) ist das Personalstatut die
Gesamtheit der Vorschriften einer Rechtsordnung über die persönlichen
Lebensverhältnisse einer Person (Personenstands-,
Familien- und
Erbrecht).
<=> also in direkter Abhängigkeit vom Wohnsitz
=> Wohnsitz: dort wie ich Heimat gefunden habe.
wiki: Während
das Personalstatut früher im deutschen Recht meist an die Staatsangehörigkeit
angeknüpft wurde, ist dies heute nur noch ausnahmsweise der Fall (z. B. im
Erbrecht). Stattdessen wird in Deutschland regelmäßig an den "gewöhnlichen
Aufenthalt" einer Person angeknüpft, welcher dadurch gekennzeichnet ist,
dass eine Person hier ihren Lebensmittelpunkt hat.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/BJNR006049896.html#BJNR006049896BJNG031300377
EG BGB
Art 5 Personalstatut
(1) Wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person angehört, und
gehört sie mehreren Staaten an, so ist das Recht desjenigen dieser Staaten
anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden ist, insbesondere durch
ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf ihres
Lebens. Ist die Person auch Deutscher, so geht diese Rechtsstellung vor.
(2) Ist eine Person
staatenlos oder kann ihre
Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden, so ist das Recht des Staates
anzuwenden, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt
oder, mangels eines solchen, ihren Aufenthalt hat.
(3) Wird auf das
Recht des Staates verwiesen, in dem eine Person ihren Aufenthalt oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt hat, und ändert eine nicht voll
geschäftsfähige Person (zB Sklaven)
den Aufenthalt ohne den Willen des gesetzlichen
Vertreters, so führt diese Änderung allein nicht zur Anwendung
eines anderen Rechts.
EG BGB
Art 6 Öffentliche Ordnung (ordre public)
Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung
zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen
Rechts ( eine echte Chance ) offensichtlich unvereinbar ist.
Sie ist insbesondere
nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den
Grundrechten unvereinbar ist.
Zweiter Abschnitt
Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte
EG BGB Art 7 Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit
(1) Die Rechtsfähigkeit und die Geschäftsfähigkeit einer
Person unterliegen dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Dies
gilt auch, soweit die Geschäftsfähigkeit durch Eheschließung erweitert wird.
(2) Eine einmal
erlangte Rechtsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit wird durch Erwerb oder Verlust
der Rechtsstellung als Deutscher nicht beeinträchtigt.
EG BGB
Art 8 Entmündigung
(weggefallen) <=> analog zu BGB §6
EG BGB
Art 9 Todeserklärung
Die Todeserklärung, die Feststellung des Todes und des Todeszeitpunkts sowie
Lebens- und Todesvermutungen unterliegen dem Recht des Staates, dem der
Verschollene in dem letzten Zeitpunkt angehörte, in dem er nach den vorhandenen
Nachrichten noch gelebt hat. War der Verschollene in diesem Zeitpunkt
Angehöriger eines fremden Staates, so kann er nach deutschem Recht für tot
erklärt werden, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse
besteht.
<=> siehe Organtransplantationen !
EG BGB
Art 10 Name
(1) Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person
angehört.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. I S. 1)
(BGBl. III 100-1)
I. Die
Grundrechte
Artikel 1 [Menschenwürde; Bindung der Staatsgewalt an die Grundrecht]
(1) Die Würde des Menschen ist
unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen
Gewalt.
(2) Das
Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und
unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage
jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
Artikel 16
[Staatsangehörigkeit; Auslieferung]
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der
Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den
Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht
staatenlos wird.
Artikel 116
[Deutsche; Wiedereinbürgerung]
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger
gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als
Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen
Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande
vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und
dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder
religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag
wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem
8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen
entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.
Artikel 146 [Geltungsdauer]
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands
für das gesamte deutsche Volk gilt,
GG
Art. 16 ----- was, wenn wir diese deutsche Staatsangehörigkeit nie besessen
haben ?
Übrigens „das Deutsche Volk“ = ist nicht
= das deutsche Volk ! - deutsch = Erweiterung im Sinne einer spezifischen
Erklärung; Deutsche Volk = Eigenname wie zB Deutsche Bank.
zu Heimatrecht:
www bsb-muenchen-digital.de/~web/web1037/bsb10373584/images/index.html?digID=bsb10373584&pimage=00001&v=pdf&nav=0&l=de
Der deutsche
Staatsangehörigkeitsausweis
Der Staatsangehörigkeitsausweis wird deutschen Staatsbürgern
auf Antrag und nach Prüfung von der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde
(als solche fungiert meist das Standesamt oder die örtliche
Ausländerbehörde) ausgestellt und ist ein amtliches Dokument, das den Besitz
der deutschen Staatsangehörigkeit mit urkundlicher, jedoch nicht rechtlicher
Beweiskraft dokumentiert - der Staatsangehörigkeitsvermerk Deutsch in einem
deutschen Personalausweis oder Reisepass ist kein wirklicher Nachweis über
das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit, sondern legt die Vermutung
nahe, dass der Ausweisinhaber im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit
ist. |
|
Bedingt durch das vom Abstammungsprinzip (ius sanguinis) geprägte deutsche
Staatsangehörigkeitsrecht wurde die deutsche Staatsangehörigkeit durch die
Abstammung vom Vater dessen Vorfahren bestimmt. Die Behörde prüft, ob der
Antragsteller bzw. seine Vorfahren zumindest seit dem 1. Januar 1950 von
deutschen Stellen als deutsche Staatsangehörige behandelt wurden
Bayerischen Behördenwegweiser: Der Antrag ist bei
der Kreisverwaltungsbehörde einzureichen. Antragsvordrucke sind beim
Landratsamt, zu erhalten.
Besonderheit bei Paß: kein Aufenthaltsort angegeben ( Hinweis auf Flüchtling ),
denn ein Staatsangehörige hat einen Wohnort (-sitz); der vorläufige Paß enthält
keine biometrischen Daten.
GG Artikel 133 [Bund als Rechtsnachfolger der
Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes]
Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten
Wirtschaftsgebietes ein.
GG Artikel 124 [Recht der ausschließlichen Gesetzgebung wird Bundesrecht]
Recht, das Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes betrifft,
wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht.
Artikel 125 [Recht der konkurrierenden Gesetzgebung kann Bundesrecht werden]
Recht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft,
wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht,
1.
soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gilt,
2.
soweit es sich um Recht handelt, durch das nach dem 8. Mai 1945 früheres
Reichsrecht abgeändert worden ist.
Artikel 127 [Recht des Vereinigten Wirtschaftsgebietes]
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung der Regierungen der beteiligten Länder
Recht der Verwaltung
des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, ..in den Ländern .. in Kraft setzen.
Der GG Artikel 133 beweist, daß der Bund nur Rechte und Pflichten der Verwaltung
des Vereinigten Wirtschaftsgebietes kennt, sprich allein daraus entstand /
entstammt. Die Bundesrepublik ist eine Republik innerhalb des Bundes bzw. eine
Republik des Bundes - d.h. als Republik (wiki: nach modernem westlichen
Verständnis ist die Republik eine Herrschaftsform „bei der das Staatsvolk
höchste Gewalt des Staates und oberste Quelle der Legitimität ist.“ (vergleiche
auch das Prinzip der Volkssouveränität)) des Bundes ist sie nicht identische
mit dem Bund, sondern eine Funktionseinheit des ( innerhalb ) Bundes; evtl.
vergleichbar mit einem Konzern ( zB ebay ), welcher ursprüngliche fremde
Bereiche integriert hat ( Paypal = Bank und nicht Verkaufsplattform /
Internetmarktplatz ).
Als Rechtsnachfolger der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes kann der
Bund tatsächlich eine NGO sein und als solche Sub-Treuhand der UNO als
Mastertreuhand. Die Menschen in Deutschland, der BRD sind verpflanzte Personen -
alle oder nur die Vertriebenen?
Die verpflanzte Personen verbleiben freiwillig in der BRD.
Das vereinigte Wirtschaftsgebiet <räumlicher Geltungsbereich> und damit der Bund
basieren auf der HLKO; die übergeordneten staatlichen Strukturen fielen weg (
23.5.1945 Alliierte übernahmen oberste Regierungsgewalt ) oder wurden aufgelöst.
Was als Verwaltung verblieb, waren die Gemeinden sowie kreisfreie Städte und
Landkreise.
Bezirksgerichte wie AG können dadurch sowohl handelsrechtlich als auch staatlich
arbeiten; der Unterschied, ob sie handelsrechtlich oder staatlich entscheiden,
liegt an dem eigenen Ausweis: der Personalausweis kennzeichnet uns als
Flüchtling mit seiner Zugehörigkeit zur BRD; erst der Staatsangehörigenausweis
/-urkunde ( von der BRD Ausländerbehörde ) zeichnet denjenigen, der vor dem
Richter steht, als Deutschen aus ( Unterschied: Deutsches Volk und deutsches
Volk ).
Nur Personalausweisbesitzer fallen unter das BRD Meldegesetz; hier bekommen
diese ein Aufenthaltstitel, aber kein Wohnrecht / Wohnsitz oder gar Heimatrecht
! - denn das Meldegesetz vergibt nur einen Aufenthaltstitel und keinen Wohnsitz
!
In früheren Jahren gab es keinen Staatsangehörigkeitsausweis, sondern nur den
Heimatschein - da der Heimatschein weggefallen ist, deklariert der
Staatsangehörigkeitsausweis nun beides, denn mit diesem Ausweis verfügt der
Ausweisinhaber über ein ständiges Niederlassungs(Heimat)recht.
Es ist davon auszugehen, daß nur die Gesetze bis zum Beginn des 1. Weltkrieges
angewandt werden müssen; daher müssten diese Staatsangehörigkeitsausweise in den
Grenzen Deutschlands vom Juli 1914 gelten. Dadurch wird der Rechtskreis der BRD
verlassen; der Heimatschein deklariert den Inhaber zur natürlichen Person ( BGB
§1 ) und wirkt damit wie eine Personenstandserklärung, in welcher die DR Gesetze
gelten / anzuwenden sind. Es existiert bis zum Juli 1914 kein Meldegesetz, kein
OWiG, .. Damit können derlei Gesetze kein Teil dieses Rechtskreises der über
einen Staatsangehörigkeitsausweis verfügenden sein, denn sie fallen unter die
Gesetze bis zum Juli 1914. Anzuwendende Gesetze sind damit u.a. das BGB von 1896
und das RuStAG mit seiner letzten Änderung 1913.
Siehe oben: Im BGB aus dem Jahr 1900
steht unter §7 weder etwas von anmelden noch etwas von einem fremden Willen; der
Wohnsitz ist also
nur abhängig von der eigenen Willenserklärung - zur Zeit des DRs wurde der
Heimatschein oder der Staatsangehörigkeitsausweis automatisch ausgestellt, denn
er legitimiert den Inhaber als Angehörigen dieser Gemeinschaft. Heute muß er
beantragt und damit die Legitimation geltend gemacht werden.
Dies dürfte ein Überbleibsel der englischen Besatzer sein - nur Aufenthaltstitel
statt Staatszugehörigkeit.
Staatenlosenübereinkommen vom 28. September 1954 (BGBl. 1976 II S. 474)
http://www.aufenthaltstitel.de/staatenlose.html Bundesrepublik Deutschland BGBl.
II 1977, S. 235
Artikel 1 (1) Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein »Staatenloser« eine Person,
die kein Staat auf Grund seines Rechts als Staatsangehöriger ansieht.
<< d.h. ohne Staatsangehörigkeitsausweis /-nachweis ist man automatisch
Staatenloser
( Staatenlose haften am Wohnort: wohnhaft, haben sie zu melden ( fallen
unter´s Meldegesetz ) und bekommen dadurch einen Personalausweis )
Artikel 12 Personalstatut (1) Das Personalstatut eines Staatenlosen bestimmt
sich nach den Gesetzen des Landes seines Wohnsitzes oder, wenn er keinen
Wohnsitz hat, nach den Gesetzen seines Aufenthaltslands.
<< zweites Kriterium: Wohnsitz - diesen können aber nach BGB von 1900 nur
natürliche Personen begründen, in dem diese sich an einem Ort ständig nieder
lassen.
Artikel 27 Personalausweise Die Vertragsstaaten stellen jedem Staatenlosen, der
sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet und keinen gültigen Reiseausweis besitzt,
einen Personalausweis aus.
<< Personalausweis ist damit das Kennzeichen: Staatenloser ohne gültigen
Reiseausweis und dürfte damit eine treuhänderische Beauftragung des Bundes als
Treuhand bedeuten.
wiki:
Die Apostille ist eine Beglaubigungsform im Internationalen
Urkundenverkehr. Sie wird im Rechtsverkehr zwischen jenen Staaten verwendet, die
Mitglieder des multilateralen Haager Übereinkommens Nummer 12 der Haager
Konferenz für Internationales Privatrecht im Jahre 1961 sind und ist für die
Bundesrepublik Deutschland zurzeit nur gegenüber 91 Staaten in Kraft; es dient
zur Befreiung öffentlicher Urkunden von der diplomatischen Beglaubigung oder Legalisation. Sie bestätigt die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in
welcher der Unterzeichner gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des
Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist (Artikel 5).
D.h. mit der Apostille muß die Staatsangehörigkeitsurkunde in 91 Staaten
anerkannt werden. Die Apostillierung ist auch ( nachdem man die
Staatsangehörigkeitsurkunde hat ) für den Grundbuchauszug - Nachweis des
Eigentums - zu empfehlen, in der Erwartung, daß der Inhaber einer
Staatsangehörigkeitsurkunde - im Gegensatz zum Personalausweisinhaber ( welche
zwar Grund und Boden erwerben können, wohl kaum daraus Eigentum ableiten können
) - nicht enteignet werden kann. Da eine Apostille eine amtliche Unterschrift
voraussetzt, ist mittels den unterschriebenen Dokumenten der Unterschied zum
rechtlos gestellten Flüchtling / Verpflanzten erkennbar.
D.h. staatliches Handeln ist an den unterschriebenen amtlichen
Schreiben erkennbar.
Gemäß dem Auswärtigen Amt (da Staatsangehörigkeitsausweisinhaber fremd zur BRD
sind, welche nur einen Staatszugehörigkeitsausweis ausstellen kann) müßte darin
als Nationalität Deutscher stehen - der vorläufige Reisepass, der von der
Gemeinde und nicht vom Bund ( Reisepass des Bundes richtet sich an eine
juristische Person ) ausgestellt wird, ist ohne Aufenthaltsort, jedoch mit Foto
und wird daher als Ausweis weiterhin benötigt.
Der Personalausweis ist gekoppelt mit:
> Staatszugehörigkeit statt Staatsangehörigkeit
> mit dem Personalstatut eines Staatenlosen gemäß => aufenthaltstitel.de/staatenlose.html
Art.: 1, 12, 27, 28
> mit einem Aufenthaltsort ( Wohnhaft ! ) statt einem Wohnsitz
> begründet / stellt einen Treuhandvertrag mit dem B U N D dar ( es wird nur 1
Unterschrift geleistet )
Wenn man nun den Aufenthaltstitel zurückgeben will, der - da es ein Bundes -
Personalausweis - aus einem Bundesgesetz resultiert, wird man dies
wahrscheinlich dem B U N D - im deutschen Inland ist es der
Bundesinnenminister - "anzeigen" müssen. Dazu gehört auch der Nachweis der
Ungültigkeit des Personalausweises - sei es, daß er eingezogen wurde, sei es,
daß er abgelaufen ist, ... => PAuswG §28 und §29.
Wenn man weitere Übergriffe vermeiden will, dürfte es angeraten sein, sich
konsequenter Weise abzumelden, denn ohne PerSo wäre die Wohnhaft die Brücke, auf
der die BRD zugreifen (können) - das Melde Gesetz ist sowieso ein BRD Gesetz (
mit der Frage, in wie weit die Verwaltung eines vereinigten Wirtschaftsgebietes
Gesetze ändern oder erlassen darf ....... - (Haus)Verordnungen sind keine
Gesetze und es wäre arglistige Täuschung diese als Gesetz zu bezeichnen ) und
damit nur für Bewohner des Bundesgebietes relevant.
Zu beachten: was wird dann bei Kontrollen ( man ist dann für die BRD ein
Vagabund ), mit Schule und Kindergarten ( Jugendamt ), Arbeitsplatz, Bank(konto),
Telefondienste, Wohnung = Vermieter, ... - willkürliche Übergriffe fragen nicht
nach Zulässigkeit !
Ist es nicht arglistige Täuschung, wenn eine Landesverwaltung
sich einfach Landesregierung nennt ?
Ein Gutsverwalter ist auch kein Gutsherr !
http://www.gesetze-im-internet.de/pauswg/BJNR134610009.html
In Auszügen: Gesetz über Personalausweise und den elektronischen
Identitätsnachweis Personalausweisgesetz - PAuswG: 18.06.2009
Vollzitat: "Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959). Es tritt
gem. Art. 7 Satz 1 dieses G am 1.11.2010 in Kraft. § 21 tritt gem. Art. 7 Satz 3
am 1.5.2010 in Kraft.
Abschnitt 6 Pflichten des Ausweisinhabers; Ungültigkeit und Entziehung des
Ausweises
§ 27 Pflichten des Ausweisinhabers
(1) Der Ausweisinhaber ist verpflichtet, der Personalausweisbehörde unverzüglich
1. den Ausweis vorzulegen, wenn eine Eintragung unrichtig ist,
4. den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anzuzeigen
§ 28 Ungültigkeit
(1) Ein Ausweis ist ungültig, wenn
1. er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Ausweisinhabers nicht
zulässt oder verändert worden ist,
2. Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder – mit Ausnahme der Angaben über
die Anschrift oder Größe – unzutreffend sind oder
3. die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.
§ 29 Sicherstellung und Einziehung
(3) Eine Sicherstellung oder Einziehung ist schriftlich zu bestätigen.
Wenn man in der BRD nicht mehr als Staatenloser geführt wird, sollte wieder das
alte BGB ( welches sowieso nicht rechtwirksam geändert werden konnte - jedoch
für die der BRD Treuhand Unterworfenen so angewandt wird !) zutreffen:
Der normale BRD Bürge(r) darf nur anstelle eines Eides etwas versichern - die
eidesstattliche Versicherung ist kein Eid, sondern wurde an die Stelle eines
Eides gesetzt !! - er ist kein Mensch und kann keinen Eid leisten. => siehe dazu
auch Sachverwalter
Können die für einen Bezirk zuständigen Amtsgerichte gemäß den Gesetzblättern
des BUNDES {die Verwaltung des vereinigten Wirtschaftsgebietes} staatlich
arbeiten ? Nachdem es in der gesamten EU keinen Heimatschein mehr gibt, dürften
alle „EU Bürger“ heimatlos sein und halten sich hier nur mehr auf - d.h. alle
verfügen nur meiner über einen Aufenthaltstitel.
Nur der Präsident vom (Ober)Landgericht kann apostillieren (müssen dazu
staatlich sein !) - gemäß dem Haager Abkommen von 5. Oktober 1961 (BGBl. 1965 II
875) zur Apostille. Die Aussage des Landratsamtes zur U-ID scheint dahingehend
richtig zu sein, daß eine Landratsamt auch staatlich ( hoheitlich ?) handeln
kann - dann braucht nur die dem B U N D angehörende Verwaltungseinheit des
Landratsamtes diese U-ID.
Man sollte wohl davon ausgehen, daß die Aufenthaltsbescheinigung weitgehend
„identisch“ mit der drei Monate gültigen Meldebescheinigung des Bürgerbüros der
Gemeinde ist, denn als Personalausweisinhaber kann man sich nur aufhalten und
keinen Wohnsitz nehmen. Wie der Name sagt, kommen Bundes-Reisepaß und -
Personalausweis von der Treuhandverwaltung B UN D ! Der rote Paß dürfte, da EU,
derjenige für Heimatlose sein.
Artikel 123 [Weitergeltung bisherigen Rechts]
(1) Recht aus der
Zeit vor dem (ersten) Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem
Grundgesetze nicht widerspricht.
D.h. alle Reichsgesetze hätten an das GG, speziell den Art. 19 angepaßt werden
müssen, was jedoch nie erfolgte; damit hätten sie nie angewandt werden dürfen,
was dennoch geschah <> Rechtsbruch.
In der Illusion BRD - als ein Element des Bundes, der nun wieder die (externe)
Verwaltungseinheit für Deutschland der UNO ist - sehen sich Richter durch unsere
Staatszugehörigkeit als staatliche und damit als legale Richter; in dieser
Annahme, also in der Rechtsvermutung (law: legal presumption) sehen sie sich für
die BRD ( siehe dazu auch den Palandt ) als zuständige staatliche Richter.
Diese „Sicht“ wird unterstützt, da der Personalausweis unsere Unterschrift „im
Sinne“ der Einwilligung zu einer treuhänderische Verwaltung von uns als
heimatlose, staatenlose Flüchtlinge durch den B U N D und seine Einrichtungen
trägt. Wobei wir sowieso immer durch Wortklauberei und -Details genarrt werden -
Zugehörigkeit ( das Einzige, was die BRD kennt ) statt Angehörigkeit, Richter am
AG statt Richter des AG, Sachstand statt Tatsachen, Rechtsauffassung im Sinne
von Meinung statt an Gesetz, Recht und mittels Wahrheit an Gerechtigkeit
gebunden.
Lex Legis ebenso wie „die Normative Kraft des Faktischen“ ist nicht nur
gegenüber einem Staatsangehörigen unmöglich, da sie an Gesetze und ihre
Verwaltungsvorschriften gebunden sind => siehe site:
lex_legis
Die ewige Diskussion um Heimat(recht/-urkunde), Staatsangehörigkeit, ... hängen
direkt mit dem Indigenat und die
früheren Bundesstaaten des Ewigen Bundes zusammen. Das Heimatrecht konnten nur
die souveränen Bundesstaaten verleihen!
- heute haben wir nur Bundesländer. Wenn nun dieses Heimatrecht für den
indigenen Deutschen verliehen worden war, bekam
dieser seine Heimaturkunde - heute soll die Staatsangehörigkeitsurkunde dieses
beinhalten ( da es keine Bundesstaaten mehr
gibt, wäre dies wirklich die einzige Möglichkeit )
wiki: Das Indigenat (lat. indigena
„Eingeborener“ -Heimatrecht) ist heute Staatsangehörigkeit, Ortsangehörigkeit.
Die Erteilung des Indigenats war u.a. in Preußen (Ius indigenatus), ein
Prärogativ des Souveräns. In einigen deutschen Teilstaaten brauchten auch
Pfarrer nicht-einheimischer Herkunft bis 1871 die Indigenatserteilung, um ihr
Amt antreten zu dürfen.
Die andere Frage zu Renten, Krankenkasse und Steuern.
Renten und Krankenkasse sind bereits vorkonstitutionelles Recht, nach dem Stand
von 1914.
Die Staatsangehörigkeitsurkunde bezieht sich auf Deutschland als Ganzes
=> Artikel 116 [Deutsche; Wiedereinbürgerung] (1) Deutscher im Sinne
dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt ... (2) Frühere deutsche
Staatsangehörige, denen .. die Staatsangehörigkeit .. entzogen worden ist, ..
gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in
Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck
gebracht haben.
Artikel 146 [Geltungsdauer] Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit
und Freiheit
Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, ..
- dieser Gesamtstaat steht im Moment im Sinne seiner Handlungsfähigkeit
nicht zur Verfügung !
An der Grenze verläßt man die BRD und ist als Staatsangehöriger kein
treuhänderisch verwalteter Staatenloser der BRD, dafür EU Ausländer - sog.
Drittstaatler. Als Deutscher, ausgewiesen durch die Staatsangehörigkeitsurkunde,
sind alle Angelegenheiten nach DR Recht (in welchem kein Richter ausgebildet
oder in der Staatsprüfung geprüft wurde; zudem schwört er auf das GG )
auszurichten.
Volker: Freistaat wie zB Bayern würde man heute mit Republik übersetzen ( wiki:
nach modernem westlichen Verständnis ist die Republik eine Herrschaftsform „bei
der das Staatsvolk höchste Gewalt des Staates und oberste Quelle der Legitimität
ist.“ (vergleiche auch das Prinzip der Volkssouveränität)). Seit Mai 1949
existierende BRD als Bundes Republik Deutschland würde damit bedeuten: eine
Republik Deutschland (oder bspw. Bayern), welche im Bund (die BRD ist ein Staat
des Bundes - wobei ein Bundesstaat keines Territoriums bedarf) ansässig wäre.
Wie gesagt: die treuhänderische NGO Bund tritt als Verwaltung immer nur in die
Rechte & Pflichten des vereinigten Wirtschaftsgebietes ( siehe GG Artikel 133 )
ein. Da die Richter des sog. BVerfG ( von UK kommend federal constitutional
court - nur Verfassungsbeschwerde und keine Klage möglich, da analog zum GG Art.
20 (4) der Beklagte fehlt ) vom Bundestag in ihr Amt eingeführt werden, sind sie
ebenso wie die Obersten Gerichte nur für Personal der BRD zuständig.
Das Meldegesetz stammt von 1934 und fällt schon mal unter die
Entnazifizierungsvorschrift des GG Artikel 139. Für die staatenlose Flüchtlinge
wird es im Sinne eines Aufenthaltstitels geführt (wie in allen Ländern
Flüchtlinge aus organisatorischen Gründen erfaßt werden). Weiterhin bestehendes
Recht: Gemeinde können nur durch Menschen mit Wohnsitz gegründet werden ! Alles
andere, ebenso wie Personalausweisinhaber sind nur Gäste = vorübergehend.
Der Wohnsitz ist nun wieder an den Heimatschein oder die
Staatsangehörigkeitsurkunde gekoppelt.
Identisch gilt für Personalausweisinhaber und juristische Personen: es existiert
nur Staatszugehörigkeit.
Anzuwenden ist BGB §839 <> Haftung: ladungsfähige Adresse fordern. Sieh dazu
auch das Kontrollratsgesetz Nr. 4.
Gerade der Artikel 139 [Fortgelten der Entnazifizierungsvorschriften]
Die zur »Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und
Militarismus« erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses
Grundgesetzes nicht berührt.
dürfte ( zu Prüfen bzgl. debellatio und Subjugation ) die Staatenlosigkeit
aufrecht erhalten - wobei bereits A.H. 1934 die Staatenlosigkeit „deutsch“
einführte - unter der Prämisse macht die Theorie des engl. Buches „Hitler was a
britisch agent“ Sinn.
Thema EG BGB u.a. Art. 10 sowie BGB §12: der Mensch selbst verfügt nur über
seinen Rufnamen; der Familiennamen <EG BGB Art. 10> dient dazu, Familienrechte
daraus abzuleiten. Wiederum nur in der BRD bekannt: Familienzugehörigkeit
statt Familienangehörige; aus der Familienzugehörigkeit können weder
Familienrechte noch sonstige Rechte ( Kinder ) oder eine Rechtsbindung ableiten.
Adhesion Contracts : fallen die Bedingungen der BRD darunter, da alles mit OWiG
( kein Personalausweis = €5000 Strafe ) gekoppelt ist ?
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http://legal-dictionary.thefreedictionary.com/Adhesion+Contract
A type of contract, a legally binding agreement between two parties to do a
certain thing, in which one side has all the bargaining power and uses it to
write the contract primarily to his or her advantage.
Eine Art eines Vertrages, der eine rechtlich bindende Vereinbarung zwischen zwei
Parteien über eine bestimmte Sache darstellt, in dem eine Seite all die
Verhandlungsmacht innehat und dazu verwendet, um den Vertrag in erster Linie auf
seine Vorteile um zu schreiben.
An example of an adhesion contract is a standardized contract form that offers
goods or services to consumers on essentially a "take it or leave it" basis
without giving consumers realistic opportunities to negotiate terms that would
benefit their interests. When this occurs, the consumer cannot obtain the
desired product or service unless he or she acquiesces to the form contract.
Ein Beispiel für einen Knebelvertrag ist seiner Form standardisierter Vertrag,
der Waren oder Dienstleistungen dem Verbraucher im wesentlichen auf einer "take
it or leave it" - Basis anbietet, ohne dem Verbraucher in seinen Bedingungen
realistische Chancen einzuräumen ihre Interessen zu schützen. Sobald dies
eintritt, hat der Verbraucher keine Chance das gewünschte Produkt oder die
Dienstleistung zu erhalten, außer er oder sie fügt sich gezwungener Maßen in den
Vertrag.
There is nothing unenforceable or even wrong about adhesion contracts. In fact,
most businesses would never conclude their volume of transactions if it were
necessary to negotiate all the terms of every Consumer Credit contract.
Insurance contracts and residential leases are other kinds of adhesion
contracts. This does not mean, however, that all adhesion contracts are valid.
Many adhesion contracts are Unconscionable; they are so unfair to the weaker
party that a court will refuse to enforce them. An example would be severe
penalty provisions for failure to pay loan installments promptly that are
physically hidden by small print located in the middle of an obscure paragraph
of a lengthy loan agreement. In such a case a court can find that there is no
meeting of the minds of the parties to the contract and that the weaker party
has not accepted the terms of the contract.
Es ist grundsätzlich nichts falsch an Knebelverträgen. In der Tat würden die
meisten Unternehmen ihr Volumen an Transaktionen nicht abschließen können, wenn
alle Bedingungen eines jeden Consumer Credit Vertrag individuell ausgehandelt
waren müßten. Versicherungsverträge und Wohnungsmiete stellen andere Arten von
Knebelverträge dar. Dies bedeutet jedoch nicht, dass alle Knebelverträge gültig
sind. Viele Knebelverträge sind gewissenlos, sie sind so unfair gegenüber der
schwächeren Partei, dass jedes Gericht sich weigern wird, sie durchzusetzen. In
einem solchen Fall ein Gericht finden, dass keine Vereinbarung der
Vertragspartner besteht und die schwächere Partei so gestellt wird, daß sie die
Bedingungen des Vertrages nicht akzeptiert hat.
Ein andere Sicht ist die, der BRD als politische Wertegemeinschaft anzugehören (
Deklaration der Ablehnung dieser Zwangszugehörigkeit - als BRD und Bund /
Treuhandverwaltung, bei der Rückgabe des Personalausweises => apostillierbares
Einzugs- und Vernichtungsprotokoll des Personalausweises ). Dabei steht der
Zwang, der BRD Zugehörigkeit im Widerspruch zum HLKO Artikel 45: Es ist
untersagt, die Bevölkerung eines besetzten Gebiets zu zwingen, der feindlichen
Macht den Treueid zu leisten. Die bewaffnete Macht der BRD ( Polizei ) ist
dennoch nach HLKO Artikel 43 Nachdem die gesetzmäßige Gewalt tatsächlich in
die Hände des Besetzenden übergegangen ist, hat dieser alle von ihm abhängenden
Vorkehrungen zu treffen, um nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung und das
öffentliche Leben wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, .. verpflichtet
alle hier lebenden zu schützen.
Damit dürfte auch Schadensersatzpflicht gelten:
War es
das dann ?
Alle Bewohner des Bundesgebietes sind treuhänderisch
verwaltete Heimat- und Staatenlose; da Heimatlos, genießen sie nur einen
Aufenthaltstitel und sind wohnhaft. Statt des Heimatscheins bekommen sie nur
den Personalausweis ihrer regionalen Treuhandverwaltung, welcher ein
treuhändisch von den
Alliierten eingesetzter Ministerpräsident
vorsteht.
Bild anklicken für hinterlegte Grafik ============> |
|
Bzgl. Österreich verweise ich darauf,
daß hier eine BUNDESVerfassung und eine BUNDESRegierung besteht.
Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer - HAuslG vom 25.04.1951
§ 1 (1) Heimatloser Ausländer ist ein fremder Staatsangehöriger oder
Staatenloser, der
b) nicht Deutscher nach Artikel 116 des Grundgesetzes ist und
(2) .. und am 1. Januar 1991 rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, ..
Artikel 116 [Deutsche; Wiedereinbürgerung] (1) Deutscher im Sinne
dieses Grundgesetzes ist .., wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt
<= nachdem GG Art. 116 nur derjenige Deutscher ist, der die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzt, braucht es eben diese Urkunde
- da Deutschland als staatliches Gebilde nicht mehr
geschäftsfähig ist, wer soll diese Urkunde dann ausstellen ?
Irrsinn -2- Treuhandverwaltungsmitarbeiter des
B U N D E S stellen etwas aus, wozu sie gar nicht befugt sind
- nach §1 (2) haben wir allen spätestens nach dem 1. Januar
1991 unseren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet
und müssen damit zwangsläufig heimatlose
Ausländer sein ( jeder wird mit einem PerSo versorgt ) !
=> Konsequenz: A.H. und in Handlungsfolge die Alliierten und ihre
Treuhandverwaltung haben jedem Deutschen, der im
Bundesgebiet wohnt, seine Heimat entzogen - daher bekommt niemand mehr einen
Heimatschein oder
ein Heimatrecht ( wurde von den Bundesstaaten vergeben ....... heute gibt es nur
mehr B.-Länder )
=> Das
Kriterium des heimatlosen Ausländer ist das Aufenthalts(bestimmungs)recht
des B U N D E S - wo dieser sich wohnhaft ( Haftung ) aufhält / gemeldet
hat.
Der freie Mensch (be)gründet seinen Wohnsitz aus seinem Willen heraus; der
Leibeigene hat keinen Wohnsitz, denn dieses richtet sich nach seinem
Dienstherrn !
Ein Deutscher "darf" nicht unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes der BRD
fallen, sollte wenigstens eine Staatsangehörigkeitsurkunde haben und nicht
wohnhaft gemeldet sein -- wegen dem Aufenthaltstitel. |
|
HAuslG vom 25.04.1951 §
2 (1) Ein heimatloser Ausländer verliert diese Rechtsstellung,
wenn er nach dem 30. Juni 1950 eine neue
Staatsangehörigkeit erwirbt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des
Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder von Berlin (West) nimmt.
=> für eine Beendigung dieser Rechtsstellung braucht es eine neue
Staatsangehörigkeit oder einen anderen gewöhnlichen Aufenthalt.
Da ein Volk immer eine indigene Gemeinschaft ist, sehe ich die
Auflösung des Gesamten ( da die Wenigsten umziehen wollen ) in der
Begründung eines freien Staatsvolkes ( siehe Asgard und
tingg.eu ).
Dieser gordische Knoten ist seit mehr als 70 Jahren gestrickt (worden) und es
ist nicht vorgesehen, daß wir unter Beachtung der gegebenen (bundesdeutschen)
Gesetze daraus entkommen.
Nicht nur andere Länder, sondern auch die eine oder andere Variante für ein Deutschland des 21. Jahrhunderts sind nur
Spielvarianten des alten pyramidalen Systems ( diese führten immer in kürzester Zeit zu
identischen Verhältnissen ).
Unsere Gemeinschaft
steht im Geist des Ting für ein neues Selbstverständnis und Miteinander,
für eine lebenswerte Zukunft im eigenen freien Heimatland.
Quellen
======
http://www.buzer.de/gesetz/1067/a15554.htm
Passgesetz (PassG) Artikel 1 G. v. 19.04.1986 BGBl. I S. 537; zuletzt geändert
durch Artikel 4 Abs. 2 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2437; Geltung ab 01.01.1988
FNA: 210-5; 2 Verwaltung 21 Besondere Verwaltungszweige der inneren Verwaltung
210 Pass-, Ausweis- und Meldewesen Erster Abschnitt Paßvorschriften § 4
Paßmuster < Kein Hinweis, daß der alte vorläufige nur durch sein Vorlegen an
jeder beliebigen Stelle verlängert wird >
http://www.datenbanken.justiz.nrw.de/ir_htm/legalisation05101961.html
Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der
Legalisation vom 5. Oktober 1961 (BGBl. 1965 II 875)
Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens,
In dem Wunsche, ausländischer öffentliche Urkunden von der diplomatischen oder
konsularischen Legalisation zu befreien, haben beschlossen, zu diesem Zweck ein
Übereinkommen zu schließen und haben die folgende Bestimmungen vereinbart:
Art. 1 Dieses Übereinkommen ist auf öffentliche Urkunden anzuwenden, die in dem
Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates errichtet worden sind und die in dem
Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates vorgelegt werden sollen.
Als öffentliche Urkunden im Sinne dieses Übereinkommens werden angesehen:
a) Urkunden eines staatlichen Gerichts oder einer Amtsperson als Organ der
Rechtspflege, einschließlich der Urkunden, die von der Staatsanwaltschaft oder
einem Vertreter des öffentlichen Interesses, von einem Urkundenbeamten der
Geschäftsstelle oder von einem Gerichtsvollzieher ausgestellt sind;
b) Urkunden der Verwaltungsbehörden;
c) notarielle Urkunden;
d) amtliche Bescheinigungen, die auf Privaturkunden angebracht sind, wie z. B.
Vermerke über die Registrierung, Sichtvermerke zur Feststellung eines bestimmen
Zeitpunktes und Beglaubigungen von Unterschriften.
Dieses Übereinkommen ist jedoch nicht anzuwenden
a) auf Urkunden, die von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichtet
sind,
b) auf Urkunden der Verwaltungsbehörden, die sich unmittelbar auf den
Handelsverkehr oder auf das Zollverfahren beziehen.
Art. 2 Jeder Vertragsstaat befreit die Urkunden, auf die dieses Übereinkommen
anzuwenden ist und die in seinem Hoheitsgebiet vorgelegt werden sollen, von der
Legalisation. Unter Legalisation im Sinne dieses Übereinkommens ist nur die
Förmlichkeit zu verstehen, durch welche die diplomatischen oder konsularischen
Vertreter des Landes, in dessen Hoheitsgebiet die Urkunde vorgelegt werden soll,
die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der
Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder
Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, bestätigen.
Art. 3 Zur Bestätigung der Echtheit der Unterschrift, der Eigenschaft, in
welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat und gegebenenfalls der
Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, darf als
Förmlichkeit nur verlangt werden, daß die in Artikel 4 vorgesehene Apostille
angebracht wird, welche die zuständige Behörde des Staates ausstellt, in dem die
Urkunde errichtet worden ist.
Die in Absatz 1 erwähnte Förmlichkeit darf jedoch nicht verlangt werden, wenn
Gesetze oder andere Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Urkunde vorgelegt
wird, oder dort bestehende Gebräuche oder wenn Vereinbarungen zwischen zwei oder
mehreren Vertragsstaaten sie entbehrlich machen, sie vereinfachen oder die
Urkunde von der Legalisation befreien.
Art. 4 Die in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehene Apostille wird auf der Urkunde
selbst oder auf einem mit ihr verbundenen Blatt angebracht, sie muß dem Muster
entsprechen, das diesem Übereinkommen als Anlage beigefügt ist.
Die Apostille kann jedoch in der Amtssprache der Behörde, die sie ausstellt,
abgefaßt werden. Die gedruckten Teile des Musters können auch in einer zweiten
Sprache wiedergegeben werden. Die Überschrift "Apostille (Convention de La Haye
du 5 octobre 1961)" muß in französischer Sprache abgefaßt werden.
Art. 5 Die Apostille wird auf Antrag des Unterzeichners oder eines Inhabers der
Urkunde ausgestellt.
Ist die Apostille ordnungsgemäß ausgefüllt, so wird durch sie die Echtheit der
Unterschrift, die Eigenschaft in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt
hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die
Urkunde versehen ist, nachgewiesen.
Die Unterschrift und das Siegel oder der Stempel auf der Apostille bedürfen
keiner Bestätigung.
Art. 6 Jeder Vertragsstaat bestimmt die Behörden, die zuständig sind, die
Apostille nach Artikel 3 Absatz 1 auszustellen.
Er notifiziert diese Bestimmung dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Niederlande bei der Hinterlegung der Ratifikations- oder der
Beitrittsurkunde oder bei der Erklärung über die Ausdehnung des Übereinkommens.
Er notifiziert ihm auch jede Änderung, die in der Bestimmung dieser Behörden
eintritt.
Art. 7 Jede nach Artikel 6 bestimmte Behörde hat ein Register oder ein
Verzeichnis in einer anderen Form zu führen, in das die Ausstellung der
Apostille eingetragen wird; dabei sind zu vermerken:
a) die Geschäftsnummer und der Tag der Ausstellung der Apostille,
b) der Name des Unterzeichners der öffentlichen Urkunde und die Eigenschaft, in
der er gehandelt hat oder bei Urkunden ohne Unterschrift die Behörde, die das
Siegel oder den Stempel beigefügt hat. Auf Antrag eines Beteiligten hat die
Behörde, welche die Apostille ausgestellt hat, festzustellen, ob die Angaben,
die in der Apostille enthalten sind, mit denen des Registers oder des
Verzeichnisses übereinstimmen.
Art. 8 Besteht zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten ein Vertrag, ein
Übereinkommen oder eine Vereinbarung des Inhalts, daß die Bestätigung der
Unterschrift, des Siegels oder des Stempels gewissen Förmlichkeiten unterworfen
ist, so greift dieses Übereinkommen nur ändernd ein, wenn jene Förmlichkeiten
strenger sind als die in den Artikeln 3 und 4 vorgesehenen.
Art. 9 Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um zu vermeiden,
daß seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter die Legalisation in
Fällen vornehmen, in denen dieses Übereinkommen von der Legalisation befreit.
Art. 10 Dieses Übereinkommen liegt für die bei der Neunten Tagung der Haager
Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staaten sowie für Irland,
Island, Liechtenstein und die Türkei zur Unterzeichnung auf.
Es bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sind beim Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen.
Art. 11 Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag nach der gemäß Artikel 10
Absatz 2 vorgenommenen Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde in Kraft.
Das Übereinkommen tritt für jeden Unterzeichnerstaat, der es später ratifiziert,
am sechzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
Art. 12 Jeder in Artikel 10 nicht genannte Staat kann diesem Übereinkommen
beitreten, nachdem es gemäß Artikel 11 Absatz 1 in Kraft getreten ist. Die
Beitrittsurkunde ist beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der
Niederlande zu hinterlegen.
Der Beitritt wirkt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden Staat und den
Vertragsstaaten, die innerhalb von sechs Monaten nach Empfang der Notifikation
gemäß Artikel 15 Buchstabe d keinen Einspruch dagegen erhoben haben. Ein solcher
Einspruch ist dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu
notifizieren. Das Übereinkommen tritt zwischen dem beitretenden Staat und den
Staaten, die gegen den Beitritt keinen Einspruch erhoben haben, am sechzigsten
Tage nach Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen Frist von sechs Monaten in Kraft.
Art. 13 Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifizierung oder beim
Beitritt erklären, daß dieses Übereinkommen auf alle oder auf einzelne der
Gebiete ausgedehnt werde, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Eine
solche Erklärung wird wirksam, sobald das Übereinkommen für den Staat, der sie
abgegeben hat, in Kraft tritt. Später kann dieses Übereinkommen auf solche
Gebiete durch eine an das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der
Niederlande gerichtete Notifikation ausgedehnt werden.
Wird die Erklärung über die Ausdehnung durch einen Staat abgegeben, der das
Übereinkommen unterzeichnet und ratifiziert hat, so tritt das Übereinkommen für
die in Betracht kommenden Gebiete gemäß Artikel 11 in Kraft. Wird die Erklärung
über die Ausdehnung durch einen Staat abgegeben, der dem Übereinkommen
beigetreten ist, so tritt das Übereinkommen für die in Betracht kommenden
Gebiete gemäß Artikel 12 in Kraft.
Art. 14 Dieses Übereinkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von
seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 11 Absatz 1, und zwar auch für Staaten, die
es später ratifiziert haben oder ihm später beigetreten sind.Die Geltungsdauer
des Übereinkommens verlängert sich, außer im Falle der Kündigung,
stillschweigend um jeweils fünf Jahre. Die Kündigung ist spätestens sechs
Monate, bevor der Zeitraum von fünf Jahren jeweils abläuft, dem Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren. Sie kann sich auf
bestimmte Gebiete, auf die das Übereinkommen anzuwenden ist, beschränken.
Die Kündigung wirkt nur für den Staat, der sie notifiziert hat. Für die anderen
Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft.
Art. 15 Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande
notifiziert den in Artikel 10 bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die gemäß
Artikel 12 beigetreten sind:
a) die Notifikationen gemäß Artikel 6, Absatz 2;
b) die Unterzeichnungen und Ratifikationen gemäß Artikel 10;
c) den Tag, an dem dieses Übereinkommen gemäß Artikel 11 Absatz 1 in Kraft
tritt;
d) die Beitrittserklärungen und Einsprüche gemäß Artikel 12 sowie den Tag, an
dem die Beitrittserklärungen wirksam werden;
e) die Erklärungen über die Ausdehnung gemäß Artikel 13 sowie den Tag, an dem
sie wirksam werden,
f) die Kündigung gemäß Artikel 14 Absatz 3.
Zu Urkund dessen haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses
Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen in Den Haag am 5. Oktober 1961 in französischer und englischer
Sprache, wobei im Falle von Abweichungen der französische Wortlaut maßgebend
ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt
und von der jedem bei der Neunten Tagung der Haager Konferenz für
Internationales Privatrecht vertretenen Staat sowie Irland, Island,
Liechtenstein und der Türkei eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Weg
übermittelt wird.
Für die Bundesrepublik Deutschland: Dr. J. Löns
http://www.gesetze-im-internet.de/rtrabwg/__27.html
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht mehr bestehender öffentlicher
Rechtsträger
§ 27 Sonstige öffentliche Rechtsträger
(1) Die im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Vermögensgegenstände von
Körperschaften - mit Ausnahme von Gebietskörperschaften -, von Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts, die ihren letzten Sitz nicht im
Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten und die vor dem 9. Mai 1945 nach
deutschem Recht errichtet und bis zum Inkrafttreten des Grundgesetzes
handlungsunfähig geworden sind, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur
Sicherstellung und Erhaltung der Vermögensgegenstände und zur Erfüllung von
Verbindlichkeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes in die treuhänderische Verwaltung
des Bundes über. Der zuständige Bundesminister kann mit der Verwaltung eine ihm
nachgeordnete Dienststelle oder eine seiner Aufsicht unterstehende juristische
Person des öffentlichen Rechts oder, im Einvernehmen mit der vorgesetzten
obersten Dienstbehörde oder der zuständigen Aufsichtsbehörde, eine andere
Bundesdienststelle oder juristische Person des öffentlichen Rechts beauftragen.
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend mit Ausnahme der §§ 1, 2
Satz 1, §§ 20, 21. Die treuhänderische Verwaltung durch den Bund endet mit einer
endgültigen Regelung der Rechtsverhältnisse an diesen Vermögensgegenständen im
Rahmen der Wiedervereinigung Deutschlands oder einer friedensvertraglichen
Regelung im Sinne des Artikels 7 des Vertrages über die Beziehungen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten vom 26. Mai 1952 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 30. März 1955 (Bundesgesetzbl. II S. 301, 305).
(2) Artikel 3 des Gesetzes zum Zweiten Abkommen vom 16. August 1960 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über gewisse
Angelegenheiten, die sich aus der Bereinigung deutscher Dollarbonds ergeben, vom
26. April 1961 (Bundesgesetzbl. II S. 461) findet auf die in Absatz 1
bezeichneten öffentlichen Rechtsträger keine Anwendung.
(3) Die im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Vermögensgegenstände, die
am 8. Mai 1945 Gebietskörperschaften mit Sitz außerhalb des Geltungsbereiches
dieses Gesetzes, jedoch in den Gebieten innerhalb der Grenzen des Deutschen
Reichs nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 zustanden einschließlich der
aus diesen Vermögensgegenständen gezogenen Nutzungen, der aus ihrer Veräußerung
erzielten Erlöse und einschließlich der Vermögensgegenstände, die auf Grund
eines diesen Gebietskörperschaften am 8. Mai 1945 gehörenden Rechts oder als
Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines diesen
Gebietskörperschaften zu diesem Zeitpunkt gehörenden Gegenstandes erworben
worden sind, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Sicherstellung und
Erhaltung des Bestandes der Vermögensgegenstände in die treuhänderische
Verwaltung des Bundes über. Dies gilt nicht für Vermögensgegenstände, über die
nach dem 8. Mai 1945 rechtswirksam verfügt worden ist. Rechte Dritter bleiben
unberührt. Im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertritt der Bundesminister des
Innern die Gebietskörperschaften gerichtlich und außergerichtlich. Er kann mit
der Verwaltung eine ihm nachgeordnete Dienststelle oder eine seiner Aufsicht
unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts oder, im Einvernehmen
mit der vorgesetzten obersten Dienstbehörde oder der zuständigen
Aufsichtsbehörde, eine andere Bundesdienststelle oder juristische Person des
öffentlichen Rechts beauftragen. Über Vermögensgegenstände (Satz 1), die der
treuhänderischen Verwaltung des Bundes unterliegen, darf nicht zum Zwecke der
Erfüllung von Verbindlichkeiten der Gebietskörperschaften verfügt werden; der
Bundesminister des Innern und die von ihm beauftragten Dienststellen oder
juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind jedoch berechtigt, alle
Handlungen vorzunehmen, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind.
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden mit Ausnahme des § 3 Abs. 3, Abs. 4 Satz
1 und Abs. 6 und der §§ 5, 23 und 26, die sinngemäß gelten, keine Anwendung.
Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Die in den Absätzen 1 und 3 bezeichneten Vermögensgegenstände, die
Kulturgüter sind, insbesondere Archiv-, Bibliotheks-, Museumsbestände und
sonstige Kunstsammlungen oder wissenschaftliche Sammlungen einschließlich
Inventar, gehen zur Sicherstellung und Erhaltung der Vermögensgegenstände in die
treuhänderische Verwaltung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz über. Im
übrigen gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 3 entsprechend mit der
Maßgabe, daß diese treuhänderische Verwaltung über einzelne Kulturgüter auch
dann endet, wenn sie auf Grund einer Entscheidung des Bundesministers des Innern
an Personen oder Stellen in der Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin
(Ost) übertragen werden.
(5) Unbeschadet des Absatzes 1 gehen die im Geltungsbereich dieses Gesetzes
belegenen Vermögensgegenstände, die von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts mit Sitz im Bereich von Staaten, mit denen die
Bundesrepublik Deutschland am 1. Juli 1965 weder diplomatische noch
konsularische noch durch beiderseitige amtliche Handelsvertretungen gepflegte
Beziehungen unterhielt, oder von Rechtsnachfolgern auf Grund von vor dem 9. Mai
1945 entstandenen Rechten beansprucht werden, mit dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes zur Sicherstellung und Erhaltung der Vermögensgegenstände in die
vorläufige treuhänderische Verwaltung des Bundes über. Das gleiche gilt für die
aus diesen Vermögensgegenständen gezogenen Nutzungen, die aus ihrer Veräußerung
erzielten Erlöse und für die Vermögensgegenstände, die auf Grund eines von
diesen öffentlichen Rechtsträgern beanspruchten Rechts oder als Ersatz für die
Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines von diesen öffentlichen
Rechtsträgern beanspruchten Gegenstandes erworben worden sind. Die Kosten der
Verwaltung sind aus dem verwalteten Vermögen zu decken. Die Verwaltung
unterliegt der Rechnungsprüfung durch den Bundesrechnungshof. Die Vorschriften
dieses Gesetzes finden mit Ausnahme der §§ 5, 23 und 26, die sinngemäß gelten,
keine Anwendung. Absatz 1 Satz 2, Absatz 6 und - soweit es sich um
Gebietskörperschaften handelt - Absatz 3 Sätze 2 bis 6 gelten entsprechend. Die
Verwaltung endet mit einer endgültigen zwischenstaatlichen Regelung der
Rechtsverhältnisse an den Vermögensgegenständen.
(6) Absatz 1 gilt nicht für öffentlich-rechtliche Geldinstitute,
Versicherungsunternehmen und Bausparkassen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat Firmen des Bundes unter ihrer (treuhänderischen)
Verwaltung
Bekanntmachung des Schreibens der Drei Mächte vom 8. Juni 1990 zur Aufhebung
ihrer Vorbehalte insbesondere in dem Genehmigungsschreiben zum Grundgesetz vom
12. Mai 1949 <AVorbASchrBek> Die Haltung der Alliierten, "daß die Bindungen
zwischen den Westsektoren Berlins und der Bundesrepublik Deutschland
aufrechterhalten und entwickelt werden, wobei
sie berücksichtigen, daß diese Sektoren wie bisher kein Bestandteil
(konstitutiver Teil) der Bundesrepublik Deutschland
sind und auch weiterhin nicht von ihr regiert werden", bleibt unverändert.
Ein souveränes Land, dem untersagt wird, Berlin =
Hauptstadt zu regieren ..........
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