Themen dieser Site:
> Warum Nation
und nicht
Staat
?
> Eine
juristische Person
ist rechtsfähig und wird im Rechtsleben wie eine natürliche Person behandelt
> Théorie
générale de l'État = Allgemeine
Staatslehre
> Der Staat ist eine
Personeneinheit auf territorialer Grundlage.
> occupation fiduciaire
, eine treuhänderische Besetzung durch mit den alliierten Mächten assoziierten
nicht einmal de-facto-Regierungen der bundesrepublikanischen Bundes- und Gliedstaaten
> Klartext Scheinurteile nach ZPO 317
> ZPO <=> Beurkundungsgesetz
> vertreten <=> ersetzen – ein weiterer der allzu
üblichen Fälle von falsa demonstratio non nocet
> CHARTA DER
GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION
> Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen
("Überleitungsvertrag")
> Zwei-plus-Vier-Vertrag
>
Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf
Berlin
>
das
Naturrecht
ist eine Ableitung der ewigen göttlichen Ordnung (lex aeterna) .. das
überpositive Recht.
>
WOHNHAFT und
PERSONALAUSWEIS sind keine Erfindung der Bundesrepublik
> Wozu dienen Personen- /
Personalausweise ?
> Es ging um die
Jahrhundertfrage, mit welchem Recht
Menschen Freiheit
fordern können.
> das
Naturrecht, der geistige Ursprung der Menschenrechte
>
Grundrechte sind politische - also
staatlich „sanktionierte“ (Schein)Rechte der jeweiligen herrschenden Ideologie
und damit ohne jede Garantie
- d.h. sie können jederzeit verweigert werden => Strafe des bürgerlichen
Todes -
man wurde zum Vogelfreien.
Thomas Jefferson: "A free Peolple claim their rights from the Law of Nature, and
not as the gift of their magistrates."

Warum heißt es Nation Asgard und nicht Staat ?
Nation bezeichnete im Lateinischen ursprünglich eine
Gemeinschaft von Menschen gleicher Herkunft
siehe dazu als Referenz http://de.wikipedia.org/wiki/Nation
Nation (vor dem 14. Jahrhundert ins Deutsche
übernommen, von lat. natio, „Geburt, Herkunft, Volk“) bezeichnet
größere Gruppen oder Kollektive von Menschen, denen gemeinsame kulturelle
Merkmale wie Sprache, Tradition,
Sitten, Gebräuche oder Abstammung zugeschrieben werden. Diese sprachlichen und
kulturellen Eigenschaften und
Merkmale werden dann als der nationale Charakter eines Volkes oder einer
Volksgemeinschaft ausgemacht.
Grundlegend entspricht dies der Nation als anthropologischem Konzept, das sich
in den Begriffen der Kulturnation
oder ethnischen Nation widerspiegelt.
Vor diesem Hintergrund ist zwischen Staat, Nation (Kulturnation) und
Nationalstaat zu unterscheiden. Nur in einem
Nationalstaat fällt das Staatsgebilde mit dem Begriff der Nation zusammen.
Der Nationsbegriff hat Bedeutung für den juristischen und den politischen
Bereich. So kann sich eine Nation auf das
überstaatlich organisierte Völkerrecht berufen, das häufig als „internationales
Recht“ bezeichnet wird, eine ethnische
Gruppe dagegen nur auf Minderheitenschutz.
Begriffsgeschichte
=============
Natio bezeichnete im Lateinischen ursprünglich eine Gemeinschaft von Menschen
gleicher Herkunft, daran
anschließend eine durch gemeinsame Sprache, Sitten und Bräuche kenntliche
Gemeinschaft, und zwar im römischen
Sprachgebrauch zunächst als Fremdbezeichnung für fremdartiges eingewandertes
Volk, das mit der einheimischen
Bevölkerung lebt. Mit dem Ius gentium wurde für den Umgang mit Menschen, die
nicht das römische Bürgerrecht
besaßen, eine eigene Rechtsgrundlage geschaffen.
„Nation“ staatsphilosophisch
=====================
Die essentialistische Definition, die Johann Gottlieb Fichte zugeschrieben wird,
nach der Nation überzeitlich
existent sei und lediglich noch der Artikulation bedürfe. Fichte sieht demnach
die Nation als eine von Gott
geschaffene, in alle Ewigkeit und unabhängig von der Geschichte bestehende
ontologische Einheit
( http://de.wikipedia.org/wiki/Ontologie Die Ontologie befasst sich mit einer
Einteilung des Seienden und den
Grundstrukturen der Wirklichkeit und der Möglichkeit. ).
An essentialistische Vorstellungen von Volk und Nation knüpft auch Carl Schmitt
an, was bis heute vor allem für die
Repräsentationslehre von Bedeutung ist.
„Nation“ völkerrechtlich
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Im Völkerrecht wird auf die tatsächlichen Gemeinsamkeiten eines Volkes
abgestellt. So haben nach Art. 1 und 55 der
Charta der Vereinten Nationen die einzelnen Völker ein Recht auf
Selbstbestimmung und zwar unabhängig davon, ob
sie bereits Teil eines Staates sind (Selbstbestimmungsrecht der Völker). „Ein
Zustand der Welt, in dem jedes Volk
einen eigenen Staat zwar nicht bilden muss, aber doch bilden darf und in dem
jeder Mensch dem Volk seiner Wahl
angehören kann, lässt sich zwar denken, aber nicht verwirklichen.“[3] Das Recht
der Bundesrepublik Deutschland
wählt für seine Staatsbürger eine Mischform zwischen Staatsangehörigkeitsprinzip
und Volkszugehörigkeitsprinzip.
http://books.google.de/books?id=csBnnsiFA9wC&pg=PA23#v=onepage&q&f=false
nach Jörg Fisch, Das Selbstbestimmungsrecht der Völker. Die Domestizierung einer
Illusion. C.H. Beck, München
2010, ISBN 978-3-406-59858-6, S. 23.
Staat
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http://de.wikipedia.org/wiki/Staat
Das deutsche Wort „Staat“ ist dem lateinischen
status („Stand, Zustand, Stellung“) entlehnt und bezeichnet im weitesten Sinn
eine politische Ordnung, in der einer bestimmten Gruppe, Organisation oder
Institution eine privilegierte Stellung zukommt:
Nach einer gängigen politikwissenschaftlichen Definition ist der Staat das
System der öffentlichen Institutionen zur Regelung der Angelegenheiten eines
Gemeinwesens.
Der juristisch-völkerrechtliche Staatsbegriff bezeichnet als Staat „die mit
ursprünglicher Herrschaftsmacht ausgerüstete Körperschaft eines sesshaften
Volkes“ (Jellinek). Häufig wird diese klassische „Drei-Elemente-Lehre“, nach der
ein Staat ein gemeinsames, durch in der Regel ausgeübte Gebietshoheit
abgegrenztes Staatsgebiet,[1] ein dazugehöriges Staatsvolk und die Machtausübung
über dieses umfasst, um die Notwendigkeit einer rechtlichen Verfasstheit jener
Gemeinschaft ergänzt.
Nach der soziologischen Definition Max Webers ist der Staat die Gemeinschaft,
die „innerhalb eines bestimmten Gebietes […] das Monopol legitimer physischer
Gewaltsamkeit für sich (mit Erfolg) beansprucht“, also ein auf Legitimität
gestütztes „Herrschaftsverhältnis von Menschen über Menschen“.
Der primäre Unterschied ist also, daß es
sich bei einer Nation um eine Gemeinschaft von Menschen gleicher Herkunft
handelt und beim Staat um ein Herrschaftsverhältnis von Menschen über Menschen.
Ich gehe jedoch noch weiter: Staat ist für mich heute vorwiegend zu einer
juristischen Definition geworden und hat seinen Bezug zum Naturrecht <=> die
Gemeinschaft von Menschen verloren.
originäre Völkerrechtssubjekte
===========================
nur wenn ein Staat ein originäres Völkerrechtssubjekt mit uneingeschränkten
hoheitlichen und völkerrechtlichen Befugnissen als ausschließlicher Souverän
ist, existiert ein Rechtsträger des öffentlichen Rechts ( da nur ein originäres
Völkerrechtssubjekt mit uneingeschränkten hoheitlichen Befugnissen Gesetze
erlassen darf, Beamte haben kann und darf - trifft dies für die Bundesrepublik
zu ?)
Dazu möchte ich auf Wilhelm Eduard Albrecht
(1800-1876) Begründer der juristischen Persönlichkeit des Staates und seiner
Schrift „Die juristische Staatspersönlichkeit“ vom September 1837 verweisen:
"Ausgangspunkt der rechtsdogmatischen Erfassung des neueren konstitutionellen
Staatsrechts war für Albrecht die Charakterisierung des Staates als juristische
Person; der Staat als juristische Person ist rechtlich von der individuellen
Person des Monarchen abzulösen und damit das öffentliche Recht vom bzw.
gegenüber dem Privatrecht. Während im älteren feudalen Recht das öffentliche
Recht als bloßer Annex zu den ansonsten privatnützig ausgestalteten
Rechtsbeziehungen erschien, zeigte sich im neueren konstitutionellen Staat eine
deutliche Trennung der beiden Rechtsgebiete."
Der Staatsrechtslehrer Albrecht,
einer der Göttinger 7: „Somit zerlegt sich das Leben des Einzelnen (Herrschers
und Unterthanen) in zwey Partien, die eine, in der er um jenes Allgemeinen
willen, im Namen und Dienste des Staats, als Haupt oder Glied desselben,
berechtigt oder verpflichtet ist, die andere, in der er, als selbständiges
Individuum, um seiner selbst willen Rechte, oder um eines Anderen willen
Verpflichtungen hat.
Die Persönlichkeit, die in diesem Gebiete herrscht, handelt, Rechte hat, dem
Staate selbst zuzuschreiben, diesen daher als juristische Person zu denken.“
Wilhelm Eduard Albrecht bringt den Gedanken der
Rechtspersönlichkeit des Staates als ein eigenständiges Subjekt von Rechten &
Pflichten, auf.
Der dem Allgemeinwohl
verpflichtete Staat wurde damit über die individuellen Personen, egal ob
Herrscher oder Untertan, gehoben.
Die Rechte des Staates als mit den Hoheitsrechten ausgestattete juristische
Persönlichkeit werden in einer Verfassung gegenüber den Bürgern begrenzt; sie
begrenzte allein staatliche Rechte.
Wilhelm Eduard Albrecht
(1800-1876) und die Begründung der Theorie der juristischen Persönlichkeit des
Staates vom September 1837
Ausgangspunkt der rechtsdogmatischen Erfassung des neueren konstitutionellen
Staatsrechts war für Albrecht die Charakterisierung des Staates als juristische
Person und damit das öffentliche Recht gegenüber dem Privatrecht abzugrenzen.
Albrecht´s Ausführungen über die Grundlagen des Staatsrechts sei eine Folge der
seit dem Naturrecht geläufigen Idee einer sittlichen Staatspersönlichkeit: Staat
im Sinne Hegels steht allein als Verkörperung einer sittlichen Idee: der Staat
als juristische Person sei nichts anderes, als die Einbindung von Monarch und
Volk in die sittliche Idee des Staates.
Albrecht: „Wir denken uns heutzutage den Staat nicht als eine Verbindung von
Menschen die lediglich und unmittelbar für individuelle Zwecke und Interessen
derselben, sey es Aller oder Vieler, oder auch eines Einzelnen, namentlich etwa
des Herrschers, berechnet ist, sondern als ein Gemeinwesen, eine Anstalt, die
über dem Einzelnen stehend, zunächst Zwecken gewidmet ist, die keineswegs bloß
die Summe individueller Interessen des Herrschers und der Unterthanen, sondern
ein höheres allgemeines Gesamtinteresse bilden, von wo aus erst mittelbar jenen
Nahrung, Förderung und Richtung zu Theil wird ( im Sinne der Philosophie Hegels
und Schellings einzuschätzenden Verständnis des Staates als ethische Person
oberhalb der Individuen ).“
Den Begriff der juristischen Persönlichkeit wollte Albrecht für die
„Construction des Staatsrechts
fruchtbar“ machen, indem er an die fortschrittlichere Dogmatik des Privatrechts
anknüpfte. Auf diesen Begriff der juristischen Person berief sich Albrecht.
Durch den aus dem Privatrecht entlehnten Begriff der juristischen Person sollte
daher der Staat als selbständiges Subjekt von hoheitlichen Rechten und Pflichten
herausgestellt werden. Durch den Begriff der juristischen Persönlichkeit konnten
Grundlagen und Grundfragen des Staatsrechts in klar definierte rechtliche Formen
gebracht, das Wesen des Staates insofern juristisch handhabbar gemacht werden.
Träger aller hoheitlichen Rechte und zugleich Träger der Souveränität, der
höchsten Gewalt innerhalb des Staatswesens, war damit der Staat.
In dieser Konsequenz lag zugleich ein besonderer juristischer Ertrag: Der
Monarch war als Staatsorgan an die Verfassung gebunden, nicht im Sinne einer
persönlichen vertraglichen Bindung, sondern als vorgegebene Beschränkung bei der
Ausübung der staatlichen Rechte. Hinzu kam, dass der Staat dem Allgemeinwohl
verpflichtet war und daher die in seinem Namen handelnden Staatsorgane in ihrem
Handeln ebenfalls an das Gemeinwohl gebunden waren.
Auf die Philosophie Kants zurückgehende Staatslehren (die vernunftrechtliche
Staatstheorie)
Kant lehnte sich den Ideen Rousseaus an und ging grundsätzlich von dem Prinzip
der menschlichen Autonomie und der Freiheit des Willens aus. Grundlage des
Staates war deshalb nach ihm die der menschlichen Vernunft entsprechende
Vereinigung der Individuen durch einen Gesellschaftsvertrag. Ursprung der
Staatsgewalt ist nach Kant daher die vereinigte Gesamtheit des Volkes. Dieser
vertragliche Verband wurde von Kant als moralische Person, als der
„übereinstimmende und vernünftige Wille aller“ bezeichnet. Innerhalb dieses
Verbandes standen sich nach Kant die moralischen Personen des Souveräns und des
Volkes gegenüber.
Der Monarch war als Staatsorgan an die Verfassung gebunden, als vorgegebene
Beschränkung bei der Ausübung der staatlichen Rechte; durch die Lehre von der
juristischen Staatsperson wurde die Bindung des Monarchen an die Verfassung
sowie die Verpflichtung der Beamten als Staatsdiener auf das Gemeinwohl
widerspruchsfrei legitimiert und offengelegt. Handlungen des Monarchen waren
stets Handlungen eines Staatsorgans - die höhere Person des Staates sollte
rechtliches Subjekt der Staatsgewalt werden, Monarch und Landstände dagegen nur
dem Gemeinwohl und der sittlichen Idee des Staates verpflichtete Organe. Das
Prinzip der Rechtspersönlichkeit erlaubte zudem, die Ausübung der staatlichen
Hoheitsrechte auf verschiedene Organe des Staates zu verteilen.
Georg Arnold Heise (1778-1851)
hatte in seinem 1807 erschienenen „Grundriss eines Systems des gemeinen
Civilrechts“ den Menschen, die bis dahin als einzig mögliche Rechtssubjekte
angesehen wurden, die juristischen Personen als mögliche Träger von Rechten
und Pflichten beigeordnet. => d.h., Ausgangspunkt ist wiederum der Mensch,
dem etwas anderes beigeordnet wird. >>>
Der Heidelberger Staatsrechtler
Heinrich Zoepfl (1807 -1877) betonte die Persönlichkeitsstruktur des Staates
stets auch im Hinblick auf die soziale Vernünftigkeit und damit gerade nicht
rechtspositivistisch.
Der Staat galt ihm als lebender Organismus und daher als juristisch-sittliche
Persönlichkeit im höchsten Grade.
Albrechts Theorie von der
juristischen Persönlichkeit des Staates entwickelte sich aus der
Naturrechtsschule des 17., 18. Jahrhunderts und deren Ansätze einer
Persönlichkeitsstruktur des Staates. Die naturrechtliche Vertragslehre
sah den Ursprung des Staates in einem vertraglichen Zusammenschluß des Volkes,
bei der Herrscher und Beherrschte in einer Einheit zu erfassen sind. Der
Staatsphilosoph Jean Jacques Rousseau (1712-1778) setzte den Staat mit der
Einheit und dem Allgemeinwillen (volonté générale) des versammelten Volkes,
dem er die ursprüngliche Souveränität zuschrieb, gleich.
Kant lehnte sich den Ideen
Rousseaus an und ging grundsätzlich von dem Prinzip der menschlichen Autonomie
und der Freiheit des Willens aus. Grundlage des Staates war deshalb nach ihm die
der menschlichen Vernunft entsprechende Vereinigung der Individuen durch einen
Gesellschaftsvertrag. Ursprung der Staatsgewalt ist nach Kant daher die
vereinigte Gesamtheit des Volkes.
<<<<< Kant spielt in Deutschland eine bedeutendere Rolle als Rousseau - und
sein Definition der Handlungsgrundlage des Staates war die Vereinigung der
Individuen durch einen Gesellschaftsvertrag !! ---- als kein dem Individuum
fremde oder übergeordnete, durch mißbräuchliche Immunität unabhängige
"Staatsgewalt" in Form von Politik(ern), aufgezwungene Dogmen, Gesetze,
Interessenverbände ( Lobbyisten ). >>>>
Karl Salomo Zachariä (1769-1843)
maß der organischen Persönlichkeit des Staates rechtliche Bedeutung zu. „Der
Staat entsteht als Organismus und Verein der menschlichen Gesellschaft. Personen
sind Subjekte, welchen die Eigenschaft eines freien Willen zukommt.“
Der Staat wurde dadurch
gleichzeitig rechtssystematisch mit den von der Rechtsordnung konstituierten
privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen juristischen Personen, der GmbH,
der Gemeinde oder dem Verein, gleichgesetzt und mit den für diese geltenden
Rechtskonstruktionen erfasst. <=> also ist
die Basis alles öffentlich-rechtlichen einmal die
Gemeinschaft der Menschen und die Konstitution - die Fixierung des
Gesellschaftsvertrags in der Form einer Verfassung
! >>>
Wie diese ist der Staat als
juristische Person einerseits selbständiges Rechtssubjekt, andererseits aber
auch auf Organe angewiesen, die für ihn im Rechtsverkehr handeln. Die
juristische Persönlichkeit des Staates dient daher als Zurechnungseinheit für
das Handeln der Organe und als Bezugspunkt für die durch die Organe
artikulierten Rechte des juristisch verselbständigten Staates. Die
Rechtspersönlichkeit des Staates ist insofern auch Grundvoraussetzung für die
die Grundrechtsdogmatik beherrschende Lehre vom subjektiv öffentlichen Recht,
zumindest wenn sie neben der Allgemeinheit den einzelnen schützt. Mit der
Verfassungsgesetzgebung zeichnete sich die Trennung des öffentliches Rechts (ius
publicum) vom Privatrecht (ius privatum), für die Beziehungen der Bürger
untereinander universell geltende Privatrecht ab und das dem Gemeinwohl
verpflichtete staatliche oder öffentliche Recht.
Die Hoheitsrechte des Souveräns
und das Rechtsverhältnis des Bürgers gegenüber der Staatsgewalt wurden insofern
dem öffentlichen Recht zugeordnet.
Friedrich Carl von Savigny legte
fest: auch der Staat als juristische Person ist lediglich ein fiktiver
Zurechnungsendpunkt, also ein gedachtes Etwas, das demgemäß auch nicht handeln
kann.
<< Daher muß es sich bei jedem Verwaltungsakt der Bundesrepublik um einen
fiktiven Verwaltungsakt handeln, der jedoch kein Verwaltungsakt im Sinne des §
35 VwVfG sein kann und damit in den einzelnen Vorschriften auch nicht auf die
§§ 35 VwVfG aufgrund der Unmöglichkeit verweisen wird. Wiederum ist anzuwenden:
Fictio cessat, ubi veritas locum habere potest (Eine Fiktion scheidet aus, wo
die Wahrheit Platz greifen kann), denn auch jeder unwiderleglichen (
gesetzlichen ) Vermutung wird wegen der Unvereinbarkeit mit der Wahrheit und der
Gerechtigkeit ( denn die Fiktion kann das genaue Gegenteil der tatsächlichen
Umstände als rechtlich verbindlich festlegen ) ewiglich widersprochen / immer
während zurückgewiesen. Demzufolge wird die juristische Person von ihren Organen
bzw. Organwaltern vertreten, weil die jP in Wirklichkeit gar nicht vorhanden ist
- Ausgangspunkt der Lehre von Friedrich-Carl von Savigny: nur Individuen /
Einzelmenschen kommen grundsätzlich als Rechtspersonen / Rechtssubjekte in
Betracht. Der Gesetzgeber des Deutschen Reiches (1871–1945) entschied sich für
die Rechtsfiktion der „juristischen Person“ und verankerte sie als neue
Gesetzesinstitution in das am 1. Januar 1900 in Kraft getretene BGB - im
Gegensatz zu den sogenannte „Zweckvermögen“, welche idR normale
Treuhandvermögen darstellen, die dem Eigentum des Treugebers zuzurechnen sind.
>>

http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/recht-a-z/22431/juristische-person
Eine juristische Person ist rechtsfähig und wird im Rechtsleben wie eine
natürliche Person behandelt, .. sie ist im Prozess parteifähig und handelt durch
ihre Organe. Nach überwiegender Ansicht ist die juristische Person eine
besondere, zweckgebundene Organisation, der vom Gesetz Rechtsfähigkeit zuerkannt
wird; anderer Ansicht nach ist sie bloße Fiktion ...
<< D.h. jede juristische
Person braucht zwingend ein geltendes öffentliches Recht und damit auch einen
Hoheitsakt (Gesetz) zur Entstehung einer juristische Personen des öffentlichen
Rechts ––– dabei geht jedes öffentliche Recht eines Rechtsstaates immer auf
den Verfassungsstaat als VRS zurück. Oder anders gesagt: ohne korrekt
etabliertes und geltendes öffentliche Recht eines Verfassungsstaat als VRS kann
kein Staat als juristische Person existieren - aber die Fiktion kann dennoch
bestehen. >>
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/juristische-person.html
Personenvereinigung oder Zweckvermögen mit vom Gesetz anerkannter rechtlicher
Selbstständigkeit. Die juristische Person ist Träger von Rechten und Pflichten,
hat Vermögen, kann als Erbe eingesetzt werden, in eigenem Namen klagen und
verklagt werden. 1. Juristische Personen des Privatrechts sind u.a.:
eingetragene Vereine (e.V.),
Stiftungen, die
Aktiengesellschaften (AG),
Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH),
Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) und eingetragene
Genossenschaften. Teilnahme am Wirtschaftsleben durch gewählte oder mittels
Satzung bestimmte Organe, durch die sie handelt.
2. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind z.B. die
Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Staat, Gemeinden,
Gemeindeverbände
<< für mich wage ich die Aussage: ich bin bin weder Personenvereinigung noch
Zweckvermögen -- ein Staat dagegen schon (eher)
die durch nichts definierte oder legitimierte Ableitung der
natürlichen Person vom Menschen
- damit erfolgter Gleichsetzung zum Menschen und diesen somit zur natürlichen
Person machend - ist durch das BGB gegeben, um den Menschen unter den
Rechtspositivismus zu zwingen, aber sicher nicht nach übergeordneten
Rechtsnormen ( Naturrecht ) rechtens oder gar haltbar.
Nur aufgrund der Großschreibweise im Paß wird davon ausgegangen, daß der Mensch
zur juristische Person gemacht wurde - wohl wegen dem Hintergrund des
Zweckvermögens; dabei wird für mich aber vergessen, daß die juristische Person
eine Untergruppierung (Ableitung) der natürlichen Person ist => diese ist also
nachrangig
Auch kann ich mir nicht vorstellen, daß es noch die Versachlichung braucht, denn
bereits die natürliche Person ist durch den Zwang unter das römische Recht, den
Rechtspositivismus juristisch vom göttlichen (Recht) => lex divina, lex aeterna,
lex naturae abgeschnitten.
Einen (Schein-/Puppen)Staat (mit Quislinregierung, welche
nicht einmal eine de-facto Regierung ist) als GmbH zu bezeichnen, führt in die
Irre, ins Unternehmens-/rrecht - damit würde auch das HGB relevant. Korrekt -
nach dem Staatsrechtler Albrecht 1837 ist jedoch, daß ein Staat eine
Personenvereinigung mit (eigenem?) Zweckvermögen (Werte geschaffen durch das
Volk) ist und durch ihre Organe
handelt - nur in diesem Sinne eine juristische
Person ist. Haftend sind damit immer unmittelbar die Organwalter ( GG Art. 34 ).
Der unendliche Vorteil: jede juristische Person ist gleich zu behandeln, wie
jede natürliche Person - damit hat der Staat
in dieser Funktion keinen juristischen Vorteil --- und wenn er seine
Hoheitlichkeit nicht nachweisen kann, gibt es sowieso kein öffentliches Recht.
Théorie
générale de l'État = Allgemeine Staatslehre
- Georg Jellinek entfaltet seine Theorie des subjektiven öffentlichen Rechts aus
dem Grundverhältnis zwischen Bürgern und Staat, dabei ist öffentliches Recht
alle Rechtsvorschriften, die sich auf die Rechtsverhältnisse des einzelnen zu
den Trägern öffentlicher Gewalt (Staat, ..), soweit diese als Hoheitsträger
(hoheitlich tätig) auftreten, beziehen.
www.bpb.de/nachschlagen/lexika/politiklexikon/17613/hoheitsrecht Hoheitsrecht
sind Befugnisse, die dem Staat zur Ausübung seiner inneren Souveränität (die
durch Verfassung und Gesetze begrenzt ist) und seiner äußeren
Souveränität (die durch völkerrechtliche Verträge begrenzt ist) zustehen.
Jellinek Georg: „Das System der
subjektiven öffentlichen Rechte von 1919
Allein die öffentlich-rechtliche Qualifikation ist nicht trennbar von der Person
ihres Trägers, ohne diese Persönlichkeit selbst zu vermindern.
Die Persönlichkeit selbst ist iuris publici
(http://legal-dictionary.thefreedictionary.com/Jus+publicum
Public Law: A general classification of law concerned with the political and
sovereign capacity of a state. ) .
… der moderne Staat erkennt jedem Menschen, der irgendwie seinem
Herrschaftsbereiche verfällt diese Eigenschaft zu — ist der Mensch überhaupt
Träger von Rechten. Das heißt eben nichts anderes als des Rechtsschutzes
teilhaftig sein.
Seite 21 Die
rechtliche Natur des Staates.
Der Staat ist eine Personeneinheit auf territorialer Grundlage.
Seite 29
Jedes Rechtssubjekt aber muss einen Willen haben, der imstande ist seine
rechtlichen Interessen zu verfolgen. Wird dem Staate Rechtssubjektivität
zugeschrieben, woher nimmt er den ihm notwendigen Willen? Da aller Wille
menschlicher Wille ist, so scheint er selbst willensunfähig zu sein.
Nur eine Vertretung für ihn wäre denkbar, .. Somit
wäre der Staatswille in Wahrheit ..., [der] eines Wesens, das sich aus
eigener Kraft gar nicht und in keiner Richtung äußern kann, mithin ein
Phantom — eine Fiktion ist. Der Wille des Staates (Fall der Kollektivperson)
ist … eine Vereinigung von Menschen.
In der physisch natürlichen Welt sind es nur die Willensakte der Individuen;
... Personeneinheit und Organ sind nicht gegen einander selbständig, sondern
das Organ ist eben ein integrierender Bestandteil der Einheit."
<< Wie sollen rechtliche oder
hoheitliche Befugnisse existieren können, wenn der Staat als juristische Person
lediglich ein fiktiver Zurechnungsendpunkt, ein Phantom, eine Fiktion, also ein
gedachtes Etwas, welches in Wirklichkeit gar nicht vorhanden ist ? - welches
zudem unter die gesetzlichen Vorgaben aller juristischen Personen fällt - also
nicht darüber steht. Daher braucht die juristische Person Staat
ein Völkerrechtssubjekt Staat - welches jedoch durch
debellatio erloschen ist und nur als
originäres, gegorenes Völkerrechtssubjekt ein Verfassungsstaat und damit ein
Rechtsstaat sein kann. Nur dieses VRS wäre befähigt, überhaupt bzw. die
notwendigen Gesetze als hoheitlicher Akt zu erlassen, unter die alle Personen
fallen - denn die juristische Person des Staates hat keine höheren Befugnisse
und kann daher keinerlei, auch keine notwendigen Gesetze verfügen oder
ratifizieren.
Auch die Verträge mit den
Alliierten adressieren die Organe ( sog. Verfassungsorgane auf Bundesebene:
sind definiert durch das Grundgesetz: Art. 38–48, Art. 50–53, Art. 54–61, Art.
62–69 und Art. 93, 94, 99, 100 ) und damit die juristische Person, also kein
Völkerrechtssubjekt ( Zitat: Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung
entstandener Fragen ("Überleitungsvertrag"), am 23. Oktober 1954
in Paris unterzeichneten Protokoll, BGBl. 1955 11 S. 405 ALLGEMEINE
BESTIMMUNGEN Artikel 1 (1) Die Organe
der Bundesrepublik und der Länder sind gemäß ihrer im Grundgesetz festgelegten
Zuständigkeit befugt, von den Besatzungsbehörden erlassene Rechtsvorschriften
aufzuheben oder zu ändern, … ).
Die
Bundesrepublik kann damit kein Rechtsträger öffentlichen Rechts oder
hoheitlicher Befugnisse sein.
<< Von dem Gedanken ausgehend, daß in einem Staat der
Volkswille ( wirklich und tatsächlich :-(( von der Politik vertreten wird ) wäre
die Frage nach dem genauen Datum, dem Ort und
die Namen, welche den Friedensvertrag mit den alliierten Mächte unterzeichneten
haben, zu stellen.
der Kriegszustand wurde 1952 beendet, durch die Pariser Verträge vom Oktober
1954 - in Kraft getreten am 5.5.1955 - fixiert.
Seit dieser Zeit wandelte sich die kriegerische Besetzung in eine „occupation
fiduciaire“,
eine treuhänderische Besetzung durch mit den alliierten Mächten assoziierten
nicht einmal de-facto-Regierungen der Bundes- und Gliedstaaten
>>
Dazu Zitat aus dem Buch von Prof. Friedrich Berber:
»Der
Charakter als besetztes Gebiet bleibt aber auch nach Erlangung des endgültigen
militärischen Sieges durch die besetzende Macht erhalten, solange der
Kriegszustand selbst nicht beendet ist; die bloße Beendigung der
Feindseligkeiten führt das Kriegsende nicht herbei; der Kriegszustand wird durch
Debellation oder durch einen Friedensvertrag beendigt.
Die Beendigung des Kriegszustandes beendet immer die kriegerische Besetzung;
verbleiben nach Kriegsende noch Truppen des früheren Gegners auf früherem
Feindgebiet, so handelt es sich um eine friedliche Besetzung.
In NJW 1 S 8 ff wird durch Sauser-Hall neben der normale Besetzung die „occupation
fiduciaire“, die treuhänderische
Besetzung unterschieden.« Friedrich
Berber, Lehrbuch des Völkerrechts, Band II Kriegsrecht, 2. Auflage München 1969,
C.H. Beck Verlag
In
der Unterscheidung zwischen der Besetzung während der Feindseligkeiten und der
Besetzung nach einer bedingungslosen Kapitulation, .. gehört hierher die
Argumentierung des amerikanischen Militärgerichts im sog. Juristenprozeß: „The
clear implication from the foregoing is that the rules of land warfare apply to
the conduct of a belligerent in occupied territory so long as there is an army
in the field attempting to restore the country to its true owner, but that these
rules do not apply when belligerency is ended, there is no longer an army in the
field, and, as in the case of Germany, subjugation has occurred by virtue of
military conquest.“
Dazu ein weiteres Zitat aus dem Buch von Prof. Friedrich
Berber:
Eine nicht einmal
de-facto-Regierung kann kein Gesetz - zu keinem Zeitpunkt erlassen:
»Die Absetzung der Regierung des Feindstaates oder die Einsetzung einer neuen
Regierung für das besetzte Gebiet (häufig Puppen-, Marionetten- oder
Quisling-Regierung genannt) überschreitet die Befugnisse der Besatzungsmacht;
eine solche Regierung ist nicht einmal als de-facto-Regierung anzusehen,
sondern als ein Organ der Besatzungsmacht; Maßnahmen einer solchen Regierung,
die weiter gehen als die Rechte der Besatzungsmacht, sind widerrechtlich. Die
Besatzungsmacht kann auch sonst im allgemeinen nicht fundamentale Institutionen
des besetzten Gebiets beseitigen.« Friedrich Berber, Lehrbuch des
Völkerrechts, Band II Kriegsrecht, 2. Auflage München 1969, C.H. Beck Verlag, S.
132 f.
<< nach diesen Ausführungen sind alle sog.
Landesregierung der Bundesländer nicht einmal
de-facto-Regierung und ihre Handlungen ohne Rechtskraft - denn ihnen
fehlt die hoheitlichen Befugnisse, da sie das deutsche Volk so weder vertreten
noch repräsentieren konnten ... jede dieser
de-facto-Regierungen der Gliedstaaten ist ein Organ der Besatzungsmacht. >>
zum Besatzungsregime „sui
generis“ seit 1945 hier die Ausführungen von Prof. Friedrich Berber:
»
der Besetzung Deutschlands und Japans seit 1945, von einem Besatzungsregime „sui
generis“ gesprochen. Nachdem das Besatzungsrecht auf einer konkreten
Vereinbarung zwischen Gebietsherrn und Besatzungsmacht beruht, ...
Die Gebietshoheit des besetzenden Staates ist begrenzt: sie ist einmal nur eine
vorläufige, und sie ist eine durch übergeordnete völkerrechtliche Normen
beschränkte Hoheit - auch andere völkerrechtliche Beschränkungen, wie etwa die
Gebietshoheit des Mandatars, des Treuhänders, des Protektors, ohne doch
mit ihnen identisch zu sein; sie schafft zugleich eine rechtsstaatsähnliche
Situation, der auch besetzende Staaten unterworfen sind, die im eigenen Land
eine diktatorische, antirechtsstaatliche Verfassung besitzen.
Aus der Vorläufigkeit der Besatzungsgewalt folgt, daß die Besatzungsmacht nicht
an die Stelle des Gebietsherrn tritt, nicht zur Ausübung der Souveränität
berechtigt ist, vielmehr der Gebietsherr weiterhin im Besitz der Gebietshoheit
verbleibt und auch seine Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Rechtsprechungshoheit,
soweit nicht die Befugnisse der Besatzungsmacht entgegenstehen.
Aus der Vorläufigkeit der Besatzungsgewalt folgt insbesondere keine souveräne
Verfügung über es, etwa zur Schaffung neuer Staaten auf dem besetzten Gebiet.
D.h. die Schaffung neuer Staaten dürfen, wenn überhaupt, erst bei
Friedensschluß vollzogen werden. Die durch die Besatzungsmacht erfolgende
Annexion oder Staatenneubildung
stellt ein Völkerrechtsdelikt dar, das
keine Rechtswirkung gegenüber dem
rechtsmäßigen Gebietsherrn hervorrufen kann.«
Friedrich Berber, Lehrbuch des Völkerrechts, Band II Kriegsrecht, 2. Auflage
München 1969, C.H. Beck Verlag
<< damit konnten die
alliierten Mächte rechtmäßig ( also mit Rechtskraft ) Preußen seine
Eigenständigkeit/Staatlichkeit nicht aberkennen ! - und die alliierten Mächte
Baden-Württemberg, … als Gliedstaaten der westdeutsche Bundesrepublik in
Deutschland nicht schaffen, denn es besteht bis heute kein Friedensvertrag -
d.h. mit der fehlenden
Rechtswirkung aufgrund der erfolgten Völkerrechtsdelikte der alliierten
Mächte und der mit ihnen assoziierten nicht einmal de-facto-Regierungen ( da ja
jede dieser de-facto-Regierungen der Gliedstaaten ein Organ der Besatzungsmacht
ist ) hat alles keine Rechtswirkung gegen den rechtsmäßigen Gebietsherrn -
und der ist immer noch das deutsche Volk ( es existiert kein westdeutsches
/ bundesrepublikanisches Volk ) >>
Dasselbe Spiel .. keine
Rechtskraft .. sehen wir beim 2 + 4 Vertrag
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Vorher noch ein wenig zur Geschichte
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Die französische Revolution von 1792 wurde durch Freimaurer initiiert und
angeleitet ( Marie-Joseph Motier, Marquis de La Fayette - ein französischer
General und Politiker; er nahm auf der Seite der Kolonisten am Amerikanischen
Unabhängigkeitskrieg teil und brachte das us - amerikanische Freimaurerprinzip
nach Paris: Unterwanderung der Gesellschaft durch Ablösung des Absolutismus ).
Die Losung: Freiheit,
Gleichheit ( heute Gender Mainstream ), Brüderlichkeit sind drei der fünf
Freimaurerlosungen - jedoch: die Menschen / die Gesellschaft verbleibt immer in
der Autokratie als das ursprüngliche strategische, tragfähige Geschäftsmodell -
Gottkönigtum die autokratische Gesellschaften das Geschäftsmodell !
Die juristische Person für das Geschäftsmodell nimmt ein Mandat, einen Auftrag
als Mandatar an: jmd., der im Auftrag handelt (in Österreich die gewählten
Abgeordneten des Nationalrats, der Landtage und der Gemeinderäte, da sie von den
Wählern einen Auftrag, also ein Mandat, erhalten haben = Öffentliches Recht
(Österreich)).

wiki/Mandat_(Völkerrecht): Mandat (von lateinisch in manum datum „in die Hand
gegeben“) bezeichnet im Völkerrecht den einem Staat oder Staatenbund erteilten
Auftrag, die staats- und völkerrechtlichen Interessen eines bestimmten fremden
Gebiets zu vertreten - die Verantwortung für die Verwaltung bestimmter Gebiete
nach der Satzung des Völkerbundes - Mandat ist die „Übertragung der
Vormundschaft“ über Völker, die sich nicht selbst zu leiten vermögen, „an die
fortgeschrittenen Nationen“.
Mit der Auflösung des Völkerbunds am 18. April 1946 ging die formale Oberhoheit
über seine verbliebenen Mandatsgebiete auf die Vereinten Nationen über. Laut
Artikel 75 bis 91 der am 24.10.1945 in Kraft getretenen Satzung der Vereinten
Nationen lag wie schon bisher nur die Letztverantwortung beim Staatenbund,
praktisch wurde die Regierungsgewalt nach wie vor von spezifischen Einzelstaaten
ausgeübt. Zur symbolischen Bekräftigung des Ziels, sie zu unabhängigen Staaten
aufzubauen, wurden die Mandate nun als Treuhandgebiete bezeichnet.
Dr. C. Schmidt - parlamentarischer Rat am 8.9.1948: Die Hoheitsgewalt in
Deutschland ist also nicht untergegangen; sie hat lediglich den Träger
gewechselt, indem sie in Treuhänderschaft übergegangen ist.
Also: ein Mandatsgebiet ist ein Treuhandsgebiet: das Gebiet und das Volk steht
unter Treuhand - einer treuhänderische Fremdverwaltung (auf dem Mandatsgebiet
Deutschland). Treuhandverwaltung sind u.a. Dienstleistungsunternehmen - also
immer juristische Personen - hier eine Schutzherr schaft.
F. Drinhausen erläutert: für den eigenen Schutz setzt der Staat eine juristische
Person ein ..
website enzyklo.de – Treuhandverwaltung wird mit Mandat und Schutzherrschaft
gleichgesetzt - Zitat: Schutzherrschaft ist eine rechtliche Befugnis zur
Ausübung von staats- oder völkerrechtlichen Interessen (etwa als Hoheitsrecht)
über fremdes Gebiet <=> www.enzyklo.de/Begriff/Schutzherrschaft => wiki/Schutzherrschaft
verweist auf /wiki/Mandat_(Völkerrecht)
Quellen: Schutzherrschaft, das Protektorat. http://www.enzyklo.de/lokal/42134
Schutzherrschaft = Protektorat http://www.openthesaurus.de/synonyme/Schutzherrschaft
Schutzherrschaft die unter verschiedenen Rechtsformen (Protektorat, Mandat,
Treuhandverwaltung, Kolonie ) durchgeführte gebietliche und personale Herrschaft
eines Staats über Territorien, die in besonderer Weise dem Schutzstaat
angegliedert sind. Ausübung bestimmter Rechte über ein fremdes Gebiet
http://www.enzyklo.de/lokal/42303
Wir wissen: die Flagge der BRD ist dieselbe wie des Deutschen Reichs der
Paulskirchenverfassung und der Weimarer Republik ( wobei diese beim Hambacher
Fest durch die studentischen Burschenschaften umgedreht wurde, so daß bis heute
das erdrückende Schwarz und nicht das gelb-gold oben ist - von dem Gedanken
ausgehend, daß nicht selten studentische Burschenschaften der Einstieg /
Eintritt in die Freimaurerei sind ); soll dies auf das jeweils ebenfalls
identische Mandat (sgeber/nehmer?) hinweisen ?
Die Grundvoraussetzung der Rechtsstaatlichkeit nicht erfüllt:
es gibt keine Kontrolle außerhalb der eigenen Organisation / Organschaft. Das
Ganze getoppt mit der unwiderlegbare Vermutung > Fiktion < und Unterordnung der
Sachverhalte unter die Norm GG.
Resümee: die der UNO untergeordneten Mandatarstaaten können nur die juristische
Person des jeweiligen Geschäftsmodels sein. Das ursprüngliche vom Volk
geschaffene staatliche Gemeinwesen (nur diejenigen Völker, welche ihr Nomadentum
beendeten, können sich als Staat im VR organisieren) kann durch die jeweiligen
Geschäftsmodelle nicht untergegangen sein - aber sie sind handlungsunfähig ....
die juristischen Person gleichen Namens hat treuhänderisch die Organwartschaft
für den handlungsunfähige gestellten ursprünglichen Staat, als das einzig
existente Völkerrechtssubjekt, übernommen.
wiki/Organ_(Recht): Organe im rechtlichen Sinne handeln für juristische
Personen, weil diese nicht im natürlichen Sinne handeln und entscheiden können.
Organe juristischer Personen des öffentlichen Rechts - der Staat als solcher
kann wie jede juristische Person nicht handeln; hierfür benötigt er Organe.
Diese werden oberste Staatsorgane genannt. Das Organ einer untergeordneten
Körperschaft wird als Behörde oder Amt bezeichnet. Vom jeweiligen Organ zu
unterscheiden ist die Person, die in ihm tätig wird (Organwalter). Auch die vom
Staat geschaffenen selbständigen Verwaltungsträger (Selbstverwaltung) sind
juristische Personen (Körperschaft des öffentlichen Rechts, Anstalt des
öffentlichen Rechts) und müssen deshalb über Organe verfügen. So handeln nach
dem Kommunalrecht etwa für die Gemeinde der Bürgermeister und der Gemeinderat.
Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts haften für Schäden, die ihre
Organe Dritten zufügen. Im deutschen Recht ist hierbei zu unterscheiden: § 89
Abs. 1 BGB verweist hierfür auf § 31 BGB.
________ Zitat Ende ______

Charta der Vereinten Nationen
Die in Artikel 53 und Artikel 107 enthaltenen sogenannten Feindstaatenklauseln
wurden durch Resolution 49/58 der Generalversammlung vom 9. Dezember 1994 für
„obsolet“ erklärt.
KAPITEL XI
Erklärung über Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung
Artikel 73 Mitglieder der Vereinten Nationen, welche die Verantwortung für die
Verwaltung von Hoheitsgebieten haben oder übernehmen, deren Völker noch nicht
die volle Selbstregierung erreicht haben
KAPITEL XII Das internationale Treuhandsystem
Artikel 75 Die Vereinten Nationen errichten unter ihrer Autorität ein
internationales Treuhandsystem für die Verwaltung und Beaufsichtigung der
Hoheitsgebiete, die auf Grund späterer Einzelabkommen in dieses System
einbezogen werden.
Artikel 77
(1) Das Treuhandsystem findet auf die zu den folgenden Gruppen gehörenden
Hoheitsgebiete Anwendung, soweit sie auf Grund von Treuhandabkommen in dieses
System einbezogen werden:
a) gegenwärtig bestehende Mandatsgebiete;
b) Hoheitsgebiete, die infolge des Zweiten Weltkriegs von Feindstaaten
abgetrennt werden; ________ Zitat Ende
______
Es dürfte wohl außer Frage stehen, daß die beiden von den Alliierten ( 3
Westmächte + Rußland ) gegründeten BR in D und DDR Gebiete sind, welche infolge
des Zweiten Weltkriegs vom Feindstaat Deutsches Reich abgetrennt werden. Da nach
Artikel 73 Mitglieder der Vereinten Nationen die Verantwortung dafür übernommen
haben, sind die dort ansässigen Menschen entmündigt ..
Völkergemeinrecht ===> wiki/Ius_gentium
Als Ius gentium, lateinisch für „Recht der Völker“, wurden im römischen Recht
die Bestimmungen bezeichnet, welche den Umgang mit Ausländern regelten. Im
Gegensatz dazu stand das Ius civile, das als nationales Recht für die
Angehörigen des Römischen Reiches mit Bürgerrecht galt. Im Sprachgebrauch das
Ius gentium für diejenigen Grundsätze und Normen im Privatrecht und im
öffentlichen Recht, die den Rechtssystemen aller Völker gemeinsam sind und
deshalb auch als „Recht aller Menschen“ oder als Völkergemeinrecht bezeichnet
werden.
Eine Abgrenzung des Ius gentium von dem als Ius naturale: Naturrecht. Nach
Auffassungen des Kirchenlehrers Aurelius Augustinus: das Ius gentium ist das
Recht aller Vernunftwesen; nach dem römischen Rechtsgelehrten Ulpian gehört das
Naturrecht nicht nur dem Menschengeschlecht, sondern allen Lebewesen. ________
Zitat Ende ______

Das Buch „Völkerrecht“ von Theodor Schweisfurth. geboren 1937
§ 4. Souveräne Staaten
I. Staatsvolk
Rn 25 Ein Staat ist in erster Linie ein Personenverband. Ohne Menschen kann es
keine Herrschaft über Menschen und damit auch keinen Herrschaftsverband,
folglich auch keinen Staat ohne ein dazugehöriges Volk geben. Durch die
Zuordnung einer Vielzahl von Menschen zu einer unabhängigen, auf einem
abgegrenzten Gebiet ausgeiibten Hoheitsgewall werden diese Menschen zu
Mitgliedern der dann Staat genannten
Gcbietskörperschaft. Diese Zuordnung erfolgt durch Erlangung einer besonderen
rechtlichen Eigenschaft des Einzelnen der Staatsangehörigkeit.
Staatsangehörigkeit bedeutet somit die Mitgliedschaft in einer einen Staat
bildenden Gebietskörperschaftt. Durch Erlangung der Staatsangehörigkeit wird der
Einzelne zum Staatsbürger. Die Gesamtheit der Staatsbürger bildet das Slaatsvolk.
Somit bestimmt die Staatsangehörigkeit jenen Personenkreis, der in seiner
Gesamtheit das den jeweiligen Staat konstituierende personelle Element ausmacht.
3. Staatsgewalt. Souveränität
Rn 32 a) Begriff und Anforderungen. Sind Volk und Gebiet die natürlichen
Elemente des Staates, so ist die Staatsgewalt das organisatorische Element, das
die beiden anderen Elemente zu einer "Wirkungseinheit", genannt Staat,
zusammenfaßt.
§ 5. VI.Total besetzte Staaten
Rn 96 Der rechtliche Status Deutschlands ab 1945 gibt Anlaß, innerhalb der hier
behandelten Gruppe der nichtsouveränen Staaten auch total besetzte Staaten
anzuführen. Total besetzte Staaten können in den Zustand der
Handlungsunfähigkeit und des Verlustes ihrer Unabhängigkeit verfallen.
Deutschland bot dafür ein Exempel.
V. Scheinstaaten
Rn 95 Scheinstaaten, im politischen Sprachgebrauch auch "Puppenstaaten" oder
"Marionettenstaaten" genannt, sind solche Gebilde, die ihre Entstehung einem
anderen Staat verdanken, von dessen Macht auch ihre Fortexistenz abhängt. Diese
Gebilde bezeichnen Verdross/Simma als,, scheinsouveräne Staaten", denn sie seien
"mangels des Merkmals der Unabhängigkeit keine souveränen Staaten i. S. des VR"
gewesen. Da es
aber der von diesen Gebilden ausgeübten Hoheitsgewalt schon an der Aussicht auf
Dauerhaftigkeit mangelte, waren es überhaupt keine Staaten. Man sollte sie daher
besser als Scheinstaaten bezeichnen.
wiki/V%C3%B6lkerrechtssubjekt
Ein Völkerrechtssubjekt ist ein Rechtssubjekt im Völkerrecht, also ein Träger
völkerrechtlicher Rechte und Pflichten, dessen Verhalten unmittelbar durch das
Völkerrecht geregelt wird. Weitgehend unstrittig sind folgende
Völkerrechtssubjekte anerkannt: Originäre (geborene) Völkerrechtssubjekte.
Ihnen haftet ihre Völkerrechtsfähigkeit aus sich selbst heraus an wie originäre
staatliche Völkerrechtssubjekte: Staaten (im völkerrechtlichen Sinne).
Derivative (gekorene) Völkerrechtssubjekte. Sie leiten ihre
Völkerrechtsfähigkeit aus der Rechtsfähigkeit ihrer Gründungssubjekte ab.
Es handelt sich hierbei insbesondere um die Internationalen Organisationen wie
die Vereinten Nationen.
http://brd-matrix.de/voelkerrechtssubjekt.html
Partielle Völkerrechtssubjekte sind territoriale Staaten, die öffentliche
Körperschaften sind. Der Bundesstaat ist nur der Justiziar der Länder.
Rechtsfähige Bundesstaaten können ihren jeweiligen Gliedstaaten – bei denen es
sich zwar in verwaltungsrechtlicher, aber nicht in völkerrechtlicher Hinsicht um
öffentliche Verwaltung des partiellen Privatrechts handelt – die Befugnis
verleihen, in begrenztem Umfang am Völkerrechtsverkehr teilzunehmen. Die
Bundesrepublik ist nicht rechtsfähig, da sie keine Rechtsaufsicht nach Hard Law
praktiziert.
http://de.wikipedia.org/wiki/Juristische_Person Eine juristische Person oder
auch juristische Einheit ist ein Zusammenschluss von Personen oder eine
Vermögensmasse, die rechtsfähig besitzt und deren Vermögen vollständig vom
Vermögen der Mitglieder oder Gesellschafter getrennt ist. Die Lehre von der
realen Verbandspersönlichkeit, deren wichtigster Vertreter Otto von Gierke war,
geht davon aus, dass die juristische
Person mit dem tatsächlich vorhandenen Inbegriff ihrer Mitglieder oder
Sachmittel gleichzusetzen ist. Sie kommt deshalb zum Ergebnis, dass die
juristische Person – vermittelt durch ihre Organe – auch tatsächlich handeln
kann.
Für die Fiktionstheorie hingegen, die gemeinhin mit Friedrich Carl von Savigny
in Verbindung gebracht wird, ist die juristische Person lediglich ein fiktiver
Zurechnungsendpunkt, also ein gedachtes Etwas, das demgemäß auch nicht handeln
kann. Ihr zufolge wird die juristische Person von ihren Organen bzw.
Organwaltern vertreten. Das Ergebnis ist meist dasselbe. Nach der Lehre von der
realen Verbandspersönlichkeit (in diesem
Zusammenhang auch Organtheorie genannt) ist das Organ Teil der juristischen
Person. Wissen des Organs ist damit immer zugleich Wissen der juristischen
Person. Die Anhänger der Fiktionstheorie erkennen der juristischen Person
dagegen – weil in Wirklichkeit gar nicht vorhanden – nicht die Fähigkeit zu, so
etwas wie Wissen oder Kenntnis zu haben.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Rechtssubjekte, die auf
öffentlich-rechtlichem und privat-rechtlichem Gebiet Rechtsfähigkeit kraft
Gesetzes besitzen. Sie bestehen aufgrund öffentlich-rechtlicher Hoheitsakte, wie
> Körperschaften,
> Anstalten des öffentlichen Rechts
Unterarten der Körperschaften, bei denen Zwangsmitgliedschaft ein häufiges
Kriterium ihrer Errichtung darstellt, sind
> Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Landkreise und Gemeinden),
> Personal- und Realkörperschaften (Gemeindeverbände,
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind entweder bundesgesetzlich (§
12 Abs. 1 InsO) oder landesrechtlich (z. B. § 128 Abs. 2 GemO NRW) nicht
insolvenzverfahrensfähig.
Der Gesetzgeber des Deutschen Reiches (1871–1945) entschied sich für die
Rechtsfiktion der „juristischen Person“ und verankerte sie als neue
Gesetzesinstitution in das am 1. Januar 1900 in Kraft getretene BGB - im
Gegensatz zu den sogenannte „Zweckvermögen“, welche idR normale Treuhandvermögen
darstellen, die dem Eigentum des Treugebers zuzurechnen sind.
„Völkerrecht“ von Theodor Schweisfurth
§ 5. Nicht-souveräne Staaten. Beschränkt souveräne Staaten. Scheinstaaten
I. Gliedstaaten von Bundesstaaten
Rn 78 Die Zuordnung des Bundesstaates zu den Staatenverbindungen macht deutlich,
daß es sich bei den Gebietseinheiten, aus denen sich der Bundesstaat
zusammensetzt, um Staaten handelt; das unterscheidet ihn vom Einheitsstaat,
dessen Gebietseinheiten keine Staaten sind. Die Mitglieder eines Bundesstaates
verfügen über Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsgewalt, ihren fehlt jedoch die
Unabhängigkeit im völkerrechhtlichen Sinne, sie sind der Verfassung des
Bundesststaates eingeordnet und unterworfen, sie sind nicht
völkerrechtsunmittelbar. Es handelt sich bei ihnen daher um nicht-souveräne
Staaten.
VRS im Vorstadium der Staatlichkeit
II. Souveräner Malteser Ritterorden
1530 belehnte Kaiser Karl V. den Orden mit der Mittelmeerinsel Malta. Deswegen
heißt er bis heute kurz "Malteserorden“; der Herrschaftsverband des
Malteserordens hat zwar durch Verlust seines Territoriums seine Staatlichkeit
verloren, seine Völkerrechtssubjektivität aber behalten. Eben deswegen ist er
ein VRS im Nachstadium der Staatlichkeit. Von der BRD wird er als
"nichtstaatliches Völkerrechtssubjekt sui generis" angesehen.
Rn 98 In Ausübung des ihm zustehenden Vertragsschließungsrechts (jus contrahendi)
hat der Orden völkerrechtliche Verträge geschlossen
"Was heißt eigentlich: Grundgesetz ?" Rede des Abgeordneten Carlo Schmid im
Parlamentarischen Rat, 8. September 1948 [aufgezeichnet in «Der Parlamentarische
Rat 1948-1949, Akten und Protokolle» Band 9, herausgegeben vom Deutschen
Bundestag und vom Bundesarchiv, Harald Boldt Verlag im R. Oldenbourg Verlag,
München 1996, Seite 20 ff. (im Archiv des Bundestages stehen die Protokolle
gebunden im Büro von Günther J. Weller)]
Was heißt denn: «Parlamentarischer Rat» ? Was heißt denn: «Grundgesetz"? Wenn in
einem souveränen Staat das Volk eine verfassunggebende Nationalversammlung
einberuft, ist deren Aufgabe klar und braucht nicht weiter diskutiert zu werden:
Sie hat eine Verfassung zu schaffen.
Was heißt aber «Verfassung"? Eine Verfassung ist die Gesamtentscheidung eines
freien Volkes über die Formen und die Inhalte seiner politischen Existenz. Eine
solche Verfassung ist dann die Grundnorm des Staates. Sie bestimmt in letzter
Instanz ohne auf einen Dritten zurückgeführt zu werden brauchen, die Abgrenzung
der Hoheitsverhältnisse auf dem Gebiet und dazu bestimmt sie die Rechte der
Individuen und die Grenzen der Staatsgewalt. Nichts steht über ihr, niemand kann
sie außer Kraft setzen, niemand kann sie ignorieren. Eine Verfassung ist nichts
anderes als die in Rechtsform gebrachte Selbstverwirklichung der Freiheit eines
Volkes.
<<<<<< so wurde auch niemals die Paulskirchenverfassung außer Kraft gesetzt
Verfassungen: denn es fehlt diesen Gebilden im Bereich der Fremdherrschaft der
Charakter des keinem fremden Willen unterworfenen Selbstbestimmtseins. Es
handelt sich dabei um «Organisation» und nicht um «Konstitution", denn
«Konstitution» ist nichts anderes als das Ins-Leben-treten eines Volkes als
politischer Schicksalsträger aus eigenem Willen.
Dies alles gilt auch von der Schaffung eines Staates. Sicher, Staaten können auf
die verschiedenste Weise entstehen. Sie können sogar durch äußeren Zwang
geschaffen werden. Staat ist aber dann nichts anderes als ein Ausdruck für
«Herrschaftsapparat", so wie etwa die Staatstheoretiker der Frührenaissance von
il stato sprachen. Il stato, das ist einfach der Herrschaftsapparat gewesen, der
in organisierter Weise Gewalt über ein
Gebiet ausgeübt hat
<<<<< die BR in D wurde durch den äußeren Zwang der Alliierten geschaffen
Demokratie: Staat ist für sie immer gewesen das In-die-eigene-Hand-Nehmen des
Schicksals eines Volkes, Ausdruck der Entscheidung eines Volkes zu sich selbst.
>>>>>>>>
Man muß wissen, was man will, wenn man von Staat spricht, ob den bloßen
Herrschaftsapparat, der auch einem fremden Gebieter zur Verfügung stehen kann,
oder eine lebendige Volkswirklichkeit, eine aus eigenem Willen in sich selber
gefügte Demokratie. Ich glaube, daß man in einem demokratischen Zeitalter von
einem Staat im legitimen Sinne des Wortes nur sprechen sollte, wo es sich um das
Produkt eines frei erfolgten konstitutiven Gesamtaktes eines souveränen Volkes
handelt. Wo das nicht der Fall ist, wo ein Volk sich unter Fremdherrschaft und
unter deren Anerkennung zu organisieren hat, konstituiert es sich nicht, sondern
es organisiert sich lediglich, vielleicht sehr staatsähnlich, aber nicht als
Staat im demokratischen Sinn.
Was aber das Gebilde von echter demokratisch legitimierter Staatlichkeit
unterscheidet ... die erfolgende Selbstorganisation setzt die Anerkennung der
fremden Gewalt als übergeordneter und legitimierter Gewalt voraus.
Wir dürfen nicht vergessen, daß in den ersten Monaten nach der Kapitulation im
Sommer 1945, als keinerlei Zentralgewalt zu sehen war, sondern als die
Bürgermeister der Gemeinden als kleine Könige regierten - ... Es war eine Art
von Treuhänderschaft von unten, die sich dort geltend machte.
Die Hoheitsgewalt in Deutschland ist also nicht untergegangen; sie hat lediglich
den Träger gewechselt, indem sie in Treuhänderschaft übergegangen ist. Nun ist
die Frage, ob vielleicht da und dort in Deutschland einzelne Teile Deutschlands
vom Ganzen abgefallen sind .. Manche mögen dabei auf diese oder jene Bestimmung
dieser oder jener Länderverfassung hinweisen, in denen es etwa heißt, daß das
Land bereit ist, «einem neuen deutschen Bundesstaat» oder «einem neuen
Deutschland» beizutreten.
Man kann die Ausübung der Volkssouveränität ganz oder teilweise sperren. Das ist
bei uns 1945 geschehen. Sie wurde ursprünglich völlig gesperrt. Dann wurde diese
Sperrung stückweise von den Besatzungsmächten zurückgezogen .. Zuerst die
Schicht, aus der heraus die Selbstkonstituierung und Selbstverwaltung der
Gemeinden erfolgte, dann die Schicht, aus der heraus die politische und
administrative Organisation von Gebietsteilen etwa in der Gestalt unserer Länder
erfolgte. Die «regionale» Schicht der deutschen Volkssouveränität wurde hier
unter Vorbehalt des Ganzen freigelegt: auch bei diesen konstitutiven Akten
handelte es sich nicht um freie Ausübungen der Volkssouveränität. Denn auch da
war immer die Entscheidung weithin vorgegeben, am weitestehenden dadurch, daß ja
die Besatzungsmächte selber es gewesen sind, die den größten Teil dieser Länder
abgezirkelt und damit bestimmt haben.
<< Folge der debellatio Die Volkssouveränität ist, wo man von ihrer Fülle
spricht, unteilbar. Sie ist auch räumlich nicht teilbar. Sollte man sie bei uns
für räumlich teilbar halten, dann würde das bedeuten, daß man hier im Westen den
Zwang zur Schaffung eines separaten Staatsvolks setzt. Es gibt kein
westdeutsches Staatsvolk und wird keines geben!
Nur das gesamte deutsche Volk kann «volkssouverän» handeln, und nicht eine
Partikel davon. Ein Teil von ihm könnte es nur dann, wenn er legitimiert wäre,
als Repräsentant der Gesamtnation zu handeln, oder wenn ein Teil des deutschen
Volkes durch äußeren Zwang endgültig verhindert worden wäre, seine
Freiheitsrechte auszuüben. Dann wäre ja nur noch der Rest, der bleibt, ein
freies deutsches Volk, das deutsche Volkssouveränität ausüben könnte.
<<<< daher kann die BR in D nur die deutsche Staatsangehörigkeit bescheinigen,
aber keine eigene, also bundesrepublikanische Staatsangehörigkeit. Eine
gesamtdeutsche konstitutionelle Lösung wird erst möglich sein, wenn eines Tages
eine deutsche Nationalversammlung in voller Freiheit wird gewählt werden können.
Wenn man die Dokumente Nr. I und III liest, die die Militärbefehlshaber den
Ministerpräsidenten übergeben haben, dann erkennt man, daß die Besatzungsmächte
sich eine ganze Reihe von Sachgebieten und Befugnissen in eigener oder in
konkurrierender Zuständigkeit vorbehalten haben. Es gibt fast mehr
Einschränkungen der deutschen Befugnisse in diesem Dokument Nr. I als Freigaben
deutscher Befugnisse!
Die erste Einschränkung ist, daß uns für das Grundgesetz bestimmte Inhalte
auferlegt worden sind; weiter, daß wir das Grundgesetz, nachdem wir es hier
beraten und beschlossen haben, den Besatzungsmächten zur Genehmigung werden
vorlegen müssen. Dazu möchte ich sagen: Eine Verfassung, die ein anderer zu
genehmigen hat, ist ein Stück Politik des Genehmigungsberechtigten, aber kein
reiner Ausfluß der Volksouveränität
des Genehmigungspflichtigen !
Auch die jetzt freigegebene Schicht der ursprünglich voll gesperrten deutschen
Volkssouveränität ist nicht das Ganze, sondern nur ein Fragment. Daraus ergibt
sich folgende praktische Konsequenz: Um einen Staat im Vollsinne zu
organisieren, muß die Volkssouveränität sich in ihrer ganzen Fülle auswirken
können. Wo nur eine fragmentarische Ausübung möglich ist, kann auch nur ein
Staatsfragment organisiert werden.
... wir können, wenn Worte überhaupt einen Sinn haben sollen, keine Verfassung
machen, auch keine vorläufige Verfassung, wenn «vorläufig» lediglich eine
zeitliche Bestimmung sein soll. Sondern was wir machen können, ist
ausschließlich das Grundgesetz für ein Staatsfragment. Dem Besatzungsstatut
gegenüber ist alles andere sekundär. Damit glaube ich die Frage beantwortet zu
haben, worum es sich bei unserem Tun denn
eigentlich handelt. Wir haben unter Bestätigung der alliierten Vorbehalte das
Grundgesetz zur Organisation der heute freigegebenen Hoheitsbefugnisse des
deutschen Volkes in einem Teile Deutschlands zu beraten und zu beschließen. Wir
haben nicht die Verfassung Deutschlands oder Westdeutschlands zu machen. Wir
haben keinen Staat zu errichten.
Das Grundgesetz für das Staatsfragment muß gerade aus diesem seinen inneren
Wesen heraus seine zeitliche Begrenzung in sich tragen. Die künftige
Vollverfassung Deutschlands darf nicht durch Abänderung des Grundgesetzes dieses
Staatsfragments entstehen müssen, sondern muß originär entstehen können. Aber
das setzt voraus, daß das Grundgesetz eine Bestimmung enthält, wonach es
automatisch außer Kraft tritt, wenn ein bestimmtes Ereignis eintreten wird. Nun,
ich glaube, über diesen Zeitpunkt kann kein Zweifel bestehen: «an dem Tage, an
dem eine vom deutschen Volke in freier Selbstbestimmung beschlossene Verfassung
in Kraft tritt."
Auch ein Staatsfragment braucht eine Legislative, braucht eine Exekutive und
braucht eine Gerichtsbarkeit.
<<<<< das Vorhandensein einer Legislative, Exekutive und Judikative ist kein
Beweis für VRS Staat Die Dokumente Nr. I und II sind in diesem Punkt ganz
deutlich. Nach Dokument Nr. II sollen die deutschen Ministerpräsidenten
Vorschläge über die Änderung von Ländergrenzen machen; wohlgemerkt: alle
Ministerpräsidenten für jeden beliebigen Teil des deutschen Staatsgebiets. Das
ist nur möglich, wenn man als Auffassung der Besatzungsmächte annimmt, daß die
Ministerpräsidenten treuhänderisch in Wahrung gesamtdeutscher Interessen handeln
sollen.
Frage: Soll dieses Staatsfragment Symbole erhalten, Farben und Flaggen ... wenn
sich dieses Hohe Haus für ein Symbol entscheiden sollte, dann kann es nur ein
gemeindeutsches Symbol sein, und ich glaube, daß hierfür nichts anderes in
Betracht kommen kann als die schönen Farben der deutschen Einheits- und
Freiheitsbewegung, die Farben Schwarz-Rot-Gold!
_______ Zitate Ende ________
Die Farben der deutschen Einheits- und Freiheitsbewegung waren die des
Paulskirchen-Parlaments.
http://de.wikipedia.org/wiki/Fiktion_%28Recht%29
Als Fiktion bezeichnet die Rechtswissenschaft die Anordnung des Gesetzes,
tatsächliche oder rechtliche Umstände als gegeben zu behandeln, obwohl sie in
Wirklichkeit nicht vorliegen. Hierbei kann die Fiktion das genaue Gegenteil der
tatsächlichen Umstände als rechtlich verbindlich festlegen. Eine Fiktion kann
deshalb im Prozess auch nicht widerlegt oder entkräftet werden, da sie
definitionsgemäß vom tatsächlichen Sachverhalt abweicht. Das Wort „gilt“ ist in
Gesetzestexten ein Indiz für das Vorliegen einer Fiktion, sie kann sich aber
auch in Legaldefinitionen verbergen. Keine Fiktion liegt insbesondere vor, wenn
etwas als verbindlich anzusehen ist, was nur möglicherweise den tatsächlichen
Umständen nicht entspricht (lat. Fictio cessat, ubi veritas locum habere potest:
„Eine Fiktion scheidet aus, wo die Wahrheit Platz greifen kann“). Dann handelt
es sich vielmehr um eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung ( § 179 letzter
Satz Zivilprozessordnung die Formulierung „Mit der Annahmeverweigerung gilt das
Schriftstück als zugestellt.“ Für den Laien eine Kontradiktion )
http://de.wikipedia.org/wiki/Fiktiver_Verwaltungsakt
Der fiktive Verwaltungsakt ist – trotz seiner Bezeichnung – kein Verwaltungsakt
im Sinne des § 35 VwVfG. Bei einem fingierten Verwaltungsakt handelt die Behörde
nicht. _______ Zitate Ende ________
Dieses steht im absoluten Widerspruch zum Naturrecht und den Naturgesetzen - nur
diese sind neben lex aeterna und lex divinae an den Menschen adressiert und
verfügen über gewisse Bindefähigkeit. Nur der Mensch ist mit seiner Geburt sogar
nach BGB rechtfähig - um ihn unter das positive Recht zu zwingen wird er mit der
Person gleich gestellt - die Geburtsurkunde = Todesschein des Menschen und
Bescheinigung der Geburt der Person - die Bescheinigung der Geburt einer Fiktion
!
Daher muß nicht nur die juristische Person als eine Fiktion angesehen werden,
sondern auch die natürliche.
Kann eine Fiktion = Person Souveränität besitzen ? - für mich unvorstellbar -
auch gemäß C. Schmidt.
Souveränität und Freiheit sind untrennbar.
All diejenigen, deren Freiheit eingeschränkt ist, sind nicht souverän !
Dies gilt nicht nur für (irgendein) Volk, sondern auch für alle Volksvertreter
..
- oder anders gesagt: solange irgendein Volk seine Souveränität und damit
Hoheitlichkeit auf „repräsentierende“ Politiker / Regierung .. überträgt, hat
seine Eigenverantwortlichkeit und Freiheit völlig aufgegeben.

Einige Gedanken zu Klartext: Scheinurteile nach
317.1/.2 ZPO? oder, wie wird eine Täuschung im Rechtsverkehr begangen? -
Abschrift des Videos von https://www.youtube.com/watch?v=g4kvLGcspXc
siehe oben Fiktion im Recht: http://de.wikipedia.org/wiki/Fiktion_%28Recht%29
…..
Das Wort „gilt“ ist in Gesetzestexten ein Indiz für das Vorliegen einer Fiktion,
sie kann sich aber auch in Legaldefinitionen verbergen.
Frage: kann gültig oder geltend mit gilt mit dem Vorliegen einer Fiktion im
Recht - oder gar beide - gleichgesetzt werden?
http://www.duden.de/rechtschreibung/gueltig
engl.: legal (law) / valid
Bedeutungen: rechtlich, gesetzlich o. ä. anerkannt und entsprechend wirksam;
Geltung habend, allgemein anerkannt und verbindlich; von bleibender Aussagekraft
Synonyme zu gültig: bindend, geltend, gesetzlich anerkannt, in Geltung,
maßgebend, maßgeblich, rechtlich anerkannt, rechtsgültig, rechtskräftig,
verbindlich, verpflichtend, vollgültig
Bedeutungen und Beispiele: rechtlich, gesetzlich o. ä. anerkannt und
entsprechend wirksam; Geltung habend
zum Beispiel ein gültiger Ausweis, Fahrschein
zum Beispiel einen Vertrag als gültig anerkennen
http://www.duden.de/rechtschreibung/geltend
Bedeutungen: gültig, verbindlich => in »etwas geltend machen« - Wendungen,
Redensarten, Sprichwörtern
Synonyme zu geltend: bindend, gültig, herrschend, maßgebend, maßgeblich,
rechtsgültig, rechtskräftig, verbindlich, verpflichtend, vollgültig,
vorherrschend;
Beispiel zu gültig: verbindlich => geltendes Recht
http://www.duden.de/rechtschreibung/Geltung
engl.: [worth] validity period
Bedeutungen: das Gelten; Gültigkeit - Wirkung, Wirksamkeit
Synonyme zu Geltung: Anwendbarkeit, Aussagekraft, Bedeutung, Gültigkeit,
Verbindlichkeit; Relevanz
Sowohl im englischen als auch im Duden sind gelten(d) und gültig synonym und
jeweils engl.: valid.
Daher befürchte ich, daß die Forderung im Video nach einem Urteil gemäß gültigem
Gesetz und nicht nach geltendem Recht ins Leere läuft ( beide Worte scheinen
synonym zueinander zu sein und dürften beide für das Vorliegen einer Fiktion im
Recht stehen ) .
- II -
ZPO <=> Beurkundungsgesetz
http://de.wikipedia.org/wiki/Beurkundungsgesetz Das Beurkundungsgesetz (BeurkG)
ist ein deutsches Gesetz, das die öffentlichen Beurkundungen und die
Verwahrungen durch den bestellten Notar regelt.
Datum des Beurkundungsgesetzes: 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513) Inkrafttreten
am: 1. Januar 1970
<= ich verweise hierbei auf meine Schreiben zu Mandarstaat, Dismembratio,
friedliche fiduciarische Besetzung.
http://www.gesetze-im-internet.de/bnoto/BJNR001910937.html
Bundesnotarordnung (BNotO) BNotO Ausfertigungsdatum: 13.02.1937 bereinigten
BGBl. I S. 2586
http://www.gesetze-im-internet.de/bnoto/__20.html
§ 20 (1) Die Notare sind zuständig, Beurkundungen jeder Art vorzunehmen sowie
Unterschriften, Handzeichen und Abschriften zu beglaubigen.
Fokussiert / Adressiert sind die Notare gemäß der Bundesnotarordnung für jede
Art von Beurkundungen !!
Wieso bekommt man in der Regel nur eine beglaubigte Abschrift einer
Urkundsbeamtin am Amtsgericht ?
http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__317.html
§ 317 Urteilszustellung und -ausfertigung
(1) Die Urteile werden den Parteien, .. in Abschrift zugestellt.
(2) Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. Solange
das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm
Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. Die von einer
Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und
Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige
Ausfertigung beantragt.
Wenn man - und dies ist in juristischen Texten immer so - eine Ausfertigung
erhält, bezieht es sich auf ZPO 317/2.
Wenn man eine Abschrift bekommt – nur dann bezieht es sich auf ZPO 317/1.
Jedoch müssen Ausfertigungen beantragt werden und nur dann werden Tatbestand und
Entscheidungsgründe aufgeführt, wenn eine vollständige Ausfertigung beantragt
wurde. Eine Urteilsabschrift wird dies immer enthalten.
Wie und wodurch wird dies beim Gericht so ausgelegt, als ob der
Verfahrensbeteiligte eine vollständige Ausfer-
tigung beantragt hätte, welche ja den Eindruck zu erwecken hat, daß ihm eine
Abschrift vorliegt, welche sowieso das Urteil vollständig widergibt ?
Ist der PerSo der Schlüssel - daß damit eine Unterwerfung erfolgte ?
- denn auf diesem ist nur 1 Unterschrift vorzufinden: die eigene - auf der
Rückseite davon steht: Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.
Bspw.: am AG wurde ein Urteil mündlich gesprochen (verkündet) und nichts
zugestellt - dies mußte Monate später beantragt werden > ZPO 317.2
Also kein Abschluß des Verfahrens nach ZPO 317.1 ?
Gemäß HomoKritikus von Klartext: jedem Verfahrensbeteiligten ist nach 371.1 ein
Urteil zu zustellen, denn die Ausfertigung ist keine Urteilsabschrift: 371.1 !
Nur eine Zweitausfertigung darf ohne Unterschrift zugesandt werden.
Ohne Erfüllung des 317.1 ist das Verfahren aufgrund der gegebenen Rechtsform
nicht abgeschlossen - ein nicht abgeschlossenes Verfahren erlangt keine
Rechtsgültigkeit (-Kraft), Fristen starten nicht, Rechtsmittel sind unmöglich
einzulegen etc.
Allerdings kennt nicht nur das Beurkundungsgesetz die Urschrift, sondern auch
ZPO § 133 Abschriften
(1) Die Parteien sollen den Schriftsätzen, die sie bei dem Gericht einreichen,
die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften der Schriftsätze und
deren Anlagen beifügen. Das gilt nicht für elektronisch übermittelte Dokumente
sowie für Anlagen, die dem Gegner in Urschrift oder in Abschrift vorliegen.
ZPO § 169 Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung
(5) Ein nach § 130b errichtetes gerichtliches elektronisches Dokument kann in
Urschrift zugestellt werden; einer Beglaubigung bedarf es nicht.
http://www.gesetze-im-internet.de/beurkg/BJNR015130969.html BeurkG
Ausfertigungsdatum: 28.08.1969
"Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), geändert am 15. Juli
2013 (BGBl. I S. 2378)
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Beurkundungen und Verwahrungen durch den
Notar.
(2) Soweit für öffentliche Beurkundungen neben dem Notar auch andere
Urkundspersonen oder sonstige Stellen zuständig sind, gelten die Vorschriften
dieses Gesetzes, ausgenommen § 5 Abs. 2, entsprechend.
§ 42 Beglaubigung einer Abschrift
(1) Bei der Beglaubigung der Abschrift einer Urkunde soll festgestellt werden,
ob die Urkunde eine Urschrift, eine Ausfertigung, eine beglaubigte oder einfache
Abschrift ist.
Im Gegensatz zum BeurkG ist die ZPO eine Ordnung => http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsordnung
Rechtsordnung (auch Rechtssystem genannt) bezeichnet als objektiver
Rechtsbegriff die Gesamtheit der gültigen rechtlichen Normen in einem
umschriebenen Anwendungsraum, beispielsweise dem Recht eines Staates. Neben dem
durch die Legislative gesetzten Recht (Rechtsetzung) gehört zur Rechtsordnung
auch dessen Interpretation durch die Judikative (Rechtspflege). Damit von einer
Rechtsordnung im engeren Sinn gesprochen werden kann, muss es sich bei dem
Staat, zu dem der betreffende Rechtsraum gehört, um einen Rechtsstaat handeln.
In Deutschland werden Rechtsnormen systematisch vier Bereichen zugeordnet:
Verfassungsrecht
Öffentliches Recht
Strafrecht
Privatrecht
Als Rechtsnormen im vorbeschriebenen Sinne gelten im deutschen Recht
Verfassungsnormen, die in den Artikeln des Grundgesetzes geregelt sind;
einfachgesetzliche Normen, wie z. B. das BGB oder das StGB;
Verordnungen < werden von der Exekutive erlassen > und Satzungen des
öffentlichen Rechts.
Neben Rechtsnormen gibt es noch einige andere Rechtsquellen. So haben
beispielsweise Urteile des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Ob anderen
Gerichtsurteilen der Status einer Rechtsquelle zukommt (so genanntes
Richterrecht), ist umstritten … <= Urteile des BVerfG heben die Gewaltenteilung
auf !
http://de.wikipedia.org/wiki/Verordnung
In den deutschsprachigen Ländern ist eine Verordnung eine Rechtsnorm, die durch
ein Regierungs- oder Verwaltungsorgan (Exekutive) erlassen wird. In der EU ist
eine Verordnung ein Rechtsakt, der nach seiner Verabschiedung in den
Mitgliedstaaten unmittelbar Geltung hat, d. h. nicht wie eine Richtlinie durch
die nationalen Parlamente in innerstaatliche Gesetze umgesetzt werden muss.
<= jede Verordnung hebt die Gewaltenteilung auf, da sie Gesetzeskraft haben !!!
Darf man damit einer Verordnung überhaupt nachkommen ?
Also eine Rechtsordnung ist die Gesamtheit der gültigen rechtlichen Normen; das
Beurkundungsgesetz ist nur eine Verabschiedung des einfachgesetzlichen
Gesetzgebers und damit eben keine Norm - damit sind die Rechtsebenen ZPO und
BeurkG extrem verschieden - d.h. die ZPO ist absolut vorrangig.
Kann es damit überhaupt rechtens sein, wenn bei Gericht die Erfüllung der ZPO
durch das Anwenden des BeurkG um-/übergangen wird ? - wohl kaum; auch wenn eine
Bindung durch den Bezug auf das BeurkG entstanden sein mag.
http://www.gesetze-im-internet.de/beurkg/__47.html
§ 47 Ausfertigung Die Ausfertigung der Niederschrift vertritt die Urschrift im
Rechtsverkehr.
http://dejure.org/gesetze/BeurkG/45.html
§ 45 Aushändigung der Urschrift
(1) Die Urschrift der notariellen Urkunde bleibt, wenn sie nicht auszuhändigen
ist, in der Verwahrung des Notars.
BeurkundungsG. § 42 Beglaubigung einer Abschrift
(1) Bei der Beglaubigung der Abschrift einer Urkunde soll festgestellt werden,
ob die Urkunde eine Urschrift, eine Ausfertigung, eine beglaubigte oder einfache
Abschrift ist.
http://dejure.org/gesetze/BeurkG/49.html
§ 49 Form der Ausfertigung
(1) Die Ausfertigung besteht in einer Abschrift der Urschrift, die mit dem
Ausfertigungsvermerk versehen ist. Sie soll in der Überschrift als Ausfertigung
bezeichnet sein.
(4) Auf der Urschrift soll vermerkt werden, wem und an welchem Tage eine
Ausfertigung erteilt worden ist.
http://de.wikipedia.org/wiki/Ausfertigung_%28Rechtsverkehr%29
Die Ausfertigung vertritt im Notarwesen die Urschrift (Original) der Urkunde im
Rechtsverkehr (§ 47 BeurkG), weil die Urschrift nicht in Umlauf gebracht wird,
sondern Bestandteil der Urkundenrolle des Notars ist WIKI LÜGE: Die Ausfertigung
ersetzt das Original in der praktischen Verwendung; sie vertritt die Urschrift
im Rechtsverkehr (§ 47 BeurkG). <>>>>>> aus einer Vertretung kann keine
Ersetzung werden !!!!!!!
http://www.duden.de/suchen/dudenonline/vertreten
Bedeutungen vorübergehend jemandes Stelle einnehmen und seine Aufgaben
übernehmen (als jemandes Vertreter, Beauftragter o. Ä.) jemandes Interessen,
Rechte wahrnehmen als Repräsentant o. Ä., in jemandes Auftrag tätig sein, eine
bestimmte Tätigkeit ausüben, assistieren
Synonyme zu vertreten
die Vertretung machen/übernehmen, einspringen, sprechen für, stehen für
auftreten, erscheinen, repräsentieren an jemandes Stelle treten, die Interessen
vertreten
http://www.duden.de/suchen/dudenonline/ersetzen
Bedeutungen für jemanden, etwas Ersatz schaffen
Synonyme zu ersetzen
austauschen, auswechseln, einen Austausch/Wechsel vornehmen, erneuen, erneuern,
[ver]tauschen, Ersatz leisten, substituieren; ändern, einen Ersatz schaffen
Gemäß HomoKritikus von Klartext: ersetzen = austauschen und eben nicht
vorübergehend jemandes Stelle einnehmen im Sinne des Wortes vertreten - BeurkG
§47.
=> vertreten <=> ersetzen – ein weiterer der allzu
üblichen Fälle von falsa demonstratio non nocet.
Wenn also beim Notar 2 Parteien einen Vertrag schließen => Vertragsrecht
dann bleibt dieser urschriftlich beim Notar und die Parteien erhalten eine
Abschrift ggfls. eine vertretende Ausfertigung.
Wie kann nun eine Ausfertigung / Ab- bzw. Niederschrift eine Urschrift im
Rechtsverkehr ersetzen ?
http://de.wikipedia.org/wiki/Abschrift Bei der Abschrift handelt es sich
allgemein um eine inhaltsgleiche (identische), also wortgetreue Vervielfältigung
eines Schriftstücks, speziell im Rechtsverkehr um die behördlich oder notariell
bestätigte gleich lautende Wiedergabe einer Originalvorlage. Eine einfache
Abschrift ist keine Urkunde, weil sie als solche nicht erkennen lässt, von wem
sie herrührt und zudem lediglich eine Reproduktion des Originals darstellt, ohne
dass jemand die Gewähr für ihre Richtigkeit übernimm. Die bloße Ablichtung
(Fotokopie) einer
Urkunde ist als solche ebenfalls keine Urkunde im Sinne der §§ 415 ff. ZPO.
Die beglaubigte Abschrift erfüllt „hinsichtlich der Beglaubigung“ die
Erfordernisse einer öffentlichen Urkunde und wird mit der Urschrift einer
öffentlichen Urkunde gleichgestellt (§ 435 Satz 1 ZPO). Notarielle
Ausfertigungen haben dieselbe Qualität wie das Original, weil sie es ersetzen
<<< nach welchem Gesetz ???? - korrekt muß es sicher vertreten heißen !!
Bei beglaubigten Abschriften stellt der Beglaubigungsvermerk eine Urkunde dar,
die in Verbindung mit ihrem Inhalt als zusammengesetzte Urkunde und
Beweismitteleinheit gilt. Bei einfachen Abschriften fehlt der Urkundencharakter,
weil der Aussteller der Abschrift nicht erkennbar ist und sie die Erklärung
nicht selbst enthalten. Gescannte Urkunden mit Unterschrift werden im
Rechtsverkehr wie Urkunden angesehen.
Gemäß HomoKritikus von Klartext: Das Schreiben ( Ab- bzw. Niederschrift … )
vertritt den notarielle Vertrag der 2 Parteien nach außen. Das stellt weder
Urteile nach ZPO 317.1. noch Ausfertigungen nach ZPO 317.2. aus.
Stattdessen bekommt man etwas, das das Original ersetzen soll !! - etwas
temporär ( durch was ? ) geschaffenes, auf Grundlage des BeurkG ( da ja eine
Ausfertigung nur vertreten kann / darf ! - aber eben nicht ersetzt ).
http://dejure.org/gesetze/BeurkG/4.html
§ 4 Ablehnung der Beurkundung Der Notar soll die Beurkundung ablehnen, wenn sie
mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine
Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder
unredliche Zwecke verfolgt werden.
Müßten also die sog. gerichtlichen Urkundsbeamte die Beurkundung nicht aufgrund
§4 BeurkG ablehnen ?
HomoKritikus „Keine gültigen, sondern nur geltende Gesetze ohne Gültigkeit. Wenn
ein Richter scheinbar Gesetze anwendet, im Prozess der Verhandlung, würde er
sich bei Anwendung von gültigen Gesetzen strafbar machen..
Alle Richter sind Privatpersonen, welche die Strukturen der Gerichte für sich
nutzen, um etwas auszuhandeln.
<= Vertragsrecht ! ( Handelsrecht ? ) => BGB ! Dieses „verkauft“ der Richter (
Bußgelder ) im Wortsinne eines Gesetzes, ohne es so unbedingt zu deklarieren, um
sich nicht strafbar zu machen. - im Prozess wird immer nur etwas festgestellt ..
“
Wie schon durch den Duden / das englische belegt => synonym geltend <> gültig =
VALID, bin ich auch hier sehr skeptisch, denn viele Schriftstücke nehmen klaren
Bezug zu Gesetzestexten und es heißt auch aufgrund wessen Gesetzestext es zur
Verurteilung kam ( wie gesagt: ich habe einige unterschriebene archiviert ).
Wäre dies evtl. ein Hinweis, warum es immer Richter am Amtsgericht und nicht im
Amtsgericht heißt ? - bzw. warum Richter immer den Vergleich anstreben ? =>
Vergleich als Vertrag zwischen den Parteien ?
HomoKritikus: Richter kann das Gesetz nicht vollziehen, daher läßt er den
Prozess nicht beenden, denn die Prozessparteien haben kein original
unterschriebenes Urteil vorliegen. Erst wenn der vorangegangene Prozess beendet
/ abgeschlossen ist, kann Rechtsmittel wirksam eingelegt werden ( wenn dies
generell so wäre, gäbe es keinen Verweis an OLG´s, BFH, BGH und BVerfG ); mit
der eigenhändigen Unterschrift erkennt er sich als verantwortlich Handelnder an,
der vom Gesetz dazu bestellt wurde ( Amtsanmaßung .. ) => daher immer nur
zurückweisen ( eine dabei abgegebene Begründung führt zum Widerspruch ) wegen
der Art der Abschrift.
Jeder Verfahrensprozess / Instanz ist ohne Erfüllung ZPO 317.1. = fehlende
Unterschrift nicht abgeschlossen und die Ausfertigung widersprechen den ZPO
Vorgaben - da sie dem BeurkG folgen.
Dabei vertritt diese Art der Ausfertigung nicht das Urteil, es ersetzt dieses !!
<=> privatrechtlicher Vertrag.
Frage: warum sollte ein Richter am / für das Amtsgericht einen privatrechtlichen
Vertrag mit den Bürgern stricken, wenn er dadurch in eine Haftung gerät, vor der
er nach GG Artikel 34 als Richter scheinbar geschützt ist ? !!
siehe oben => ist der PerSo der Schlüssel - daß damit eine Unterwerfung erfolgte
?
Sicher kann man nur einem Urteil mit Rechtskraft nachkommen. HomoKritikus
wiederholt zum Schluß, daß das Original durch die Ausfertigung im Rechtsverkehr
ersetzt wurde / werden soll => konkludentes Handeln des Bürgers; nur die
ordnungsmäßige, unterschriebene Abschrift erzeugt Rechtskraft und setzt Fristen
in Gang. Vor der Verhandlung vom Richter eine eidliche Erklärung fordern, daß er
nach gültigen Gesetzen den Prozess führen und abschließen wird; ansonsten
besteht Rechtsunsicherheit. <= genau hier sehe ich jedoch keine
Erfolgsaussichten.
hier noch ein Nachtrag zu: Scheinurteile - 317.1/.2 ZPO
gültig und geltend ist für mich derselbe Wortstamm wir gilt
<= gilt = Fiktion im Recht
also ist alles was gültig zu sein scheint oder geltend gemacht wird, rein fiktiv
korrekter erscheint mir, wenn wir von bestehendem Recht & Gesetz
oder von
ratifizierten Gesetzen und festgelegtem Recht sprechen
Hier kommt das Thema: Hoheitlichkeit hinzu - denn nur hoheitlich Befugte können
Gesetze ratifizierten
Wenn nun eine Diskussion entsteht
dazu teilte mir Stephan mit:
der Unterschied zwischen gültig und geltend ist schon vorhanden, sonst
bräuchte es nicht beide Begriffe.
Etwas gültiges ist z.B. ein Gesetz welches dem Naturrecht und dem
Schöpferrecht nicht widerspricht, sondern möglichst diesem Ausdruck verleiht
und dem gerecht wird und damit etwas rechtmäßiges (de jure) ist.
Etwas geltendes kann dagegen rein de facto, also durch pure Gewalt erzwungenes
und ganz klar gegen das Naturrecht und das Schöpferrecht verstoßendes sein,
dass dennoch angewendet wird, weil "man" es so irgendwo aufgeschrieben hat.
Gemeinsam haben die beiden Begriffe, dass Menschen etwas miteinander
vereinbaren und aufschreiben, was dann als gemeinsame, (oder diktatorisch
bestimmte) Abmachung gilt oder gültig ist, also beides sind Vorstellungen die
in unserem KOPF als IDEE entstanden sind und mittels Sprache und Schrift von
der Ebene des SEINS in die Ebene des SCHEINS gelangt sind.
Etwas gültiges ist ein Ausdruck der Wahrheit und des Seins auf der Erde und in
der Schöpfung dem der Mensch zugehört.
Etwas geltendes gehört der "Welt" an, also dem Bereich des vom Menschen
erdachten, der Fiktion, Illusion, dem die Person zugehört.
Deshalb ist es für uns Menschen so bedeutend, dass wir uns immer wieder mit
unserem Bewusstsein auf die Ebene des SEINS begeben und uns nicht völlig im
SCHEIN verlieren.
_______________________________
und Mark:
das Volk ist der Souverän. Da aber der Schöpfer nicht mehr Rechte an das
Geschöpf abgeben kann als er selbst hat, muss der einzelne Mann/Frau der
Souverän sein! Sonst könnte das Volk nie souverän sein!
Ansonsten handelt es sich bei der Fiktion um ein kommerzielles Konstrukt, es
werden also Schulden und Werte "gebucht", ob bei der Bank, beim "Amt" oder bei
"Gericht".
Daher kann man auch alles kommerziell wieder ausgleichen.
Bibel: So wie es gebunden wurde soll es gelöst werden! (also alles Papier!)
Vielen Dank für diese guten und wichtigen Anregungen.

VERTRAG ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION
Artikel 3
(1) Ziel der Union ist es, ..
das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern.
(2) Die Union bietet ihren
Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
…....
Amtsblatt der Europäischen Union C 83/391
CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION
Artikel 3 Recht auf Unversehrtheit
(1) Jeder Mensch hat das Recht
auf körperliche und geistige Unversehrtheit.
Artikel 6 Recht auf Freiheit und Sicherheit
Definition von Freiheit:
wiki/Freiheit_(Begriffsklärung) das Gegenteil von Leibeigenschaft,
wiki/Freiheit Freiheit (lateinisch libertas) wird in der Regel verstanden als
die Möglichkeit, ohne Zwang zwischen verschiedenen Möglichkeiten auswählen und
entscheiden zu können. Der Begriff benennt in Philosophie und Recht der Moderne
allgemein einen Zustand der Autonomie eines Subjekts.
Freiheit wird auf zwei Ebenen bezogen: zum einen geht es um Selbstbestimmung des
Willens (Willensfreiheit) und zum anderen um die Selbstbestimmung des Handelns
(Handlungsfreiheit).
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/freiheit.html
Freiheit bezeichnet die Fähigkeit des Menschen, aus eigenem Willen
Entscheidungen zu treffen.
... also Willensfreiheit. Im klassischen Liberalismus gekennzeichnet durch die
Abwesenheit von äußeren Zwängen. Freiheit gehört zu den Grundbegriffen der
Ethik. Nur unter Voraussetzung von Freiheit kann es gutes und böses Handeln,
moralische Verdienste, Schuld und Verantwortung geben.
I) Individuelle Freiheit als Voraussetzung gesellschaftlicher Prozesse: Dieses
Verständnis von Freiheit lässt sich auf Locke - Es schreibt dem Menschen als
Menschen vorgesellschaftliche Freiheitsrechte zu, die vor dem Eingriff der
anderen zu schützen sind. Die Mitmenschen, die Gesellschaft und der Staat,
kommen paradigmatisch als Bedrohung der individuellen Freiheit ins Spiel.
II) Das Paradigma der kollektiven Entwicklung individueller Freiheit geht von
der Frage aus, wie man Freiheit in Prozessen grundlegenden gesellschaftlichen
Wandels verfassungsmäßig festlegen soll.
________ Zitat Ende ______

Für mich ist Freiheit nicht nur Entscheidungsfreiheit zwischen echten
Alternativen, sondern und vor allem mein Leben und mein Umfeld
eigenverantwortlich selbst gestalten zu können. Wie soll dies bei einer
Entmüdigung möglich sein, welche mit der Geburt und ihrer Bescheinigung /
Beurkundung beginnt ?
VERTRAG ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION
Artikel 10 (1) Die Arbeitsweise der Union beruht auf der repräsentativen
Demokratie.
Artikel 14 (1) Das Europäische Parlament wird gemeinsam mit dem Rat als
Gesetzgeber tätig ...
Die repräsentative Demokratie, welche keinerlei freie, effektive Mitbestimmung
ermöglicht, kennen wir aus der BR in D - ein Geschenk dieser an die EU oder war
die BR nur Testgebiet für die EU Weite Umsetzung ? Um als Gesetzgeber tätig sein
zu können, braucht es in Demokratien die Verfassung als das bindende Fundament;
da die Länder, in denen das Volk laut Verfassung zu befragen war ( IRL ), die EU
Verfassung ablehnten, wurde daraus ein Vertragswerk erstellt - ein Vertrag hat
niemals Verfassungsrang !
Das heutige Demokratieverständnis ist ein „Geschenk“ der amerikanischen
Freimaurer ( Illuminaten ) an die Welt & wurde als Ideologie mit genozidalen
Auswirkungen über Korea, Vietnam, Iran, … gebracht - damit ist diese
„Demokratie“ nur eine verschleierte Autokratie, welche von ALLEN UN Mitgliedstaaten
akzeptiert wird und in den meisten aktiv - durch den jeweiligen Mandatarstaat /
die juristische Person als ihr Regierungs- und Rechtssystem ( politische
Richter, keine Gewaltenteilung ) umgesetzt wird.
Es gibt die Vermutung, daß Adam Weißhaupt = Georg Washington gewesen war;
deshalb auch der Freimaurerschurz und die Freimaurerbibel bei seiner Vereidigung
/ Amtseinführung.
Heißt dies, daß die heutige Ordnung der Welt durch die hunderte Kriege der USA
gegen alle Andersdenkende auf dem deutschen Gedankengut /
Ideologie des Adam W. beruht ? - wie ja auch die FED Gründer ebenso aus
Deutschland stammten wie Karl Marx, Rothschild, …........

Das Morgen liegt immer in der eigenverantwortlichen
Souveränität !

Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen
("Überleitungsvertrag")
(in der gemäß Liste IV zu dem am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten
Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik
Deutschland, BGBl. 1955 11 S. 405).
Erster Teil ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1) Die Organe der Bundesrepublik und der Länder sind gemäß ihrer im Grundgesetz
festgelegten Zuständigkeit befugt, von den Besatzungsbehörden erlassene
Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern, sofern im Vertrag über die
Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten oder in
den in dessen Artikel 8 aufgeführten Zusatzverträgen nichts anderes bestimmt
ist. Bis zu einer solchen Aufhebung oder Änderung bleiben von den
Besatzungsbehörden erlassene Rechtsvorschriften in Kraft. Vom Kontrollrat
erlassene Rechtsvorschriften dürfen weder aufgehoben noch geändert werden.
Rechtsvorschriften, durch welche die vorläufigen Grenzen der Bundesrepublik
festgelegt worden sind, oder die nach anderen Bestimmungen des Vertrags über die
Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten oder der
Zusatzverträge in Kraft bleiben, dürfen nur mit Zustimmung der Drei Mächte
geändert oder aufgehoben werden.
(2) Die Drei Mächte übertragen hiermit auf die Bundesrepublik das Recht, nach
jeweiliger Konsultation mit den Drei Mächten die Rechtsvorschriften des
Kontrollrats innerhalb des Bundesgebietes außer Wirksamkeit zu setzen, die nicht
nach anderen Bestimmungen des Vertrags über die Beziehungen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten oder der Zusatzverträge oder auf
Verlangen der Drei Mächte in Ausübung ihrer Rechte hinsichtlich Berlins und
Deutschlands als Ganzem, einschließlich der Wiedervereinigung Deutschlands und
einer Friedensregelung, …
Artikel 2
(1) Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche
oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher
Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder
Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in
Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt
worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung
denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen
wie gleichartige nach innerstaatlichem deutschem Recht begründete oder
festgestellte Rechte und Verpflichtungen.
(3) Die in Absatz (2) dieses Artikels erwähnte Gerichtsbarkeit endet für
Berufungsgerichte zehn Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrags und für andere
Gerichte sechs Monate nach diesem Zeitpunkt, ….
Artikel 5
(1) Alle Urteile und Entscheidungen in nichtstrafrechtlichen Angelegenheiten,
die von einem Gericht oder einer gerichtlichen Behörde der Drei Mächte oder
einer derselben bisher in Deutschland erlassen worden sind oder später erlassen
werden, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und
rechtswirksam und sind von den deutschen Gerichten und Behörden demgemäß zu
behandeln und auf Antrag einer Partei von diesen in der gleichen Weise wie
Urteile und Entscheidungen deutscher Gerichte und Behörden zu vollstrecken. ___
Zitat Ende ___
Es ist wirklich schwierig, den bewußt nicht 1:1 übersetzten englischen Text (
der mir nicht vorliegt ) richtig zu deuten, denn es scheint so zu sein, daß
Bundesrepublik <> Bundesrepublik Deutschland <> Deutschland synonym verwendet
wurde.
Ich kann nur meine Vermutung wie folgt darstellen:
Berlin ist nicht Teil von Deutschland als Ganzes
es geht um Rechtsvorschriften für die Wiedervereinigung Deutschlands und einer
Friedensregelung
es war also immer eine Friedensregelung vorgesehen und das ganze Deutschland im
Blick - also nicht nur BR in D und DDR mit einer sog.
=> (Teil-)Wiedervereinigung.
Daß dieser Wiedervereinigung von Genscher & Co. widersprochen wurde, ist klar,
da Deutschland zusammen mit einer vom Volk beschlossenen Verfassung zu einem
neuen, „jungfräulichen“ Völkerrechtssubjekt gegoren hätte werden können - was
sicherlich auch so gewollt war und mit einer realen Chance erfolgt wäre - dann
hätten aber unsere „Milchbauern“ ihre Kuh deutsch nicht mehr zum Melken gehabt.
Logisch, daß im 2 + 4 Vertrag steht, daß nur Deutschland als Ganzes seine
Souveränität wieder erhält ( als neu gegorenes Völkerrechtssubjekt ) - welches
auch die Ostgebiete einzuschließen hat.
< keine Souveränität für die Bundesrepublik in Deutschland, auch nicht nach der
Teilwiedervereinigung - denn dazu hätte es als 1. Schritt den Friedensvertrag /
die Friedensregelung für Ganz-Dtl. gebraucht.
Artikel 5 (1) Alle Urteile und Entscheidungen .., die von einem Gericht oder
einer gerichtlichen Behörde der Drei Mächte oder einer derselben bisher in
Deutschland erlassen worden sind ... möchte ich so interpretieren, daß es sich
nicht auf den Mandatarstaat / die juristische Person BR, sondern auf das Gebiet,
den Raum, die Ackerscholle Deutschland bezieht.
(3) Die in Absatz (2) dieses Artikels erwähnte Gerichtsbarkeit endet für
Berufungsgerichte zehn Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrags und für andere
Gerichte sechs Monate nach diesem Zeitpunkt, …. nachdem der Vertrag vom Oktober
1954 am 5.5.55 in Kraft trat, waren die BR in D eingerichtete Gerichte ab
November 1955 bzw. März 1956 ( für alle Bewohner des Bundesgebietes <= GG )
zuständig.
der Artikel 2 (1) Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch .. Maßnahmen der
Besatzungsbehörden .. festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder
Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, …. zeigt - auch durch seine Wiederholung
beim 2. Bundesbereinigungsgesetz November 2007 - den unbefristeten Fortbestand
der friedlichen ( weil keine Kampfhandlungen stattfinden ) fiduciarischen
Besetzung durch die BR in - besser auf diesem Teilgebiet - Deutschlands.
Artikel 1 (1) Die Organe der Bundesrepublik und der Länder sind gemäß ihrer im
Grundgesetz festgelegten Zuständigkeit befugt, …. adressiert zweifelsfrei die
juristische Person, denn in dieser können immer nur die jeweiligen Organe
handeln. Dies beweist, daß die Bundesrepublik die juristische Person ist.
.. Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den
Drei Mächten … schließt den Raum / die Ackerscholle mit ein.
Rechtsvorschriften, durch welche die vorläufigen Grenzen der Bundesrepublik
festgelegt worden sind, … dies sind meiner Meinung nach politische oder
rechtliche Grenzen des Mandatarstaates - keine räumlichen.
Die Drei Mächte übertragen hiermit auf die Bundesrepublik das Recht, nach
jeweiliger Konsultation mit den Drei Mächten die Rechtsvorschriften des
Kontrollrats innerhalb des Bundesgebietes außer Wirksamkeit zu setzen, …
die Alliierten trennen ganz sauber zwischen dem politischen Gebilde des
Mandatarstaates <=> juristischen Person und dem Rechtsraum dieser juristischen
Person als Bundesgebiet und der BR Deutschland.
VERTRAG ÜBER DIE ABSCHLIEßENDE REGELUNG IN BEZUG AUF DEUTSCHLAND ("Zwei-plus-Vier-Vertrag")
BGBl II 1990 S1318 14. September 1990
ARTIKEL 1
Das vereinte Deutschland wird die Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, der
Deutschen Demokratischen Republik und ganz Berlins umfassen. Seine Außengrenzen
werden die Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik
Deutschland sein und werden am Tage des Inkrafttretens dieses Vertrags endgültig
sein.
ARTIKEL 6
Das Recht des vereinten Deutschland, Bündnissen mit allen sich daraus ergebenden
Rechten und Pflichten anzugehören, wird von diesem Vertrag nicht berührt.
ARTIKEL 7
Die Französische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und
Nordirland, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die Vereinigten
Staaten von Amerika beenden hiermit ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in
Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes. Als Ergebnis werden die
entsprechenden, damit zusammenhängenden vierseitigen Vereinbarungen, Beschlüsse
und Praktiken beendet und alle
entsprechenden Einrichtungen der Vier Mächte aufgelöst.
Das vereinte Deutschland hat demgemäß volle Souveränität über seine inneren und
äußeren Angelegenheiten.
ARTIKEL 8
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation oder Annahme, die so bald wie möglich
herbeigeführt werden soll. Die Ratifikation erfolgt auf deutscher Seite durch
das vereinte Deutschland. Dieser Vertrag gilt daher für das vereinte
Deutschland.
Die 4 Mächte ( also nicht nur die Westalliierten ) beendeten ihre Rechte und
Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes - als
Ganzes, also nicht nur für BR in D und DDR als „vereintes Deutschland“, sondern
auch für die Ostgebiete. Wie geschrieben, mußte damit der Scheinstaat /
Marionettenstaat ( siehe T. Schweisfurth ) erlöschen und nur mehr die
juristische Person konnte verbleiben.
Eine volle Souveränität kann es nicht geben, wenn Urteile und Entscheidungen der
Drei Mächte in jeder Hinsicht auch nach deutschem Recht unbegrenzt in Kraft
bleiben.
Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin BGBl 1990 Teil
II Seite 1274
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und den »drei Staaten«
Artikel 2
Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder
Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden in oder in Bezug auf Berlin oder
aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und
bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf,
ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder
festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne
Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und
Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige nach deutschem Recht begründete oder
festgestellte Rechte und Verpflichtungen.
Artikel 3
Deutsche Gerichte und Behörden können im Rahmen der Zuständigkeiten, die sie
nach deutschem Recht haben, in allen Verfahren tätig werden, die eine vor
Unwirksamwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in oder in
Bezug auf Berlin begangene Handlung oder Unterlassung zum Gegenstand haben,
soweit in diesem Artikel nicht etwas anderes bestimmt wird .
Warum dieses Fragen in bezug auf Berlin BGBl 1990 Teil II Seite 1274 auf 1990
datiert wurde, obwohl es vom 21. Oktober 1994 stammt und damit einen Teil des
2+4 Vertrages ad absurdum führt, kann ich nur als Täuschungsabsicht vermuten.
Dieses bezieht sich meiner Meinung nach wieder auf den Raum / die Ackerscholle
Deutschland und nicht auf den politischen Raum der Bundesrepublik.
Wiederum, wie schon beim 1954er Überleitungsvertrag wird in Artikel 2
festgelegt, daß die Maßnahmen der Alliierten unbe fristete / unbegrenzt in Kraft
bleiben - bezogen auf den Raum Deutschland, nicht allein auf die Bundesrepublik
oder das vereinte politische Deutschland
aus BR in D und DDR, den 2 Mandatarstaaten. Interessant ist, daß Regelung
bestimmter Fragen in bezug auf Berlin sich auf Deutschland und nicht allein auf
Berlin beziehen: „in Bezug auf“ ! - der Umzug der Bundesbehörden nach Berlin.
Vielleicht war damals das Ziel gewesen, durch Aufteilung der Bundesbehörden:
Bonn <> Berlin, sich Zugriffen der Regelungen / Verträge mit
den Alliierten ( 3 bzw. 4 Mächte ) zu entziehen; deshalb kam 1994 dieses dazu ?
der Bundesrepublik fehlt nicht nur das Völkerrechtssubjekt sondern auch die
Legitimierung, weshalb weder ein Zugriffsrecht als Staatsgewalt besteht, noch
die notwendigen hoheitlichen Befugnisse zur Rechtsprechung, Gesetzgebung und der
Handlung als Exekutive.


J.A. teilte mir eine
sehr wichtigen Idee / Gedanken mit: die studentischen Burschenschaften sind der
Einstieg zur Freimaurerei. Dies könnte der Grund sein, warum die Fahne von 1832
( gold - rot - schwarz ) umgedreht wurde - als äußerer Ausdruck, daß die
Bestrebungen gegen das Wahre gekehrt wurde und das Schwarz das Volk
erdrücken sollte ( goldene Sonne, roter Abendhimmel, dunkle fruchtbare Erde … )