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Themenüberblick
BRD / BUND sind die
Zentralverwaltung
im Personalverband
> I <
> debellatio
> Subjugation
> Staatenlose
> Sachverwalter
> Treuhandverwaltung
> Erkenntnisse
> Zentralverwaltung
> Personalverband
> Heimatrecht
> Vasal des Lehensherrn
>
Heimat
Deutschland als Ganzes
> Verfassungsstaat
>
Mandatarstaat
> dismembratio
> II <
> Gesellschaftsvertrag
> souveränes Volk
> Hi Jacking
> mensch-versus-person
> glaube staat
gesellschaft
> Der gordische Knoten
> die Zeit vor der
Ausrufung der BRD
> Völkerrecht ,
Völkerbund
und UNO
>
wir stellen uns vor
>
Literatur
>
unsere
Broschüre
>
Fakten
> Daten und Gedanken
>
Tatsachen & Gedanken
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Neuigkeiten
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1. historische
Zusammenhänge
1.1 Justinian
1.2 Asgard und das
Volk der Asen
1.3 germanische
Odalverfassung
1.4
Ewiger Bund,
genannt DR
____________________
2. was ist ein
Rechtsstaat
>> Zeit vor Ausrufung
der
BRD
>> indigenes Volk
Gesellschaftsvertrag
Souveränität
- ein souveränes Volk ?
> Rechtssubjekt
> nichts ist, wie es scheint
> Naturrecht
____________________
3. was ist
Demokratie
3.1 Verfassung
vom 30.05.1949
3.2
bürgerlicher Tod
3.3 lex legis das Gesetz
3.4 Rechtsvermutung
Rechtskreise
und Ebenen
3.5. Illusion und Fiktion
____________________
4. Welt des Geldes
4.1 globale
Zusammenhänge
Legalismus und
Christentum
____________________
5. Treuhand, globale
Bedeutung & N W O
5.1. Weltrezession
5.2. Weltdepression
____________________
6. geistige Welt
6.1 Alles ist Energie
6.2 Schöpfungskraft
6.3 Zeremonien und
Traditionen
6.4 Einheit
6.5 Glaube, Staat und
Gesellschaft
6.6 Unterwerfung
Traum_in_einem_Traum
____________________
7.
unsere Entstehung
Prophezeiungen
7.1 Geoengineering
____________________
8. Lösungsansätze
8.1. Erkenntnisse
8.2. Asgard
8.3. nation_versus_staat
____________________
> die Welt, in der
wir leben
> Computer
> Zusammenhänge
> was daraus folgt ...
Unsere Ziele
> Krise bedeutet
> Staat für den Bürger
> Ausbildung
> Wasser ist ...
unsere eigene,
individuelleLösung
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<= Wechsel zum Ting
Thing:
unsere Vergangenheit
und unsere Zukunft
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tingg:
heimatland
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die vorherigen Kapitel sind was ist ein Rechtsstaat
sowie Mandatarstaat
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Themen dieser Site:
> Lastenausgleichsgesetz <=> staatliche
Zwangshypothek
>
Was ist ein Scheinstaat ?
die BR in D handelt seit 1990 mittels Selbstermächtigung
>
Wenn nun Nichtigkeit in Teilnichtigkeit umgedeutet wird, ist dies ein Thema der
Deutungshoheit
>
Was ist ein Verfassungsstaat ?
>
Was ist ein Rechtsstaat ?
>
kann ein Staat eine juristische Person sein ?
>
leben wir in einer Autokratie ?
>
Was ist öffentliches Recht ?
=> falsa-demonstratio-non-nocet
> Stillstand der Rechtspflege
diese Anhandlung als PDF zum
download
kann die (Bei)Hilfe bei der Realisierung des demokratischen
Prinzips zur Mitschuld an Hochverrat führen ? |
|
Lastenausgleichsgesetz <=>
staatliche Zwangshypothek
Frage: was würden diejenigen unter Euch - welche ein lastenfreies Haus Ihr Eigen
nennen - sagen, wenn an einem schönen Montagmorgen die Hausbank anruft und
fragt, wie Sie gedenken ihre Hypothek zu begleichen … Hypothek ?
- es ist doch lastenfrei …
- Der freundliche Banker wird Ihnen dann sagen, daß es ein
Lastenausgleichsgesetz von 1952 gibt, welches am 23. Mai 2011 reaktiviert wurde
und unter Berücksichtigung der ZENSUS Daten nun für Ihr lastenfreies Haus eine
25% Hypothek im elektronischen Grundbuch eingetragen ist.
Sollten Sie diese staatliche Zwangshypothek nicht begleichen können, wird all
Ihr Hab und Gut gepfändet werden - Glauben Sie nicht ? - das wollten 400.000
Italiener auch nicht glauben, als ihnen genau das 2013 passierte. An einer
Lösung interessiert ?
Am 23. Mai 2011 wurde mit BGBl. I S. 920, 921 dieses Gesetz vom 14. August 1952
an das Heute angepaßt - explizit der § 10 Deutsche Mark und Euro
(1) Deutsche Mark im Sinne dieses Gesetzes ist die Deutsche Mark der Deutschen
Bundesbank.
(2) Euro im Sinne des Gesetzes ist die nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr.
974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 139 S. 1) in der Bundesrepublik
Deutschland eingeführte Währung. Ich brauche keine Anpassung zu machen -
insbesondere nicht den € Euro einzubinden, wenn ich nicht das Gesetz nach über
60 Jahren wieder anwenden möchte und durch die Einbindung des € sicherstellen
will, daß es anwendbar ist !!
Kirsten Lühmann bringt im Bundestag in der 87. Sitzung vom 27.1.2011 das Thema
Enteignung ins Spiel beim Tagesordnungspunkt Kommunale Finanzen. (Quelle:
Deutscher Bundestag)
zu betrachten unter http://www.youtube.com/watch?v=dn29wWaEMhw Hochgeladen am
17.05.2011
http://www.sachwert-blog.de berichtet: Eine ganz harmlose Bundestagsdebatte?
Oder doch nicht?
Zwangshypothek Lastenausgleich SPD bringt flächendeckende Enteignung ins
Gespräch
http://de.wikipedia.org/wiki/Lastenausgleichsgesetz
Dazu 2 interessante Links
http://terragermania.com/2014/02/10/zur-enteignung-freigegeben-der-zugriff-des-staates-auf-privatvermogen-wird-immer-rasanter-enttabuisiert/
Zur Enteignung freigegeben: Der Zugriff des Staates auf Privatvermögen wird
immer rasanter enttabuisiert
http://www.tagesschau.de/wirtschaft/bundesbank192.html
Bundesbank schlägt Zwangsabgabe zur Staatenrettung vor ---
Zwangsenteignung zur Staatenrettung?
Die Aussagen sind eindeutig: wegen der Angst vor Kapitalflucht wird solch ein
Vorgehen niemals angekündigt werden und die Enteignung die Besitzer von
Vermögen: Haus, Grund und Boden sowie Guthaben völlig überraschend treffen (
Zitat: staatliche Insolvenz <=> alles nur Beschwichtigungspolitik ) ---------
davon abgesehen, gibt es keine Staatsinsolvenz - Entscheidung des AG Darmstadt.
Nur dem Internet ist es zu verdanken, daß derlei Gedanken frühzeitig an die
interessierte Öffentlichkeit kommen - daher werden die Politiker warten, bis
sich die erste Aufregung wieder gelegt hat, mit allerlei Nonsens die Menschen
wieder einschläfern, welche dann denken: „viel Rummel im nichts, ist ja doch
nichts passiert - die Internetnutzer sind alles Psychopathen.“ - dann werden sie
zuschlagen. Um die Zwangshypothek über Nacht deutschlandweit - d.h. auf eine
einzigen Tastendruck umsetzen zu können, brauchen sie die elektronischen
Grundbücher. Die Umstellung läuft bereits seit Jahren und wird wohl bald fertig
gestellt sein - dann finden die Menschen an einem Montagmorgen 10% oder 20%
Zwangshypothek auf ihrem schuldenfreien Grund und Boden eingetragen und die
Hausbank wird auf die Abtragung dieser Hypothek drängen. Wenn nun Rentner,
welche sich dies absparten, die Zwangshypothek nicht bedienen können, werden sie
sich ganz schnell in einem Sozialbau oder staatlichem Altenheim wieder finden,
denn die Zwangsversteigerung ist extrem lukrativ für jede Bank.
Währungsreform 20.6.1948 - vor knapp 66 Jahren:
http://www.bundesbank.de/Navigation/DE/Bundesbank/Wissenswert/Historisches/60_Jahre_Waehrungsreform/60_jahre_waehrungsreform.html
Am Sonntag, dem 20. Juni 1948, trat die Währungsreform in Kraft
Zitat: Das Inkrafttreten des Währungs- und des Emissionsgesetzes am 20. Juni
1948 markiert den Beginn der Währungsreform. Für laufende Zahlungen wie Löhne
und Gehälter, Steuern, Mieten, Sozialversicherungsrenten und Pensionen wurde die
Reichsmark im Verhältnis 1:1 in D-Mark umgestellt. Das Emissionsgesetz übertrug
der Bank deutscher Länder (BdL), der Vorläuferin der Deutschen Bundesbank, das
ausschließliche Recht, Banknoten und Münzen auszugeben.
Nach dem Umstellungsgesetz vom 27. Juni 1948 wurden private Bankguthaben im
Verhältnis 10:1 in D-Mark umgetauscht. Kontenbesitzer konnten nur über die
Hälfte des umgewandelten Betrages frei verfügen (in Wahrheit also 20:1). Die
andere Hälfte war zunächst auf einem Festkonto blockiert (Giralgeld).
Das Festkontengesetz vom Oktober 1948 legte dann ein Umstellungsverhältnis von
100:6,5 für Guthaben und 10:1 für Schulden fest; d.h. für 100 Reichsmark erhielt
man 6,50 DM.
Die Militärregierung verordnete schließlich die ersatzlose Streichung der
restlichen Guthaben
Für eine deutsche Regierung oder einen deutschen Gesetzgeber wären diese
einschneidenden aber notwendigen Maßnahmen undurchführbar gewesen, sie wären am
Widerstand der deutschen Bevölkerung gescheitert.
Die knappe anfängliche Geldausstattung begünstigte aber die stabile
Geldwertentwicklung .. die Streichung der Restguthaben beseitigte ein großes
Inflationspotential für die Zukunft. Da die D-Mark einen festen Wechselkurs zum
US-Dollar erhielt, konnten Unternehmen wieder kalkulieren: Eine Mark entsprach
dem Wert von 30 Cents. Zitat Ende --------
In Wirklichkeit war das Umstellungsverhältnis fast 30:1, da das
restliche Guthaben auf den Konten ersatzlos gestrichen wurde
=> von jedem Geldschein, Wert 100 bekam man danach nicht 6,5 sondern nur 3,25
als Guthaben zurück ( Damals Reichsmark zur DM, heute € zu ?? vlt. Ameropa ) !
Das Lastenausgleichsgesetz ließen sie zusammen mit dem ZENSUS wieder aufleben
http://de.wikipedia.org/wiki/Lastenausgleichsgesetz Zitat gekürzt: Diese
Umverteilung erfolgte dadurch, dass diejenigen, denen erhebliches Vermögen
verblieben war (insbesondere Immobilien), eine Lastenausgleichsabgabe zahlten.
Die Höhe dieser Abgabe wurde nach der Höhe des Vermögens berechnet; die
Abgabe belief sich auf ~ 50 % … - einzig KdöR, Kirchen und Genossenschaften
waren vom Lastenausgleich ausgenommen worden.
Auch wenn es heute keine Geschädigten durch direkte Kriegseinwirkungen gibt, so
- Zitat: betrugen die Lastenausgleichsleistungen bis Ende 1982 insgesamt rund
115 Mrd. DM - waren aber damit noch nicht beendet.
Heute ist die Erklärung der ESM, die Staatsbankrotte sowie der marode deutsche
Haushalt.
Was heißt dies konkret: das Gesetz ist nach wie vor anwendbar - es wurde bereits
in der Vergangenheit ~ 50% für Haus und Hof realisiert.
10% Zwangsabgaben auf Sparguthaben sind bereits fest in der Diskussion. In
Italien haben bereits 400.000 Hauseigentümer Zwangshypotheken eingetragen
bekommen. Wer das von seinem versteuerten Einkommen ersparten Haus, nun mit
einer Zwangshypothek belastet, nicht mit seiner Rente oder den restlichen 70 % -
90% seines Sparguthabens ( denn auch eine gleichzeitige Aktion: Zwangsabgaben
auf Guthaben und Zwangshypotheken ist sehr gut möglich ) auslösen kann, dem
pfändet die Bank alles, denn durch das Pfänden refinanzieren sich die Banken und
damit Staat und ESM. In Argentinien wurden die Sparer ebenso wenig wie in Zypern
vor dem Verlust Ihres Gelds und damit ihrer Altersvorsorge gewarnt; die Banken
waren zu, von Polizei und Militär bewacht … und das versteuerte Guthaben floß in
die bekannten Kanäle der Politiker, welche den Banken treu ergeben sind.
http://www.huffingtonpost.de/udo-wolf/16-anzeichen-fur-eine-wahrungsreform---teil-1_b_4711528.html
bb
Unser Eltern bzw. Großeltern haben diese BRD aufgebaut, mit ihrer Arbeit sich
auch das Recht auf ein Rentendasein redlich erworben - das Szenario: nachdem ein
nicht unerheblicher Anteil der Sparguthaben bzw. fest angelegten Gelder ( nicht
zu vergessen die Rentenkasse, ebenso alle Gehaltsumwandlungen durch die Firma,
Lebensversicherungen etc. ) vernichtet sein werden, kann niemand mehr die Haus -
Zwangshypothek aufbringen ! Die fiktiven Freibeträge von 100.000 oder 250.000
Euro dienen nur der Beruhigung, denn viele der Reichen haben sich schon vor
Jahren anders orientiert und ihre Schätze in Sicherheit gebracht.
Auch existiert nirgends auf dem europäischen Kontinent mehr ein Bankgeheimnis -
auch die Cayman werden so von England unter Druck gesetzt, daß dieses am
Nachgeben sind. Wer also Grundschuldbriefe hat, muß damit rechnen, daß die Bank
seinen Namen und Adresse bekannt gibt - Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen
sind sowieso an der Tagesordnung.
Sicher ist eines: maximal gefährdet sind abbezahlten / schuldenfreie Häuser,
Firmen, Bauernhöfe.
Frage: dürfen wir bei all den Verstößen durch die deutschen Politiker diesen
noch vertrauen ? - vor allem, da es niemanden gibt, der sie für diesen
Rechtsbruch gegen das Grundgesetz zur Verantwortung zieht.
Frage: gibt es eine Lösung ? ---------------- Klare Antwort: Ja
das Gesamte
als PDF zum download |
|
Was ist ein Scheinstaat ?
Ein Mandatarstaat hat staatsrechtliche und hoheitliche Befugnisse nur gegenüber
seinem Heimatvolk, durch den dieser legitimiert wurde ... Ein Scheinstaat ist
nur ein staatsrechtliches Konstrukt / Vertretung, ohne hoheitliche Befugnisse
und ohne Legitimation durch das Volk des Mandatgebietes - die BRD, ohne eigenes
(Staats)Volk und ohne eigenes Staatsgebiet verwaltet treuhänderisch das deutsche
Volk auf dem Mandatsgebiet Deutschland.
Wiki zur DRD: Gründung 1871, völkerr.1.7.1867 - die BRD wurden durch die
Alliierten als Scheinstaat gegründet; die Aufgabe/ Fkt. als Mandatarstaat über
das deutsche Volk findet seit 1867 / 1871 statt. Die Aufgabe des Staatsmannes
Bismarck: Leitung des Mandatarstaates auf dem Gebiete Deutschlands.
Das deutsche Volk ist durch Abstammung indigen und durch die
Paulskirchenverfassung hoheitlich vereint ( Frage zur Funktion des
Reichsverwesers ).
Eingedenk der Aussage, daß die Bundesrepublik Deutschland identisch
mit den 1867er Bundesstaat ist und bei Berücksichtigung, daß die BRD ein
Mandatarstaat ist, muß - um identisch zu sein - dieses auch ein Mandatarstaat
gewesen sein. Dieser Mandatarstaat wurde von Bismarck 1871 ohne Rücksicht auf
die Folgen für das deutsche Volk fortgeführt - wer zu dieser Zeit der
Mandatsgeber war, ist mir unbekannt.
Da durch die debellatio die staatsrechtliche Grundlage erloschen war ( damit
wurde auch „elegant“ ein Wechsel des Mandatsgebers möglich ), wurde die
Einrichtung eines Scheinstaates erforderlich, da sowohl ( der Begriff )
Deutschland als auch die Bi- bzw. Trizone ( alles ) rein räumliche Definitionen
sind und keine staatsrechtlichen. Nur der Begriff Bundesrepublik ist ein
staatsrechtlicher Begriff.
Mit Hilfe der StaSi und des KGB wurde den Menschen in Mitteldeutschland gezeigt,
daß es nun an der Zeit ist, Mitte & Westen zu vereinen und sie für diese Arbeit
keine Verhaftung zu befürchten brauchen - sobald die Menschen diese Losung
aufgegriffen hatten, konnten sich diese beiden Gruppen wieder zurückziehen und
abwarten.
Aus 2 Scheinstaaten wurde einer.
10 Tage vor der sog. Wiedervereinigung wurde der räumliche Geltungsbereich WEST
gelöscht; für die DDR wurde die gesamte 1968er Verfassung aufgehoben. Diese
Maßnahmen gegenüber dem staatsrechtlichen Scheinstaat hatten keine Auswirkungen
auf den Mandatarstaat. Mit dem Erlöschen beider Scheinstaaten dürften die
Bewohner MITTE & WEST in die Staatenlosigkeit entlassen worden sein. Schon immer
band das Grundgesetz nur die Angestellten der BRD durch Eid und / oder
Arbeitsvertrag; diese benötigten in ihrem Personalverband sowieso keinen
räumlichen Geltungsbereich.
Konnte der bundesrepublikanische Scheinstaat jemals ein Rechtsstaat sein oder
werden ?
Sicher nicht, denn dazu braucht es zuvorderst den Verfassungsstaat =>
www.verfassungsstaat.de
Dieser Verfassungsstaat war im RGBl. Reichs-Gesetz-Blatt | Nr. 16, 28.04.1849,
S. 101-147 : DATUM 1849-03-28 AUSSTELLUNGSORT - Frankfurt a. M. durch die
Paulskirchenverfassung -FRV- definiert ( staatsrechtlich, hoheitlich, völkisch
und räumlich - damit auch verbindlich völkerrechtlich ) und rechtswirksam und
durch den Militärputsch ( fortgeführt im Militärbündnis norddeutscher Bund )
unterdrückt worden.
Quelle: http://www.lwl.org/westfaelische-geschichte/portal/Internet/finde/langDatensatz.php?urlID=835&url_tabelle=tab_quelle
wiki: die Bundesrepublik Deutschland ist identisch mit den 1867er Bundesstaat,
der aus dem Militärbündnis hervorgegangen ist <=> also 1:1 identisch mit dem
Unterdrücker des deutschen Verfassungsstaates - und führt bis heute die
Unterdrückung des deutschen Verfassungsstaates fort !
Kein Wunder, daß das deutsche Volk nicht das Grundgesetz annehmen durfte - es
war zum einen nicht für dieses Volk bestimmt, zum Anderen verfügte es ja über
eine Verfassung und das Grundgesetz, das Verwaltungsgesetz für den mandatarisch,
treuhänderisch tätigen Scheinstaat BRD, war schon immer zum deutschen Volk <=>
deshalb finden wir beide grundverschiedene Begriffe im Grundgesetz: deutsches
Volk und Deutsches Volk ( das Adjektiv „deutsch“ des PerSo verweist eigentlich
auf das Indigenat und damit NICHT auf
eine staatsrechtliche Zugehörigkeit ! - ein klarer Hinweis, daß die BRD fremd
zum deutschen Volk ist )
Es ist davon auszugehen, daß der Mandatsgeber WEST nicht derselbe ist, wie es
der Mandatsgeber MITTE war und ebenso wenig derselbe wie der Mandatsgeber OST
ist. Ich bin davon überzeugt, daß die BRD der Mandatsnehmer für das
Mandatsgebiet WEST & MITTE ist und der Mandatsgeber dürfte die UNO sein ( für
OST .. ). Die Aufhebung des Artikel 23 alte Fassung verhinderte die
Verschmelzung / rechtliche Vereinigung der beiden Scheinstaaten mit den
Mandatsgebieten; deshalb wurde wohl auch die Unmöglichkeit der Wiedervereinigung
geschaffen, denn die DDR Gebiete wurden erst am 14.10.1990 gebildet, welche
Wochen zuvor der BRD beigetreten sein sollen ( was noch nicht existiert, kann
auch nicht handeln ).
In dem Raum Deutschland leben zwei deutsche Völker: die Deutschen, welche keine
Angestellten des Mandatarstaates Bundesrepublik sind und die für sich den §166
der Paulskirchenverfassung in Anspruch nehmen können und die Angestellten des
Mandatarstaates Bundesrepublik, für die das Grundgesetz in Treue anzuwenden ist.
Da es die Statuten, das Verwaltungsgesetz ihres Arbeitgebers ist, bedarf es
keiner räumlichen Geltung.
1955 soll Konrad Adenauer einen 50 Jahresvertrag geschlossen haben; dieser lief
2005 aus - siehe Putschversuch G. Schröders Oktober / November ´05. Wir dürften
die Situation haben, daß der Mandatarstaat weiterhin reibungslos seine Aufgabe
zu erledigen hat, weshalb die BRD immer noch tätig ist, obwohl ihre
staatsrechtliche Legitimation als Scheinstaat bereits beendet wurde.
Ich wiederhole:
die BRD ist nur noch als Mandatarstaat tätig !
> staatsrechtlich handeln sie autokratisch, mit UNO Mandat
> für jeden Hoheitsakt fehlte schon immer
- der Verfassungsstaat als Fundament
- die Legitimation durch das deutsche Volk
- damit jegliche Rechtsstaatlichkeit
Was ist ein Rechtsstaat ?
Legitimierung: jede Demokratie baut auf einer Herrschaft auf ( Ruler = Herrscher
), welche von den Unterworfenen
legitimiert worden sein muß.
Damit hängt alles an der Legalisation - ein Staat kann nur auf Grund legaler /
legalisierter Bedingungen als Rechtstaat handeln.
wiki/Verfassung
Als Verfassung wird das zentrale Rechtsdokument oder der zentrale Rechtsbestand
eines Staates, Gliedstaates oder Staaten(ver)bundes bezeichnet. Sie regelt den
grundlegenden organisatorischen Staatsaufbau, die territoriale Gliederung des
Staates, die Beziehung zu seinen Gliedstaaten und zu anderen Staaten sowie das
Verhältnis zu seinen Normunterworfenen und deren wichtigste Rechte und
Pflichten. Die auf diese Weise konstituierten Staatsgewalten sind an die
Verfassung als oberste Norm gebunden und ihre Macht über die Normunterworfenen
wird durch sie begrenzt.
Die verfassunggebende Gewalt geht in demokratischen Staaten vom Staatsvolk aus.
Verfassungen enthalten meist auch Staatsaufgaben- und Staatszielbestimmungen,
diese finden sich häufig in einer Präambel wieder. Die rechtliche
Auseinandersetzung mit Verfassungen ist Gegenstand des Verfassungsrechts.
> Die Handlungen der staatlichen Organe sind formal und
inhaltlich an die Vorgaben der Verfassung gebunden.
> Sie genießt Vorrang gegenüber allen anderen staatlichen Rechtsvorschriften.
Unzweifelhaft ist also, daß eine Verfassung die Handlungen aller staatlichen
Organe durch diese Bindung begrenzt und eine Verfassung eine Grundnorm ist,
welche Vorrang gegenüber allen anderen staatlichen Rechtsvorschriften hat - wenn
also die Verfassung / die Grundnorm durch ein Vorschrift verletzt wird, kann und
darf diese Vorschrift nicht angewandt werden.
D.h.
====
Für einen Staat ist die Verfassung neben dem Völker- und vor allem nach dem
Naturrecht die oberste Rechtsnorm. Damit sind ohne Ausnahme alle dem Naturrecht,
dem Völkerrecht und ihrer Verfassung als Staatsangehörige ( ggfls. als
Staatszugehörige ) unterworfen. Nach Hauke Möller haben Verfassungen eine
doppelte Funktion. „Zum einen organisieren sie den 'pouvoir constitué' und legen
fest, auf welchem Wege die staatliche Entscheidungsfindung stattfindet.
Zum anderen enthalten sie Regelungen wie die Grundrechte, an die der 'pouvoir
constitué' insgesamt gebunden ist.“
wiki/Rechtsstaat
Ein Rechtsstaat ist ein Staat, dessen konstituierte Staatsgewalten rechtlich
gebunden sind und der damit in seinem Handeln durch Recht begrenzt wird, um die
Freiheit des Einzelnen zu sichern. Alles staatliche Handeln, das in die Rechte
eines Einzelnen eingreift, unterliegt somit dem Rechtsschutz.
„Rechtsstaatlichkeit bedeutet, daß die Ausübung staatlicher Macht nur auf der
Grundlage der Verfassung und von formell und materiell verfassungsmäßig
erlassenen Gesetzen mit dem Ziel der Gewährleistung von Menschenwürde, Freiheit,
Gerechtigkeit und Rechtssicherheit zulässig ist.
Er ist im Wesentlichen mit der Idee des
Verfassungsstaates identisch;
Ziel sind die Mäßigung der Staatsgewalt, die Gewährung von Grund- und
Menschenrechten, die Selbstbestimmung und der gerichtliche Schutz des Bürgers.
Ein begriffliches Spannungsverhältnis ist, ob dabei formell das positive Recht
genügt (d. h. die Einhaltung der Gesetze insgesamt zur Legalität ohne Anspruch
auf Gerechtigkeit) oder inwieweit „materiell“ das überpositive Recht
(Naturrecht) zur Legitimität einbezogen werden muss. Im allgemeinen Sinne
versteht man unter einem Rechtsstaat allerdings einen Staat, in dem nicht
Willkür, sondern Recht und materielle Gerechtigkeit herrschen und der Maßstab
aller Dinge sind – mit einer Rechtsordnung, die für alle gleich ist (eine
Bindung [der Organe einschließlich des Gesetzgebers] an „objektiv-rechtliche“
Vorgaben; vgl. Rechtsverbindlichkeit).
Eine Generalisierung ist aber unüblich, sonst wären auf der Welt kaum noch
Staaten, die man – mit gutem Gewissen – „Rechtsstaat“ nennen könnte
<< ich sage: solange als Grundlage es keine Verfassung gibt, auf der sich ein
Verfassungsstaat aufbaut, wird es niemals einen Rechtsstaat geben, der neben der
Bindung an die o.g. Fakten wie Naturrecht, Verfassung, ... als oberste Prämisse
Gerechtigkeit anstrebt - siehe dazu Platons Tugenden.
/wiki/Gerechtigkeit
Gerechtigkeit ist ein normativer, mit einem Sollen verbundener Begriff. Mit ihm
ist die Aufforderung verbunden, ungerechte Zustände in gerechte umzuwandeln. Wer
gerecht sein will, hat die Pflicht gegenüber sich selbst, aber auch in der
Erwartung der Anderen, entsprechend zu handeln.
Wenn man Gerechtigkeit als Gebot der Sittlichkeit anerkennt, trägt man einen
Teil der Verantwortung dafür, dass gerechte Verhältnisse hergestellt werden.
Ungerechtigkeit ist eine Verletzung der Gerechtigkeit. Zur Ungerechtigkeit
gehört auch die Unterlassung einer pflichtgemäßen Handlung.
Willkür ist einer der Hauptgründe für Ungerechtigkeit,
weil durch sie das Prinzip der Unparteilichkeit durchbrochen wird.
<< die tagtägliche Konfrontation mit BR Staatsdienern ! - Zwangsmaßnahmen ohne
Unterschrift, .. >>
Hans Kelsen hatte bereits 1945 argumentiert, dass im Falle einer occupatio
bellica Deutschlands durch die Alliierten, bei der die Staatsgewalt nur
vorübergehend verdrängt gewesen wäre, diesen nach der Haager
Landkriegsordnung[15] ein bestimmtes Maß an Verwaltungsbefugnissen zustünde.
Die Alliierten würden aber mit ihren Maßnahmen wie der Entnazifizierung,
Umerziehung und Entmilitarisierung über dieses Maß hinausgehen.
Es sei daher von einem Kondominium der Alliierten auszugehen,
und Deutschland habe aufgehört als souveräner Staat zu existieren.
Die Teilidentitätstheorie schließlich ging von der Identität beider deutscher
Staaten mit dem Deutschen Reich aus, jeweils bezogen auf ihr Gebiet.
Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit richten sich nach dem
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 (RGBl. 1913 S. 583),
Staatsgewalt im Sinne des Völkerrechts ist das souveräne Recht zur Ausübung von
Gewalt gegen Menschen und Sachen und schließt die Personalhoheit über die
eigenen Staatsangehörigen wie auch die Gebietshoheit gegenüber Menschen und
Sachen innerhalb des Staatsgebietes mit ein.
In Artikel 7 des Zwei-plus-Vier-Vertrags vom 12. September 1990 hieß es dazu
!! Die Bundesrepublik geht von Anfang an vom Fortbestand des Deutschen Reiches
aus und vertrat zunächst die Auffassung, mit diesem sowohl als Rechtssubjekt als
auch in staatsrechtlicher Hinsicht identisch zu sein. Hieraus leitete sie
ebenfalls einen Alleinvertretungsanspruch für ganz Deutschland ab, den sie auch
mittels der Hallstein-Doktrin durchzusetzen versuchte.
Grundlage der Hallstein-Doktrin war der Alleinvertretungsanspruch, die
Auffassung, dass die Bundesrepublik die einzige legitime Vertretung des
deutschen Volkes sei; hingegen waren weder der Deutsche Volkskongress noch die
Regierung in der realsozialistischen DDR demokratisch legitimiert. Dass nur die
Bundesrepublik Deutschland die Deutschen international vertreten dürfe und es
auch nur eine deutsche Staatsangehörigkeit gibt Die Bundesrepublik unter dem
Bonner Grundgesetz muss aber an sich selbst gemessen mit sich
selbst übereinstimmen, kann also nicht „verfassungsrechtlich illegal“ sein.
„Das Deutsche Reich in seiner historischen Gestalt ist spätestens mit der
bedingungslosen Kapitulation aller Streitkräfte vom 7. und 8. Mai 1945
institutionell vollständig zusammengebrochen. Seine damals noch vorhandenen
Organe und sonstigen staatsrechtlichen Strukturen sind im Mai 1945 auf allen
Ebenen endgültig weggefallen, an ihre Stelle sind in den folgenden Jahren,
zuletzt durch die deutsche Wiedervereinigung vom 3. Oktober 1990, neue, durch
allgemeine Wahlen historisch und rechtlich uneingeschränkt legitimierte
Strukturen getreten.“ – Amtsgericht Duisburg: Beschluss vom 26.
Januar 2006 (Az.: 46 K 361/04, abgedruckt in: NJW
2006, S. 3577–3588)
die BR in D handelt seit 1990 mittels Selbstermächtigung
Ich muß mich in meinen Ausführungen immer wieder auf den Juraprofessor Theodor
Schweisfurth beziehen, da nur dieser in seinem 2006er Buch „Völkerrecht“
verschiedene Elemente aufgegriffen hat, welche es uns ermöglichen, die Sachlage
in all ihren Aspekten zu erkennen und damit die verdeckten Handlungen zu
verstehen und in unseren Vorgehensweisen zu berücksichtigen.
Einer der wichtigsten Aspekte ist die Ausrufung zweier Scheinstaaten: DDR durch
die UdSSR und BR durch die 3 Mächte.
Interessant ist dabei, daß wiederum, wie schon so oft davor, in Paris am
17.7.1990 die Grundlage der Löschung beider Scheinstaaten gelegt wurde; diese
wurde im Sept. ´90 vertraglich ( 2+4 ) fixiert und mit dem 3.10.1990 wurde dies
ein völkerrechtlicher Fakt.
siehe: http://www.freiheitistselbstbestimmtesleben.de/naturrecht.htm#wenn eine
debellatio vorliegt
Seitdem regiert die Bundesregierung die Bundesrepublik in Selbstermächtigung
mittels Verordnungen - denn für eine „echte“ Gesetzgebung fehlt ihr ( nach wie
vor ) die hoheitlichen Befugnisse. Die fehlende Scheinstaatlichkeit durch die
Beendigung der Verantwortlichkeiten der Alliierten mit dem Artikel 7 des 2+4
Vertrages entzogen sie der BR in D auch die Möglichkeit, auf sie als „Gründer“
beim Erlassen von „Gesetzen“ zu verweisen.
Deshalb wird auch alles „umstrukturiert“
- spätestens seit dem 3.10.1990 leben die Bewohner des Bundesgebietes in einer
Autokratie der Exekutive.
siehe dazu auch
www.freiheitistselbstbestimmtesleben.de/personalverband.htm
Die Deutschen, von der autokratisch handelnden Bundesregierung „als Bewohner des
Bundesgebietes“ deklariert, verfügen durch ihre Geburt und Abstammung (
Indigenat ) über das grundlegenste aller Menschenrechte, das Heimatrecht auf Ihr
Heimatland
=> Professor de Zayas
www.freiheitistselbstbestimmtesleben.de/heimat.htm
Da die hier lebenden Menschen fremd zur autokratisch handelnden Exekutive der
Bundes- bzw. Landesparlamente sind und diese ebenso wenig legitimiert ist, wie
die Richter wegen der fehlenden Gewaltenteilung, verfügt die Bundesrepublik nur
mehr über den „Aufgabenstatus“ eines Mandatarstaates - aber niemals über den
eines Rechtsstaates.
Alleine die Bedeutung: Mandatarstaat erklärt bereits das > fremd < zwischen dem
Volk des Mandatgebietes und den Handelnden des Mandatnehmers - der Mandatgeber
war der Völkerbund, welches dieses in einen Treuhandauftrag der UNO übertrug (
denn der Mandatnehmer entstammte nie dem entmündigten Volk ). Das Grundgesetz
galt nie für das deutsche Volk und dürfte insgesamt nie in Kraft getreten sein -
die Mitarbeiter der Bundesrepublik schworen u.a. Treue dem Grundgesetz (Treuhand
<> zu treuen Händen); für unsere Belange ist es unerheblich, wie weitgehend eine
Bindewirkung des GG für die BR in D Mitarbeiter eintrat.
Es ist auffallend, daß die Unterschrift entweder zur Unterscheidung
vom Vornamen durchgängig großgeschrieben wurde, daß dies eine Hinweis auf die
capitus deminutio media ist oder auf etwas anderes hinweisen soll.
Am 12.6.1973 geben beide Scheinstaaten oder nur die BR in D eine eidesstattliche
Erklärung ab - niemand war also in der Lage, als Mensch eine Erklärung unter Eid
zu leisten !!
Was bedeuten die Begriffe: Bundesrepublik Deutschland <>
französische Republik
wiki/Res_publica
heißt wörtlich: öffentliche Sache und bezeichnet den Staat an sich bzw. das
„Gemeinwesen“
wiki/Republik
als Staatsform versteht man darunter in erster Linie das Gegenmodell zur
Monarchie. Nach modernem, westlichen Verständnis ist die Republik eine
Herrschaftsform, „bei der das Staatsvolk höchste Gewalt des Staates und oberste
Quelle der Legitimität ist“ (vgl. auch das Prinzip der Volkssouveränität).
Deutschland bzw. französische ist die Definition des räumlichen Geltungsbereichs
- das > wo <, wobei französisch auch zusätzlich für das hier lebende Indigenat (
der Franzosen ) stehen kann / dürfte. Wie kann man dann Bundesrepublik verstehen
? ist es die Herrschaftsform des Bundes .. bzw. der Bund ist der Staat an sich
oder der Bund steht für die öffentliche Sache und damit für das öffentliche
Recht ..
Welches ist nun das Volk der Kanzlerin,
in dessen Namen auch abgeurteilt wird ?
Nur so viel: es ist nicht das deutsche Volk ! ….......
( Grundgesetz vom 23. Mai 1949 (BGBl. I S. 1): Präambel: Im Bewußtsein .., hat
sich das Deutsche Volk .. dieses Grundgesetz gegeben. Damit gilt dieses
Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk. Artikel 1 (2) Das Deutsche Volk
bekennt sich zu .. den Menschenrechten
<=> dagegen: Artikel 16 (1) Die deutsche Staatsangehörigkeit …
Artikel 146 Dieses Grundgesetz, das nach .. für das gesamte deutsche Volk
gilt, .. )
- sondern das Deutsche Volk !
wiki/Bundesrepublik_Deutschland die Bundesrepublik als identisch mit dem 1867 zu
einem Bundesstaat umgewandelten Norddeutschen Bund gilt,
der ab 1871 den Namen „Deutsches Reich“ führte. Demzufolge besteht der deutsche
Staat ohne Unterbrechungen seit dem Jahr 1867. Der Norddeutsche Bund, der 1866
als Militärbündnis gegründet worden war, erhielt zum 1. Juli 1867 eine
Verfassung, die ihn zu einem monarchischen Bundesstaat unter preußischer Führung
formte. Auf dieser Verfassung beruhen die nachfolgenden Verfassungen des
Deutschen Reiches von 1871 und 1919 ..
für die Bedeutung des Wortes > gilt < verweise ich auf
> wiki/Fiktion_(Recht) Das Wort „gilt“
ist in Gesetzestexten ein Indiz für das Vorliegen einer Fiktion.
Eingedenk der Aussage, daß die Bundesrepublik Deutschland identisch mit den
1867er Bundesstaat ist und bei Berücksichtigung, daß die BRD ein Mandatarstaat
ist, muß - um identisch zu sein - dieses auch ein Mandatarstaat gewesen sein.
Dieser Mandatarstaat wurde von Bismarck 1871 ohne Rücksicht auf die Folgen für
das deutsche Volk fortgeführt (zu dieser Zeit muß auch der
Bund der Mandatsgeber gewesen sein).
Da durch die debellatio die staatsrechtliche Grundlage erloschen war ( damit
wurde auch „elegant“ ein Wechsel des Mandatsgebers möglich ), wurde die
Einrichtung eines Scheinstaates erforderlich, da sowohl ( der Begriff )
Deutschland als auch die Bi- bzw. Trizone ( alles ) rein räumliche Definitionen
sind und keine staatsrechtlichen. Nur der Begriff Bundesrepublik ist ein
staatsrechtlicher Begriff.
Mit Hilfe der StaSi und des KGB wurde den Menschen in Mitteldeutschland gezeigt,
daß es nun an der Zeit ist, Mitte & Westen zu vereinen und sie für diese Arbeit
keine Verhaftung zu befürchten brauchen - sobald die Menschen diese Losung
aufgegriffen hatten, konnten sich diese beiden Gruppen wieder zurückziehen und
abwarten.
Aus 2 Scheinstaaten wurde einer.
10 Tage vor der sog. Wiedervereinigung wurde der räumliche Geltungsbereich WEST
gelöscht; für die DDR wurde die gesamte 1968er Verfassung aufgehoben.
Diese Maßnahmen gegenüber dem staatsrechtlichen Scheinstaat hatten keine
Auswirkungen auf den Mandatarstaat. Mit dem Erlöschen beider Scheinstaaten
dürften die Bewohner MITTE & WEST in die Staatenlosigkeit entlassen worden sein.
Schon immer band das Grundgesetz nur die Angestellten der BRD durch Eid und /
oder Arbeitsvertrag; diese benötigten in ihrem Personalverband sowieso keinen
räumlichen Geltungsbereich.
Konnte der bundesrepublikanische Scheinstaat jemals ein Rechtsstaat sein oder
werden ?
Sicher nicht, denn dazu braucht es zuvorderst den Verfassungsstaat =>
www.verfassungsstaat.de
Dieser Verfassungsstaat war im RGBl. Reichs-Gesetz-Blatt | Nr. 16, 28.04.1849,
S. 101-147 : DATUM 1849-03-28 AUSSTELLUNGSORT - Frankfurt a. M. durch die
Paulskirchenverfassung -FRV- definiert ( staatsrechtlich, hoheitlich, völkisch
und räumlich - damit auch verbindlich völkerrechtlich ) und rechtswirksam und
durch den Militärputsch ( fortgeführt im Militärbündnis norddeutscher Bund )
unterdrückt worden.
Quelle: http://www.lwl.org/westfaelische-geschichte/portal/Internet/finde/langDatensatz.php?urlID=835&url_tabelle=tab_quelle
wiki: die Bundesrepublik Deutschland ist identisch mit den 1867er Bundesstaat,
der aus dem Militärbündnis hervorgegangen ist <=> also 1:1
identisch mit dem Unterdrücker des deutschen Verfassungsstaates
- und führt bis heute die Unterdrückung des
deutschen Verfassungsstaates fort !
Kein Wunder, daß das deutsche Volk nicht das Grundgesetz annehmen durfte - es
war zum einen nicht für dieses Volk bestimmt, zum Anderen verfügte es ja über
eine Verfassung und das Grundgesetz, das Verwaltungsgesetz für den mandatarisch,
treuhänderisch tätigen Scheinstaat BRD, war schon immer zum deutschen Volk <=>
deshalb finden wir beide grundverschiedene Begriffe im Grundgesetz: deutsches
Volk und Deutsches Volk ( das Adjektiv „deutsch“ des PerSo verweist eigentlich
auf das Indigenat und damit NICHT auf eine staatsrechtliche Zugehörigkeit ! -
ein klarer Hinweis, daß die BRD fremd zum deutschen Volk ist )
Es ist davon auszugehen, daß der Mandatsgeber WEST nicht derselbe ist, wie es
der Mandatsgeber MITTE war und ebenso wenig derselbe wie der Mandatsgeber OST
ist. Ich bin davon überzeugt, daß die BRD der Mandatsnehmer für das
Mandatsgebiet WEST & MITTE ist und der Mandatsgeber dürfte Bund / UNO sein ( für
OST .. ). Die Aufhebung des Artikel 23 alte Fassung verhinderte die
Verschmelzung / rechtliche Vereinigung der beiden Scheinstaaten mit den
Mandatsgebieten; deshalb wurde wohl auch die Unmöglichkeit der Wiedervereinigung
geschaffen, denn die DDR Gebiete wurden erst am 14.10.1990 gebildet, welche
Wochen zuvor der BRD beigetreten sein sollen ( was noch nicht existiert, kann
auch nicht handeln ).
In dem Raum Deutschland leben zwei deutsche Völker: die Deutschen, welche keine
Angestellten des Mandatarstaates Bundesrepublik sind und die für sich den §166
der Paulskirchenverfassung in Anspruch nehmen können und die
Angestellten > Deutsche Volk < des Mandatarstaates
Bundesrepublik, für die das Grundgesetz in Treue anzuwenden ist. Da es die
Statuten, das Verwaltungsgesetz ihres Arbeitgebers ist, bedarf es keiner
räumlichen Geltung.
1955 soll Konrad Adenauer einen 50 Jahresvertrag geschlossen haben; dieser lief
2005 aus - siehe Putschversuch G. Schröders Oktober / November ´05. Wir dürften
die Situation haben, daß der Mandatarstaat weiterhin reibungslos seine Aufgabe
zu erledigen hat, weshalb die BRD immer noch tätig ist, obwohl ihre
staatsrechtliche Legitimation als Scheinstaat bereits beendet wurde.
Ich bin davon überzeugt: die BRD ist nur noch als Mandatarstaat tätig !
> sie handeln autokratisch, mit UNO Mandat
> für jeden Hoheitsakt fehlte schon immer
- die Legitimation durch das deutsche Volk
- der Verfassungsstaat als Fundament
- ebenso fehlt Verfassung & Gewaltenteilung, die Souveränität & das
Völkerrechtssubjekt
- damit jegliche Rechtsstaatlichkeit
Aus dem Seminar - Febr.2014
was ist die BR in D ? die Fortführung der Sklavenhaltergesellschaft Ägypten´s
mit ihrem Gottkönigtum, welches durch den Papst fortgeführt wird. Dabei führt
die UNO das weltliche Schwert für die Kirche.
Aus der Sicht der BR in D sind die Bewohner des Bundesgebietes Sklaven und damit
unfrei, rechtlos und eine Sache - also Eigentum von Anderen, denen ihre
Mündigkeit abgesprochen wurde.
Welche Auftrag hat ein Staat ?
- einen Schutzauftrag für alle Lebewesen, die sich in seiner Sphäre aufhalten;
damit hat er sowohl die körperliche, geistige und seelische Unversehrtheit zu
garantieren, als auch den Frieden zu bewahren.
Zu diesem Schutzauftrag gehört die Aufrechterhaltung aller natürliche
Lebensgrundlagen, wie saubere Luft ein gesundes und natürliches Umfeld.
Welche Aspekte sind alltägliche Realität in der BR in D ?
Sei es aus Angst, aus Unwissenheit, aus Desinteresse, .. bestehen unendliche
viele ungedachte und sich selbst gegenüber nicht zugelassenen Fragen. Dies sind
bspw.:
> wann war der Startpunkt für die eigene Unmündigkeit ?
> habe ich mir erlaubt, das Unbekannte mit zu bedenken ?
> was gehört unbedingt zur Gestaltung meines zukünftigen Lebens:
Zulassen => wahrnehmen => Annehmen und Dogmatismus vermeiden
ich mache mir bewußt, wie der natürliche Umgang miteinander zu gestalten ist: (eigen)verantwortlich
und ich handele immer führend. Ein Staat, der im Sinne eines Schutzauftrages zu
handeln hat, hat dieses bezüglich allen unverantwortlich und unmündig Handelnden
zu tun sowie gegenüber denjenigen, die sich selbst zum Sklaven mach(t)en.
Wir haben von Allen, welche vorgeben, im Staatsauftrag zu handeln, die
Einhaltung der 4 Grundtugenden nach Platon bzw. Aristoteles zu fordern - nicht
sekulär die Einhaltung der 7 Tugenden.
T. Schweißfurt hat in bewiesen, daß die BR in D kein originäres und damit kein
souveränes Völkerrechtssubjekt ist; durch die fehlende Gewaltenteilung wird
durch jeden Richter in jeder Verhandlung gegen die römische Rechtsnorm „nemo
jues causa sua“ - niemand kann Richter in eigener Sache sein - verstoßen.
Damit verstößt jedes Richteramt gegen Artikel 92, und 97 Abs.1 GG und stellt
Hochverrat dar.
All dies ist in Schreiben mit Hinweis auf „qui non negat fatetur“ - wer nicht
widerspricht erkennt an - aufzuführen, damit, wen sie wie üblich nicht reagieren
bzw. nicht darauf eingehen, dieses Fakten durch fehlenden Widerspruch als
Wahrheit anerkannt bzw. bekannt bzw. vereinbart ist.
Im Gericht
Richter => Direktor Staatsanwalt => Begünstigter
Die Person ist in diesem autokratischen System
immer und automatisch > Treunehmer
<= dies ist für den Menschen niemals gültig
Das Grundgesetz wurde von den Alliierten
vorbereitet bzw. dem parlamentarischen Rat
vorgegeben
Der Präsident des parlamentarischen Rates wurde
dann Bundeskanzler (Konrad Adenauer) und
erhielt nach eigener Aussage den Auftrag von
den Alliierten - er war nie ein Vertreter des
deutschen Volkes.
Das Grundgesetz ist nur ein Verwaltungsgesetz
für die Staatsdiener. Staatsdiener in einem Scheinstaat.
Die Bundeskanzlerin ist also das Staatsoberhaupt allein für diejenigen die unter
das Grundgesetz fallen.
Am Beispiel der Mandatsgebiete de ehemaligen deutsche Kolonien in Südafrika: der
Völkerbund übergab einem bestehenden Völkerrechtssubjekt ( u.a. U.K und
Frankreich ) einen Auftrag als Mandat zur Verwaltung der deutschen Kolonien.
Dieses bestehende Völkerrechtssubjekt und wurde damit allein für diese Gebiete
zum Mandatarstaat ( im eigentlichen Land, in welchem die Bevölkerung als
Indigene leb(t)en, war dieser Staat natürlich kein Mandatarstaat - diese
Bezeichnung seiner Funktion war direkt an den Auftrag gebunden, also der Annahme
des Mandates als Mandatnehmer vom Mandatgeber, dem Völkerbund. Sobald der
Auftrag beendet oder aufgehoben wurde, gab es auch diese Bezeichnung / Funktion
Mandatarstaat nicht mehr für dieses Völkerrechtssubjekt ).
Die Gründung der Bundesrepublik durch die drei alliierten Westmächte, stellt im
Völkerrecht eine Scheinstaatsgründung dar - daher sollte man besser von einer
Ausrufung sprechen, da zur Gründung eines originären Völkerrechtssubjektes der
Menschen bedarf ).
Diese Bundesrepublik bekam mit dem Grundgesetz ihre Verwaltungsstatuten
für die dort tätigen Verwalter und
Angestellten (Staatsdiener).
Die Bundesrepublik ist nicht ansatzweise Identisch mit der Ackerscholle,
denn es stellt ein politisches System,
Prinzip dar, welches wechselt ( sei es
vom Deutschen Reich, über die NS -
Zeit in die heutige Autokratie ); der
Boden unter den Füßen der Menschen
hat sich nie geändert - die räumliche
Ausdehnung / geographische Definition
lautet: Deutschland.
Die BRD hat kein Volk und stattet diejenigen, welche immigrieren mit einer
Scheinstaatsangehörigkeit aus.
Diejenigen, welche über Geburt /
Abstammung ihre indigene Zugehörigkeit nachweisen > deklaratorisch <,
befinden sich auf ihrer heimatlichen Ackerscholle.
Völkerrecht
Ein Staat erwächst aus dem Schutzbedürfnis
einer Gemeinschaft.
Dieser ist daher für jede einzelne Maßnahme
zu legitimieren !
Es existiert kein Recht der Selbstermächtigung ! Der Staat darf seine Befugnisse
nicht selbst erweitern - dieses sind zweckgebunden an
den jeweiligen Auftrag.
Die Alliierten hatten die Notwendigkeit einen Scheinstaat zu gründen, weil nur
diesem ein Mandat übertragen werden kann.
Die BRD ist also als Mandatarstaat für
die Alliierten / die UNO tätig.
Durch den Wegfall des Völkerrechtssubjektes Deutsches Reich, aufgrund der
debellatio konnte ja auf kein Völkerrechtssubjekt (VRS)
zurückgegriffen werden; dadurch wurde diese „Neugründung“ als Scheinstaat
erforderlich.
Die Alliierten behalten die Oberhoheit über
die BRD sowohl als Mandatsgeber als auch als
Gründer des Scheinstaates (Hegemonie)
siehe www.freiheitistselbstbestimmtesleben.de/vasall_und_lehensherr.htm#Bundesrepublik
und Hegemonie
< die Rechte und ....... bleiben bestehen
Siehe dazu die UN Charta explizit Artikel 73 bis 77 ff
Das Völkerrecht und Völkerstrafgesetzbuch ist auch auf
Scheinstaaten anwendbar. Völkerrecht und Völkergemeinrecht gelten zusammen mit
dem Grundgesetz für die Staatsdiener. Das Völkergemeinrecht > ius gentium < und
das Naturrecht ist gültig für die Bewohner Deutschlands.
Aus mehreren Gründen können sie das BGB nicht anwenden: Die Debellatio löschte
das Völkerrechtssubjekt welches 1871 gegründet
worden ist und auf dem das BGB aus dem Jahre 1896 basiert.
Es braucht einen Staat als Völkerrechtssubjekt, damit für dieses Staatsvolk ein
Gesetzbuch angewendet werden darf. Der Scheinstaat BRD mit dem Auftrag als
Mandatarstaat tätig zu sein, verfügt über kein Staatsvolk.
Das Gesamtgebiet verlor durch debellatio seine „politische Führung“ und besitzt
damit keine Völkerrechtssubjektivität mehr - damit kann es auch keine
Staatsangehörige (Staatsangehörigkeit) geben, denn dies ist eine politische oder
völkerrechtliche Definition.
D.h. die Staatsangehörigkeitsbescheinigung der BR in D hat nur
deklaratorische Bedeutung für diejenigen, welche hier geboren sind und
Nachkommen der Deutschen seit 1913 sind - viele, welche jedoch ihre
Staatsangehörigkeit für eine "deutsch" aufgeben, bekommen eine
Scheinstaatsangehörigkeit.
Die Umsetzung der Paulskirchenverfassung mußte verhindert werden,
weil sich damit der Mensch durch den §166 befreit hätte. Durch den Militärputsch
1849 fallen alle nachfolgenden Handlungen unter Kriegsrecht.
Alle nachfolgenden so genannten Verfassungen konnten niemals Rechtskraft oder
Rechtswirkung erlangen weil es für dasselbe Gebiet keine zwei Verfassungen geben
kann - es gilt die erste / älteste, welche nie aufgehoben wurde - dies hätte nur
das Volk tun können (so könnten die Staatsdiener unter Berufung auf GG 146 für
sich die Paulskirchenverfassung annehmen und diesen Artikel damit erfüllen).
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a. Es existiert der Fakt der Zurückweisung bei Gerichten - Es ist
zwingend und erforderlich all ihre Schreiben immer als Zurückweisung zurück zu
senden, um weder ihre angetragene Zuständigkeit als Gericht für mich noch den
Sachstand anzunehmen
b. Wir teilen Ihnen mit die ihrerseits mißbräuchliche Anwendung von falsa
demonstratio non nocet mit, da sie die Äußerungen in ihrem Sinne umdeuten - auch
dies muß für immer zurückgewiesen werden
c. Hinweis auf Qui non negat fatetur > wer nicht widerspricht stimmt zu < – wenn
Sie die geforderten Nachweise nicht fristgerecht und vollumfänglich erbringen,
stimmen sie den von uns gemachten Ausführungen uneingeschränkt zu
d. nemo judex in causa sua > niemand kann Richter in eigener Sache sein <
dadurch, daß die Gewaltenteilung nicht eingehalten ist, sind alle Richter in
eigener Sache haftbar.
EMRK Art. 6 garantiert den unparteiischen und unabhängigen Richter, ebenso wie
der internationale Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte Art. 14 Abs. 1
IPbpR
e. wegen fehlender Gewaltenteilung kann die BRD kein Rechtsstaat sein.
Da die Exekutive Richter und Staatsanwälte benennt, hebt sie ebenso die
Gewaltenteilung auf, wie der §31 BVerfGG. Da der §31 BVerfGG die Gewaltenteilung
aufhebt, verstößt es gegen die zwingende Vorgabe der Gewaltenteilung aus dem GG;
damit konnte das BVerfGG niemals Rechtskraft oder Gültigkeit erlangen
f. Eine Herrschaftsform in der die Macht in der Hand einer Gruppe konzentriert
ist, nennt man Autokratie. Das Gegenstück ist der Verfassungsstaat. Ein
Verfassungsstaat ist die Grundlage einer jeden rechtsstaatlichen Demokratie.
Verfassungsstaat =>Rechtsstaat => Demokratie
g. Bei fehlendem Verfassungsstaat oder Rechtsstaat sind keinerlei hoheitlichen
Befugnisse existent.
Daraus resultierend, ist weder eine Legitimation noch die Übertragung von
Rechten möglich.
Damit gibt es weder eine gewählte Volksvertretung im Sinne der Executive
(Politik/er/in) noch der Legislative. Damit gibt es auch keinen Gesetzgeber und
ebenso wenig eine legitimierte ausführende Gewalt oder Judikative. Ohne
Gesetzgeber gibt es auch kein Parteiengesetz, in dem sie durch den § 37 den § 54
im BGB des Deutschen Reichs ( auf diesen haben sie sowieso kein Bezugs- oder
Zugriffsrecht ) aufheben. Dadurch haften sie als Individium uneingeschränkt für
Ihre Zusagen und Unterschriften.
h. Die BRD und DDR waren bis zur Beendigung der Verantwortlichkeiten der
Alliierten durch den 2+4 Vertrag Scheinstaaten, mit dem Auftrag von
Mandatarstaaten. Seit Oktober 1990 sind sie mit Hilfe selbstermächtigter
Verordnungen weiterhin scheinbar als „ Mandatarstaat“ tätig. Sie geben sich
selbst das Mandat (Autokratie).
i. In den Gemeinden sehen sich die Gemeinderäte und Bürgermeister durch das
Wahlverfahren in ihren Handlungen legitimiert; jedoch fehlen mittlerweile die
gesetzlichen Grundlagen: keine Verfassung, keine Gesetzgeber, kein öffentliches
Recht daher handeln sie aufgrund von Verordnungen (auch die EU erläßt
Verordnungen und Richtlinien) durch Eigenermächtigung.
j. Stillstand der Rechtspflege bedeutet die Nichterreichbarkeit eines Gerichtes.
Gemäß Isensee garantiert der Rechtsstaat dem Einzelnen effektiven Rechtsschutz.
Wo es keinen Rechtsstaat ( bspw. aufgrund eines Notstandes, Kriegswirren oder
weil er noch gar nicht installiert ist => fehlender Verfassungsstaat ) gibt,
besteht weiterhin Stillstand der Rechtspflege, weil das Gericht prinzipbedingt
nicht erreichbar ist. => OGH: Unter Stillstand der Rechtspflege ist etwa eine
Verhinderung des zuständigen Gerichtes an der Ausübung seiner Tätigkeit oder die
Unmöglichkeit des Verkehrs mit dem zuständigen Gericht zu verstehen. ) als eine
zeitlich befristete Unterbrechung gemeint, sondern die Unmöglichkeit des
Verkehrs mit einem zuständigen Gericht - da es wegen der fehlenden
Gewaltenteilung es kein zuständiges Gericht gibt, denn die Unabhängigkeit und
Unparteilichkeit ist nicht gegeben.
– siehe dazu BGBl. 1973 II 1533 den internationalen Pakt IPbpR Art. 14 und den
Artikel 6 der EMRK –
Wenn also jemand etwas möchte, wozu er hoheitliche Befugnisse
braucht, dann bittet ihn darum, beglaubigt zu zusenden, daß es ein
rechtstaatlicher Verfassungsstaat ist => denn ein Rechtsstaat ist ein Staat,
dessen konstituierte Staatsgewalten rechtlich gebunden sind und der damit in
seinem Handeln durch Recht begrenzt wird, um die Freiheit des Einzelnen zu
sichern.
Alles staatliche Handeln, das in die Rechte eines Einzelnen eingreift,
unterliegt somit dem Rechtsschutz.
„Rechtsstaatlichkeit bedeutet, daß die Ausübung staatlicher Macht nur auf der
Grundlage der Verfassung und von formell & materiell verfassungsmäßig erlassenen
Gesetzen mit dem Ziel der Gewährleistung von Menschenwürde, Freiheit,
Gerechtigkeit und Rechtssicherheit zulässig ist.
Er ist im Wesentlichen mit der Idee des Verfassungsstaates identisch; Ziel sind
die Mäßigung der Staatsgewalt, die Gewährung von Grund- und Menschenrechten, die
Selbstbestimmung und der gerichtliche Schutz des Bürgers.
kann ein Staat eine juristische Person
sein ?
Zitat S.: 26 - 27 F. Drinhausen Folgen der Staatssukzession:
Bei einer unmittelbaren Beteiligung des Staates an einem Vertrag sei
widerleglich zu vermuten, daß dieser auch Vertragspartner sei. Dasselbe gelte,
wenn nicht das Recht - Subjekt "Staat", sondern eine seiner selbständigen
Unter-glieder, z. B. Städte, an einem Vertrag beteiligt seien. Als Rechtsgrund
für einen internationalen Durchgriff komme zunächst in Betracht, daß der Staat
gegenüber dem beteiligten Partner einen Rechtsschein gesetzt hat, daß die als
Vertragspartner auftretende juristische Person im Einzelfall mit dem Staat
gleichgesetzt werden könne.
Der Grund für den Durchgriff bestehe somit im Vertrauensschutz, welcher als
Grundsatz nicht bloß im Recht der Bundesrepublik Deutschland, sondern auch im
Völkerrecht anerkannt sei.
Ein solcher Rechtsschein entstehe, analog zu bundesrepublikanischem Recht, wenn
der Staat entweder selbst durch aktives Handels zu dessen Entstehung beitrage
oder den von der juristischen Person gesetzten Rechtsschein dulde
bb) Durchführung hoheitlicher Aufgaben
Ein weiterer Grund für einen Durchgriff auf den Staat könne darin liegen, daß
die juristische Person Aufgaben durchführe, die sich nur aus der Inanspruchnahme
hoheitlicher Gewalt erklären lassen. Die Ausübung hoheitliche Gewalt ist immer
Angelegenheit des Staates. Übertrage ein Staat solche Aufgaben auf eine
juristische Person, so setzt er damit einen Rechtsgrund für den Durchgriff auf
ihn selbst
Teil der Hoheitsgewalt ist in allen Rechtsordnungen bspw. Steuererhebung und
Polizeigewalt.
Ein weiteres zwingendes Kriterium, ob Hoheitsgewalt ausgeübt werde, finde sich
in der Inanspruchnahme von Zwangsgewalt. Denn in den modernen Rechtsordnungen
sei die Ausübung von Zwang gegenüber Privaten allein
Aufgabe des Staates. Der Durchgriff auf den Staat komme auch bei
einer völkerrechtlichen Verantwortlichkeit des Staates in Betracht. Der Staat
soll sich seiner völkerrechtlichen Verantwortlichkeit nicht dadurch entziehen
können, daß er eine juristische Person einsetzt.
wiki/Staat Im weitesten Sinn bezeichnet er eine politische Ordnung, in der
einer bestimmten Gruppe, Organisation oder Institution eine privilegierte
Stellung zukommt – nach Ansicht einiger bei der Ausübung von (politischer)
Macht; nach Ansicht anderer hinsichtlich sowohl der Entfaltung des Einzelnen als
auch der in der Gesellschaft. Der juristisch-völkerrechtliche Staatsbegriff
bezeichnet als Staat „die mit ursprünglicher Herrschaftsmacht ausgerüstete
Körperschaft eines sesshaften Volkes“ (Jellinek). Nach der soziologischen
Definition Max Webers ist der Staat die Gemeinschaft, die „innerhalb eines
bestimmten Gebietes […] das Monopol legitimer physischer Gewaltsamkeit für sich
(mit Erfolg) beansprucht“, also ein auf Legitimität gestütztes
„Herrschaftsverhältnis von Menschen über Menschen“ - aus liberaler Sicht als
notwendiges, wenn auch begrenztes Instrument, um die Freiheit des Einzelnen
sicherzustellen; aus anarchistischer Sicht als Instrument zur Unterdrückung des
Einzelnen. Nach einer gängigen politikwissenschaftlichen Definition ist der
Staat das System der öffentlichen Institutionen zur Regelung der Angelegenheiten
eines Gemeinwesens. Nach der sittlichen Auffassung vom Staat (Aristoteles,
Rousseau, Hegel) ist dieser die Verwirklichung der moralischen Ziele des
Einzelnen und der Gesellschaft. Als Staat bezeichnet man in der
Volkswirtschaftslehre jedes hoheitlich tätige Wirtschaftssubjekt, beispielsweise
eine Regierung, eine Verwaltung sowie teilweise eine Institution sui generis.
Der Staat wird als Summe aller Zwangsverbände betrachtet.
wiki/Juristische_Person ist eine Vereinigung von Personen oder eine
Vermögensmasse, die aufgrund hoheitlicher Anerkennung rechtsfähig ist, das heißt
selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann und vermögensmäßig vollständig
unabhängig (im Sinne einer beschränkten Haftung) ist. Juristische Personen des
öffentlichen Rechts sind Rechtssubjekte, die auf öffentlich-rechtlichem und
privatrechtlichem Gebiet Rechtsfähigkeit kraft Gesetzes besitzen. Sie bestehen
aufgrund öffentlich-rechtlicher Hoheitsakte oder öffentlich-rechtlicher
Anerkennung (z. B. Gemeinden oder Kirchen). Ihnen gemeinsam ist das Recht der
Selbstverwaltung - unterschieden wird zwischen: Körperschaften und Anstalten des
öffentlichen Rechts
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/juristische-person.html
Personenvereinigung oder Zweckvermögen mit vom Gesetz anerkannter rechtlicher
Selbstständigkeit.
Die juristische Person ist Träger von Rechten und Pflichten, hat Vermögen, kann
als Erbe eingesetzt werden, in eigenem Namen klagen und verklagt werden.
1. Juristische Personen des Privatrechts nehmen durch Anmeldung zum
Handelsregister am Wirtschaftsleben durch gewählte oder mittels Satzung
bestimmte Organe, durch die sie handelt, teil. Grundsätzlich keine persönliche
Haftung der Gesellschafter oder Mitglieder. Juristische Personen sind nicht
deliktsfähig, also auch strafrechtlich nicht verantwortlich. An ihrer Stelle
können ihre Organträger (Vorstand, Geschäftsführer etc.) bestraft werden (§ 14
I Nr. 1 StGB).
2. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind KdöR wie Staat, Gemeinden,
auch Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, die als selbstständige
Träger von Rechten und Pflichten Verwaltungsaufgaben außerhalb der durch die
Behörden dargestellten unmittelbaren Staatsverwaltung erledigen.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich hoheitlicher Mittel
(z.B. Erlass von Verwaltungsakten oder Anwendung des Verwaltungszwangs)
bedienen. Sie unterliegen der Staatsaufsicht durch die zuständige
Verwaltungsbehörde.
Der Staat als juristische Person. Dogmengeschichtliche Untersuchung
zu einem Grundbegriff der deutschen Staatsrechtslehre. Henning Uhlenbrock
ISBN-10: 3428100719 ISBN-13: 978-3428100712
Ist der Staat eine juristische Person?
Erstmals vertrat 1837 der Göttinger Staatsrechtslehrer Wilhelm Eduard
Albrecht in einer Rezension die Auffassung, daß der Staat als juristische Person
zu denken sei. Diese Rechtskonstruktion ermöglichte es, den Staat selbst als
Träger von Rechten und Pflichten anzusehen, so daß die staatsrechtlichen
Beziehungen, die bis dahin als System zweiseitiger Rechtsverhältnisse zwischen
Monarch und Untertanen gedeutet wurden, einen neuen Bezugspunkt erhielten.
Diese Theorie ermöglichte es, den liberalen Rechtsstaatsgedanken auch
juristisch zu untermauern. Denn als Organ der juristischen Persönlichkeit nahm
der Monarch nicht mehr eigene Rechte, sondern Kompetenzen des ihm übergeordneten
Staates wahr, die er allein nach den Vorgaben der Verfassung auszuüben hatte.
Erst durch die positivistische Staatsrechtslehre gelangte die Lehre jedoch zu
allgemeiner Anerkennung.
Die Verknüpfung der Theorie von der juristischen Staatspersönlichkeit mit dem
savigny'schen Personenbegriff (Person ist, wer Subjekt eines eigenen Willens
ist). Der Monarch hatte als oberstes Willensorgan des Staates die Aufgabe, den
Willen des Staates in Erscheinung zu bringen. Dieser Staatswille äußerte sich
als Staatsgewalt bzw. Herrschaft gegenüber den Bürgern, die in einem allgemeinen
Gewaltverhältnis zum Staat standen.
Trotz aller Veränderungen im deutschen Verfassungsgefüge seit 1867 wird dieser
vom monarchischen Prinzip geprägte Staatsbegriff von der herrschenden deutschen
Staatsrechtslehre seitdem nahezu unverändert als "Grund- und Eckstein" dem
Staatsrecht zu Grunde gelegt. Bei der Darstellung der dogmengeschichtlichen
Entwicklung der Lehre von der juristischen Persönlichkeit des Staates, daß die
Theorie nur als juristischer Staatsbegriff des konstitutionellen
Verfassungsstaates unter Geltung des monarchischen Prinzips verstanden werden
kann. Unter Geltung des Grundgesetzes und der in Art. 20 Abs. 2
festgeschriebenen Volkssouveränität kann diese Lehre jedoch nur sehr
eingeschränkt aufrechterhalten werden.
Wenn wir von dem savigny'schen Personenbegriff:
Person ist, wer Subjekt eines eigenen Willens ist ausgehen, der
konform der Auslegung G. Jellinek >
System-Der-Subjektiven-Offentlichen-Rechte-1919 < ist: Der Staat ist eine
Personeneinheit auf territorialer Grundlage. Da die Persönlichkeit iuris publici
ist, so erhebt sich das ganze Privatrecht auf der Basis des öffentlichen.
Kein Privatrecht, das nicht eine bestimmte publizistische Eigenschaft der Person
zur Voraussetzung hätte. .. mit rechtlicher Wirkung der Rechtsschutz des Staates
in bestimmten Richtungen angerufen werden könne, dass der Staat verpflichtet
sei, im individuellen Interesse der betreffenden Subjekte gewisse Handlungen
vorzunehmen oder zu unterlassen.
Jedes Rechtssubjekt aber muss einen Willen haben, der imstande ist seine
rechtlichen Interessen zu verfolgen. Somit wäre der Staatswille in Wahrheit
nichts als Wille Einzelner, der nur kraft Rechtsgebotes, .. zu gelten hat. Der
Wille des Staates … eine Vereinigung von Menschen. .. sind es nur die
Willensakte der Individuen .. die Willensakte der Gemeinschaft.
Kann also der Staat weder eine Person ( gleich ob juristisch oder
natürlich ) noch ein Rechtssubjekt und erst recht nicht eigenständig -
hoheitlich sein.
Den Staat zu einer juristischen Person = Gebietskörperschaft des öffentlichen
Rechts zu machen, ist damit als theoretisches Rechtskonstrukt offensichtlich;
damit ist es weder gewachsenes noch gegorenes oder originäres Recht -
also eine Fiktion des positiven Rechts.
Wenn nun der Staat keine Person des ( öffentlichen ) Rechts ist, kann es auch
kein Rechtssubjekt sein - der Staat kann damit kein Träger von Rechten und
Pflichten sein. Durch diesen Mangel sind all seine Rechtsakte fiktiv
- siehe dazu wiki/Fiktion_(Recht) Die unwiderlegliche gesetzliche Vermutung
wird gleichfalls als Fiktion bezeichnet
=> wiki/Fiktiver_Verwaltungsakt Der fiktive Verwaltungsakt ist – trotz seiner
Bezeichnung – kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG - Bei einem fingierten
Verwaltungsakt gibt die Behörde jedoch keine Erklärung ab, sondern handelt
nicht. Auf den Willen der Behörde kommt es nicht an; die Vorschriften des §§ 35
VwVfG können nicht angewendet werden.
Jeder Angestellte eines Staates - der BR in D - agiert rein mit gesetzlichen
Vermutungen - daraus resultiert, daß es sich ausschließlich um fiktive
Verwaltungsakte handelt, denen es an jeglicher Rechtskraft und damit jeder
Rechtswirkung oder Verbindlichkeit mangelt.
Daher können die Gerichte nur mit Rechtsvermutung agieren:
wiki/Vermutung_(Recht) eine Vermutung den kann Beweis - gestützt auf
Erfahrungen - ermöglichen (tatsächliche Vermutung), die Beweislast von Gesetzes
wegen verschieben (widerlegliche gesetzliche Vermutung) oder ein
Beweiserfordernis ganz beseitigen (unwiderlegliche gesetzliche Vermutung).
Eine tatsächliche Vermutung ist Bestandteil jedes mittelbaren Beweises, der zur
vollen Überzeugung des Gerichts führt, wenn ein Gericht nur gestützt auf
Indizien und Erfahrungen von einer Tatsache überzeugen kann. Wird das
Vorliegen einer tatsächlichen Vermutung bejaht, so führt dies zu einer Umkehr
der Beweisführungslast: Es liegt am Beweisgegner, die Überzeugung des Gerichts
wieder zu zerstören. § 292 S. 1 ZPO : „Stellt das Gesetz für das Vorhandensein
einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig,
sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.“ Ist eine Vermutung vom Gesetz
ausdrücklich als unwiderleglich oder unwiderlegbar bezeichnet (praesumtio iuris
et de iure), so spielt es keine Rolle, ob die vermutete Situation auch
tatsächlich vorliegt - Im Ergebnis ähnelt die unwiderlegliche Vermutung damit
der Fiktion.
wiki/Subsumtion_(Recht) Anwendung einer Rechtsnorm auf einen
Lebenssachverhalt („Fall“), das heißt als Unterordnung des Sachverhaltes unter
die Voraussetzungen der Norm
Der vorliegende Sachverhalt in der BR in D: von den Angestellten und Beamten
wird als unwiderlegbare Vermutung, ausgehend vom Grundgesetz als Rechtsnorm,
alle Sachverhalte unter diese Norm gezwungen; als unwiderlegbare Vermutung
spielt es keine Rolle, ob die vermutete Situation auch tatsächlich vorliegt -
daher werden Eingaben und Zurückweisungen ignoriert.
Für den eigene Schutz setzt - wie F. Drinhausen erläutert, der Staat eine
juristische Person ein, um sich dem Durchgriff zu entziehen - denn, wie wiki und
das Wirtschaftslexikon belegen, sind diese nicht deliktsfähig, also auch
strafrechtlich nicht verantwortlich und als KdöR unterliegen sie der
Staatsaufsicht durch die zuständige Verwaltungsbehörde - also kontrolliert die
linke Hand die rechte desselben Körpers(schaft) !
Wiederum ist die Grundvoraussetzung der Rechtsstaatlichkeit nicht erfüllt:
es gibt keine Kontrolle außerhalb der eigenen Organisation / Organschaft. Das
Ganze getoppt mit der unwiderlegbare Vermutung > Fiktion < und Unterordnung der
Sachverhalte unter die Norm GG.
http://de.thefreedictionary.com/Mandatar Mandatar: jmd., der im Auftrag handelt,
weil er ein Mandat bekommen hat <=> Mandatarstaat - wäre dann ein Staat, der im
Auftrag handelt, weil ….
Ist dann der Mandatarstaat die vom Bund (
norddeutscher Bund / Völkerbund ) geschaffene juristische Person für die BR in D
heute ?
> damit würde erklärbar, daß wir 4 Teile haben => den Bund, die
Bundesrepublik und Deutschland:
Der Bund als Mandatsgeber, Deutschland das Mandatsgebiet und die Bundesrepublik
( in Deutschland ) als der von den Alliierten geschaffene Scheinstaat,
ausgerufen 23.5.1949 und subjekt- und raumidentisch mit dem Mandatarstaat
Bundesrepublik Deutschland ? - kontinuierlich blieb der Bund seit 1.7.1867 in
seiner Funktion ( als Mandatsgeber )
=> Rechtsnachfolge … GG – VII. Die Gesetzgebung des Bundes: Artikel 70 ff
grundsätzliche Gesetzgebungskompetenz,
konkurrierende Gesetzgebung, ausschließliche Gesetzgebung des Bundes. Eines ist
dies niemals: ein Verfassungsstaat.
Bund => Mandatsgeber ( übergibt als
Treugeber seit min.
1867 ein Mandat / Auftrag an den jeweiligen Staat ) für das Deutsche Reich,
die Weimarer Republik, die NSDAP, .. und heute an die
Bundesrepublik Deutschland als Mandatarstaat
Wird damit der Mandatarstaat => Bundesrepublik Deutschland ( übernimmt
als Treunehmer das Mandat, den Auftrag )
<= zur juristischen Person ........ mit an Sicherheit anzunehmenden
Wahrscheinlichkeit
da dieser als Treunehmer über keine hoheitlichen oder völker-/staatsrechtlichen
Befugnisse verfügen kann
Deutschland ist das Mandatsgebiet ( ein
ausschließlich räumlicher Begriff, wie die Bi- &
Trizone )
Bundesrepublik ( in Deutschland ) Scheinstaat
der Alliierten bis 09´1990
- denn wir finden in Verträgen alle 4 Begriffe in unterschiedlichem Gebrauch
wieder !!!!
Eines ist dies niemals: ein Verfassungsstaat.
Bund => Mandatsgeber ( übergibt einen Auftrag an einen Staat )
Deutschland => Mandatsgebiet ( ein ausschließlich räumlicher Begriff )
Mandatarstaat => Bundesrepublik Deutschland ( juristische Person ? )
Bundesrepublik ( in Deutschland ) ist der Scheinstaat der Alliierten bis 09´1990
Wenn nun Nichtigkeit in Teilnichtigkeit umgedeutet wird, ist dies
ein Thema der Deutungshoheit
wir schreiben immer von Zurückweisung und Nichtigkeit.
Ich selbst glaube nicht an Teilnichtigkeit:
Artikel 19 [Einschränkung von Grundrechten; Geltung; Rechtsweg]
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund
eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur
für den Einzelfall gelten.
=> das Gesetz muß allgemein gelten ---------- hier steht nichts von teilweise
gelten; daher gehe ich auch nicht von einer Teilnichtigkeit aus - denn wie soll
es Rechtssicherheit geben, wenn in diesem Urteil jener und im nächsten ein
anderer Teil ( siehe Gesetz zum 2 + 4 Vertrag: 3x Teilnichtigkeit ausgewiesen )
eines Gesetzes oder Verwaltungsaktes für nichtig erklärt wird.
Warum soll eine Teilnichtigkeit akzeptiert werden ?
Wenn nun Nichtigkeit in Teilnichtigkeit umgedeutet wird, ist dies
ein Thema der Deutungshoheit:
/wiki/Deutungshoheit
Deutungshoheit ist die konkrete Umsetzung eines Letztbegründungs-Anspruches zu
Gunsten dessen, was ein Träger der Deutungshoheit als Berechtigung und/oder
Wahrheit zu erkennen glaubt.
www.enzyklo.de/Begriff/Deutungshoheit - auch: Deutungsmacht Gesellschaftliche
Machtpositionen .. bezeichnet das Privileg einer Klasse oder Gruppe von
Personen, die für sich das alleinige Recht in Anspruch nehmen (oder denen es
zugesprochen wird), Ereignisse zu deuten ..
www.kultur-online.net/?q=node/5343
Wird eine Deutungshoheit verlangt, wird der hoheitlichen Macht, der Anmassung,
dem Usurpatorischen das Wort geredet. Damit wird Vernunft verletzt, ja außer
Kraft gesetzt. Dort, wo Deutungshoheit herrscht, gibt es keine Wahrheiten,
sondern nur EINE Wahrheit, nämlich die approbierte, sanktionierte, zugelassene,
verordnete. Also die unfreie, die keine Wahrheit sein kann, sondern nur
täuschender Schein. Betrug. .. das Obrigkeitsdenken regiert. Der Führer hat
immer Recht. .. die Macht wacht ihrer Deutungshoheit <=> Holocaust-Leugner;
innerhalb einer Partei(tag SPD)
Dem N I C H T I G E N A K T mangelt jeder Rechtscharakter von vorn herein, so
daß es keines anderen Rechtsaktes bedarf ( ihm diese angemaßte Eigenschaft zu
nehmen ).
http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/recht-a-z/22604/nichtigkeit
Nichtigkeit: Unwirksamkeit eines Rechtsakts des öffentlichen oder privaten
Rechts (Hoheitsakt, Rechtsgeschäft), die wegen eines ihm anhaftenden schweren
Fehlers ohne Weiteres von Anfang an besteht.
http://de.wikipedia.org/wiki/Unwirksamkeit
So ordnet § 105 BGB an, dass die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen
unheilbar nichtig ist. Im öffentlichen Recht steht häufig der Verwaltungsakt im
Mittelpunkt der Kritik. Ein Verwaltungsakt ist nach § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig,
…
http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/44.html § 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden
Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden
Umstände offensichtlich ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im
Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den
Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte
Das Gesetz verwendet die Begriffe Unwirksamkeit und Nichtigkeit weitgehend
synonym. Die Rechtsliteratur bezeichnet einen Rechtsakt (Vertrag,
Willenserklärung, Verwaltungsakt, Prozesshandlung usw.) als unwirksam, wenn der
Rechtsakt zunächst wirksam war, aber aufgrund späterer Ereignisse unwirksam wird
und eine Heilung des vorhandenen Mangels möglich ist. Der Begriff Nichtigkeit
umfasst eine weitergehende, radikale Unterform der Unwirksamkeit. Hierunter
fallen Rechtsakte, die von Anfang an keinerlei Rechtswirkung entfalten und bei
denen eine Heilung meist nicht möglich ist. Ein Rechtsgeschäft ist unwirksam,
wenn es gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt { hier verweise ich
gleich mal auf das Naturrecht, ius cogens, Völkerrecht, etc.}, aber eine Heilung
noch möglich ist und dadurch noch gültig werden kann. Umgekehrt können auch
Rechtsgeschäfte zunächst wirksam sein, aber durch den erfolgreichen Einsatz von
Gestaltungsrechten nachträglich unwirksam werden. Die Nichtigkeit ist nur in
wenigen Fällen, die das Gesetz abschließend aufzählt, heilbar. Die Nichtigkeit
besteht von Anfang an („ex tunc“), und zwar unabhängig vom Willen der
Beteiligten und wirkt gegen jedermann.
http://www.juramagazin.de/bundesgesetzgeber
Der nichtige Rechtsakt bedarf keiner Aufhebung.
Bundesgesetzgeber
Stets beachtlich ist ferner die Verletzung zwingender Vorschriften des
Verfassungsrechts.
Der Bundesgesetzgeber hat durch 214 und 215 nur solche Fehler für unbeachtlich
erklären können, die unterhalb der Schwelle des Verfassungsrechts dem einfachen
Gesetzgeber zugänglich sind.
Stets beachtlich sind demgemäß die Verletzungen des - Art. 2 Abs. 2 GG: z. B.
wenn durch den Bebauungsplan eine Nutzung ermöglicht wird, die
Gesundheitsgefahren ausgesetzt ist oder solche hervorruft; - Art. 14 GG; -
Bestimmtheitsgebots; - Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bzw. des
Übermaßverbots. Ist ein Bebauungsplan undurchführbar und deshalb fehlerhaft, so
ist dieser Fehler ebenfalls stets beachtlich. Auf § 214 Abs. 3 kommt es nicht
an. Fehlerfolgen - Die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans wird nicht in Frage
gestellt, wenn lediglich „Soll"-Vorschriften oder sonstige Ordnungsvorschriften
mit nicht zwingendem Charakter verletzt werden.
Nichtigkeit
- Das BauGB hat mit seinen Vorschriften über „Wirksamkeitsvoraussetzungen" das
allgemein für untergesetzliche Normen maßgebende Fehlerrecht nicht generell
aufgehoben, sondern nur in verschiedener Hinsicht modifiziert. Hieraus folgt,
dass ein fehlerhafter Bebauungsplan grundsätzlich nichtig ist, sofern diese
Rechtsfolge nicht durch die besonderen Regelungen der Ø 214ff ausgeschlossen
ist. Korrekturen an der herkömmlichen Fehlerlehre sind daher nur dort
angebracht, wo solche sich aus der Regelung der §§ 214 bis 216 zwingend ergeben.
Nichtigkeit eines Bebauungsplan ist gegeben bei - stets beachtlichen
Rechtsverletzungen; - bei rügefähigen Rechtsverletzungen, wenn der Hinweis nach
§ 215 Abs. 2 unterlassen worden ist; - bei fristgerecht wirksam geltend
gemachten Fehlern der Abwägung; - bei fristgerecht geltend gemachten
Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften i. S. von § 214; Dass in den
beiden zuerst genannten Fällen die Rechtsverletzungen zur Nichtigkeit führen,
ist unstreitig. Aber auch in den beiden zuletzt genannten Fällen ist die
Nichtigkeit die einzig mögliche Rechtsfolge. Dies ergibt sich u. a. aus § 215
Abs. 3; denn nur bei einer unwirksamen Rechtsnorm ist ein erneutes
Inkraftsetzen sinnvoll. Eine nichtige Rechtshandlung ist materiellrechtlich
unwirksam. Sie erzeugt keinerlei Rechtswirkungen, weder für die erlassende
Behörde, noch für Adressaten, noch für Dritte. Eine nichtige Rechtshandlung
braucht von niemandem befolgt oder beachtet zu werden; sie darf auch nicht
vollzogen werden. Für die Nichtigkeit ist typisch, dass der betreffende
Rechtsakt einfach ignoriert werden darf, ohne dass rechtliche Folgen oder
Sanktionen eintreten. Von dem Nicht-Akt unterscheidet sich die nichtige
Rechtshandlung allerdings dadurch, dass durch sie der Rechtsschein einer
wirksamen Handlung hervorgerufen werden kann. Formell-rechtlich gesehen kann
jedermann bei jeder Gelegenheit die Rechtsfolge der Nichtigkeit geltend nachen.
Für die Geltendmachung der Nichtigkeit bedarf es grundsätzlich keiner
besonderen "Ermächtigung" oder „Kompetenz"; allerdings kann der Gesetzgeber
insoweit formelle Regelungen treffen.
Die Rechtsfolge der Nichtigkeit besteht „ex tunc", d. h. vom Augenblick des
Inkraftsetzens an. Sie tritt nicht erst ein, wenn der die Nichtigkeit
begründende Fehler erkannt oder in rechtsverbindlicher Weise festgestellt wird.
Die Nichtigkeitsfolge ergibt sich „ipso iure", d. h. automatisch. Der nichtige
Rechtsakt bedarf keiner Aufhebung. Eine interimistische Gültigkeit der nichtigen
Rechtshandlung bis zu ihrer Aufhebung durch eine dazu berufene Instanz ist weder
möglich noch notwendig.
Die Rechtsordnung enthält keinen Satz, der nichtigen Normen eine wie immer
geartete Rechtswirkung oder Bestandswirkung verleihen würde. Folgerichtig heben
die Oberverwaltungsgerichte im Normenkontrollverfahren nach § 47 einen
nichtigen Bebauungsplan nicht auf, sondern stellen nur dessen Unwirksamkeit
fest. Allerdings kann es erforderlich sein, den durch eine nichtige
Rechtshandlung erzeugten Rechtsschein zu beseitigen. Die Nichtigkeit eines
Bebauungsplans hängt nicht davon ab, dass der Rechtsfehler offenkundig ist. Das
Merkmal der Evidenz ist lediglich bei der Unterscheidung von nichtigen und bloß
anfechtbaren Verwaltungsakten von Bedeutung. Bei Rechtsnormen kommt es hierauf
nicht an. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 214 Abs. 3 Satz 2, denn die
dort erwähnte „Offenkundigkeit" bezieht sich nur auf Mängel im
Abwägungsvorgang. Zur Frage, ob fehlende Evidenz eines Fehlers der „Verwerfung"
von Bebauungsplänen entgegensteht. Die Nichtigkeitsfolge tritt unabhängig davon
ein, ob die betreffende Rechtshandlung vor Erlass von einer übergeordneten
Stelle geprüft worden ist. Auch das Vorliegen einer Genehmigung nach § 11 kann
einem unwirksamen Bebauungsplan nicht zur Wirksamkeit verhelfen. Eine für einen
nichtigen Bebauungsplan ausgesprochene Genehmigung geht ins Leere. Die
Nichtigkeit kann zeitlich unbeschränkt geltend gemacht werden. Dabei kommt es
nicht darauf an, ob die nichtige Rechtshandlung bereits „vollzogen" oder „ins
Werk gesetzt" worden ist.
Die genannten Merkmale sind nur für die Frage der Rücknehmbarkeit von
Verwaltungsakten relevant, nicht aber für die Wirksamkeit von Rechtsnormen.
Nichtige Bebauungspläne können selbst bei langjähriger Übung nicht geheilt
werden; sie können auch nicht durch Gewohnheitsrecht entstehen.
Die Wirkungen der Nichtigkeit werden durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes
nicht aufgehoben. Dieser Grundsatz ist unter anderem für den Widerruf oder die
Rücknahme von rechtswidrigen Verwaltungsakten von Bedeutung. Auf ihn kommt es
aber nicht an, wenn es um die Folgen der Nichtigkeit geht. Im Verfassungsrecht
gilt vielmehr der Grundsatz, dass der Bürger sich nicht auf den durch eine
nichtige Rechtsnorm erzeugten Rechtsschein verlassen kann. Dies trifft
grundsätzlich auch für nichtige Bebauungspläne zu.
Ein von Anfang an nichtiger Bebauungsplan bietet keine Grundlage für ein
schutzwürdiges Vertrauen; er begründet keine nach Art. 14 GG schutzwürdige
Rechtsposition. Dies schließt Ansprüche aus Amtspflichtverletzung wegen
rechtswidriger Bebauungsplanung nicht aus. Teilnichtigkeit - Rechtsvorschriften
können auch teilweise nichtig sein.
<< bezweifle ich < Deutungshoheit & Willkürverbot.
Dies gilt auch für Bebauungspläne. Allgemein zur Teilnichtigkeit von Satzungen
Gern NVwZ 1987, 851. Ob bei einem fehlerhaften Bebauungsplan Teilnichtigkeit
oder Gesamtnichtigkeit vorliegt, entscheidet sich, da spezielle Vorschriften im
BauGB fehlen, nach den allgemeinen Grundsätzen. Hiernach ist bei rechtswidriger
Normsetzung die Gesamtnichtigkeit die Regelrechtsfolge; eine Aufrechterhaltung
von Teilen der Rechtsnorm kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Unter welchen
Voraussetzungen ausnahmsweise eine Teilwirksamkeit bzw. Teilnichtigkeit
angenommen werden kann, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Für
privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Verträge enthalten jedoch die § 139
BGB und § 59 VwVfG normative Regeln. Für Verwaltungsakte gilt § 44 Abs. 4 VwVfG.
Die in den genannten Vorschriften entwickelten Maßstäbe können im Wege der
Rechtsanalogie auch für die Beurteilung von Rechtsvorschriften herangezogen
werden; Gesetze und Satzungen sind für ihn nicht insgesamt, sondern nur
teilnichtig, d. h. in ihrem primär nicht nichtigen Teil aufrechterhalten, wenn
die Aufrechterhaltung im Rahmen der durch das Verfassungs- und
Unterverfassungsrecht, speziell durch das Willkürverbot begrenzten
normgeberischen Gestaltungsfreiheit liegt. Bei der Beurteilung von
Bebauungsplänen wird von der herrschenden Auffassung weiterhin der in § 139 BGB
bzw. § 44 Abs. 4 und § 58 Abs. 3 VwVfG entwickelte Rechtsgedanke herangezogen,
jedoch mit gewissen Einschränkungen. Die Feststellung der Teilnichtigkeit von
Bebauungsplänen setzt hiernach eine Prüfung in drei Schriften voraus; zu fragen
ist - ob die Verletzung einer Rechtsvorschrift zum Fehler aller Festsetzungen
führt oder aber nur einzelne von ihnen betrifft und andere unberührt lässt; - ob
gegebenenfalls der festgestellte Fehler einzelner Festsetzungen sich räumlich
oder sachlich begrenzen lässt oder aber den Bebauungsplan auch in seinen an
sich fehlerfreien Teilen zu Fall bringt; - ob die Gemeinde im Zweifel auch einen
Plan mit einem auf den fehlerfreien Teil beschränkten Inhalt beschlossen hätte;
http://www.rechtslexikon.net/d/nichtigkeit/nichtigkeit.htm
Nichtigkeit
Der Zweck einer -»Willenserklärung ist es, eine rechtliche Wirkung
herbeizuführen. Es gibt aber Fälle, in denen das Gesetz Willenserklärungen
mißbilligt. Die schärfste Mißbilligung besteht darin, daß es ihnen jede Wirkung
nimmt, sie für nichtig oder unwirksam erklärt. Dies geschieht in folgenden
Fällen: Bei Willenserklärungen Geschäftsunfähiger (§ 105 BGB), nicht jedoch bei
Willenserklärungen beschränkt Geschäftsfähiger, die in der Regel nur schwebend
unwirksam sind (Einzelheiten Geschäftsfähigkeit). Bei einigen Willensmängeln
(bei einem geheimen Vorbehalt, der dem Erklärungsempfänger bekannt ist, bei
einem Geschäft, das nur zum Schein vorgenommen wird, bei einer Willenserklärung,
die nicht ernst gemeint ist, §§116-118 BGB). Bei anderen Willensmängeln (bei
Irrtum, arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung, §§ 119, 123 BGB)
sind die Willenserklärungen dagegen zunächst wirksam und können lediglich
angefochten werden. Bei Willenserklärungen, die nicht in der gesetzlich
vorgeschriebenen oder vertraglich vereinbarten Form (Form Vorschriften)
vorgenommen werden (§ 125 BGB). Bei Willenserklärungen, die gegen ein
gesetzliches Verbot oder gegen die «guten Sitten» verstoßen (§§ 134, 138 BGB).
Ein nichtiger Rechtsakt (z.B. sittenwidriges Rechtsgeschäft, § 138 BGB) ist
unwirksam und gilt als nicht vorhanden; i. Gegensatz zur Anfechtbarkeit
(schwebende Unwirksamkeit). Aus Gründen der Rechtssicherheit kann man sich auf
die N. in bestimmten Fällen erst nach ihrer gerichtlichen Feststellung berufen,
z. B. Ehenichtigkeit; Nichtigkeitserklärung, Teilnichtigkeit. Siehe auch:
Unwissenheit eines Rechtsgeschäfts, Umdeutung. Ist die völlige Unwirksamkeit
einer - an erheblichen, nicht billigenswerten Mängeln leidenden - Handlung. Die
N. bewirkt, dass die Handlung von Anfang an die angestrebten Rechtswirkungen
nicht hervorbringen kann. Sie wirkt für und gegen alle, bedarf keiner
Geltendmachung und ist im Prozess von Amts wegen zu berücksichtigen. Sie kann
grundsätzlich nicht durch Heilung, sondern nur durch Neuvornahme der Handlung
beseitigt werden. Im Privatrecht betrifft die N. Rechtsgeschäfte. Die Gründe für
die N. können verschiedenster Art sein (z. B. § 105 BGB Geschäftsunfähigkeit,
§ 117 BGB Scheingeschäft, § 118 BGB Mangel der Ernstlichkeit, § 125 BGB
Formmangel, § 134 BGB Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, § 138 BGB Verstoß
gegen die guten Sitten, Anfechtung § 142 BGB u. a.). In der Regel beschreibt
das Gesetz die N. mit den Worten ist nichtig, ist unwirksam oder kann nicht.
Leidet ein Rechtsgeschäft unter teilweiser N., so ist das ganze Rechtsgeschäft
nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil
vorgenommen sein würde (§ 139 BGB). Entspricht das nichtige Rechtsgeschäft den
Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so kommt eine Umdeutung
(Konversion) in Betracht (§ 140 BGB). Kapitalgesellschaften können nur in
bestimmten Fällen (Mängel der Satzung in Bezug auf Höhe des Grundkapitals und
Gegenstand des Unternehmens) durch Urteil für nichtig erklärt werden (§§ 275 ff.
AktG, 61, 75 GmbHG). Im Verwaltungsrecht (§ 44 VwVfG) betrifft die N. vor allem
den Verwaltungsakt.
Dieser hat die Vermutung der Richtigkeit für sich und ist nur nichtig, soweit er
an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger
Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.
Betrifft die N. nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig,
wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt
ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte. Im Verfahrensrecht können
gerichtliche Entscheidungen nichtig sein. Da sie aber ebenfalls die Vermutung
der Richtigkeit für sich haben, kommt N. nur bei besonders schwerwiegenden,
offensichtlichen Fehlern in Betracht. Lit.: Pawlowski, //., Rechtsgeschäftliche
Folgen nichtiger Willenserklärungen, 1966; Beckmann, R., Nichtigkeit und
Personenschutz, 1998; Neuschäfer, C., Blankobürgschaft und Formnichtigkeit eines
Rechtsgeschäfts bedeutet, dass die mit dem Rechtsgeschäft beabsichtigten
Rechtswirkungen von Anfang an nicht eintreten. Nichtigkeit wird vom Gesetz als
Folge besonders schwerer Mängel des Rechtsgeschäfts angeordnet.
Nichtigkeitsgründe sind z.B. Geschäftsunfähigkeit des Erklärenden (§ 105 BGB,
Geschäftsfähigkeit), das Vorliegen eines Scheingeschäfts (§ 117 Abs. 1 BGB) oder
einer Scherzerklärung (§ 118 BGB), die Nichteinhaltung einer vorgeschriebenen
oder vereinbarten Form des Rechtsgeschäfts (§125 BGB), der Verstoß gegen ein
gesetzliches Verbot (§ 134 BGB), das Vorliegen eines sittenwidrigen Geschäfts (§
138 BGB) und die wirksame Anfechtung (§ 142 Abs. 1 BGB). Soweit das Gesetz
vielfach an Stelle des Begriffs der Nichtigkeit den Begriff der Unwirksamkeit
verwendet, sind hiermit rechtliche Unterschiede nicht verbunden. Besonderheiten
ergeben sich für das relativ unwirksame Rechtsgeschäft und das schwebend
unwirksame Rechtsgeschäft. Die Nichtigkeit wirkt grundsätzlich für und gegen
alle, bedarf keiner Geltendmachung und ist im gerichtlichen Verfahren vom Amts
wegen zu berücksichtigen (in besonders gelagerten Fällen kann aber u. U. eine
Berufung auf die Nichtigkeit gegen Treu und Glauben verstoßen, § 242 BGB). Sie
ist regelmäßig endgültig, so dass das nichtige Rechtsgeschäft — soweit nicht
eine Umdeutung (§ 140 BGB) in ein anderes, wirksames Rechtsgeschäft oder eine
wenigstens teilweise Aufrechterhaltung (Teilnichtigkeit, § 139 BGB) in Betracht
kommen — nur durch mangelfreie Neuvornahme (Bestätigung, § 141 BGB)
Rechtswirkungen erlangen kann. Eine (rückwirkende) Heilung der Nichtigkeit
kommt nur bei bestimmten Formmängeln in Betracht, vgl. §§ 311 b Abs. 1 S. 2,
494 Abs. 2 S. 1, 518 Abs. 2, 766 S. 3, 2301 Abs. 2 BGB, § 15 Abs. 4 S. 2 GmbHG.
Abschließend nochmal öffentliches Recht, weil es so elementar wichtig ist -
inkl. Mandatarstaat:
- eine Bundesrepublik Deutschland gibt es laut GG nicht, nur eine Bundesrepublik
in Deutschland !
- diese hat von den Alliierten einen Treuhandauftrag als Mandatarstaat, mit dem
GG als Verwaltungsrechts
basis und den Alliierten als oberste Staatsgewalt ( supreme authority ) bei
fehlender Souveränität
- nur eine ordentliche Staatsgründung mit einer Verfassung als Bindeglied
zwischen Staatsvolk & Staat führt
zu Souveränität, hoheitlichen Befugnissen (Basis jedes Staats- &
Gesetzgebungsaktes) & öffentlichem Recht
- die BRD hat keinerlei Befugnisse, die BR in D kann nur Verwaltungsaufgaben
wahrnehmen ( HLKO )
Ohne öffentliches Recht gibt es auch kein Privat- oder Handelsrecht, keine
Politiker, Beamten, Richter, ..
Alles ohne Ausnahme ist Täuschung im Recht durch Fiktion und fiktive
Verwaltungsakte - ohne Rechtskraft
leben wir in einer
Autokratie ?
wiki/Autokratie (‚Selbstherrschaft‘) wird eine Herrschaftsform bezeichnet, in
der eine Personengruppe unkontrolliert politische Macht ausübt <= die Exekutive.
Der Verfassungsstaat als der Autokratie entgegengesetzte Typus, in dem mehrere
unabhängige Machtträger an der Ausübung der politischen Macht beteiligt sind und
sich wechselseitig kontrollieren. Die Autokratie vereint alle Kompetenzen des
politischen Systems in einer zentralen Kraft (Partei, Junta, Zentralkomitee)
sein.
> unkontrolliert Macht heißt, es gibt keine Bindung an Recht und Gesetz:
Denn die Exekutive hebt Richter und Staatsanwälte in ihr Amt, bestimmt deren
Gehalt und Karriere:
nemo iudex in causa sua
Änderung des GG Artikel 1 von (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden
Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung als
unmittelbar geltendes Recht. in (3)
Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung,
vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
trotz des Verbotes die Artikel 1 und 19 zu ändern < unkontrolliert Macht .
http://www.rechtswoerterbuch.de/recht/v/vollziehende-gewalt/
Unter vollziehender Gewalt versteht man Regierung und Verwaltung. Der Begriff
umfasst alles staatliche Handeln, das nicht Gesetzgebung oder Rechtsprechung
ist. Typischerweise besteht exekutivistisches Handeln in der Einzelentscheidung,
durch die Normen konkretisiert werden.
wiki/Öffentliche_Verwaltung
Öffentliche Verwaltung (auch Administrative genannt) ist der Oberbegriff für die
Verwaltungen, die Aufgaben des Staates einschließlich Einrichtungen des
öffentlichen Rechtes wahrnehmen. Sie ist daher der administrative Teil der
Exekutive (vollziehenden Gewalt). Deshalb ist die Regierungstätigkeit
(Regierungsgewalt) an sich nicht Teil der öffentlichen Verwaltung. Das Handeln
der Verwaltung basiert auf Gesetzesgrundlagen und Vorschriften und muss
innerhalb der jeweiligen Verwaltungskompetenz stattfinden.
wiki/Verwaltung Die Verwaltung ist eine weisungsgebundene Organisation mit dem
Auftrag des Verwaltens (Administration). Den institutionellen Rahmen einer
Verwaltung bildet in der Regel eine Behörde. Der Auftrag des organisierten
Verwaltens besteht aus einem Aufgabenkomplex nach stabilen Vorschriften. In
diesem Sinne betreiben alle bürokratisch strukturierten Betriebe in Politik,
Religion, Wirtschaft, Kultur Verwaltungen.
<<< was bedeutet dann evtl. diese Änderung des GG Artikel
1 (3) ? –
– die wikipdiadefinition der Öffentliche Verwaltung als Oberbegriff für die
Verwaltungen und die Aufgaben des Staates einschließlich Einrichtungen des
öffentlichen Rechtes, geht weit über die Zuständigkeiten der vollziehenden
Gewalt hinaus, da die Aufgaben des Staates einschließlich des öffentlichen
Rechtes nicht eingeschränkt sind ! – laut die wikipdiadefinition der Verwaltung
weist auf den jeweils konkreten Auftrag ( administriert ( = verwaltet ) ) hin,
der weisungsgebunden ist.
- von wem stammt dieser Auftrag ? - von den Alliierten - siehe Aussage K
Adenauer ?
- stammt dieser vom (deutschen) Volk ( zu erkennen an der StAG-Urkunde ? ) gemäß
Artikel 20 ?
- oder wird das Volk verwaltet ? - oder die Gebietskörperschaft mit den
jeweiligen Institutionen ?
Wichtig ist dabei, daß das Verwalten kein Selbstzweck ist, sondern immer mit
einem Auftrag ge- bzw. verbunden ist. Nach GG Artikel 20 kann der Auftrag in
seinem Ursprung nur vom dt. Volk stammen ( wiki/Pouvoir_constitué bedeutet
konstituierte oder verfasste Gewalt, womit die an eine Verfassung gebundene
Staatsgewalt gemeint ist – „alle Staatsgewalt vom Volke ausgehe“: diese Formel
fand als Artikel 20 Abs. 2 Eingang ins Grundgesetz. Nach diesem demokratischen
Legitimierungsprinzip besitzt nur das Volk als Souverän die verfassunggebende
Gewalt, den pouvoir constituant; das Volk gibt und trägt die Verfassung. Dadurch
erst entsteht der pouvoir constitué, die verfaßte Staatsgewalt. Diese existiert
außerhalb der Verfassung nicht und ist an sie unbedingt gebunden.
In freiheitlich-demokratischen Verfassungsstaaten ist die konstituierte
Staatsgewalt zum Zwecke der Machtbegrenzung nach dem rechtsstaatlichen Prinzip
der Gewaltenteilung organisiert und auf getrennte Staatsorgane verteilt, nämlich
auf Legislative, Exekutive und Judikative)
- GG Art. 20 ist die demokratische
Legitimierungs-Grundlage der BRD ..
ein Land ohne Verfassung !! < und dies soll ein Verfassungsstaat sein ?
> wobei das Wort Administrator ( Verwalter, von lat. administrare „verwalten“)
so allein nur im Kirchenrecht als der Vorsteher eines juristisch selbstständigen
Kirchengebietes oder einer Einrichtung steht
Gewaltenteilung http://www.bpb.de/wissen/XC8R0U
Bundeszentrale für politische Bildung Adenauerallee 86 53113 Bonn
Grundprinzip politisch-demokratischer Herrschaft und der Organisation
staatlicher Gewalt mit dem Ziel, die Konzentration und den Missbrauch
politischer Macht zu verhindern, die Ausübung politischer Herrschaft zu
begrenzen und zu mäßigen und damit die bürgerlichen Freiheiten zu sichern.
Funktional wird zwischen der gesetzgebenden Gewalt (Legislative), der
ausführenden Gewalt (Exekutive) und der rechtsprechenden Gewalt (Judikative)
unterschieden. die Lehre von der Gewaltenteilung wurde von J. Locke (1690) und
Montesquieu (1748) entwickelt und als Ordnungs- und Strukturprinzip erstmals in
der Verfassung der USA von 1787/88 umgesetzt.
Das Prinzip der Gewaltenteilung ist in D in Art. 20 Abs. 2 GG festgelegt.
II. Der Bund und die Länder Artikel 20 (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.
Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der
Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
Dem Prinzip der Gewaltenteilung entspricht es, dass die voneinander unabhängigen
Staatsorgane, um politisch wirksam handeln zu können, miteinander verschränkt
werden müssen (d. h., die Exekutive braucht eine gesetzliche Grundlage, um
ordnungsgemäß handeln zu können, die Legislative ist darauf angewiesen, dass z.
B. durch Regierung und Verwaltung die Gesetze auch umgesetzt werden). In der
politischen Praxis ergeben sich daher Abweichungen vom strikten Prinzip
<<< diese sog. Gewaltenverschränkung dient der Aufhebung
des Artikel20 /2 und „In der politischen Praxis ergeben sich daher
Abweichungen“ soll weiterhin den Schein der Legalität der Aufhebung der
Gewaltenteilung aufrecht erhalten - Oder anders gesagt: jede Aufhebung der
Gewaltenteilung verstößt gegen die Demokratie, gegen die rechtsstaatlichen
Prinzipien, in der BRD gegen die Normativität des Grundgesetzes - damit steht
jeder Verfassungsstaat rechtstaatlich still - zudem, wenn jede Rechtsnorm
mißachtet wird oder werden kann, existiert weder Rechtssicherheit noch
grundlegender Rechtsschutz <= Willkürverbot des GG.
Damit gibt es keine Rechts- oder Legitimationsgrundlage für irgendeine Handlung
innerhalb dieses Staates, seiner Verwaltung etc. mehr <=> besteht der
Verfassungsstaat bereits ? >>>>
http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/recht-a-z/23258/willkuerverbot
Willkürverbot das für alle staatliche Gewalt geltende Verbot, die dem Recht
Unterworfenen willkürlich zu behandeln. Im GG ist das W. besonders im
allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz
gleich. - ich sehe auch (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, etc. ..
benachteiligt oder bevorzugt werden.) und im Rechtsstaatsprinzip verankert.
Dem Gesetzgeber, der über weiten politischen Gestaltungs- und damit
Unterscheidungsspielraum verfügt, setzt das W. nur äußerste Grenzen. Im
Verwaltungsrecht können die Ermessensgrenzen (v. a. das Verbot des
Ermessensmissbrauchs), die Selbstbindung der Verwaltung und die
Begründungspflicht als Ausfluss des Willkürverbots gesehen werden. Das
Bundesverfassungsgericht hat auch mit dem Gesetz schlechthin nicht mehr
vereinbare Gerichtsentscheidungen wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot
aufgehoben.
Jedoch: das Bundesverfassungsgerichtsgesetz hebt
die Gewaltenteilung auf.
http://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/index.html
http://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__31.html
§ 31 (1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die
Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des
BVerfG´s Gesetzeskraft. ...
Isensee: “..Der Rechtsstaat garantiert dem Einzelnen
effektiven Rechtsschutz”.
<< wie soll dies möglich sein, wenn es keine
Gewaltenteilung - explizit auch nicht von dem höchsten Gericht - gibt ? ---
--- und dieses höchste Gericht sich selbst zum Gesetzgeber macht
! >>
http://www.bundesrat.de/nn_150164/kompakt-/foed/foed-node.html?__nnn=true
Doppelte Gewaltenteilung Der parlamentarische Rat hat sich 1949 für das
föderative Staatsprinzip und damit für eine doppelte Gewaltenteilung
entschieden. Neben die klassische Gewaltenteilung in Legislative, Exekutive und
Judikative, die so genannte "horizontale Gewaltenteilung", tritt eine weitere
Aufteilung staatlicher Macht zwischen Bund und Ländern, eine "vertikale
Gewaltenteilung". Mit dieser doppelten Gewaltenteilung wird einem
Machtmissbrauch wirksam vorgebeugt.
Aufgabenverteilung Das Grundgesetz weist dem Bund und den Ländern in
Legislative, Exekutive und Judikative jeweils bestimmte Aufgaben zu.
Grundsätzlich gilt das Prinzip:
• Gesetzgebung ist weitgehend Sache des Bundes.
• Verwaltung ist im Allgemeinen Sache der Länder.
• Die Rechtsprechung ist zwischen Bund und Ländern eng verzahnt.
Diese Aufgabenverteilung gibt dem Bund eine starke Stellung, denn er kann
bundeseinheitliche Normen für alle Länder setzen. Trotzdem muss der Bund die
Interessen der Länder berücksichtigen.
http://www.bundestag.de/service/glossar/G/gew_teilung.html
Gewaltenteilung bezeichnet die Aufteilung der staatlichen Gewalt in mehrere
Gewalten, die sich gegenseitig kontrollieren und beschränken und die von
verschiedenen Personen bzw. Staatsorganen ausgeübt werden. Dabei wird zwischen
legislativer (gesetzgebender), exekutiver (vollziehender) und judikativer (rechtsprechender)
Gewalt unterschieden. Die Gewaltenteilung ist im Grundgesetz als ein Prinzip des
deutschen politischen Systems festgelegt.
http://www.bundestag.de/bundestag/aufgaben/rechtsgrundlagen/gewaltenteilung.html
Die Gewaltenteilung gehört zu den Prinzipien unserer Demokratie und ist im
Grundgesetz verankert. Die staatliche Gewalt ist in mehrere Gewalten aufgeteilt:
Die legislative (gesetzgebende), die exekutive (vollziehende) und die judikative
(Recht sprechende) Gewalt sollen sich gegenseitig kontrollieren und staatliche
Macht begrenzen. Der Bundestag ist nach dem Prinzip der Gewaltenteilung die
gesetzgebende Gewalt (Legislative) in Deutschland. Demgegenüber stehen die
Bundesregierung als Exekutive und die Bundes- und Landesgerichte als Judikative.
<< Nicht nur das, die vom parlamentarischen Rat im Grundgesetz zwingend
vorgeschriebene Gewaltenteilung wurde nie eingeführt: >>
http://de.wikipedia.org/wiki/Gewaltenteilung ist die Verteilung der Staatsgewalt
auf mehrere Staatsorgane zum Zweck der Machtbegrenzung und der Sicherung von
Freiheit und Gleichheit. Nach historischem Vorbild werden dabei die drei
Gewalten Gesetzgebung (Legislative), Vollziehung (Exekutive) und Rechtsprechung
(Judikative) unterschieden.
Ihren Ursprung hat das Prinzip der Gewaltenteilung in den staatstheoretischen
Schriften der Aufklärer John Locke und Montesquieu
(De l’esprit des lois/Vom Geist der Gesetze: Genf 1748) Gewaltenverschränkung
ist das im deutschen Grundgesetz niedergelegt
<<<<< dazu braucht es zuvorderst die Gewaltenteilung >>>>
In Deutschland ist die Gewaltenteilung im Grundgesetz festgelegt: Nach dem
unveränderlichen Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 GG wird die Staatsgewalt „durch
besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der
Rechtsprechung ausgeübt“ (horizontale Ebene); vor diesem Hintergrund wird die
Gewaltenteilung als Verteilung von Zuständigkeiten (Kompetenzen) verstanden
werden, da die Staatsgewalt als solche nicht geteilt wird. Die klare Trennung
von Exekutive und Legislative wird durch den von den Länder-Exekutiven
beschickten, aber selbst legislativ tätigen Bundesrat teilweise aufgehoben, da
dieser bei der Gesetzgebung mitwirkt. Gleiches gilt für die Möglichkeit
ministerieller Verordnungen.
Eine weitere Brechung des Gewaltenteilungsprinzips ergibt sich durch die sehr
starke Stellung des Bundesverfassungsgerichtes. Dieses gehört eindeutig der
Judikative an, kann aber Entscheidungen mit Gesetzeskraft erlassen, vgl. Art. 94
Abs. 2 GG. Damit greift ein Teil der Judikative in den Bereich der Legislative
ein, durch den so genannten judicial self-restraint.
Die vertikale Gewaltenteilung ist durch Art. 20 GG und durch Art. 79 GG
gesichert. Mit dem Art. des Ewigkeitsartikels wird die Demokratie begründet: das
Volk ist der konstitutive Begründer der Staatsgewalt . Damit wird festgehalten,
dass es keine Gewalt mehr geben darf, die nicht vom Volk ausgeht.
Dazu bemerkt Richter Udo Hochschild vom Verwaltungsgericht Dresden: „In
Deutschland ist die Justiz fremdbestimmt. Sie wird von einer anderen
Staatsgewalt – der Exekutive – gesteuert, an deren Spitze die Regierung steht.
Deren Interesse ist primär auf Machterhalt gerichtet. Dieses sachfremde
Interesse stellt eine Gefahr für die Unabhängigkeit der Rechtsprechung dar.
Richter sind keine Diener der Macht, sondern Diener des Rechts. Deshalb müssen
Richter von Machtinteressen frei organisiert sein.
In Deutschland sind sie es nicht.
In den stenografischen Protokollen des Parlamentarischen Rats ist nachzulesen,
dass die Verfasser des Grundgesetzes eine nicht nur rechtliche, sondern auch
tatsächliche Gewaltenteilung wollten: ‚Die Teilung der Staatsgewalt in
Gesetzgebung, ausführende Gewalt und Rechtsprechung und ihre Übertragung auf
verschiedene, einander gleichgeordnete Träger‘ [Zitat aus der Sitzung des
Parlamentarischen Rats vom 8. September 1948]. Der Wunsch des Verfassungsgebers
fand seinen Niederschlag im Wortlaut des Grundgesetzes [z. B. in Art. 20 Abs. 2
und 3, Art. 92, Art. 97 GG].
Der Staatsaufbau blieb der alte. […] Das Grundgesetz ist bis heute unerfüllt.
Schon damals stieß die ungewohnte Neuerung auf heftigen Widerstand. Bereits in
den Kindestagen der Bundesrepublik Deutschland wurde die Gewaltenteilung mit dem
Ziele der Beibehaltung des überkommenen, einseitig von der Exekutive dominierten
Staatsaufbaus erfolgreich zerredet. Die allenthalben verbreitete Worthülse
‚Gewaltenverschränkung‘ wurde zum Sargdeckel auf der Reformdiskussion.“
Die Bundesvertreterversammlung des Deutschen Richterbundes (DRB) forderte am 27.
April 2007, der Justiz die Stellung zu verschaffen, die ihr nach dem
Gewaltteilungsprinzip und nach der im Grundgesetz vorgesehenen
Gerichtsorganisation zugewiesen sei. Die Unabhängigkeit der Justiz werde
zunehmend durch den Einfluss der Exekutive eingeschränkt. Auch die Neue
Richtervereinigung (NRV) setzt sich für eine Verwirklichung der Unabhängigkeit
der Justiz von der Exekutive ein. Diese Forderung ist allerdings bereits mehr
als 50 Jahre alt. Schon der 40. Deutsche Juristentag 1953 hat diese
Verwirklichung des Grundgesetzes angemahnt: „Gesetzgeberische Maßnahmen, um die
Unabhängigkeit des erkennenden Richters sowohl durch die Art seiner Auswahl und
Beförderung als auch durch seine Stellung gegenüber der Verwaltung
institutionell zu sichern, sind notwendig zur Durchführung des Grundgesetzes.“
Kritiker behaupten außerdem, dass Lobby- und Interessengruppen wie z. B. die
Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände (z. B. Gesamtmetall) die fünfte Macht im
Lande seien. In Staaten, deren Regierungssystem die Identitätstheorie in dem
Sinne interpretiert, dass eine Einheit des Willens der Führung und der
Bevölkerung propagiert wird (z. B. faschistische Staaten), gibt es keine
Gewaltenteilung. Dies wird damit begründet, dass alle Entscheidungen
Entscheidungen des Volkes sind, weshalb eine Aufteilung der Befugnisse unnötig
ist. In der Realität degenerierten diese „Demokratien“ zu totalitären Staaten
<<<<<< hier ist Wikipedia an Klarheit nicht zu überbieten:
„Das Grundgesetz ist bis heute unerfüllt“ - wie zu Beginn ausgeführt, wurde 1956
der Artikel 1 geändert, was nur dann zulässig wäre, wenn das Grundgesetz als
Norm nicht greift >>>
Entweder war schon mit dem Mai 1949 oder unmittelbar zum
Zeitpunkt der Artikel 1 Änderung bzw. spätestens seit dem der Bundestag zum
ersten Mal zusammen traf, der Stillstand der Rechtspflege eingetreten, der
deutsche Staatsrechtler Isensee: “..Der Rechtsstaat garantiert dem Einzelnen
effektiven Rechtschutz” ( Art. 13 EMKR in Verbindung mit Art. 25 GG garantiert
dem Bürger eine wirksame Beschwerdemöglichkeit vor einer nationalen Behörde )
------ was nicht gegeben ist.
Mit diesem Stillstand der Rechtspflege ist nicht das Justitium ( wiki: Ein
Stillstand der Rechtspflege an einem Zivilgericht infolge eines Krieges oder
eines anderen Ereignisses unterbricht für die Dauer dieses Zustandes das
Gerichtsverfahren (§ 245 ZPO). Österreich Erkenntnisse des OGH: Unter Stillstand
der Rechtspflege ist etwa eine Verhinderung des zuständigen Gerichtes an der
Ausübung seiner Tätigkeit oder die Unmöglichkeit des Verkehrs mit dem
zuständigen Gericht zu verstehen. ) als eine zeitlich befristete Unterbrechung
gemeint, sondern die Unmöglichkeit des Verkehrs mit einem zuständigen Gericht -
da es wegen der fehlenden Gewaltenteilung es kein zuständiges Gericht gibt, denn
die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ist nicht gegeben.
–– siehe dazu BGBl. 1973 II 1533 den internationalen Pakt Art. 14 und den
Artikel 6 der EMRK ––
http://www.derrechtsstaat.de/?p=2984
Richter Norbert Schlepp: Bananenrepublik in Sichtweite
Norbert Schlepp ist Richter am Finanzgericht Niedersachsen und hat ein wichtiges
Anliegen: die Wiederherstellung der Unabhängigkeit der Justiz. Diese sieht der
engagierte Jurist nicht mehr gewährleistet und erkennt darin eine Gefährdung
einer der Grundsäulen unserer Verfassung. Insbesondere der Zugriff der Exekutive
auf die Judikative und die damit einhergehende Erosion der
Gewaltenteilung in unserem Land hat krisenhafte Ausmaße angenommen. Besonders
deutlich wird diese Entwicklung am Beispiel des Umgangs mit den politisch
Verfolgten im Rahmen der “Boden- und Industriereform” 1945-1949 in der SBZ nach
der Wiedervereinigung, als die Exekutive aus politischem Machtkalkül die
Rechtsstaatlichkeit bei Seite schob und dies sogar unter Beihilfe der Justiz.
Damit
wurden in der Bundesrepublik Deutschland juristische und politische Zustände
herbeigeführt, die sonst für Bananenrepubliken kennzeichnend sind, so Schlepp
Isensee: “..Der Rechtsstaat garantiert dem Einzelnen effektiven Rechtsschutz”.
Zu welchem Ergebnis führt uns die
Machtkonzentration in den Händen der unkontrollierten Exekutive?
>.., daß der Verfassungsstaat
noch gar nicht geschaffen worden ist.
Damit sind alle ihre Handlungen Willkür in einem unbefriedeten Land ( fehlender
Friedensvertrag ).
Dies daraus resultierenden Konsequenzen nach VStGB gelten auch für alle Beamten,
kleinen Sachbearbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst - einen
öffentlichen Dienst, den es so gar nicht gibt ( daher auch keine Staatshaftung
). Es ist unsere Pflicht auch aus GG Artikel 1, diese unwissend gehaltenen
Mitarbeiter der BR in D aufzuklären, so daß sie eigenverantwortlich entscheiden
können - sollten sie das Unrecht nicht aufgeben, dann sind sie uneingeschränkt
haftbar, denn es herrscht Vorsatz.
Denn öffentliches Recht gibt es nur in einem
Verfassungsstaat, da nur dieser konstituiert ist.
wiki/Rechtsstaat
Ein Rechtsstaat ist ein Staat, dessen konstituierte Staatsgewalten rechtlich
gebunden sind und der damit in seinem Handeln durch Recht begrenzt wird, um die
Freiheit des Einzelnen zu sichern. Alles staatliche Handeln, das in die Rechte
eines Einzelnen eingreift, unterliegt somit dem Rechtsschutz.
„Rechtsstaatlichkeit bedeutet, daß die Ausübung staatlicher Macht nur auf der
Grundlage der Verfassung und von formell & materiell verfassungsmäßig erlassenen
Gesetzen mit dem Ziel der Gewährleistung von Menschen-
würde, Freiheit, Gerechtigkeit und Rechtssicherheit zulässig ist.
Er ist im Wesentlichen mit der Idee des Verfassungsstaates identisch; Ziel sind
die Mäßigung der Staatsgewalt, die Gewährung von Grund- und Menschenrechten, die
Selbstbestimmung und der gerichtliche Schutz des Bürgers.
öffentliches
Recht
fangen wir mit Definitionen an: 1. öffentliches
Recht
Duden : öffentlich-rechtlichRecht
= Adjektiv von Verwaltungseinrichtungen mit eigener Rechtsperson & einem
bestimmten Nutzungszweck
wiki/%C3%96ffentlich-rechtlich
Definition - das öffentliche Recht ist derjenige Teil der Rechtsordnung, der das
Verhältnis zwischen Trägern der öffentlichen Gewalt und einzelnen
Privatrechtssubjekten regelt. Öffentlich-rechtlich steht für Institutionen des
öffentlichen Rechts. Der Begriff wird beispielsweise im Zusammenhang mit
Organisationen verwendet, die aufgrund des öffentlichen Rechts eingerichtet sind
und daher keiner der Rechtsformen des Privatrechts (vgl. den Typenzwang im
Gesellschaftsrecht) zuzuordnen ist. Das Adjektiv wird aber auch für
öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse oder öffentlich-
rechtliche Handlungsformen, wie Verwaltungsakten, verwendet.
Bsp für Rechtsformen des öffentlichen Rechts: Gebietskörperschaft, Anstalt des
öffentlichen Rechts Typischerweise öffentlich-rechtlich verfasst sind: der
Öffentlich-rechtliche Rundfunk Öffentlich-rechtliche Kreditinstitute, und
Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen - Zitat Ende -
Wie geht der Staat mit uns um, was tut er für uns, was müssen wir für Ihn tun
(Polizei ist öffentlich-rechtlich) < Basis all seiner Handlung ist der durch
eine Verfassung festgelegte Rahmen => J J Rousseau
Öffentliche Betriebe stehen ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen
Hand (Bund, Länder, Gemeinden). … häufig verfolgen sie erweiterte Zielsetzungen,
wie die Versorgung der Bevölkerung mit Infrastruktur- und Dienstleistungen oder
sozialen und kulturellen Gütern. Die öffentlich-rechtlichen Rechtsformen werden
unterschieden in Betriebe mit und ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
Zu öffentlichen Betrieben, die zugleich juristische Personen darstellen, zählen
die Körperschaften, die Anstalten öffentlichen Rechts (z.B. Rundfunkanstalten)
und die öffentlich-rechtlichen Stiftungen; bei denen ohne eigene
Rechtspersönlichkeit wie z.B. Theater, Stadtbibliotheken. Beispiele für
Eigenbetriebe sind städtische Versorgungs- und Verkehrsbetriebe. - Zitat Ende -
Was ist die typischste aller Gebietskörperschaften ? Staat, Gemeinde, .. Also
ist das öffentliche Recht die Rechtsformen für einen jeden Staat.
Oder anders ausgedrückt: kein Staat, kein Staatsrecht ohne wirksames
öffentliches Recht ----- bzw. ohne Staat oder (Gebiets)Körperschaften
braucht es auch kein öffentliches Recht.
Jean-Jacques Rousseau
wiki/Vom_Gesellschaftsvertrag_oder_Prinzipien_des_Staatsrechtes
Vom Gesellschaftsvertrag oder Prinzipien des politischen Rechtes: Du Contract
Social ou Principes du Droit Politique ist das politisch-theoretische Hauptwerk
des französisch-schweizerischen Philosophen Jean-Jacques Rousseau. Es erschien
erstmals 1762 in Amsterdam
Dieses Werk ist – neben Montesquieus Vom Geist der Gesetze – ein Schlüsselwerk
der Aufklärungsphilosophie: der Wegbereiter moderner Demokratie und
Demokratietheorie (vergleiche auch Identitätstheorie).
Für Rousseau konnte die alleinige Grundlage
legitimer politischer Macht nur der allgemeine Wille (volonté générale) sein
(welcher immer auf das Gemeinwohl abzielt) und keinesfalls im Gottesgnadentum
bestehen
Rousseaus Werk geht von drei Grundannahmen aus:
> Voraussetzung der menschlichen Gemeinschaft (frz. l'état civil) ist
– im Gegensatz zum Menschen im Naturzustand (frz. l’état de nature) – ein
Vertrag (frz. pacte social)
> Grundlage dieses Vertrages ist der 'Gemeinwille' (frz. volonté générale), der
nicht der Summe der Einzelinteressen entspricht, sondern absolut ist.
Er geht von allen aus und zielt auf das Wohl aller. Gemeinwille und
Gerechtigkeit fallen bei Rousseau zusammen.
Sie haben ihren gemeinsamen Ursprung in der Vernunft und beruhen auf
Gegenseitigkeit.
> Alle ordnen sich diesem Vertrag freiwillig unter.
Rousseau schreibt vor allem mit der volonté générale die transzendentale
Staatsphilosophie Platons fort
wiki/Jean-Jacques_Rousseau
Rousseau stellt sich in seinen staatstheoretischen Texten die Frage, wie ein von
Natur aus wildes und freies Individuum seine Freiheit behalten kann, wenn es aus
dem Naturzustand in den Zustand der Gesellschaft eintritt bzw. diesen Zustand
begründet. Rousseau geht davon aus, dass die Menschen im Naturzustand in kleinen
Gemeinschaften im Wesentlichen unabhängig voneinander leben. Sie verfügen über
ausreichend Güter und sind friedlich.
Durch das Auftauchen der Institution des Eigentums entstehen erste
gesellschaftliche Strukturen. Der Mensch ist nicht mehr autark, sondern von
anderen abhängig; sei es als Herr oder als Knecht. Um seinen Leidenschaften
folgen zu können, unterdrückt der Eigentümer seine Knechte. Dies sind nach
Rousseau die „schlechten“ Gesellschaftszustände, die er in seiner Abhandlung zum
Sozialvertrag (contrat social) kritisiert. Seine Grundlage ist ein Vertrag, der
jedem ermöglicht, sich wieder so frei zu fühlen wie im Naturzustand. Dabei
unterscheidet Rousseau „natürliche Unabhängigkeit“ von „bürgerlicher Freiheit“.
Im Gegensatz zu Montesquieu wollte er das Volk in alle Bereiche der Politik
einbezogen wissen und nicht nur in einer Gewalt (der Legislative) mitwirken
lassen. Nach Rousseaus Auffassung ordnet sich jeder Bürger zum Zwecke eines
rechtmäßig geordneten gesellschaftlichen Zusammenlebens freiwillig einem
Gesellschaftsvertrag unter. Dessen Grundlage ist der Gemeinwille, der absolut
und auf das Wohl des ganzen Volkes gerichtet ist.
wiki/B%C3%BCrger Als Bürger (lat. civis) werden die Angehörigen eines Staates
und einer Kommune bezeichnet. Im staatsrechtlichen Sinne ist der
Staatsangehörige der Staatsbürger, auf kommunaler Ebene der Bürger einer Stadt
oder Gemeinde. Aus der Staatsangehörigkeit resultieren die bürgerlichen
Ehrenrechte (Rechte und Befugnisse) ......
Einwohner
wiki/Einwohner Einwohner ist der Bewohner einer Gemeinde oder eines
Stadtviertels und daraus folgend eines Landes. Es handelt sich dabei um einen
öffentlich-rechtlichen Begriff, der sich von dem des Bürgers bzw. Staatsbürgers
dadurch abgrenzt, dass letzteren besondere Rechte und Pflichten zugewiesen sind.
Auf dem Einwohnerbegriff beruht das in Deutschland geltende Melderecht.
Der Begriff erfasst nicht nur gemeldete und in der Einwohnermeldedatei mit
seinen Daten eingetragene Bewohner, sondern auch längerfristige Aufenthalte zum
Zwecke der Ausbildung oder des Studiums.
Untertan
wiki/Untertan Als Untertan oder Subjekt (lat. subicere "unterwerfen,
unterordnen") wurde bis ins 19. Jahrhundert eine Person bezeichnet, die der
Herrschaft eines anderen unterworfen ist. Untertanen waren nicht in vollem
Umfang persönlich frei. Das Verhältnis zwischen dem Untertanen und seiner
Obrigkeit war rechtlich geregelt und konnte sich sehr unterschiedlich gestalten:
von eher symbolischer Unterordnung über Knechtschaft bis hin zur
Leibeigenschaft. Dagegen steht heute die Paulskirchenverfassung:
< FRV 1849 Artikel IX. § 164. Das Eigenthum ist unverletzlich.
§ 166. Jeder Unterthänigkeits- und Hörigkeitsverband hört für immer auf.
§ 171. Aller Lehensverband ist aufzuheben.
www.kommunalbrevier.de/kb.epl?dn=ou%3D%C2%A7%201%20Wesen%20und%20Rechtsstellung%20der%20Gemeinden
%2Cou%3DGemeindeordnung%20%28GemO%29%2Cou%3DGesetzestexte%2Cou%3DKommunalbrevier%2Cdc
%3Dkomb%2Cdc%3Dgstbrp
§ 1 Wesen und Rechtsstellung der Gemeinden
(1) Die Gemeinde ist Grundlage und zugleich Glied des demokratischen Staates.
Sie ist berufen, das Wohl ihrer Einwohner zu fördern.
(2) Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften. .. unter eigener Verantwortung ..
sind allein Träger der gesamten örtlichen öffentlichen Verwaltung.
>> öffentliches Recht sind alle Rechtsvorschriften, die sich auf die
Rechtsverhältnisse des einzelnen zu den ihm übergeordneten Trägern öffentlicher
Gewalt (Staat, Gemeinde), soweit diese als Hoheitsträger (hoheitliche Tätigkeit)
auftreten, beziehen <<
Was sind Hoheitsträger, welche alleine hoheitliches Recht in Anwendung bringen
dürfen ?
Dies sind neben Bürgermeister sicherlich Polizei, sowie auch Richter und
Staatsanwälte < die sog. Staatsgewalt. Woran ist also ein Auftreten eines
Hoheitsträgers erkennbar ?
- bei Polizei sind es u.a. die Uniformen, welche jedoch keine völlige Sicherheit
darstellen
- ansonsten sind dies vordergründig Ausweisdokumente - sog. Dienstausweis
- sicher kann der Nachweis nur durch eine Kombination aus Nachfolgendem erbracht
werden:
1. Ernennungsurkunde
DRiG § 17 (1) Der Richter wird durch Aushändigung einer Urkunde ernannt.
In das Richterverhältnis darf nur berufen werden, wer
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
2. die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche
demokratische Grundordnung im Sinne des GG eintritt,
3. die Befähigung zum Richteramt besitzt (§§ 5 bis 7) und
4. über die erforderliche soziale Kompetenz verfügt.
2. daß weder eine Amtsenthebung noch eine Entlassung aus dem Dienstverhältnis
erfolgte DRiG § 21
DRiG § 21 (2) Der Richter ist zu entlassen, ( 1.) wenn er sich weigert, den
Richtereid (§ 38)
3. Nachweis, daß der Amtseid ggfls. der Richtereid geleistet wurde.
Amtseid
wiki/Amtseid Der Bundeskanzler, Bundespräsident und die Bundesminister leisten
den Eid:
„Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen
Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des
Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und
Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“
Bundesbeamte den Diensteid nach § 64 BBG : „Ich schwöre, das GG und alle in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten
gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“
Ein Richter legt folgenden Eid in einer öffentlichen Sitzung eines Gerichts ab
(§ 38 Abs. 1 DriG). „Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen
und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und
Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.“
http://www.besoldung-bayern.de/bayern_landesbeamtengesetz_paragraf_73 Art. 73
Eid und Gelöbnis (1) Der Diensteid nach § 38 BeamtStG hat folgenden Wortlaut:
,,Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der
Verfassung des Freistaates Bayern, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte
Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir Gott helfe.“
- was steht im Widerspruch zur Eigenschaft ein Hoheitsträger zu sein ?
- Verweigerung des Nachweises und
- Verweigerung der Unterschrift.
Drei-Elemente-Lehre von Georg Jellinek
wiki/Drei-Elemente-Theorie Nach der Drei-Elemente-Lehre von Georg Jellinek ist
der Staat ein soziales Gebilde, dessen konstituierenden {gründen; ins Leben
rufen} Merkmale ein von Grenzen umgebenes Territorium (Staatsgebiet), eine
darauf als Kernbevölkerung ansässige Gruppe von Menschen (Staatsvolk) sowie eine
auf diesem Gebiet herrschende Staatsgewalt kennzeichnet.
weitere Zitate: http://www.pw-portal.de/rezension/11143-georg-jellinek-und-max-weber
Jellinek und Weber erlauben es, ein scharfes Licht auf Entwicklungslinien wie
Defizite der deutschen staatstheoretischen Diskussion zum Jahrhundertbeginn zu
werfen. Überlegungen über die demokratische Neugestaltung Deutschlands 1918/19
(die Weber begleitete und die Jellinek so nicht gewollt hätte). Georg Jellinek
System der subjektiven öffentlichen Rechte Hrsg. u. eingel. v. Jens Kersten
(1892/1905) Jellinek bildet vier Typen subjektiv-öffentlicher Rechte ab: dem
status passivus als den Pflichten, dem status negativus als der Freiheit, dem
status positivus als den Leistungsansprüchen und dem status activus als den
Partizipationsrechten der Bürger. Mit diesen vier Kategorien von subjektiven
öffentlichen Rechten polarisiert Jellinek das gesamte Verwaltungs-, Verfassungs-
und Völkerrecht und legt damit zugleich das Fundament, das auch die aktuelle
Grundrechtstheorie noch trägt.
Jellinek-Georg-System-Der-Subjektiven-Offentlichen-Rechte-1919
VII. Das System der öffentlichen Rechte des einzelnen.
Jedes einzelne Privatrecht ist lösbar von der Person seines Trägers, ohne die
Persönlichkeit selbst zu berühren. Nicht der faktische Bestand an Rechten
entscheidet über die Rechtsfähigkeit. Allein die öffentlich-rechtliche
Qualifikation ist nicht trennbar von der Person ihres Trägers, ohne diese
Persönlichkeit selbst zu vermindern. Der Monarch, der der Krone entsagt hat, der
Bürger, dem durch Verfassungsänderung sein Wahlrecht entzogen wurde, ist in
seiner Rechtsfähigkeit selbst alteriert: es gibt nun eine Reihe von Handlungen,
die er mit Rechtswirksamkeit nicht mehr vornehmen kann. Der Kreis seines
rechtlichen Könnens ist eingeschränkt worden, er hat eine capitis deminutio
erlitten. Die Gliedstellung der Person selbst im Staate ist eine andere
geworden, während aller Zuwachs und alle Minderung von Privatrechten, die jemand
erfährt, soferne nicht ausdrücklich öffentlich-rechtliche Wirkungen damit
verknüpft sind, die Persönlichkeit nicht auszudehnen oder einzuschränken
vermögen.
Daher ist die Persönlichkeit selbst iuris publici. Nur als Staatsglied — im
weitesten Sinne erkennt der moderne Staat jedem Menschen, der irgendwie seinem
Herrschaftsbereiche verfällt diese Eigenschaft zu — ist der Mensch überhaupt
Träger von Rechten. Das heißt eben nichts anderes als des Rechtsschutzes
teilhaftig sein. Ein Wesen wird zur Persönlichkeit, zum Rechtssubjekt erhoben in
erster Linie dadurch, dass der Staat ihm die Fälligkeit zuerkennt, seinen
Rechtsschutz wirksam anzurufen. Der Staat schafft daher die Persönlichkeit.
Der Sklave war, ehe der Staat ihn befreite nicht Person, auch nicht in dem
Sinne, dass sie ihm als nicht zur Anerkennung gekommene Qualität anhaftete. Als
Mensch war er natürlich anerkannt. Dies äußerte sich aber nur darin, dass er
zwar nicht Rechtssubjekt, wohl aber Pflichtsubjekt war, aus dem Wesen des
Menschen ergibt sich historisch und logisch als notwendig nur die Pflicht, aber
nicht das Recht gegen den Staat.
Da die Persönlichkeit iuris publici { ich verweise hier auf den Brockhaus: jus
publicum } ist, so erhebt sich das ganze Privatrecht auf der Basis des
öffentlichen. Kein Privatrecht, das nicht eine bestimmte publizistische
Eigenschaft der Person zur Voraussetzung hätte. Kein Eigentum ohne
Eigentumsfähigkeit, kein Vertrag ohne Verpflichtbarkeit; keine Ehe ohne
connubium, kein Testament ohne testamenti factio.
Diese Fähigkeiten, welche die Basis des privatrechtlichen Handelns sind,
bedeuten aber nichts anderes, als dass einem Subjekte die Eigenschaft
zugesprochen ist, dass in seinem Interesse mit rechtlicher Wirkung der
Rechtsschutz des Staates in bestimmten Richtungen angerufen werden könne, dass
der Staat verpflichtet sei, im individuellen Interesse der betreffenden Subjekte
gewisse Handlungen vorzunehmen oder zu unterlassen.
Damit erledigt sich auch die vielumstrittene und nicht bloss einen Wortstreit
bedeutende Frage, ob die Persönlichkeit ein Recht sei oder
nicht.
Die Persönlichkeit ist theoretisch eine das Individuum qualifizierende Beziehung
zum Staate.
<<<< was sagt also Jellinek aus, der für, im Auftrag der Staatsgewalt diesen
Wahnsinn verzapft hat: Der Mensch hat nur Pflichten gegen einen Staat, weder
Rechte noch Rechtsschutz. Ohne Staat kein Persönlichkeitsrecht oder Privatrecht
- d.h. kein rechtliches Handeln ohne den Staat dahinter / im Hintergrund. Dies
steht diametral entgegen gesetzt zum Naturrecht und den Menschenrechten. >>
Die rechtliche Natur des Staates. 21
Die theoretische Basis der juristischen Erfassung des Staatsbegriffes ist aber
die unzweifelhafte Tatsache des auf abgegrenztem Gebiete sesshaften von einer
Obrigkeit beherrschten Volkes: Der Staat ist eine Personeneinheit auf
territoria1er Grund1age.
2. Der Staat besitzt Persönlichkeit. Persönlichkeit oder Person ist die
Fähigkeit, Träger von Rechten sein zu können, mit einem Worte die
Rechtsfähigkeit. Sie ist stets vom Rechte verliehen, nicht von Natur aus
gegeben. Der Sklave hatte natürliche Willensfähigkeit, aber keine
Rechtsfähigkeit, d. h. er konnte die das Individuum schützenden Normen der
Rechtsordnung nicht in seinem Interesse in Bewegung setzen, eine Fähigkeit, die
ihrem Wesen nach künstlich, d. h. nicht durch organische Naturprozesse, sondern
durch bewusste menschliche Veranstaltung gegeben ist. Es gibt daher keine
natürliche, sondern nur juristische Persönlichkeit .
Fassen wir das bisher Gesagte zusammen, so ergibt sich, dass der Staat eine auf
begrenztem Gebiete basierte Zweckeinheit menschlicher Individuen ist, die unter
dem Gesichtspunkte praktischer Erkenntnis an dem Willen ihrer Glieder Organe
ihres eigenen Willens besitzt und dass die Rechtsordnung an diese unabhängig von
ihr gegebene Tatsache anknüpfend die staatliche Willensbildung ordnen kann.
Dadurch setzt sich der seine eigene Ordnung schaffende Staat als Rechtssubjekt.
Die Erkenntnis der persönlichen Natur des Staates tritt in demselben Augenblicke
auf, in dem erkannt wird, dass im Staate ein von dem der ihn bildenden
Individuen verschiedener Einheitswille vorhanden sei
Die rechtliche Natur des Staates. Seite 29
Die Einzelpersönlichkeit ist daher nicht die Grundlage, sondern das Resultat der
Rechtsgemeinschaft.
Jedes Rechtssubjekt aber muss einen Willen haben, der imstande ist seine
rechtlichen Interessen zu verfolgen. Wird dem Staate Rechtssubjektivität
zugeschrieben, woher nimmt er den ihm notwendigen Willen? Da aller Wille
menschlicher Wille ist, so scheint er selbst willensunfähig zu sein.
Nur eine Vertretung für ihn wäre denkbar, wie sie das Recht dem vernünftigen
Willens Entbehrenden durch den Willensfähigen zu teil werden lässt. Somit wäre
der Staatswille in Wahrheit nichts als Wille einzelner, der nur kraft
Rechtsgebotes, nicht kraft irgend einer anderen Notwendigkeit als Wille eines
hinter dem Wollenden stehenden Wesens zu gelten hat, eines Wesens, das sich aus
eigener Kraft gar nicht und in keiner Richtung äußern kann, mithin ein Phantom —
eine Fiktion ist.
Der Wille des Staates (Fall der Kollektivperson) ist … eine Vereinigung von
Menschen. In der physisch natürlichen Welt sind es nur die Willensakte der
Individuen; in der ethisch-juristischen Welt nur die Willensakte der
Gemeinschaft. Das wollende Individuum wird unter der letzteren Betrachtungsweise
zu einem Willensorgan der Einheit. Das Willensorgan vertritt daher nicht die
Gemeinschaft. Personeneinheit und Organ sind nicht gegen einander selbständig,
sondern das Organ ist eben ein integrierender Bestandteil der Einheit.
<<<<< klar hat Jellinek das Phantom wieder relativiert - jedoch ist das Ergebnis
das, welches wir in VRC vorgeführt bekommen: der Einzelne / das Individuum ist
nichts, alles ist der Gesellschaft unterzuordnen - auch das eigene Leben.
Théorie générale de l'État = Allgemeine Staatslehre - d.h. Jellinek entfaltet
seine Theorie des subjektiven öffentlichen Rechts aus dem Grundverhältnis
zwischen Bürgern und Staat, dabei ist öffentliches Recht alle
Rechtsvorschriften, die sich auf die Rechtsverhältnisse des
einzelnen zu den ihm übergeordneten Trägern öffentlicher Gewalt (Staat,
Gemeinde), soweit diese als Hoheitsträger (hoheitliche
Tätigkeit) auftreten, beziehen.>>>
Wenn ein Ding allgemeines Eigentum ist, so dass irgend jemand davon Gebrauch
machen kann, wer mag, wie man sagt, ist es “publici juris”; als im
Fall vom Licht, der Luft und dem öffentlichen Wasser, ein Ding oder Rechtmittel,
dass es für oder exercisable durch alle Personen offen ist.
“publici juris” http://www.thefreedictionary.com/Jus+publicum
= public law 1. A law affecting the public
2. The branch of law that deals with the state or government and its
relationships with individuals or other governments.
öffentliches Recht
1. Ein Gesetz, welches das Publikum betrifft.
2. Der Zweig des Gesetzes, das sich mit dem Staat oder der Regierung und seinen
Beziehungen mit Personen oder den anderen Regierungen befasst.
http://legal-dictionary.thefreedictionary.com/Jus+publicum
Public Law: A general classification of law concerned with the political and
sovereign capacity of a state. Public law is that area of constitutional,
administrative, criminal, and International Law that focuses on the organization
of the government, the relations between the state and its citizens, the
responsibilities of government officials, and the relations between sister
states. It is concerned with political matters, including the powers, rights,
capacities, and duties of various levels of government and government officials.
Public law refers to an act that applies to the public at large, as opposed to a
private law that concerns private individual rights, duties, and liabilities.
Öffentliches Recht: Eine allgemeine Klassifikation des mit der politischen und
souveränen Fähigkeiten eines Staates betroffenen Gesetzes.
Öffentliches Recht ist das Gebiet des grundgesetzlichen, administrativen,
kriminellen und Internationalen Rechtes, das sich auf die Organisation der
Regierung, der Beziehungen zwischen dem Staat und seinen Bürgern, den
Verantwortungen von Staatsangestellten und den Beziehungen zwischen
Schwesternstaaten konzentriert. Es ist mit politischen Sachen, einschließlich
der Mächte, Rechte, Kapazitäten und Aufgaben von verschiedenen
Niveaus der Regierung und Staatsangestellten beschäftigt.
www.bpb.de/nachschlagen/lexika/politiklexikon/17613/hoheitsrecht Hoheitsrecht
sind Befugnisse, die dem Staat zur Ausübung seiner inneren Souveränität (die
durch Verfassung und Gesetze begrenzt ist) und seiner äußeren Souveränität (die
durch völkerrechtliche Verträge begrenzt ist) zustehen. H. zum Erreichen der
Staatsziele und zur Ausübung der Staatsgewalt sind v. a. die Rechtsetzungsbefugnis, die Polizeigewalt, die Finanzhoheit und die
Gerichtsbarkeit. Nach Art. 24 Abs. 1 GG ist der Bund ermächtigt, durch Gesetze
H. auf zwischenstaatliche Einrichtungen zu übertragen (die EU, die NATO etc.)
http://www.philosophia-online.de/mafo/heft2005-3/Bordat_Gil.htm Locke <>
Rousseau: diese theoretischen Entwürfe alle versuchen, den Staat substantiell zu
rechtfertigen - „freiheitssichernder bzw. -mehrender Vertrag mündiger,
interessegeleiteter und in diesem Sinne zur Deliberation entschlossener Bürger“
(Locke), „Ergebnis der Übereinstimmung von einzelnem und allgemeinem Willen“
(Rousseau).
Zu einem Staat gehört auch ein Staatsziel ( meine Frage: Schutz ist eine
Staatsaufgabe ?)
http://de.wikipedia.org/wiki/Staatsziel Staatsziele und Staatsstrukturprinzipien
Die im Grundgesetz (GG) festgeschriebenen Staatsziele werden in einigen
Landesverfassungen als Grundrecht garantiert. Ungeachtet des Vorrangs von
Bundesrecht (Art. 31 GG) bleiben diese gem.
Art. 142 GG in Kraft, soweit sie in Übereinstimmung mit den Art. 1 bis Art. 18
GG stehen. Neben den Staatszielen gibt es die (Staats-)Strukturprinzipien des
Artikels 20 GG: Republik (Abs. 1), Demokratieprinzip (Abs. 1),
Sozialstaatsprinzip (Abs. 1), Bundesstaatsprinzip (Abs. 1) und
Rechtsstaatsprinzip (Abs. 3). Von diesen sind die Sozialstaatlichkeit und die
Rechtsstaatlichkeit zugleich als Staatsziele anerkannt.
Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie Beseitigung
bestehender Nachteile Art. 3 Abs. 2 GG Sozialstaatsprinzip Art. 20 Abs. 1 GG (so
etwa Ipsen[3]) Art. 2 LV Mecklenburg-Vorpommern Rechtsstaatlichkeit Art. 20 Abs.
3 GG, Art. 4 LV M-V Umwelt- und Tierschutz Art. 20a GG, Art. 7 LV
Schleswig-Holstein, Art. 12 LV M-V Minderheitenschutz Art. 25 LV Brandenburg
Art. 5 LV S-H, Art. 18 LV M-V, Art. 5 LV Sachsen,
für das Grundgesetz von der Gemeinsamen Verfassungskommission 1993 als Art. 20b
entworfen, aber nicht eingeführt Kulturstaatlichkeit Art. 9 LV S-H, Art. 16 LV
M-V Europäische Integration Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 11 LV M-V
Gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht Art. 109 Abs. 2 GG (konkretisiert durch das
Stabilitäts- und Wachstumsgesetz)
Also garantierte Grundrechte - diese sind zu finden in den Artikeln 1 bis 19,
wobei die Artikel 1 und 20 durch die Ewigkeitsklausel des Artikel 79 zusätzlich
geschützt sind. Websuche nach stillstand der rechtspflege führt zu wiki/Justizium
= Rechtsstillstand (gerichtliche Untätigkeit). im Römischen Reich der
republikanischen Zeit bestand bei äußerer oder innerer Gefahr die Möglichkeit
des zeitlich befristeten, formalisierten Ausnahmezustandes, der zur Einstellung
der Tätigkeit von Verfassungs-, Verwaltungs- und Rechtsprechungsorganen führte.
Dtl.: Ein Stillstand der Rechtspflege an einem Zivilgericht infolge eines
Krieges
- www.gesetze-im-internet.de/zpo/__245.html § 245 Unterbrechung durch
Stillstand der Rechtspflege: Hört infolge eines Krieges oder eines anderen
Ereignisses die Tätigkeit des Gerichts auf, so wird für die Dauer dieses
Zustandes das Verfahren unterbrochen.
Siehe dazu auch www.freiheitistselbstbestimmtesleben.de/mandatarstaat.htm
GG Artikel 79 legt in (3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die
Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung
der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten
Grundsätze berührt werden, ist unzulässig . fest.
=> seit 1956 lautet unter GG
I. Die Grundrechte der Artikel 1 (3) Die nach folgenden Grundrechte binden
Gesetzgebung, vollziehende
Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes
Recht.
=> der original Artikel 1 (3) lautete jedoch: Die nachfolgenden Grundrechte
binden Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung
als unmittelbar geltendes
Recht.
Welches Ziel wurde verfolgt ?
All diejenigen, welche in der Verwaltung tätig sind, aus der Bindung an die
Gesetzgebung heraus zu nehmen.
Ich bin der Meinung, daß die 1956er Änderung des Artikel 1 entgegen der
Ewigkeitsklausel entweder bereits zum Stillstand sowohl der Rechtspflege als
auch der Legislative, in Folge damit auch der Exekutive führte, oder daß damit
das Grundgesetz als Ganzes suspendiert wurde und alle Vorschriften,
Verwaltungsakte, Gesetze, gerichtliche Entscheidungen ( BGH / BVerfG ) etc. -
d.h. das gesamte öffentliche Recht durch rechtlichen Fehlbezug zu einem
inexistenten Grundgesetz nichtig / nicht anwendbar sind bzw. wurden.
Jede Anwendung von „Recht und Gesetz“ stellt seit 1956 in jedem Einzelfall
Hochverrat dar und fällt nicht nur unter StGB §§ 81 ff sowie § 92 (2) Satz 6,
sondern durch den Stillstand der Rechtspflege in der gesamten Bundesrepublik ist
( kann nur mehr ) das VStGB §5 ff anzuwenden.
Zitate: http://demokratie.geschichte-schweiz.ch/staatsaufgaben.html ein
zivilisiertes Zusammenleben grösserer Massen von Menschen nur möglich ist, wenn
klare Regeln dafür sorgen, dass die einen (stärkeren) ihre Freiheit nicht auf
Kosten der anderen (schwächeren) ausleben.
Daraus folgt die wichtigste Aufgabe des Staates: dafür zu sorgen, dass alle auf
seinem Gebiet lebenden Menschen in Würde und Freiheit leben können und dass die
Stärkeren ihre Verantwortung für die Schwächeren auch wahrnehmen. In der
revidierten Bundesverfassung vom 19.4.1999 sind die Aufgaben eines modernen
Staates darin formulierten:
> Der Staat schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die
Unabhängigkeit und Sicherheit des Landes.
> Der Staat fördert die Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren
Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
> Der Staat sorgt für eine möglichst große Chancengleichheit unter den
Bürgerinnen und Bürgern.
> Der Staat setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen
Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung
Sozialziele des modernen Staates
Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren
Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei; dabei setzt
sich der Staat in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater
Initiative {Subsidiarität} dafür ein, dass:
> jede Person an der sozialen Sicherheit teilhat;
> jede Person die für ihre Gesundheit notwendige Pflege erhält;
> Familien als Gemeinschaften von Erwachsenen und Kindern geschützt und
gefördert werden;
> Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen
bestreiten können;
> Wohnungssuchende für sich und ihre Familie eine angemessene Wohnung zu
tragbaren Bedingungen finden können;
> Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren
Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können;
> Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbstständigen und sozial
verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und
politischen Integration unterstützt werden.
> Der Staat setzt sich dafür ein, dass jede Person gegen die wirtschaftlichen
Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, etc.
gesichert ist.
http://demokratie.geschichte-schweiz.ch/staatstheorien-modernen-demokratie.html#Jean-Jacques-Rousseau-contrat-social
Jean-Jacques Rousseau:
Gesellschaftsvertrag (contrat social) forderte gleiche Rechte für alle Bürger
unter einer demokratisch ausgeübten Kontrolle. Rousseau (1712 - 1778) ging davon
aus, dass die Menschen von Natur aus frei und gleich und dazu fähig seien, über
sich selbst zu bestimmen. Rousseau forderte statt der Abtretung aller Rechte an
den absoluten Staat einen in Freiheit ausgehandelten contrat social
(Gesellschaftsvertrag); er kam zu der seither bewährten Einsicht, dass alle
Menschen die Ordnung der menschlichen Gesellschaft mitbestimmen sollten und dass
sie unveräußerliche Grundrechte besitzen, die jede Gesellschaftsordnung
garantieren muss, wenn sie Bestand haben soll.
Er erwartete, dass sie, einmal von der hergebrachten mittelalterlichen
Gesellschaftsordnung befreit, ohne weiteres zu einer volonté générale [einem
allgemeinen Volkswillen] finden würden. So verdankt ihm die Welt die in jeder
modernen Verfassung seit der US-amerikanischen Unabhängigkeitserklärung von 1776
enthaltene Garantie der Grundrechte und den Anstoß zur "Allgemeinen Erklärung
der Menschenrechte" in der UNO Charta 1948
http://demokratie.geschichte-schweiz.ch/gewaltentrennung.html Gewaltentrennung
Sobald eine grössere Zahl von Menschen sich als Staat organisiert, treten fast
zwangsläufig zwei Probleme auf: Korruption und Willkür, denn Macht korrumpiert.
Korruption: Der Staat als Selbstbedienungsladen der Herrschenden
Eines der grössten Probleme jedes Staatswesens besteht darin, dass die
Regierenden und Beamten sich selbst bereichern und Günstlingen irgendwelche
Vorteile zu verschaffen.
Willkür: Die Bestrafung der Unschuldigen Die entscheidenden theoretischen
Überlegungen zur Kontrolle der Macht gehen auf den englischen Philophen John
Locke und den Franzosen Charles de Secondat, Baron de La Brède et de Montesquieu
(1689 - 1755) zurück.
Legislative, Exekutive und Judikative sollen sich gegenseitig kontrollieren,
damit nicht einzelne Personen oder Gruppen zu mächtig werden und sich selbst
Vorteile verschaffen, statt dem Gemeinwohl zu dienen.
Viel wichtiger ist, dass eine grosse Mehrheit der Bevölkerung das Prinzip der
Gewaltenteilung anerkennt und sich traut, sich gegen Willkür von Beamten und
Korruption zu wehren. Das allerdings setzt voraus, dass ein Bürger, der sich
wehrt, dafür nicht bestraft wird.
Fragen zur / der Souveränität:
"Was heißt eigentlich: Grundgesetz ?" Rede des Abgeordneten Carlo Schmid im
Parlamentarischen Rat, 8. September 1948 [aufgezeichnet in «Der Parlamentarische
Rat 1948-1949, Akten und Protokolle» Band 9, herausgegeben vom Deutschen
Bundestag und vom Bundesarchiv, Harald Boldt Verlag im R. Oldenbourg Verlag,
München 1996, Seite 20 ff. (Archiv des Bundestages, im Büro von Günther J.
Weller)]
http://www.freiheitistselbstbestimmtesleben.de/pdf/Carlo_Schmid.pdf
Meine Damen und Herren! Worum handelt es sich denn eigentlich bei dem Geschäft,
das wir hier zu bewältigen haben? Was heißt denn: «Parlamentarischer Rat» ? Was
heißt denn: «Grundgesetz"?
Wenn in einem souveränen Staat das Volk eine verfassunggebende
Nationalversammlung einberuft, ist deren Aufgabe klar und braucht nicht weiter
diskutiert zu werden: Sie hat eine Verfassung zu schaffen. Was heißt aber
«Verfassung"? Eine Verfassung ist die Gesamtentscheidung eines freien Volkes
über die Formen und die Inhalte seiner politischen Existenz.
Eine solche Verfassung ist dann die Grundnorm des Staates. Sie bestimmt in
letzter Instanz ohne auf einen Dritten zurückgeführt zu werden brauchen, die
Abgrenzung der Hoheitsverhältnisse auf dem Gebiet und dazu bestimmt sie die
Rechte der Individuen und die Grenzen der Staatsgewalt. Nichts steht über ihr,
niemand kann sie außer Kraft setzen, niemand kann sie ignorieren. Eine
Verfassung ist nichts anderes als die in
Rechtsform gebrachte Selbstverwirklichung der Freiheit eines Volkes.
=> lebendige Volkswirklichkeit, eine aus eigenem Willen in sich selber gefügte
Demokratie.
Ich glaube, daß man in einem demokratischen Zeitalter von einem Staat im
legitimen Sinne des Wortes nur sprechen sollte, wo es sich um das Produkt eines
frei erfolgten konstitutiven Gesamtaktes eines souveränen Volkes handelt. Wo das
nicht der Fall ist, wo ein Volk sich unter Fremdherrschaft und unter deren
Anerkennung zu organisieren hat, konstituiert es sich nicht - es sei denn gegen
die Fremdherrschaft selbst -, sondern es organisiert sich lediglich, vielleicht
sehr staatsähnlich, aber nicht als Staat im demokratischen Sinn.
=> zur Volkssouveränität gehört, wenn das Wort einen Sinn haben soll, auch die
Entschlossenheit, sie zu verteidigen und sich zu widersetzen, wenn sie
angegriffen wird! auch bei diesen konstitutiven Akten handelte es sich nicht um
freie Ausübungen der Volkssouveränität. Die Volkssouveränität ist, wo man von
ihrer Fülle spricht, unteilbar. Sie ist auch räumlich nicht teilbar.
Der Abgeordnete Carlo Schmid bringt es klar auf den Punkt:
1. Volkssouveränität hat das Recht, sich zu verteidigen und sich zu widersetzen
2. alle konstitutiven Akten in der BR in D waren kein Teil der Volkssouveränität
3. das deutsche Volk konnte sich wegen der Fremdherrschaft nur organisieren, nie
konstituieren
4. jeder demokratische Staat ist das Produkt eines frei erfolgten konstitutiven
Gesamtaktes eines souveränen
Volkes ( von der Westgrenze Frankreich bis zur Grenze nach Rußland ).
5. in einem souveränen Staat das Volk eine verfassunggebende Nationalversammlung
einberuft <= die
Nichtbeachtung der 1949 Gesamtdeutschen Verfassung zeigt: kein souveränen Staat,
kein souveränes Volk
6. Eine Verfassung ist die Gesamtentscheidung eines freien Volkes über die
Formen und die Inhalte seiner
politischen Existenz. <= ohne Verfassung existiert weder Inhalt noch Form dieser
politischen Existenz
7. Eine solche Verfassung ist dann die Grundnorm des Staates.
- nichts steht über ihr, niemand kann sie außer Kraft setzen, niemand kann sie
ignorieren.
<= damit kann
sie auch niemand ändern - höchstens durch Zusätze ergänzen (162 Änderungen des
Verwaltungsgesetzes GG)
- eine Verfassung ist nichts anderes als die in Rechtsform gebrachte
Selbstverwirklichung der Freiheit
eines Volkes
- ohne auf einen Dritten zurückgeführt zu werden
- die Abgrenzung der Hoheitsverhältnisse auf dem Gebiet
- dazu bestimmt sie die Rechte der Individuen und die Grenzen der Staatsgewalt.
<= ohne Verfassung keine Hoheitsverhältnisse, keine Rechte der Individuen keine
Begrenzung
der Gewalt; es existiert damit keine Norm als höchste Rechtsform => Grundnorm
des Staates
Jede Wahl ist arglistige Täuschung im Rechtsverkehr und ein Fall von Falsa
demonstratio non nocet - da
nach BGB § 133 bei der Auslegung einer Willenserklärung des Volkes nicht der
wirkliche Wille erforscht
wurde und alles vom Erklärungsempfänger = Beamte, Politiker, etc. in dem von ihm
gewünschten Sinne
ausgelegt wurde ----------------- denn es existiert
1. kein Staat als souveränes Völkerrechtssubjekt
2. keine Grundnorm dieses „Staates“
3. keine Hoheitsverhältnisse ( damit auch keine Beamten, Richter etc. )
4. keinerlei Souveränität - weder staatliche noch des Volkes
falsa-demonstratio-non-nocet
wiki/Falsa_demonstratio_non_nocet bedeutet sinngemäß eine falsche Bezeichnung
schadet nicht, dass es für das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines
Vertrages oder einer Willenserklärung unschädlich ist, wenn die Parteien
übereinstimmend dasselbe wollen aber falsch bezeichnen, bzw. wenn der Erklärende
seinen Willen unrichtig zum Ausdruck gebracht hat, aber der Erklärungsempfänger
dies erkennt oder erkennen muß .
bpb.de/nachschlagen/lexika/recht-a-z/22163/falsa-demonstratio die fehlerhafte
(objektiv unrichtige oder mehrdeutige) Ausdrucksweise bei der Willenserklärung.
Die in einem Vertrag enthaltene Falschbezeichnung für das wirklich Gewollte ist
unerheblich »die Falscherklärung schadet nicht«), sofern sich die
Vertragschließenden über die Bedeutung ihrer Erklärungen einig waren.
rechtslexikon.net/d/falsa-demonstratio-non-nocet/falsa-demonstratio-non-nocet.htm
betrifft eine Konstellation, bei der beide Parteien eines Vertrags zwar dasselbe
wollen, es aber gemeinsam falsch benennen. Beide Seiten unterliegen demselben
Irrtum => Geltungsgrund einer Willenserklärung angeht, der Willens theorie,
lexexakt.de/glossar/falsademonstratio.php von falsa demonstratio (=
Falschbezeichnung) spricht man, wenn die Vertragsparteien einen
Vertragsgegenstand übereinstimmend falsch bezeichnen. Die Falschbezeichnung hat
keinen Einfluss auf den Vertrag und berechtigt nicht zur Anfechtung
rechtswoerterbuch.de/recht/f/falsa-demonstratio-non-nocet/
Der Grundsatz falsa demonstratio non nocet (wörtlich: eine unrichtige Erklärung
schadet nicht) bedeutet, dass ein Fehler des Erklärenden in der
Ausdrucksweise für ihn nicht nachteilig ist, wenn der wahre Sinn der Erklärung
erkennbar oder unzweideutig feststellbar ist
juraforum.de/urteile/begriffe/falsa-demonstratio-non-nocet
http://dejure.org/gesetze/BGB/133.html
§ 133 Auslegung einer Willenserklärung: Bei der Auslegung einer Willenserklärung
ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an
dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Souverän(ität) ist also die höchste Gewalt - die
Oberhoheit; jede Staatsgewalt ist nachrangig und muß bei einem demokratischen
Staat durch das Volk legitimiert werden => Volkssouveränität. gemäß der
Bundeszentrale für politische Bildung Elke Diehl Friedrichstraße 50 / Checkpoint
Charlie
10117 Berlin
http://www.bpb.de/impressum/ ist sie die nach innen und außen gerichtete,
unabhängige {staatliche} Herrschaftsmacht und Entscheidungsgewalt.
Innere Souveränität heißt, daß die Staatsgewalt über sämtliche Hoheitsrechte
verfügt und durch die Volkssouveränität sowohl legitimiert als auch begrenzt
ist. Äußere Souveränität bedeutet im Völkerrecht (von jeglicher Fremdherrschaft
freie) Unabhängigkeit und Gleichheit der Staaten.
Dabei sind Hoheitsrecht Befugnisse, die dem Staat zur Ausübung seiner inneren
Souveränität (die durch Verfassung und Gesetze begrenzt ist) und seiner äußeren
Souveränität (die durch völkerrechtliche Verträge begrenzt ist) zustehen; beim
Selbstbestimmungsrecht (Völkerrechtlich) bezeichnet dies den Grundsatz (Charta
der Vereinten Nationen), dass alle Völker und Nationen ihren politischen,
wirtschaftlichen und kulturellen Status frei bestimmen können. – Zitat Ende –
<< Daher ist die Frage an die Beschäftigten der Bundesrepublik zu richten, ob
Souveränität vorliegt, in dem diese nachzuweisen haben, daß die Vorgaben erfüllt
sind / eingehalten wurden. Erfüllen diese überhaupt die Staatsaufgaben inkl.
Schutz der Bevölkerung ??? << Chemtrails >>
wiki/Souveränität ( französischen Staatsphilosophen Jean Bodin) ersteht man in
der Rechtswissenschaft die Fähigkeit einer natürlichen oder juristischen Person
zu ausschließlicher rechtlicher Selbstbestimmung. Diese
Selbstbestimmungsfähigkeit wird durch Eigenständigkeit und Unabhängigkeit des
Rechtssubjektes gekennzeichnet und grenzt sich so vom Zustand der
Fremdbestimmung ab. Im Völkerrecht wird Souveränität als die grundsätzliche
Unabhängigkeit eines Staates von anderen Staaten (Souveränität nach außen) und
als dessen Selbstbestimmtheit in Fragen der eigenen staatlichen Gestaltung
(Souveränität nach innen) verstanden.
Der Begriff Souveränität, deutsch auch „Staatshoheit“, wird im innerstaatlichen
Recht und in der politischen Theorie verwendet, um die oberste Kompetenz zur
Machtausübung im Innern eines Staates zu bezeichnen.
Staatshoheit heißt also „Staatsgewalt innehalten“; in demokratischen
Staatsformen ist von der Volkssouveränität die Rede. Diese bezieht sich in
erster Linie auf die Eigenschaft des Volkes als verfassunggebende Gewalt,
mittels derer das Volk über die Staatsform und über andere Staatsgrundsätze
bestimmt. Zudem muss die Staatsgewalt nach dem Prinzip der Volkssouveränität
durch das Volk in Wahlen und Abstimmungen legitimiert werden; alle Staatsgewalt muss vom Volk ausgehen (Volkssouveränität GG:
Art. 20 Abs. 2 Satz 1)
<< jegliche Selbstlegitimierung oder Selbstermächtigung ist Hochverrat !! -
daher: Nachweispflicht >>
wiki/Politikwissenschaft Die Beschäftigung mit Werturteilen steht mitunter im
Zentrum der Politischen Theorie als Teilfach der Politikwissenschaft. Deutsche
Gesellschaft zur Erforschung des Politischen Denkens (DGEPD), vor allem für den
Bereich der Politischen Theorie << alles bloß Theorien !
www.duden.de/rechtschreibung/Souveraenitaet Souveränität = höchste Gewalt;
Oberhoheit des Staates -Unabhängigkeit eines Staates (vom Einfluss anderer
Staaten) - das Souveränsein; Überlegenheit, Sicherheit
www.bpb.de/wissen/S7SFCL Souveränität bezeichnet die höchste, nach innen und
außen unabhängige staatliche Herrschaftsmacht und Entscheidungsgewalt:
1) Innere S. heißt in den modernen Demokratien, dass die Staatsgewalt über
sämtliche Hoheitsrechte verfügt und durch die Volkssouveränität sowohl
legitimiert als auch begrenzt ist.
2) Äußere S. (auch Staats-S.) bedeutet im Völkerrecht (von jeglicher
Fremdherrschaft freie) Unabhängigkeit und (ohne Rücksicht auf wirtschaftliche,
militärische oder sonstige Stärken und Schwächen) Gleichheit der Staaten.
Siehe auch: Hoheitsrecht / Selbstbestimmungsrecht Quelle: Schubert,
Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 5., aktual. Aufl. Bonn: Dietz 2011.
www.bpb.de/nachschlagen/lexika/politiklexikon/17613/hoheitsrecht
Hoheitsrecht sind Befugnisse, die dem Staat zur Ausübung seiner inneren
Souveränität (die durch Verfassung und Gesetze begrenzt ist) und seiner
äußeren Souveränität (die durch völkerrechtliche Verträge begrenzt ist)
zustehen. H. zum Erreichen der Staatsziele und zur Ausübung der Staatsgewalt
sind v. a. die Rechtsetzungsbefugnis, die Polizeigewalt, die Finanzhoheit und
die Gerichtsbarkeit.
Nach Art. 24 Abs. 1 GG ist der Bund ermächtigt, durch Gesetze H. auf
zwischenstaatliche Einrichtungen zu übertragen (die EU, die NATO etc.)
www.bpb.de/nachschlagen/lexika/politiklexikon/18199/selbstbestimmungsrecht
Selbstbestimmungsrecht
1) Verfassungsrechtlich bezeichnet S. das Grundrecht auf freie Entfaltung der
Persönlichkeit, das auch den Datenschutz (informationelles S.) einschließt.
2) Völkerrechtlich bezeichnet das S. den in die Charta der Vereinten Nationen
aufgenommenen Grundsatz, dass alle Völker und Nationen ihren politischen,
wirtschaftlichen und kulturellen Status frei bestimmen können.
Kann Kriegsrecht ohne Friedensvertrag beendet werden?
Gibt es unter Kriegsrecht
öffentliches Recht?
http://www.thefreedictionary.com/martial+law Kriegsrecht
1. Die vorläufige Regel von militärischen Behörden, die einer Zivilbevölkerung
besonders in der Zeit des Krieges auferlegt werden oder wenn die Zivilautorität
zusammengebrochen ist.
2. Gesetze auf einem besetzten Territorium, welches durch das Besetzen mittels
militärischer Kräfte aufgezwungen wurde.
3. Rechtsgrundsätze, welche durch das des Militärs fest-/auferlegt wurden in
Abwesenheit des Zivilrechts
4. Kriegsrecht - der Rechts- und Gesetzeskörper wird vom Militär über
Zivilangelegenheiten gesetzt und überschreibt damit das Zivilrecht
http://en.wikipedia.org/wiki/Martial_law
Kriegsrecht ist die militärischen Macht über bestimmtes Gebiete gewöhnlich
vorläufig und basierend auf einer Notsituation, insbesondere wenn die
Zivil-Regierungsstellen oder Zivilbehörden daran scheitern, effektiv zu agieren.
Kriegsrecht kann von Regierungen verwendet werden, um ihre Regelungen über das
Volk geltend zu machen. Bspw. durch den populären Protest (China,
Tian'anmen-Platz von 1989); politische Opposition (Polen 1981) zu unterdrücken;
oder Aufstände (Kanada, Die Krise im Oktober von 1970) zu stabilisieren.
Kriegsrecht ist auch während Konflikte und in Fällen einer Okkupation angewandt,
besonders wenn keine Zivilregierung für Stabilität in der Bevölkerung sorgt.
Beispiele dieser Form ist Rekonstruktion
Deutschlands und Japans nach dem Zweiten Weltkrieg sowie die Rekonstruktion der
Südstaaten nach dem US-amerikanischen Bürgerkrieg. Gewöhnlich begleitet die
Auferlegung des Kriegsrechts die Suspendierung des Zivilrechts, der bürgerlichen
Rechte, des Habeas Corpus Acts = Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit (habeas
corpus [right, principle] Recht auf richterliche Haftprüfung) und der Anwendung
oder die
Erweiterung der Militärgesetze sowie des Militär Rechtsfindung gegen Bürger.
Bürger, die sich über Kriegsrecht hinwegsetzen, können dem Kriegsgericht
unterworfen werden.
<<< Gelten für Feindstaaten Menschenrechte nach UN-Recht und EU-Recht ?
- DEUTSCHLAND ohne Friedensvertrag. Ist es überhaupt möglich für unter
Kriegsrecht verwaltete Personen in einem besetzten Staat eine Völkerrechtlich
gültige Verfassung auszurufen ? - kaum ! >>>
wiki/Martial_law = im dt. wiki/Ausnahmezustand G. Agamben: „Wenn das
Eigentümliche des Ausnahmezustands die (totale oder partielle) Suspendierung der
Rechtsordnung ist, wie kann dann eine solche Suspendierung noch in der
Rechtsordnung enthalten sein?“
Eine erste Theorie des Ausnahmezustandes legte Carl Schmitt vor: nach ihm
erschöpft sich Recht nicht im Gesetz. Die Anwendung des Rechts wird
suspendiert, das Gesetz als solches bleibt aber in Kraft, da im Ausnahmezustand
der Staat bestehen bleibt, während das Recht zurücktritt. Da
der Ausnahmezustand nicht Anarchie oder Chaos ist, besteht nach Schmitt im
juristischen Sinne immer noch eine Ordnung, wenn auch keine Rechtsordnung. Nach seiner Theorie sei die Unterscheidung von „pouvoir constituant“
(konstituierende Gewalt) und „pouvoir constitué“ (konstituierte
Gewalt) die Unterscheidung von „Norm“ und „Entscheidung“.
Théorie générale de l'État Allgemeine Staatslehre
Erneut verweise ich auf die Definition in wiki: http://de.wikipedia.org/wiki/Fiktion_%28Recht%29
Als Fiktion bezeichnet die Rechtswissenschaft die Anordnung des Gesetzes,
tatsächliche oder rechtliche Umstände als gegeben zu behandeln, obwohl sie in
Wirklichkeit nicht vorliegen. Hierbei kann die Fiktion das genaue Gegenteil der
tatsächlichen Umstände als rechtlich verbindlich festlegen. Eine Fiktion kann
deshalb im Prozess auch nicht widerlegt oder entkräftet werden, da sie
definitionsgemäß vom tatsächlichen Sachverhalt abweicht. Das Wort „gilt“ ist in
Gesetzestexten ein Indiz für das Vorliegen einer Fiktion, sie kann sich aber
auch in Legaldefinitionen verbergen.
Siehe dazu u.a. die Bundesrepublik Deutschland
http://www.bundestag.de/bundestag/aufgaben/rechtsgrundlagen/grundgesetz/gg_00.html
Präambel Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem
Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem
Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner
verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.
Die Deutschen in den Ländern .. haben .. die Einheit und Freiheit Deutschlands
vollendet.
Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.
<<< Das Wort „gilt“ ist ein Indiz für das Vorliegen einer Fiktion >>>
http://www.bundesregierung.de/ContentArchiv/DE/Archiv17/Reden/2013/05/2013-05-03-rede-merkel-kirchentag.html
Rede von Bundeskanzlerin Merkel beim 34. Evangelischen Kirchentag
Datum: 03. Mai 2013 Ort: Hamburg
Sehr geehrter Herr Präsident des Kirchentages, sehr geehrte Frau Bischöfin,
liebe Helen Clark, lieber Herr Professor Schneidewind, liebe Gäste des
Kirchentages, die Sie sich heute zu dieser Veranstaltung versammelt haben,
„Die Würde des Menschen ist unantastbar“ – an vielen Tagen sind wir schon damit
beschäftigt, das nur für unser eigenes Land zu schaffen. Aber dieser Artikel 1
unseres Grundgesetzes – das ist meine tiefe Überzeugung – gilt mit Sicherheit
nicht nur für Deutschland, er gilt mit Sicherheit auch nicht nur für die
Menschen in Europa, sondern dieser Artikel 1 des Grundgesetzes gilt für alle
Menschen auf der Welt, für jeden einzelnen Menschen. .. Dieser Artikel 1 gilt
nicht nur für uns heute, sondern wir haben auch eine Verantwortung für die
Kinder, für die Enkel, für die Generationen, die nach uns kommen.
<<< Das Wort „gilt“ ist ein Indiz für das Vorliegen einer Fiktion >>>
Keine Fiktion liegt vor, wenn etwas als verbindlich anzusehen ist, was nur
möglicherweise den tatsächlichen Umständen nicht entspricht (lat. Fictio cessat,
ubi veritas locum habere potest: „Eine Fiktion scheidet aus, wo die Wahrheit
Platz greifen kann“). Dann handelt es sich um eine unwiderlegliche gesetzliche
Vermutung.
http://de.wikipedia.org/wiki/Fiktiver_Verwaltungsakt
Man versteht unter dem fiktiven Verwaltungsakt (auch fingierter Verwaltungsakt)
die gesetzliche Fiktion eines Verwaltungsaktes. Bei einem fingierten
Verwaltungsakt gibt die Behörde jedoch keine Erklärung ab, sondern handelt
nicht. Auf den Willen der Behörde kommt es nicht an. Da es sich bei einem
fiktiven Verwaltungsakt nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG
handelt, können diese auch nicht direkt angewendet werden.
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__35.html
§ 35 Begriff des Verwaltungsaktes
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche
Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des
öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen
gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach
allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder
die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die
Allgemeinheit betrifft
<< alles klar: Fiktionen werden durch obige
Rechtsnorm zurückgewiesen - eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung steht
entgegen der Rechtssicherheit und der fiktive Verwaltungsakt schließt den § 35
des VwvfG aus - d.h. es existieren in Zusammenhang mit dem fiktiven
Verwaltungsakt keine Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme !
Kann ein Gebilde ohne öffentliches Recht, in einem falsch mit dem Wort Staat
bezeichnetes, welches sowieso Fiktion ist, irgendetwas anderes als
Vermutungen, Fiktionen sein und maximal fiktive Akte „produzieren“ ? >>
1849 erfolgte ein Putsch / Staatsstreich der monarchischen Macht gegen die auf
dem Willen des Volkes basierende einzige Legitimation - der von der
Nationalversammlung verabschiedeten Paulskirchenverfassung. Insbesondere die
Bundesrepublik in Deutschland kann keine auf dem Willen des Volkes basierende
Legitimation nachweisen - daher setzt sie Gewalt ( im Namen eines räumlich
definierten Gebietes auf der Erde:
Deutschland ) ein - die unter Umgehung der Gewaltenteilung eingesetzten Richter
und Staatsanwälte arbeiten mit (fest)gesetzem Recht - lex legis
www.freiheitistselbstbestimmtesleben.de/lex_legis.htm anstelle von gegorenem,
originären Recht; zudem: ohne Legitimation durch den Souverän und in
Unvereinbarkeit mit der überpositiven Rechtsnorm, dem Naturrecht ( abgeleitet
aus dem jus aeterna, lex devinae ) ist alles ohne jede Ausnahme rein fiktiv ! -
siehe Wikipedia Fiktion_Recht
Gibt es in einem unbefriedeten und damit unter
Kriegsrecht stehenden Land demokratische Wahlen ?
Ist damit nicht jede Handlung im „öffentlichen Recht“ eine arglistige Täuschung
(im Rechtsverkehr)?
- keine verfassungsmäßige Ordnung ohne gültige Verfassung
<= Paulskirchenverfassung
- kein gültiges Recht ohne gültige Gesetze in einem Gesetzgebungsverfahren von
korrekt durch Souveräne legitimierte Politiker, welche sich nicht selbst für
unmündig erklärten
- jedes gültige Gesetz bedarf des Fundaments aus Staatsvolk und Verfassung,
welche von einer Nationalversammlung, die sich aus Delegierten des Volkes
zusammensetzte, verabschiedet wurde
- Gesetze, welche weder auf solch einer Verfassung beruhen noch darauf Bezug
nehmen, entwickeln keine Rechtskraft - in dem Gesetzgebungsverfahren ist weder
von Zeiten des Handelns nach Notstandsgesetzen bzw. -verordnungen noch unter
Kriegsrecht auszugehen; auch muß das Land ein originäres, gegorenes
Völkerrechtssubjekt sein.
- es muß ein Rechtsstaat mit Gewaltenteilung und es darf kein Stillstand der
Rechtspflege vorliegen die gesetzgebende Versammlung hat von den uneingeschränkt
Souveränen hoheitliche Befugnisse übertragen bekommen und repräsentiert korrekt
dieses Volk als Staatsvolk.
Jedoch die BR in D hat wegen fehlenden Souveränen / fehlender Souveränität keine
hoheitlichen Befugnisse und die Politiker kein Mandat des deutschen Volkes,
welches kein Staatsvolk der BR in D ist.
Klar, daß die nie gegen die Alliierten Krieg geführt habende BR in D keinen
Frieden schließt ( auch nicht kann ), da es nie deren Kriegsgegner war - Frieden
kann nur schließen, der Krieg führte; zudem hat sie ja ihr Treuhandmandat von
den Alliierten bekommen und verwaltet als Mandatarstaat das fremdbestimmte Volk.
Ex iniuria ius non
oritur - Aus Unrecht entsteht kein Recht
Da die Unrechtssituation durch den Putsch seit 1849 besteht, hat nichts zu einem
gültigen Recht geführt, was nach dem Mai 1849 geschah.
Daher ist der §37 des PartG => BGB §54 die eigene nicht - souverän Erklärung der
Politiker / Parteimitglieder, welche sowieso immer dem Parteibuch aber nicht
ihren Wählern Gehorsam schuldig - also keine Interessenvertreter des Volkes
sind, nur noch das unbedeutende Sähnehäubchen - also die x-te Nichtigkeit ihres
Handelns seit Mai 1849; für wen mögen ihre Gesetze gelten ?
- für das deutsche
Volk sicher nicht
- jedoch
ermöglicht die Fiktion der Person den gewaltsamen Zugriff der Fiktion Staat /
der Staatsfiktion.
Unsere Zukunft:
Nur das eigenverantwortliche, souveräne Verhalten als Mensch im Einklang mit der
Ordnung des unendlichen Seins und seiner Niederschrift als Naturrecht (
originäre Rechte ) birgt die Zukunft. Deshalb haben wir
Asgard auf den
Prinzipien des Naturrechts
=> Geist des Tings aufgebaut.
aus dem Video von Selim & Selim vom 12.9.2012
Bürgerrecht entsteht
nur aus dem Ortsindigenat
wie bereits erläutert, erfolgte nach der Auflösung der Bundesstaaten zum
31.1.1934 mit der Einführung der eine Staatsbürgerschaft am 5.2.1934 eine
Gleichschaltung, welche das bisherige Indigenatsrecht beendete - so existiert
kein Orts- / Landesindigenat seit 5.2.1934 mehr
Der Begriff Bürger entstammt dem römischen Bürgerrecht; seit dem
5.2.1934 leben hier nur mehr Einwohner, also Angehörige statt Bürger.
Dabei sind Einwohner nur Schutzverwandte und gelten als gewerbetreibende Hörige
( Bürgerrechtlos und geringer als Untertanen ): Gewerbetreibend = juristische
Personen => Bundesbürger sind also juristische Personen !
Schutzverwandte - haben keine Rechte, da sie unter Vormundschaft gestellt
sind
Welche Recht unterstehen unsere moderne Republiken ?
Republik unterstehen dem öffentliche Sachenrecht
- in jeder Republik werden die Einwohner als juristische Personen zu
Sachen
Damit hat natürlich keine Gemeinde mehr Bürger und ist damit auch keine
Gebietskörperschaft; ohne Bürgerschaft in einer Gemeinde können keine Beamte
bestallt werden, denn es fehlt die Hoheitlichen Befugnisse, welche vom Volk
kommen.
Der Bürgermeister verwaltet die Bürger / Sachen / Einwohner / ..
Im BGB von 1900 finden wir > Wohnsitz <; im Meldegesetz der BR ist der Wohnsitz
nicht definiert
Ebenfalls nur im BGB von 1900 finden wir den §6 Unmündigkeit; fehlt im BR BGB:
- es ist ganz normale, über eine Sache zu verfügen - damit ist sie bevormundet
und damit nicht mündig
<= Einwohner mit Hauptwohnung => Einwohnermeldeamt - Aufbewahrung von
Sachen des öffentlichen Sachenrechts der Republik
In der Bundesrepublik ist alles in Verbänden organisiert:
Gewerkschaften = Behörden, Richter & Exekutive
politisch =
Verwaltung und Legislativ
religiös = Kirchen und Glaubensgemeinschaft nach Körperschaftsrecht < profanes,
ungeheiligtes Recht (reiner Glaube ist nicht religiös)
Zwar verfügt jeder Mensch von Geburt an seine Menschenrechte - dafür braucht es
aber den Menschen ist dieser aus seinem Menschsein heraus keine MR - Charta,
denn er hat diese Rechte (alle Freiheitsrechte) originär mit dem Augenblick der
Geburt: §1 BGB - profanes Recht - greift nicht. Die im BGB aufgeführten
natürliche Personen sind unmündig und ohne Wohnrecht => sie verfügen nur über
Aufenthaltstitel & Wohnhaft
Romstatut I und II verweist auf vertragliche und außervertragliche Verhältnisse
acte jure impere - auf den Menschen nicht anwendbar => öffentliches Sachenrecht
beenden
es steht darin geschrieben: der Artikel 1 ist auf natürl. Personen unbeschadet
Art 13 nicht anwendbar
Heimat(recht) <> domicilium
in der BR wurde man zur juristischen Person gemacht
=> diese wirkt allein durch Rechtsgeschäfte, allerdings: nur der Mensch kann
handeln
MeldeG: dadurch wird der natürliche Mensch beim Bürgermeister
( jede Gemeinde ist eine juristische Person ) abgegeben
entweder durch firmare = Willenserklärung durch Unterschrift bei der Anmeldung
oder indem man die Meldebestätigung entgegen nimmt => durch aktive oder passive
Vertretung
( Abgabe aktiver oder Annahme der passiven Vertretung => firmare (Firma) )
Gemäß domicilium kann man die Meldebestätigung nicht einfach zurückgeben;
nur durch den Glauben kann man die Gemeinde verlassen ( aus Glaubensgründen der
Gemeinschaft der Gemeinde nicht angehören wollen ) --- von der Gemeinde abmelden
= von der BR abmelden
ansonsten bleibt man zwangseingegliedert ( Schutzverwandte Einwohner haben kein
Bürgerrecht des Volkes, unterliegt dennoch Polizei & Gericht ) - wie gesagt: am
5.2.1934 wurden Deutsche im Inland zu Ausländern gemacht
Nicht zu vergessen, das Eigentumsrechte der Kirche am Menschen
Stillstand der Rechtspflege
wiki: Ein Stillstand der Rechtspflege an einem Zivilgericht
infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses unterbricht für die Dauer
dieses Zustandes das Gerichtsverfahren (§ 245 ZPO).
Österreich Erkenntnisse des OGH: Unter Stillstand der Rechtspflege ist etwa eine
Verhinderung des zuständigen Gerichtes an der Ausübung seiner Tätigkeit oder die
Unmöglichkeit des Verkehrs mit dem zuständigen Gericht zu verstehen.
Mit diesem Stillstand der Rechtspflege ist nicht das Justitium als
eine zeitlich befristete Unterbrechung gemeint, sondern die Unmöglichkeit des
Verkehrs mit einem zuständigen Gericht - da es wegen der fehlenden
Gewaltenteilung es kein zuständiges Gericht gibt, denn die Unabhängigkeit und
Unparteilichkeit ist nicht gegeben.
– siehe BGBl. 1973 II 1533 den internationalen Pakt IPbpR Art. 14 und den
Artikel 6 der EMRK –
siehe => leben wir in einer
Autokratie ?
Videos & Quelle:
http://www.youtube.com/watch?v=_-4HcB6mcyA&list=UUfOFMiOpcfAvP_KlSadaKJw&index=1&feature=plpp_video
http://www.youtube.com/watch?v=_4HcB6mcyA&list=UUfOFMiOpcfAvP_KlSadaKJw&index=1&feature=plcp
http://www.youtube.com/watch?v=gLie5AruhVo
http://www.youtube.com/watch?v=tJo6d0jfYL4
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